{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.12.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00264_04-12-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219789&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "811ad5716357074601a0ce9b82530473"}, "Num": [" VB.2019.00264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.04.1  VB.2019.00264"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.04.1  VB.2019.00264"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.04.1  VB.2019.00264"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung bei kriminellen, psychisch kranken Drogens\u00fcchtigen. [Dem weitgehend in der Schweiz aufgewachsenen und psychisch kranken Beschwerdef\u00fchrer wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verl\u00e4ngert, nachdem dieser \u2013 haupts\u00e4chlich zur Finanzierung seiner Drogensucht \u2013 zahlreiche (unterj\u00e4hrige) Verm\u00f6gens- und Drogendelikte begangen hatte und bereits seit vielen Jahren von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden musste.] Die jahrelange Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit und die Schuldenwirtschaft des Beschwerdef\u00fchrers l\u00e4sst sich zumindest in den letzten Jahren durch dessen psychische Erkrankung und Drogenabh\u00e4ngigkeit erkl\u00e4ren und rechtfertigt f\u00fcr sich genommen keine Bewilligungsverweigerung (E. 3.1 f.). Weitaus st\u00e4rker ins Gewicht f\u00e4llt das mangelhafte Legalverhalten des Beschwerdef\u00fchrers, wobei aber dessen lange Anwesenheit in der Schweiz und der Zusammenhang der Delinquenz zu seiner inzwischen weitgehend substituierten Drogensucht zu beachten ist. \u00dcberdies handelt es sich bei den von ihm begangenen Diebstahlsdelikten in Kombination mit Hausfriedensbruch \u00fcberwiegend nicht um Einschleich- oder Einbruchsdiebst\u00e4hle, sondern um Diebst\u00e4hle in Missachtung von Hausverboten etc., welche nicht Katalogtaten im Sinn von Art. 66a StGB darstellen. Der Legalprognose kommt zumindest bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit wiederholter (unterj\u00e4hriger) Verurteilungen mit einer l\u00e4ngerfristiger Freiheitsstrafe eine gewisse Bedeutung zu, weshalb auch zu ber\u00fccksichtigen ist, dass mit der weitgehenden Substituierung der Drogensucht ein situativer Faktor f\u00fcr die Delinquenz entfallen ist. Weiter ist der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dem jahrelangen Bet\u00e4ubungsmittelmissbrauch nicht mehr zu einem selbst\u00e4ndigen Leben f\u00e4hig, weshalb ihm eine Reintegration in seinem Heimaltland kaum m\u00f6glich und zumutbar ist. Eine Bewilligungsverweigerung erscheint damit unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, jedoch ist der Beschwerdef\u00fchrer zu verwarnen (E. 3.3 ff.). Aufgrund derauszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdef\u00fchrer nur teilweise, weshalb ihm ein Drittel der Verfahrenskosten und f\u00fcr das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen ist (E. 4).\r\rGew\u00e4hrung UP/URB und K\u00fcrzung der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands, da das Mandat ab der Mandatierung durch eine Substitutin gef\u00fchrt wurde (E. 5).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:49:56", "Checksum": "626bea904990d43023d2fde8f3575722"}