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Geschäftsnummer: VB.2019.00263  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Flüchtlings wegen Straffälligkeit]

Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten wegen eines Drogendelikts hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2.1). In Anbetracht der Schwere des von ihm zuletzt begangenen Delikts und seiner diversen Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten hat die Vorinstanz das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als gross eingestuft (E. 2.3). Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, seines bald 30-jährigen hiesigen Aufenthalts und seiner Entfremdung von der Heimat erweist sich der Bewilligungswiderruf jedoch als unverhältnismässig (E. 2.3 f.).

Gutheissung.
 
Stichworte:
ALTER
ASYLWIDERRUF
DROGENDELIKT
ENTFREMDUNG
FLÜCHTLING
QUALIFIZIERTES BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
STRAFFÄLLIGKEIT
UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 83 Abs. 1 AIG
Art. 96 AIG
Art. 65 AsylG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00263

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 22. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein am 1951 geborener Ausländer, und seine Ehefrau C, eine 1954 geborene Landsfrau, reisten im August bzw. Oktober 1990 mit ihren sechs Kindern (geboren 1976, 1977, 1979, 1981, 1987 und 1990) in die Schweiz ein, wo sie im April des Folgejahrs als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde. Im Dezember 1993 ging aus der Ehe ein weiteres Kind hervor, welches in der Folge ebenfalls als Flüchtling anerkannt wurde.

Seit Mai 1991 im Besitz einer wiederholt verlängerten Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, wurde A im Oktober 1995 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine Ehefrau und die drei jüngsten Kinder verfügen heute ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung; die übrigen Kinder wurden inzwischen eingebürgert.

B. Während seiner Anwesenheit erwirkte A folgende Straferkenntnisse:

-          Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. März 1999: 14 Tage Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 1'500.- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis;

-          Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 28. September 1999: Fr. 400.- Busse wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;

-          Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. März 2002: Fr. 2'500.- Busse wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11);

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2006: Fr. 1'300.- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;

-          Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2009: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.-, teilbedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren, wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2009: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.-, bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren, und Fr. 300.- Busse wegen Fahrens ohne Führerausweis und fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2010: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- und Fr. 100.- Busse wegen Entwendung zum Gebrauch und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2013: 120 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- und Fr. 100.- Busse wegen Fahrens ohne Berechtigung, Entwendung zum Gebrauch und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung;

-          Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 22. April 2015: Fr. 600.- Busse wegen vorsätzlichen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln;

-          Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2015: 32 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Verbrechen im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121).

Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich A wegen seiner anhaltenden Delinquenz am 16. Oktober 2013 zunächst verwarnt und ihm "– im Sinne einer letzten Chance –" den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht hatte, widerrief es diese mit Verfügung vom 26. Januar 2018 und wies A aus der Schweiz weg; gleichzeitig beschloss es, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen.

Das SEM hatte zuvor bereits mit – im Rechtmittelverfahren bestätigter – Verfügung vom 15. Juli 2016 das A gewährte Asyl widerrufen, ohne indes seine Flüchtlingseigenschaft aufzuheben.

II.  

Einen gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar 2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. März 2019 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'380.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. II) und diesem in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung ausgerichtet.

III.  

A liess am 23. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. März 2019 aufzuheben und Letztere anzuweisen, seine "Niederlassungsbewilligung […] nicht zu widerrufen"; eventualiter sei er zu verwarnen. Am 6./7. Mai 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die ihm wegen Schulden aus Verfahren bei zürcherischen Behörden auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Das Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie hier unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zum Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 13. Oktober 2016, 2C_288/2016, E. 2.2.2 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 – 22. Oktober 2015, 2C_361/2014, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

1.2 Handelt es sich bei der straffällig gewordenen Person um einen anerkannten Flüchtling, hat die kantonale Behörde im Rahmen des Widerrufsverfahrens zudem nicht nur die ausländerrechtlichen, sondern auch die asylrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und die massgebenden asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Aspekte in ihre Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen (BGr, 28. September 2018, 2C_108/2018, E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; ferner BGr, 6. Juni 2012, 2C_833/2011, E. 2.2, wonach das Gesagte auch für Flüchtlinge gilt, deren Asyl widerrufen wurde).

Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen hat sich dabei nach Art. 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie Art. 32 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu richten und setzt insofern voraus, dass die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährdet (vgl. hierzu auch Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.89). Sie steht überdies unter dem Vorbehalt des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 f. der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 33 FK). Danach darf kein Flüchtling in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 1 FK). Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 FK; vgl. auch BGE 139 II 65 E. 5.4, 135 II 110 E. 2.2.2; Zünd/Arquint Hill, Rz. 8.90 f., auch zum Folgenden).

Ist zwar die Wegweisung zulässig, erweist sich aber deren Vollzug als unzulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis der betroffenen ausländischen Person bzw. des Flüchtlings nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG). Die kantonale (Migrations-)Behörde, die über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung entscheidet, muss deshalb die Frage, ob die mit dem Verlust des ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts verbundene Wegweisung vermutlich auch wird vollzogen werden können, regelmässig bereits in die geforderte umfassende Interessenabwägung einbeziehen (zum Ganzen BGr, 6. Juni 2012, 2C_833/2011, E. 2.2 mit Hinweisen; siehe sodann auch BGr, 5. Juli 2018, 2C_30/2018, E. 1.2.1, wonach etwa die Verhältnisse und Schwierigkeiten, welche die ausreisepflichtige Person bei einer Rückkehr gegebenenfalls im Heimatland antrifft, sowohl Teil der ausländerrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung als auch Teil der Prüfung eines möglichen Vollzugshindernisses im Zusammenhang mit dem Wegweisungsentscheid bilden).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2015 mit 32 Monaten Freiheitsstrafe bestraft und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AIG in der hier massgeblichen bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]).

Angesichts der konkreten Umstände, die nachfolgend näher darzulegen sind, ergibt sich im Weiteren, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Schwelle von Art. 65 AsylG und Art. 32 FK erreicht (dazu BGr, 28. September 2018. 2C_108/2018, E. 3 und insbesondere E. 4.3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. Juni 2012, 2C_833/2011, E. 3.1 f.). Dieses führte denn auch zum (rechtskräftigen) Widerruf des dem Beschwerdeführer im Jahr 1991 gewährten Asyls, wobei sich der betreffende Entscheid des SEM auf Art. 63 Abs. 2 AsylG stützt, welche Bestimmung an den Widerruf des Asyls einer ausländischen Person ähnliche Anforderungen stellt wie Art. 65 AsylG an deren Weg- bzw. Ausweisung (BGE 135 II 110 E. 3.1; siehe ferner Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax et al. [Hrsg.], S. 521 ff., Rz. 11.79).

2.2 Ausgangspunkt und Massstab der migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4).

2.2.1 Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer der Verbrechen im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 4. Mai 2015 sowie in demjenigen des – erstinstanzlich mit der (Straf-)Sache befassten – Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2014 stellte die Polizei am 3. November 2008 im Fahrzeug von Bekannten des Beschwerdeführers 560 Gramm Heroin bzw. 145,6 Gramm reines Heroin bei einem Reinheitsgehalt von mindestens 26 % sicher, welches – den forensischen Spuren zufolge – vom Beschwerdeführer verpackt und an eine unbekannte Person übergeben worden war, wobei der Beschwerdeführer angesichts der grossen Menge der harten Droge davon ausgehen musste, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Zwischen April und August 2013 stellte der Beschwerdeführer sodann einer ihm nicht namentlich bekannten Person gegen Bezahlung den Keller seiner Wohnung zur Verfügung, um dort Heroin zu lagern. Bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers am 7. August 2013 bewahrte die betreffende Person insgesamt 400 Gramm (mindestens 108 Gramm reines Heroin bei einem anzunehmenden Reinheitsgrad von 27 %) im Keller des Beschwerdeführers auf; wovon dieser dreimal je 50 Gramm erhielt, um es für mindestens Fr. 30.- pro Gramm an Betäubungsmittelkonsumenten seiner Wahl zu verkaufen. Der Beschwerdeführer kontaktierte in der Folge ihm bekannte Drogenkonsumentinnen und -konsumenten und portionierte das ihm überlassene Heroin den eingegangenen Bestellungen entsprechend in Portionen zu 2,5 oder 5 Gramm. Insgesamt veräusserte der Beschwerde­-führer so während des fraglichen Zeitraums mindestens 140 Gramm Heroin (mindestens 37,8 Gramm reines Heroin bei einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 27 %) für Fr. 40.- pro Gramm.

Allein die Höhe der Freiheitsstrafe, mit welcher das Obergericht das geschilderte Verhalten ahndete, indiziert nun bereits ein in ausländerrechtlicher Hinsicht grosses Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Zu beachten ist ferner, dass Betäubungsmitteldelikte, noch dazu – wie vorliegend – mengenmässig qualifizierte sowie aus rein finanziellen Motiven begangene (ab 12 Gramm reinem Heroin ist in strafrechtlicher Hinsicht mengenmässig von einem schweren Fall auszugehen [BGE 119 IV 180 E. 2d]), praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, wobei wegen des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit) ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen hingenommen werden kann (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 17. Juli 2017, 2C_828/2016, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Verurteilung – wie hier – im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG stellt denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche Verfassung- und Gesetzgeber der qualifizierten Drogendelinquenz im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beimessen (BGr, 13. Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2).

Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei den verfahrensauslösenden Betäubungsmitteldelikten nicht um die einzigen Straftaten handelt, derentwegen der Beschwerdeführer seit seiner Einreise strafrechtlich belangt wurde. So beging der Beschwerdeführer zwischen 1999 und 2013 zahlreiche Strassenverkehrsdelikte und gefährdete (auch) auf diese Weise wiederholt das Leben und die Gesundheit anderer (Strassenverkehrsteilnehmer). Selbst wenn die in insgesamt acht (weiteren) Straferkenntnissen abgeurteilten Straftaten für sich betrachtet von ihrer Schwere her nicht gleich stark ins Gewicht fallen und die Tatbegehung zum Teil bereits mehrere Jahre zurückliegt, zeugen sie doch von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Schwierigkeit des Beschwerdeführers, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer wiederholt noch während des Laufs der strafrechtlichen Probezeit delinquierte und sich auch von der Verantwortung für seine sieben Kinder und seine (kranke) Frau nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen liess. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine früheren Straftaten seien die Folge seiner Drogenabhängigkeit und nicht der Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung geschuldet, geht insoweit fehl, als die begangenen Delikte (mehrfaches Fahren ohne Führerausweis, wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen, Entwendung zum Gebrauch usw.) in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der – im Übrigen bereits im Jahr 2007 überwundenen – Suchterkrankung stehen. Gerade dies zeigt, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in das begangene Unrecht hat. Auch unter präventiven Gesichtspunkten besteht daher ein öffentliches Interesse daran, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.

2.2.2 Bleibt anzumerken, dass die ausländerrechtliche Verwarnung vom 16. Oktober 2013 zwar zeitlich nach der Begehung der verfahrensauslösenden Straftaten erging; damals lag gegen den Beschwerdeführer jedoch bloss ein Tatverdacht vor. Erst ein knappes Jahr später erhob die zuständige Staatsanwaltschaft in der Sache Anklage gegen den Beschwerdeführer, weshalb sich dem Beschwerdegegner nicht vorwerfen lässt, in Kenntnis sämtlicher rechtsrelevanter Umstände, welche mit dem verfahrensauslösenden Entscheid vom 4. Mai 2015 sanktioniert wurden, von einem Widerruf abgesehen und stattdessen zunächst "nur" – mit dem Hinweis (auch) auf die laufende Strafuntersuchung – eine ausländerrechtliche Verwarnung verfügt zu haben (vgl. BGr, 10. März 2017, 2C_1003/2016, E. 5.3).

Unzutreffend ist sodann die (sinngemässe) Rüge des Beschwerdeführers, die gegen ihn verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar, geht das Bundesgericht doch in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Administrativmassnahmen der hier vorliegenden Art, welche als Folge von strafrechtlichen Verurteilungen verfügt werden, nicht Strafcharakter haben und folglich keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen (BGr, 22. Januar 2015, 2C_530/2014, E. 4.2 mit Hinweis).

2.3 In Anbetracht der genannten Umstände hat die Vorinstanz das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als gross eingestuft.

2.4 Im Rahmen der anschliessenden Abwägung zwischen dem dargelegten öffentlichen und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz geht die Vorinstanz jedoch nicht ansatzweise auf die besonderen Aspekte ein, welche sich aus der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben. Ohne die Nachteile auch nur zu thematisieren, welche der Beschwerdeführer aktuell bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewärtigen hätte, gelangt der vorinstanzliche Entscheid mithin zum Schluss, dass jenem ein "Neustart im Iran" zugemutet werden könne, "zumal er sich dort die ersten 37 Jahre seines Lebens aufgehalten" habe. Die Vorinstanz scheint dabei zu verkennen, dass es sich bei Flüchtlingen wie dem Beschwerdeführer um Personen handelt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. die Definition in Art. 3 Abs. 1 AsylG). Widersprüchlich erscheint daher auch, wenn einerseits – ohne Prüfung der aktuellen Verhältnisse in der Heimat – die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers klar bejaht, gleichzeitig aber dessen vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG (Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) beantragt wird, weil das SEM im Verfahren betreffend den Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers festgehalten habe, dass (bisher) kein Anlass für eine Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bestehe und sich dieser trotz Straffälligkeit weiterhin auf das Rückschiebungsverbots gemäss Art. 33 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG – das heisst, das Gebot, nicht in ein Land aus- bzw. weggewiesen zu werden, in welchem für ihn ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht – berufen könne.

Sollte die Vorinstanz dagegen – wie schon der Beschwerdegegner – (implizit) davon ausgegangen sein, dass sich eine nähere Prüfung der dem Beschwerdeführer im Heimatland drohenden Nachteile wegen seiner (damit vorausgesetzten) vorläufigen Aufnahme ohnehin erübrige, wäre ihr entgegenzuhalten, diesfalls bei der migrationsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt zu haben, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers bei dessen vorläufigen Aufnahme von vornherein nicht geeignet wären, das angestrebte Ziel, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, zu erreichen (Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 65 AsylG N. 2). Durch die Wegweisung des Beschwerdeführers würde bei dieser Ausgangslage nämlich lediglich dessen Aufenthaltsstatus verändert. In solchen Fällen rechtfertigt sich eine Wegweisung bzw. ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb nur, wenn tatsächlich eine minimal konkretisierte und nicht lediglich eine rein abstrakte Wiederholungsgefahr besteht (BGE 135 II 110 E. 4.3.2). (Auch) eine entsprechende Prüfung unterliess die Vorinstanz aber und stellte bei ihrer Interessenabwägung stattdessen im Wesentlichen generalpräventive Überlegungen an.

Es erübrigt sich indes, die Angelegenheit zur vertieften Prüfung der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Heimatland bzw. der von ihm ausgehenden konkreten Wiederholungsgefahr an die Vorinstanz zurückzuschicken, ist der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung doch bereits ungeachtet der Beantwortung dieser Fragen als unverhältnismässig einzustufen. So hält sich der Beschwerdeführer seit bald 30 Jahren in der Schweiz auf und befindet sich sein gesamtes soziales Umfeld hier. Seine sieben Kinder, zu denen er ein enges Verhältnis unterhält, sind allesamt gut in die hiesigen Verhältnisse integriert; die vier ältesten Kinder verfügen über das Schweizerbürgerrecht, die jüngste Tochter studiert noch und lebt deshalb bei den Eltern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet seit Jahren unter Depressionen und ist zur Bewältigung des Alltags auf die Hilfe und Pflege ihres Ehemanns angewiesen, weshalb diesem von den zuständigen Strafinstanzen auch gestattet worden war, seine Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen. Bei der Wahl für diese Vollzugsform spielte daneben auch mit ein, dass es sich beim Beschwerdeführer in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte um einen Ersttäter handelt und seine (soeben geschilderte) familiäre Situation als stabilisierendes Element zu werten ist. Eine mit seiner Ausreise verbundene Trennung von der Familie träfe den Beschwerdeführer deshalb äusserst hart. Sein Heimatland hat der Beschwerdeführer demgegenüber seit seiner Flucht im Jahr 1990 nicht mehr besucht bzw. nicht mehr besuchen können und – wie er glaubhaft darlegt – auch keine persönlichen Kontakte mehr dorthin unterhalten. Er hat sich von seiner Heimat vielmehr weitestgehend entfremdet. Sollte er heute mit über 68 Jahren in den Iran zurückkehren müssen, wäre seine Reintegration deshalb schon aus diesem Grund erheblich gefährdet.

2.5 Unter diesen Umständen erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt als unzulässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben. Er ist entsprechend abermals ausländerrechtlich zu verwarnen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen. Der Beschwerdeführer ist stattdessen zu verwarnen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und III im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. März 2019 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. März 2019 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- wird zurückerstattet.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuern zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

7.    Mitteilung an …