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Geschäftsnummer: VB.2019.00262  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.09.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausschaffungshaft: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes


Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Der Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen. Bei Fällen, in denen sie den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (E. 2.3). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging in den notwendigen Ausführungen nicht erheblich über eine Eingabe an das Verwaltungsgericht hinaus. Die Kürzung der Honorarnote durch die Vorinstanz lag noch in ihrem Ermessensspielraum (E. 2.5 f.).

Abweisung.
 
Stichworte:
ENTSCHÄDIGUNG
ERMESSEN
HONORARNOTE
NOTWENDIGKEIT DES ZEITAUFWANDS
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00262

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Bezirksgericht Zürich,
Zwangsmassnahmengericht,

Beschwerdegegner,

 

und

 

1.    Migrationsamt des Kantons Zürich,

 

2.    B,
zzt. im Flughafengefängnis Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Ausschaffungshaft: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2019 wurde RA A für das Verfahren betreffend Fortsetzung Ausschaffungshaft in Sachen Migrationsamt des Kantons Zürich gegen B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Am 8. April 2019 reichte RA A seine Honorarnote für das vorgenannte Verfahren über Fr. 1'387.15 dem Zwangsmassnahmengericht ein. Dieses verfügte am 15. April 2019, dass RA A für seine Bemühungen mit Fr. 795.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt werde.

II.  

Dagegen erhob RA A am 23. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und in der Folge die angemessene Entschädigung für den Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. Mai 2019 und das Migrationsamt am 21. Mai 2019 auf Vernehmlassung. B liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Da das Verwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Ausschaffungshaft zuständig wäre (§ 43 Abs. 1 lit. b VRG), ist es dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.

1.2 Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung seiner Honorarnote auf Fr. 795.-, was einem gekürzten Aufwand von 2,5 Stunden entspricht.

2.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind. Die hierfür massgeblichen und in sämtlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren sachgerechten Kriterien sind der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses sowie die Barauslagen. Letztere umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). Ein Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keine Entschädigung beanspruchen (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2017, Rz. 1415; VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1).

2.3 Der Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2). Bei Fällen, in denen sie den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGr, 28. Juni 2016, 9C_378/2016, E. 3.1; 22. Februar 2011, 6B_120/2010, E. 3.3).

2.4 Der Beschwerdegegner kürzte die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote mit der Begründung, die Stellungnahme vom 5. April 2019 sei fast deckungsgleich mit jener vor dem Verwaltungsgericht gewesen, weshalb sich lediglich ein Aufwand von einer halben Stunde und nicht von drei Stunden rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer beanstandet, er habe noch diverse weitere Ausführungen gemacht und dafür nochmals kurz die Rechtsprechung sowie die Akten seines Mandanten konsultieren müssen. Ein Aufwand von einer halben Stunde sei daher nicht gerechtfertigt.

2.5 Die Stellungnahme vom 5. April 2019 stimmt mit der Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 15. Februar 2019 wie folgt überein:

-           Seite 4: Ziffer 3, zweiter Absatz, erster Satz (gleicher Wortlaut);
-           Seite 4: Ziffer 3, dritter Absatz, ab zweitem Satz (gleicher Wortlaut);
-           Seite 4: Ziffer 3, vierter Absatz;
-           Seite 5: siebtunterste Zeile bis Seite 6 dritte Zeile (gleicher Wortlaut).

Die Stellungnahme bestand weiter aus dem Deckblatt, den Anträgen, einer kurzen Zusammenfassung der Begründung des Migrationsamts (Ziffer 1), einer kurzen Zusammenfassung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids (Ziffer 2), Ausführungen zum zweiten Asylgesuch (Ziffer 2), zwei Sätzen dazu, dass noch keine Flugbuchung vorzunehmen sei und dass unklar sei, wann die Rückkehrformalitäten zu Ende gebracht werden können (Ziffer 3) sowie einem rechtlichen Textblock zur Verhältnismässigkeit.

2.6 Die kurze Zusammenfassung der Begründung des Migrationsamts sowie des verwaltungsgerichtlichen Entscheids erscheinen nicht notwendig, liegen die zusammengefassten Aktenstücke doch bei den Akten. Auch die rechtlichen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit erscheinen aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht zwingend erforderlich. Es verbleiben daher nur noch wenige weitere Ausführungen des Beschwerdeführers, welche über die Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 15. Februar 2019 hinausgehen und zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdegegner sah für die verbleibenden Ausführungen lediglich einen Aufwand von einer halben Stunde als gerechtfertigt an, was bei der gegebenen Sachlage noch in seinem Ermessenspielraum lag. Die zugesprochene Entschädigung erscheint in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten. Damit hat der Beschwerdegegner sein Ermessen weder über- noch unterschritten noch missbraucht.

2.7 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    440.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …