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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00262
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. September 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich,
Zwangsmassnahmengericht,
Beschwerdegegner,
und
1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
2. B,
zzt. im Flughafengefängnis Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Ausschaffungshaft:
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2019 wurde RA A für das Verfahren
betreffend Fortsetzung Ausschaffungshaft in Sachen Migrationsamt des Kantons
Zürich gegen B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Am 8. April 2019 reichte RA A seine Honorarnote für
das vorgenannte Verfahren über Fr. 1'387.15 dem Zwangsmassnahmengericht
ein. Dieses verfügte am 15. April 2019, dass RA A für seine Bemühungen mit
Fr. 795.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt werde.
II.
Dagegen erhob RA A am 23. April 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 1 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und in der Folge die angemessene Entschädigung für den
Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand festzusetzen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. Mai
2019 und das Migrationsamt am 21. Mai 2019 auf Vernehmlassung. B liess
sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz
angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 112). Da das Verwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit der
Fortsetzung der Ausschaffungshaft zuständig wäre (§ 43 Abs. 1 lit. b
VRG), ist es dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Der
Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im
eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen
sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung seiner Honorarnote auf Fr. 795.-,
was einem gekürzten Aufwand von 2,5 Stunden entspricht.
2.2 Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2
VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen
Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der
vertretenen Partei aufzubringen sind. Die hierfür massgeblichen und in
sämtlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren sachgerechten Kriterien sind der
notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des
Prozesses sowie die Barauslagen. Letztere umfassen namentlich bezahlte
Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für
Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht
relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der
Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder
überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1
der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010). Ein Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht
unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist,
was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für
erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand als bei sorgfältigem
Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keine Entschädigung beanspruchen
(Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2017, Rz. 1415; VGr, 21. November
2014, VB.2014.00410, E. 3.1).
2.3 Der
Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen
einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2). Bei Fällen, in
denen sie den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig
bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen
nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören
und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt
geleisteten Diensten steht (BGr, 28. Juni 2016, 9C_378/2016, E. 3.1;
22. Februar 2011, 6B_120/2010, E. 3.3).
2.4 Der
Beschwerdegegner kürzte die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote mit
der Begründung, die Stellungnahme vom 5. April 2019 sei fast
deckungsgleich mit jener vor dem Verwaltungsgericht gewesen, weshalb sich
lediglich ein Aufwand von einer halben Stunde und nicht von drei Stunden
rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer beanstandet, er habe noch diverse
weitere Ausführungen gemacht und dafür nochmals kurz die Rechtsprechung sowie
die Akten seines Mandanten konsultieren müssen. Ein Aufwand von einer halben
Stunde sei daher nicht gerechtfertigt.
2.5 Die
Stellungnahme vom 5. April 2019 stimmt mit der Eingabe an das
Verwaltungsgericht vom 15. Februar 2019 wie folgt überein:
- Seite 4:
Ziffer 3, zweiter Absatz, erster Satz (gleicher Wortlaut);
- Seite 4: Ziffer 3, dritter Absatz, ab zweitem Satz
(gleicher Wortlaut);
- Seite 4: Ziffer 3, vierter Absatz;
- Seite 5: siebtunterste Zeile bis Seite 6 dritte Zeile
(gleicher Wortlaut).
Die Stellungnahme bestand weiter aus dem Deckblatt, den
Anträgen, einer kurzen Zusammenfassung der Begründung des Migrationsamts
(Ziffer 1), einer kurzen Zusammenfassung des verwaltungsgerichtlichen
Entscheids (Ziffer 2), Ausführungen zum zweiten Asylgesuch (Ziffer 2),
zwei Sätzen dazu, dass noch keine Flugbuchung vorzunehmen sei und dass unklar
sei, wann die Rückkehrformalitäten zu Ende gebracht werden können (Ziffer 3)
sowie einem rechtlichen Textblock zur Verhältnismässigkeit.
2.6 Die kurze
Zusammenfassung der Begründung des Migrationsamts sowie des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids erscheinen nicht notwendig, liegen die
zusammengefassten Aktenstücke doch bei den Akten. Auch die rechtlichen
Ausführungen zur Verhältnismässigkeit erscheinen aufgrund des Prinzips der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht zwingend erforderlich. Es verbleiben
daher nur noch wenige weitere Ausführungen des Beschwerdeführers, welche über
die Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 15. Februar 2019 hinausgehen und
zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdegegner sah für die verbleibenden
Ausführungen lediglich einen Aufwand von einer halben Stunde als gerechtfertigt
an, was bei der gegebenen Sachlage noch in seinem Ermessenspielraum lag. Die
zugesprochene Entschädigung erscheint in einem vernünftigen Verhältnis zu den
vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten. Damit hat der Beschwerdegegner sein
Ermessen weder über- noch unterschritten noch missbraucht.
2.7 Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 440.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …