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VB.2019.00264
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1986 geborene A, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste im Rahmen eines Familiennachzugs am 8. März 1992 in die Schweiz ein und erhielt eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Seine Mutter wurde 1995 in seiner Gegenwart vom Vater erschossen, worauf er fremdplatziert wurde und später in einem Kinderheim aufwuchs. In der Folge wurde A drogensüchtig und entwickelte eine paranoide Schizophrenie. Am … 2009 wurde seine Tochter D geboren, welche wie die Kindsmutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die Tochter wächst getrennt von A bei der Kindsmutter auf, welche auch über das alleinige Obhuts- und Sorgerecht verfügt. Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A wiederholt strafffällig und erwirkte folgende Straferkenntnisse gegen sich: - (Altrechtliche) Busse von Fr. 400.- wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) sowie mehrfacher Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Januar 2005; - (altrechtliche) Haft von sieben Tagen wegen mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2006; - (altrechtliche) Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2006; - (altrechtliche) Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Nötigung, Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. August 2006; - (altrechtliche) gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden wegen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2006; - gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2009; - Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. März 2010; - gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden sowie Busse von Fr. 300.- wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. August 2010; - gemeinnützige Arbeit von 80 Stunden sowie Busse von Fr. 300.- wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See-Oberland vom 28. Oktober 2011; - Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls sowie mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2012; - gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden wegen Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. August 2012; - Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. September 2012; - Freiheitsstrafe von 20 Tagen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2012; - gemeinnützige Arbeit von 720 Stunden wegen mehrfachen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2013; - gemeinnützige Arbeit von 120 Stunden wegen Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 23. November 2015; - Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Januar 2016; - Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. September 2016; - Freiheitsstrafe von 140 Tagen sowie Busse von Fr. 400.- wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Besitzes, Konsums und Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 6. Juni 2017. Zudem musste A ab November 2008 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Leistungen bis Juli 2018 auf über Fr. 314'000.- summierten. Sodann weist er gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. Dezember 2016 neben mehreren offenen Betreibungen fünf ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 6'652.- auf. Nachdem A am 22. November 2006, 17. Juli 2007, 22. Februar 2013 und 9. Februar 2016 wegen seiner Straffälligkeit bzw. Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt worden war, verweigerte das Migrationsamt am 27. September 2018 eine weitere Verlängerung von dessen Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. Dezember 2018. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2019. III. Mit Beschwerde vom 24. April 2019 (Datum Poststempel) beantrage A dem Verwaltungsgericht, dass die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2019 wurde A Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. Hierauf beantragte der neu mandatierte Rechtsvertreter von A am 16. Mai 2019 dem Verwaltungsgericht, es sei nach Akteneingang eine zehntägige Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Darauf verfügte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2019 die Abweisung des Antrags um Ansetzung einer Zehntagefrist zur Beschwerdeergänzung, unter gleichzeitigem Hinweis, dass neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig seien und entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Entscheidzeitpunkt abzustellen sei. Da gemäss der Eingabe vom 16. Mai 2019 die auferlegte Kaution bereits geleistet worden war, hielt das Verwaltungsgericht überdies fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch noch im Endentscheid entschieden werden könne. In der Folge ging der auferlegte Prozesskostenvorschuss fristgerecht auf das Konto des Verwaltungsgerichts ein. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 liess A eine umfangreiche Ergänzung seiner Beschwerde samt weiteren Beilagen einreichen. Hierbei liess er dem Verwaltungsgericht neu beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid (bis auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei er unter Androhung eines Bewilligungswiderrufs letztmals zu verwarnen. Subsubeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei vorab festzustellen, dass er sich im Kanton Zürich aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 bestätigte das Verwaltungsgericht wunschgemäss, dass A aufgrund der Suspensivwirkung der eingereichten Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügen würde und erwerbsberechtigt sei. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2019 setzte das Verwaltungsgericht A Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, dem Stand der IV-Abklärungen und seiner aktuellen Erwerbssituation an. Hierauf liess A am 16. Oktober 2019 unter Beilage entsprechender Belege eine Stellungnahme einreichen, wonach ihm mit Vorbescheid vom 30. August 2019 rückwirkend eine volle Invalidenrente zugesprochen worden und ihm aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zuzumuten sei. In einer weiteren Eingabe vom 21. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer darum, mit dem Endentscheid bis zum definitiven Rentenbescheid zuzuwarten. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). 2. 2.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AIG kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Weiter kann die Bewilligungsverlängerung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AIG verweigert werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, vormals Art. 80 VZAE) ist dies unter anderem bei der erheblichen oder wiederholten Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen Schuldenwirtschaft anzunehmen. 2.2 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind aber auch (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). 2.3 Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das Verschulden der ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Ab einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren käme bereits der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb erst Recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (vgl. BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5, BGr, 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.2). Die Zusprechung einer Invalidenrente lässt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht zwingend entfallen, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4 mit Hinweisen). Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet Ergänzungsleistungen zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die Invalidenrente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5). Jedoch kann gerade bei der Zusprechung einer Invalidenrente ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer bereits zuvor bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit unverschuldet und ein Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen (ausführlich hierzu VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 2.3). 2.4 Ähnlich wie beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zieht die Praxis beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. l lit. c AIG eine Wegweisung ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Neben dem Umfang und der Dauer der Schuldenwirtschaft ist wiederum zu prüfen, inwieweit die Schulden in vorwerfbarer bzw. mutwilliger Weise geäufnet und zumutbare Anstrengungen zur Schuldentilgung unterlassen wurden (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2 f.; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). 2.5 Anstelle der Schuldenwirtschaft können auch wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer musste ab November 2008 mit bislang über Fr. 314'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Umfang und Dauer dieses Sozialhilfebezugs sind derart erheblich, dass sogar bei hier niedergelassenen Personen eine Bewilligungsverweigerung in Betracht zu ziehen wäre, weshalb eine Bewilligungsverweigerung erst Recht beim hier lediglich aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer zu prüfen ist. Zugleich ist aber auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid der IV-Stelle der SVA vom 30. August 2019 zumindest provisorisch zugesprochenen Invalidenrente mit einer definitiven Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen ist, wenngleich der Beschwerdeführer in einem erheblichen Mass von Ergänzungsleistungen abhängig sein wird. Überdies ergibt sich aus mehreren Arztberichten und den Feststellungen der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2009 an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie und diversen Abhängigkeitssyndromen (Opiate, Cannabinoide und Kokain, derzeit teilweise substituiert) leidet, weshalb er bereits diverse Male stationär behandelt werden musste (vgl. unter anderem Arztberichte der Kinik H vom 3. November 2017, 29. Mai 2019, 24. Mai 2019, 18. April 2019 und 31. Januar 2019; Arzt- und Austrittsbericht der E AG vom 8. April 2019 bzw. 7. Mai 2018). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dem jahrelangen Suchtmittelmissbrauch ist der Beschwerdeführer weder in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen noch ist mit einer Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rechnen. Gemäss dem Abklärungsergebnis der IV-Stelle ist der Beschwerdeführer mindestens seit September 2017 vollständig arbeitsunfähig. Seine Lebens- und Krankheitsgeschichte und die diversen Klinikaufenthalte lassen jedoch darauf schliessen, dass er bereits zuvor kaum mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar war (vgl. hierzu auch die Stellungnahmen Zentrums F vom 6. August 2014 und 6. Mai 2015 sowie diverse zeitweilige Krankschreibungen in den vorinstanzlichen Akten), wenngleich er im August 2016 zumindest noch in der Lage war, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich damit zumindest in den letzten Jahren durch seine psychische Erkrankung und Drogenabhängigkeit erklären und rechtfertigt für sich genommen noch keine Bewilligungsverweigerung. 3.2 Wie sich aus den offenen Verlustscheinforderungen und diversen Betreibungen erschliesst, ist der Beschwerdeführer auch seinen privatrechtlichen Verpflichtungen nicht immer nachgekommen, was ihm insofern vorzuwerfen ist, als dass die von ihm bezogenen Sozialhilfeleistungen eigentlich seinen Existenzbedarf abdecken sollten (vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.4.1). Jedoch hat auch hier seine psychische Konstitution zu seiner prekären wirtschaftlichen Lage beigetragen und ist seine Schuldenwirtschaft nicht derart erheblich als allein dadurch bereits der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt worden wäre. 3.3 3.3.1 Weitaus stärker fällt hingegen das mangelhafte Legalverhalten des Beschwerdeführers ins Gewicht: Er ist zahlreiche Male straffällig geworden und insbesondere wegen zahlreicher Diebstahls-, Hausfriedensbruchs- und Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden. Auch wenn er bislang noch nie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sind die von ihm erwirkten Strafen zumindest in ihrer Summe mit der Verurteilung einer längerfristigen Freiheitsstrafe vergleichbar, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zumindest unter diesem Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen ist. 3.3.2 Bei der Mehrzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte handelte es sich um Beschaffungskriminalität zur Finanzierung der Betäubungsmittelsucht, was die Delinquenz etwas entschuldigt. Jedoch kann mit Blick auf Art. 47 des Strafgesetzbuchs (StGB) davon ausgegangen werden, dass diesem Umstand sowie der generellen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers bereits bei den Strafzumessungen Rechnung getragen wurde. Einige der vom Beschwerdeführer begangenen Diebstahlsdelikte gehören in Kombination mit den begangenen Hausfriedensbrüchen nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sodann grundsätzlich zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch das Bundesgericht erachtet Einbruchs- und Drogendelikte grundsätzlich als schwerwiegende Delikte, wenngleich es seine diesbezügliche Rechtsprechung in Bezug auf die nicht rein finanziell motivierte Beschaffungskriminalität von Drogensüchtigen etwas relativiert (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3). Der Beschwerdeführer liess sich zudem weder durch laufende Probezeiten noch durch ausländerrechtliche Verwarnungen von erneuter Delinquenz abhalten. All dies lässt auf ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen (vgl. BGr, 26. April 2017, 2C_1118/2016, E. 3.4). 3.4 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen: Der Beschwerdeführer reiste im Vorschulalter in die Schweiz und wurde überwiegend hier sozialisiert. Gerade bei in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb ausnahmsweise auch bei Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. aber auch BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 3.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Die Straftaten des Beschwerdeführers stehen zudem in engem Zusammenhang mit seiner Drogensucht und betrafen meist relativ geringe Deliktsbeträge bzw. Drogenmengen. Qualifizierte Drogendelikte im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG bzw. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB hat der Beschwerdeführer nie begangen. Zudem handelte es sich bei den von ihm begangenen Diebstahlsdelikten in Kombination mit Hausfriedensbruch überwiegend nicht um Einschleich- oder Einbruchsdiebstähle im Sinn von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, sondern um Diebstähle in Missachtung von Hausverboten etc. (vgl. BGr, 27. September 2019, 6B_1221/2018, E. 1.5.3 [zur Publikation vorgesehen]). Das öffentliche Fernhalteinteresse fällt bei ihm deshalb etwas geringer aus als bei anderen Delinquenten, die aus rein finanziellen Motiven Betäubungsmittel- und Einbruchdelikte begangen haben. Überdies konnte er in letzter Zeit seine Betäubungsmittelabhängigkeit reduzieren bzw. substituieren, womit ein wesentlicher situativer Faktor für seine bisherige Delinquenz entfallen ist. Wenngleich der konkreten Rückfallgefahr bei der Interessenabwägung grundsätzlich nur eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist und zumindest bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2), kommt der Legalprognose zumindest bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit wiederholter (unterjähriger) Verurteilungen mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe eine gewisse Bedeutung zu (vgl. hierzu die Ausführungen BGE 139 I 16 E. 2.1, welche sich allerdings auf den auf hier niedergelassene Personen Anwendung findenden Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezieht: "…auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten"). In der Schweiz leben neben seiner Schweizer Konkubinatspartnerin G mehrere Verwandte sowie seine Schweizer Tochter, zu welchen er jedoch eigenen Angaben zufolge derzeit keinen Kontakt unterhält. Obwohl die hiesige Integration des Beschwerdeführers durch sein mangelhaftes Legalverhalten und seiner jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit stark getrübt ist, hat seine massgebliche Sozialisation hier stattgefunden. Hingegen hat der Beschwerdeführer kaum Bezüge zu seinem Herkunftsland, dessen Sprache er eigenen Angaben zufolge nur mangelhaft spricht. Wie sich aus den zahlreichen Arztberichten und den Abklärungen der IV-Stelle erhellt, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dem jahrelangen Betäubungsmittelmissbrauch nicht mehr zu einem selbständigen Leben fähig. Eine Reintegration in Bosnien-Herzegowina ist ihm deshalb kaum möglich und zumutbar, selbst wenn nach derzeitigem Abklärungsstand (vgl. das medizinische Consulting des Staatssekretariats für Migration vom 24. Mai 2018) nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch in seinem Heimatland geeignete Institutionen zur Behandlung seiner psychischen Probleme und Drogensucht vorhanden sind. 3.5 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer somit sein Einstieg in die Drogensucht vorzuwerfen, während seine Sozialhilfeabhängigkeit zumindest in den letzten Jahren durch seine chronische psychische Erkrankung und seine jahrelange Drogenabhängigkeit relativiert wird. Die wiederholte Straffälligkeit ist dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich vorzuwerfen, zumal das Strafgericht den persönlichen Umständen bereits bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen hatte. Jedoch erscheint eine Bewilligungsverweigerung auch hier angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und seiner hauptsächlich seiner Drogensucht geschuldeten Delinquenz unverhältnismässig, nachdem er fast sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat, er aufgrund seiner psychischen Leiden zu einem selbständigen Leben nicht mehr fähig ist und sich deshalb auch kaum mehr in seinem Herkunftsland integrieren wird können. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint eine Bewilligungsverweigerung damit unverhältnismässig. 3.6 Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Straffälligkeit das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine Bewilligungsverweigerung erneut zu prüfen wäre. Er wird in diesem Sinn – wie auch subeventualiter von ihm selbst beantragt – (erneut) ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG). 3.7 Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erscheint es weder erforderlich, den endgültigen IV-Entscheid abzuwarten noch ist eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten. In diesem Sinn ist die Beschwerde im Sinn vorstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen. 4. 4.1 Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise und sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Beschwerdeverfahren fiel aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers und der erlassenen Präsidialverfügungen überdurchschnittlich aufwendig aus, weshalb sich eine Erhöhung der ansonsten in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr rechtfertigt. 4.2 Hat eine überwiegend obsiegende Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, ist ihr auch ohne entsprechendes Gesuch eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderten oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; BGr, 3. November 2008, 8C_629/2007, E. 5.2.1). Da die sich stellenden Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten und dem Beschwerdeführer im Sinn nachfolgender Erwägungen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, ist das Migrationsamt auch ohne expliziten Antrag zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Da der Beschwerdeführer einerseits nur teilweise obsiegt, andererseits aber vor Vorinstanz noch nicht vertreten und das Beschwerdeverfahren überdurchschnittlich aufwendig war, rechtfertigt sich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer). Für das Rekursverfahren sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Entschädigung hingegen nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer damals noch nicht vertreten und sein eigener Aufwand nicht derart hoch war, als dass sich die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb hinsichtlich der verweigerten Umtriebsentschädigung zu bestätigen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. 5.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist ihnen nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. 5.3 Der Beschwerdeführer ist unabhängig vom provisorischen Rentenentscheid weiterhin und in erheblichem Ausmass auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen und damit offenkundig prozessbedürftig. Sodann ist sein überwiegend gutzuheissendes Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb antragsgemäss sein Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht (Rechtsanwalt B) als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen ist. Im Sinn nachfolgender Erwägungen ist jedoch bei der Honorarbemessung zu berücksichtigen, dass in tatsächlicher Hinsicht das Mandat von Beginn weg durch MLaw C in der Funktion als Substitutin geführt wurde. 5.4 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt nach § 9 Abs. 1 der Gebühenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) grundsätzlich nach dem in § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). 5.5 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 16. Oktober 2019 einen zeitlichen Aufwand von 16.91 Stunden zu Fr. 300.- aus. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende (relativ aufwendige) Verfahren angemessen, da das Mandat bereits ab der Mandatierung durch eine Substitutin geführt wurde. Der durch den Beizug einer Substitutin erhöhte Zeitaufwand ist diesfalls aber durch einen entsprechend reduzierten Stundenansatz von Fr. 110.- zu kompensieren (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). Die Honorarforderung ist deshalb zu kürzen (16.91 Stunden zu Fr. 110.- = Fr. 1'860.10). Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 84.10 und Mehrwertsteuern (7,7 %) von Fr. 149.70, woraus ein Entschädigungsanspruch von insgesamt Fr. 2'093.90.- (Mehrwertsteuer inklusive) resultiert. Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 593.90 durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 5.6 Praxisgemäss ist die unentgeltliche Rechtspflege nur auf Gesuch hin zu gewähren und kommt bei einem erst nach Eröffnung des Endentscheids gestellten Gesuch nur noch ein nachträglicher Kostenerlass durch die verfügende Instanz infrage (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 61). Damit ist für das Rekursverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zumal eine solche auch nicht ausdrücklich verlangt wurde. 5.7 In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5.8 Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 27. September 2018 und Dispositiv-Ziff. I und II sowie die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. März 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Der Beschwerdeführer wird verwarnt. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 8. RA B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 593.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an … |