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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00266
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1988 geborene Staatsangehörige Mazedoniens,
reiste am 20. September 2013 in die Schweiz ein und heiratete hier am
16. Oktober 2013 den fünf Jahre jüngeren C, einen im Kanton Zürich
aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Österreichs. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich erteilte ihr in der Folge eine einmal bis am 15. Oktober
2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Nach Mitteilung des Auszugs von A aus der gemeinsamen
ehelichen Wohnung im September 2017 leitete das Migrationsamt Abklärungen
betreffend den Bestand der Ehe bzw. den Verdacht auf eine Scheinehe ein.
Obschon die Eheleute A und C ab Mitte November 2017
erklärten, das eheliche Zusammenwohnen nach vorübergehender Trennung (an neuer
Adresse) wieder aufgenommen zu haben, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung
vom 13. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und setzte
jener zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 13. Mai 2018.
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. März 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 27. Mai 2019
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus.
III.
A liess am 22./24. April
2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und vom Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 6./7. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2019 war A
wegen Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Frist von
20 Tagen gesetzt worden, um die sie allenfalls treffenden Kosten des
Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'060.-
sicherzustellen. Darauf ersuchte sie am 17. Mai 2019 um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Mit Präsidialverfügung vom
20. Mai 2019 wurde ihr die Kautionsfrist abgenommen.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 beauftragte das
Verwaltungsgericht die Stadtpolizei Winterthur, eine polizeiliche Kontrolle an
der Meldeadresse der Eheleute A und C vorzunehmen. Am 15. August 2019
erstattete die Stadtpolizei D einen entsprechenden Bericht; hierzu äusserte
sich A am 4. und am 9. September 2019 bzw. bereits vorweg am 11. August
2019. Am 29. Juli 2019 hatte der Rechtsvertreter von A zudem eine Kostennote
eingereicht. Am 8. September 2019 reichte er schliesslich einen
Arbeitsvertrag über eine Zweitanstellung seiner Mandantin nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es (auch) vorliegend (so
schon die Vorinstanz) – zufolge Ablaufs der beschwerdeführerischen
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – nicht mehr um deren Widerruf, sondern um
die Bewilligungsverlängerung geht.
2.
2.1 Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist
(vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings
ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])
keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine
für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere
Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2 Sind die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen bzw. müssen nicht verlängert
werden.
3.
3.1 Gemäss
(Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit) Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das
Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht,
welches dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens
die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen
(BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach der
Rechtsprechung setzt dieses Recht grundsätzlich nur das formale Bestehen einer
Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der
Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch)
dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der
Anspruch dahin.
Ob bei Eheleuten ein Wille
zur Gemeinschaft vorliege, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und
lässt sich nur durch Indizien erstellen, welche äussere Gegebenheiten, aber
auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen können (BGr, 29. November
2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige
Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen
wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen
sind bzw. aufrechterhalten (zum Ganzen
Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,
Art. 51 AuG N. 2 und 2c; BGE 127 II 49 E. 5a am Ende). Als
Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht genannt werden in der
Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage,
unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen)
Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen
sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die
Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen,
von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum Ganzen VGr,
24. Oktober 2017, VB.2017.00403, E. 3.2 mit Hinweisen [nicht unter
www.vgrzh.ch]).
3.2 Vorliegend
ergeben sich aus den anlässlich der wiederholten Wohnungskontrollen und
Befragungen gewonnenen Erkenntnissen gewichtige Indizien dafür, dass das
formelle Eheband zwischen der Beschwerdeführerin und C spätestens seit
September 2017 nur noch aus ausländerrechtlichen Gründen angerufen wird:
3.2.1
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wollen sich dessen Angaben gegenüber
dem Beschwerdegegner zufolge im Jahr 2012 in O kennengelernt haben, als er dort
Urlaub gemacht habe. Am 18. April 2013 reiste C in die Schweiz ein und
trat hier eine Stelle als Servicemitarbeiter in einem Restaurant in Zürich an.
Ein knappes halbes Jahr später folgte ihm die Beschwerdeführerin, welche
bislang in Mazedonien gelebt hatte und dort zuletzt keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen war, in die Schweiz, wo die beiden am 16. Oktober 2013 die
Ehe eingingen. Per 1. November 2013 schlossen die Eheleute gemeinsam mit
einem weiteren Mieter einen Mietvertrag über eine Dreieinhalbzimmerwohnung an
der E-Strasse in F ab, welche Adresse die Beschwerdeführerin hernach auch in
ihrem Gesuch vom 22. August 2014 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
angab.
Am 8. September 2017
meldete die Einwohnerkontrolle F dem Beschwerdegegner den Wegzug der
Beschwerdeführerin nach D, worauf die Eheleute A und C zum Grund ihres
Getrenntlebens bzw. zu ihrer Ehe befragt wurden. Beide gaben damals im Oktober
2017 übereinstimmend an, seit dem 6. September 2017 nicht mehr
zusammenzuwohnen, weil C fremdgegangen sei. Bereits mit Schreiben vom 20. November
und vom 11. Dezember 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner indes mit, sie und ihr Ehemann hätten sich inzwischen wieder
versöhnt und dieser wohne seit dem 15. November 2017 gemeinsam mit ihr in D.
Zum Beleg dieser Angaben reichte die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag über
eine Zweizimmerwohnung an der G-Strasse in D ein, worin sie als Mieterin und
der 1. März 2014 als Mietbeginn aufgeführt sind, sowie eine
Einzugsbestätigung der Einwohnerkontrolle der Stadt D vom
30. November 2017, aus welcher hervorgeht, dass C seit dem
15. November 2017 als Untermieter bei der Beschwerdeführerin gemeldet ist.
Anlässlich einer in der
Folge am 11. Januar 2018 gegen 7.00 Uhr durchgeführten polizeilichen
Wohnungskontrolle an der (neuen) Meldeadresse der Ehegatten wurde den die
Kontrolle durchführenden Beamten der Stadtpolizei D die Wohnungstür durch H,
eine 1996 geborene Staatsangehörige der Türkei, geöffnet, welche aussagte, dass
die Beschwerdeführerin bereits zur Arbeit gegangen sei und sie sich allein in
deren Wohnung aufhalte. Dem massgeblichen Polizeirapport vom 2. Februar
2018 zufolge machte die Wohnung auf die Beamten nicht den Eindruck, dass dort
eine männliche Person wohne. So hätten in den einzelnen Räumen mehrheitlich
Damenbekleidungsstücke und Utensilien für Frauen aufgefunden werden können
sowie ausschliesslich Korrespondenzen von H und der Beschwerdeführerin. Auf das
Fehlen persönlicher Effekten ihres Ehemanns in der (angeblichen) ehelichen
Wohnung angesprochen, gab die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag im Rahmen
einer polizeilichen Befragung zu Protokoll, dass C bislang nur die wichtigen
Sachen ("[s]ein Haargel […] und ein paar Hosen und Hemden") in ihre
Wohnung gebracht habe; der Rest seiner Sachen sei noch im Keller eines früheren
Nachbarn untergebracht. Ihr Ehemann sei seit vier Tagen in Österreich, um der
Hochzeit seiner Schwester beizuwohnen, lebe ansonsten jedoch seit dem 14. bzw.
15. November 2017 an der G-Strasse 01 in D und arbeite im Restaurant I
in Zürich. Seit letzter Woche wohne auch H vorübergehend bei ihnen, weshalb sie
die beiden Betten im Schlafzimmer auseinandergenommen hätten. Die junge Frau
sei die Tochter eines Bekannten ihres Ehemanns und derzeit "psychisch
nicht gut beieinander". Sie würden sich seit "ca. zwei Jahren"
kennen, da die Beschwerdeführerin für den Vater von H, J, im Jahr 2014 die
kontrollierte Wohnung angemietet habe, weil er viele Betreibungen gehabt habe.
Bis zum Sommer 2017 habe J – von den gelegentlichen Besuchen seiner Tochter
abgesehen – allein in der fraglichen Wohnung gelebt. Sie selbst sei erst am
6. September 2017 nach der Trennung von ihrem Ehemann dort eingezogen,
zumal die Wohnung näher bei ihrem Arbeitsplatz in K liege und sich J derzeit im
Ausland in Haft befinde. Sie habe ihn zuletzt Ende August 2017 gesehen, als sie
mit H Ferien in Griechenland und der Türkei verbracht habe.
H wurde noch am gleichen
Tag zur Ehe und der Wohnsituation der Beschwerdeführerin befragt. Sie sagte bei
dieser Gelegenheit aus, sich seit rund einem Jahr während sechs von sieben
Tagen in der Woche in der Wohnung ihres Vaters bzw. der Beschwerdeführerin an
der G-Strasse in D aufzuhalten und darauf zu warten, von der
Invalidenversicherung eine eigene Wohnung bezahlt zu erhalten. Sie habe die
Beschwerdeführerin, eine Freundin ihres Vaters und die (alleinige) Mieterin von
dessen Wohnung, vor "ca. 5 Jahren das erste Mal gesehen". Sie –
die Beschwerdeführerin – sei "dann recht schnell als Untermieterin"
eingezogen. Vorher habe sie mit ihrem "Ex-Mann in F" gewohnt, seit
"ca. einem Jahr oder mehr" seien die beiden aber nicht mehr zusammen.
Sie kenne den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht, glaube aber, dass er zum
Nachnamen irgendetwas mit C heisse, weil die Beschwerdeführerin – wie sie
anlässlich einer gemeinsamen Reise im Sommer 2017 erfahren habe – früher
auch so geheissen habe.
3.2.2
Nach seiner Rückkehr aus Österreich wurde auch C auf den 25. Januar
2018 zu einer polizeilichen Befragung vorgeladen. Aus gesundheitlichen Gründen
verschob die Beschwerdeführerin den Termin allerdings am frühen Morgen des
25. Januar 2018 (telefonisch) auf den Folgetag, was die Stadtpolizei D
veranlasste, direkt im Anschluss an das Telefonat mit der Beschwerdeführerin
eine neuerliche Wohnungskontrolle an der Adresse der ehelichen Wohnung
durchzuführen. Dort konnte dieses Mal nebst der Beschwerdeführerin und H auch C
angetroffen werden; er lag schlafend in einem der beiden
(auseinandergeschobenen) Betten im Schlafzimmer der Wohnung. Im Wohnzimmer
befand sich überdies ein grosser Koffer, welcher laut der Beschwerdeführerin C
gehörte.
Im Rahmen seiner
persönlichen Befragung tags darauf gab der Ehemann der Beschwerdeführerin zu
Protokoll, seit dem 15. November 2017 regelmässig in der Wohnung an der G-Strasse 01
in D übernachtet und bereits einen Teil seiner Kleider dorthin verbracht zu
haben. Er wisse nicht, ob sich in der Wohnung auch noch Kleider von J befänden.
Dieser sei ein alter Bekannter von ihm und würde jeweils im Wohnzimmer
schlafen, wenn er in der Wohnung sei. Gegenwärtig sei er jedoch inhaftiert. Die
Tochter von J, H, wiederum sei seit seinem Einzug im November 2017
"immer" in der Wohnung gewesen. Sobald er sein Leben "wieder im
Griff" habe – so sei er (entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin)
bereits seit dem 21. August 2017 arbeitslos und habe in den letzten
Monaten vier Familienmitglieder verloren –, wolle er nach Zürich ziehen
und der Beschwerdeführerin dort einen Job besorgen.
Während des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens wurden abermals Wohnungskontrollen an der Meldeadresse der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns durchgeführt. Anlässlich der ersten
Kontrolle am 16. Januar 2019 konnte nur die Beschwerdeführerin dort
angetroffen werden. Ihr Mann habe bei einem Kollegen in Zürich übernachtet, da
er seit Oktober 2018 im Stundenlohn bei einem Gastronomiebetrieb in Zürich
angestellt sei. In der vermeintlichen ehelichen Wohnung konnten
Oberbekleidungsstücke für Männer und Frauen festgestellt werden, allerdings
lediglich zwei Männerunterhosen und auch keine Rasierutensilien im Badezimmer.
Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin diesbezüglich, dass ihr Ehemann
– obschon sie im Haus lediglich zweimal im Monat waschen könnten – nur
insgesamt drei Unterhosen besitze und sie sich aus Kostengründen einen Nassrasierer
teilten. Auch anlässlich der beiden jüngsten – vom Verwaltungsgericht veranlassten
– Wohnungskontrollen am 9. und am 15. August 2019 konnte C nicht an
seiner Meldeadresse angetroffen werden. Am 9. August 2019 trafen die die
Wohnungskontrolle durchführenden Beamten vor dem Hauseingang auf den
Angestellten einer Baufirma, welche in dem Gebäude, in welchem sich die Wohnung
der Beschwerdeführerin befindet, seit mehreren Wochen Renovationsarbeiten
durchführte. Er gab an, der zuständige Bauführer zu sein und so ziemlich alle
Mieter gut zu kennen. Der Name "C" sagte ihm allerdings nichts,
während er vorbrachte, die Beschwerdeführerin "sehr gut" zu kennen,
da ihre Wohnung für die im gesamten Haus geplanten Küchenrenovierungen als
Vorzeigemodell gelte. Sie sei bereits arbeiten gegangen; in der Wohnung befände
sich nur noch ihre Kollegin, H. Diese wohne sicherlich seit über zwei Wochen
bei der Beschwerdeführerin. Die Wohnung, in welcher tatsächlich H (schlafend)
angetroffen werden konnte, war dem Polizeibericht zufolge nur sehr spärlich
eingerichtet, und die Küche befand sich offensichtlich im Umbau. Es hätten
sodann einzig Korrespondenzen der Beschwerdeführerin aufgefunden werden können
und abgesehen von einem Bart-Trimmer nur Badutensilien für Frauen sowie
mehrheitlich Damenbekleidung. Am 15. August 2019 konnte die
Beschwerdeführerin (allein) in der Wohnung angetroffen werden. Ihr Ehemann
ertrage den Baulärm nicht und habe deshalb in Zürich bei einem Kollegen
übernachtet. Wo genau, vermochte die Beschwerdeführerin den die
Wohnungskontrolle durchführenden Beamten nicht zu sagen. Sie konnte ihnen zudem
auch keine Belege (SMS-Nachrichten, Bilder, Anrufprotokolle, Briefe usw.)
vorweisen, welche für eine intakte eheliche Beziehung gesprochen hätten. Sie
und C würden nur "sehr selten miteinander telefonieren" oder
Nachrichten austauschen. Bilder gäbe es keine, und seine Schmutzwäsche wasche
er bei einem Kollegen.
3.3 Dafür,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das eheliche Zusammenleben
spätestens im September 2017 aufgegeben und an der neuen Meldeadresse in D
nicht wieder aufgenommen haben, sprechen im Weiteren auch die Aussagen zweier
im Januar bzw. August 2019 unabhängig voneinander befragter Bewohner der
Liegenschaft, in welcher sich die fragliche Wohnung befindet, dass diese von
keinem Mann bewohnt werde, sowie der Umstand, dass C dort bislang keine
Zahlungsbefehle bzw. Gerichtsurkunden ausgehändigt werden konnten, sondern
Zustellungen durch das Betreibungsamt D (in den fünf dokumentierten
Fällen) stets an die (ebenfalls im Service tätige) Beschwerdeführerin erfolgen
mussten. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin hat ihr Ehemann zudem
nicht erst seit Oktober 2018, sondern bereits seit Juni 2018 wieder eine
Vollzeitanstellung als Servicemitarbeiter in Zürich inne und trägt er trotz
seinem besseren Gehalt offenbar nichts zum Lebensunterhalt (inklusive Wohnungsmiete)
seiner Ehefrau bei.
Es wäre insofern an der Beschwerdeführerin, Umstände
darzutun, die dafürsprechen, dass sie mit C immer noch eine intakte und gelebte
Ehe f .rt. Dies hat sie nicht getan; vielmehr beschränkt sie sich darauf zu
behaupten, sie und ihr Gatte hätten ihre Ehekrise überwunden und lebten seit
November 2017 in der gemeinsamen Wohnung in D, wobei "das Zusammenwohnen
zeitweise unterbrochen" worden sei bzw. unterbrochen werde "aus
Gründen der Arbeitssituation des Ehemanns und des Umbaus der Wohnung".
Dies genügt nicht, um vorliegend Zweifel an einer bloss aus ausländerrechtlichen
Überlegungen aufrechterhaltenen Ehe aufkommen zu lassen, zumal namentlich nicht
glaubhaft erscheint, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Anstellung
in D finden konnte, und sich selbst bei einer objektiv begründeten
(vorübergehenden) räumlichen Trennung der eheliche Kontakt aufrechterhalten
liesse.
3.4 Mit dem
materiellen Scheitern der Ehe der Beschwerdeführerin und der ausschliesslich
noch ausländerrechtlich motivierten Anrufung des Ehebands sind die
Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen. Die Beschwerdeführerin kann demnach
aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen Anwesenheitsanspruch
(mehr) ableiten (Art. 23 Abs. 1 VEP). Dies rechtfertigt grundsätzlich
den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Nichtverlängerung, es sei
denn, die Beschwerdeführerin könne ein Fortbestehen ihres Aufenthaltsanspruchs
aus anderem Grund geltend machen (vgl. BGr, 7. Mai 2014, 2C_398/2014,
E. 2.2).
Als Anspruchsgrundlage
kommt dabei – zumindest, wenn man wie die Vorinstanzen von einer Trennung
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns im Sommer 2017 ausgeht – in
erster Linie Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG infrage (vgl. zur
Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf drittstaatsangehörige Ehegattinnen und
-gatten von EU-Staatsangehörigen, welche wie C lediglich über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügen, BGr, 29. November 2017, 2C_68/2017,
E. 4.4). Die oben geschilderten konkreten Verhältnisse lassen freilich
bereits erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob die Genannten überhaupt je als
Eheleute zusammengelebt haben, womit (auch) die Anwendung des Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG von vornherein ausser Betracht fiele. Die Frage
braucht indes nicht beantwortet zu werden, da der Beschwerdeführerin schon aus
anderem Grund kein weiteres Anwesenheitsrecht gestützt auf diese Bestimmung
zukommt.
4.
4.1 Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der vormals abgeleitete
Bewilligungsanspruch einer ausländischen Person trotz Auflösen bzw. Scheitern
der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die
betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat.
Eine erfolgreiche Integration in diesem Sinn liegt nach
Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) in der bis Ende
2018 geltenden Fassung (AS 2007 5523) vor, wenn die ausländische Person
die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert
(lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Geringfügige
Strafen schliessen eine Integration dabei nach der Rechtsprechung ebenso wenig notwendigerweise
aus wie der Umstand, dass die Ausländerin bzw. der Ausländer verschuldet ist,
wenn sie bzw. er im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise
zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische
Person sich strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihr
Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine
erfolgreiche Integration (zum Ganzen BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015,
E. 2.3, und 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 2.3 [jeweils mit
Hinweisen]). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und
positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,
2C_625/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
4.2 Die
Beschwerdeführerin hält sich seit knapp sechs Jahren in der Schweiz auf und
erscheint hier in sprachlicher Hinsicht hinreichend integriert, war ihr im
bisherigen Kontakt mit der Stadtpolizei D doch stets eine Kommunikation
ohne Dolmetscher möglich (vgl. zu diesem Kriterium BGr, 6. Juni 2016,
2C_14/2016, E. 2.3 Abs. 2 mit Hinweisen). Was ihre berufliche
Integration anbelangt, lässt die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls ernsthafte
Bemühungen erkennen, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen: Von August 2013
bis Dezember 2014 war sie als Mitarbeiterin in einem 24-Stunden-Shop bzw.
Bistro in D erwerbstätig und ab dem 1. März 2017 als Serviceangestellte im
Teilzeitpensum (21 Stunden) in einem Restaurant in K; im gleichen Betrieb
hat sie nunmehr seit dem 1. Dezember 2017 eine Vollzeitstelle inne und
verdient Fr. 3'721.- brutto pro Monat. Vor Verwaltungsgericht reichte sie zudem
einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeitanstellung als Zustellerin bei der L mit
dem 7. November 2019 als Arbeitsbeginn ein. Bereits im April 2016 hatte
die Beschwerdeführerin schliesslich – nach längerer Erwerbslosigkeit
– einen Kinaesthetics-Grundkurs sowie den Lehrgang Pflegehelferin des
Schweizerischen Roten Kreuzes abgeschlossen und in diesem Zusammenhang
vorgängig vom 15. Februar bis zum 14. März 2016 ein Praktikum im
Alterszentrum M in N absolviert.
Diese Umstände sind ebenso
als Positivindikatoren für die Integration der Beschwerdeführerin zu werten wie
deren (bisherige) Unabhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge. Negativ ins
Gewicht fällt jedoch die ungenügende wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin,
welche sich in einer Grosszahl von Betreibungen und einem beträchtlichen
Schuldenstand äussert. So figurierten im Betreibungsregister der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Wegzugs nach D gemäss einem Registerauszug
des Betreibungsamts F vom 6. Oktober 2017 insgesamt 22 offene
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 38'317.50 und sechs hängige
Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 24'000.-. Einem aktuell(er)en
Registerauszug des Betreibungsamts D vom 6. Februar 2019 zufolge wies die
Beschwerdeführerin dort bei der Fällung des Rekursentscheids zudem zwei offene
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'496.70 und zwei hängige
Betreibungen der Krankenkasse und der Stadt Zürich über total Fr. 1'377.10
auf; bezüglich 23 weiterer Forderungen in Höhe von Fr. 32'367.15 unterlag
sie – seit Juni 2018 im das monatliche Existenzminimum von
Fr. 2'748.- übersteigenden Betrag – der Einkommenspfändung bzw. war
eine solche vollzogen worden. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich ihre
Verschuldung dabei nicht (allein) damit erklären, dass sie einem guten Kollegen
auf Kredit ein Auto gekauft haben will, welche Behauptung freilich ohnehin
unbelegt blieb; nicht nur beläuft sich der Gesamtbetrag ihrer Schulden auf über
Fr. 60'000.- und geht damit über den Preis selbst für einen Neuwagen im
unteren bzw. mittleren Preissegment hinaus, sondern die insgesamt drei aus den
Betreibungsregistern der Beschwerdeführerin ersichtlichen Forderungen privater
Kreditunternehmen belaufen sich auch auf unter Fr. 36'000.-, während dem
Grossteil der übrigen – namentlich den seit dem Umzug der Beschwerdeführerin
eingeleiteten – Betreibungen Forderungen der öffentlichen Hand zugrunde
liegen.
Von einer ungenügenden
Zahlungsmoral der Beschwerdeführerin zeugen ferner auch die insgesamt 17 Strafbefehle,
welche sie zwischen April 2014 und November 2015 wegen Nichtbezahlens der ihr
infolge wiederholten Nichtingangsetzens der Parkuhr bzw. nicht oder nicht gut
sichtbaren Anbringens des Parkzettels, Überschreitens der Parkzeit, fahrlässiger
Verkehrsregelnverletzung sowie wiederholten Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit auferlegten Ordnungsbussen erwirkte. Soweit die
Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, beim "Tatfahrzeug" habe
es sich um den auf ihren Namen registrierten Wagen ihres Kollegen gehandelt,
welcher die Ordnungsbussen auch zu verschulden habe, ist anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, gegen die Strafbefehle Einsprache zu
erheben, jeweils keinen Gebrauch gemacht hat. Die einzelnen Übertretungen
wurden ausserdem mit drei verschiedenen Fahrzeugen "begangen", und
die Beschwerdeführerin dürfte wohl zumindest in einem der Fälle als Lenkerin
angetroffen worden sein.
4.3 Damit
vermag sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG zu berufen. Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b (und Abs. 2) AIG, welche einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderten, werden sodann ebenso wenig geltend gemacht und sind auch
nicht ersichtlich.
5.
5.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese
Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;
BGE 135 II 377 E. 4.3).
5.2 Die
Beschwerdeführerin reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und
vermochte sich hier – wie aufgezeigt – während ihres sechsjährigen
Aufenthalts insbesondere in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht
massgeblich zu integrieren. Mit ihrem Heimatland, in dem sie den grössten Teil
ihres Lebens verbracht hat, sollte sie demgegenüber noch genügend vertraut
sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal sie jung und bei guter Gesundheit ist und ihr die im hiesigen Gesundheitswesen erworbenen Kenntnisse auch in der Heimat von Nutzen sein können. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die
Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Mazedonien, lässt eine
Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen, betrifft dies doch die dortige
Bevölkerung als Ganzes und nicht spezifisch die Beschwerdeführerin.
Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen
eine Wegweisung sprechen könnten. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin erweist sich somit auch
als verhältnismässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Die Beschwerdeführerin unterliegt
der Lohnpfändung und ist demnach offenkundig mittellos. In Anbetracht ihrer
guten sprachlichen Integration sowie ihrer Bemühungen, sich auch in beruflicher
und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, war ihre
Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und der
Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach
den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit)
§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand
von 7 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen in Höhe von
Fr. 144.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint
angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
als angemessen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist
demnach insgesamt mit Fr. 1'794.- zuzüglich Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4 Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und
im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'794.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …