|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00266  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.01.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Mit dem materiellen Scheitern der Ehe der Beschwerdeführerin und der ausschliesslich noch ausländerrechtlich motivierten Anrufung des Ehebands (dazu E. 3.2) kann die Beschwerdeführerin als Angehörige eines Drittstaats aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen Anwesenheitsanspruch (mehr) ableiten (E. 3.3). Ein Fortbestehen ihres Aufenthaltsanspruchs aus anderem Grund vermag sie ebenfalls nicht geltend zu machen; so scheitert etwa eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an der fehlenden erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin, welche während ihrer Ehe über Fr. 60'000.- Schulden und verschiedene Straferkenntnisse erwirkt hat (E. 4). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E.5).

Gutheissung UP/URB.
Abweisung.
 
Stichworte:
ERFOLGREICHE INTEGRATION
GEGENBEWEIS
GETRENNTLEBEN
INDIZIENBEWEIS
MISSBRÄUCHLICHKEIT
SCHEINEHE
SCHULDENWIRTSCHAFT
STRAFFÄLLIGKEIT
TRENNUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 96 AIG
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00266

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 26. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1988 geborene Staatsangehörige Mazedoniens, reiste am 20. September 2013 in die Schweiz ein und heiratete hier am 16. Oktober 2013 den fünf Jahre jüngeren C, einen im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Österreichs. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr in der Folge eine einmal bis am 15. Oktober 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Nach Mitteilung des Auszugs von A aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung im September 2017 leitete das Migrationsamt Abklärungen betreffend den Bestand der Ehe bzw. den Verdacht auf eine Scheinehe ein.

Obschon die Eheleute A und C ab Mitte November 2017 erklärten, das eheliche Zusammenwohnen nach vorübergehender Trennung (an neuer Adresse) wieder aufgenommen zu haben, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und setzte jener zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 13. Mai 2018.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. März 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 27. Mai 2019 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

A liess am 22./24. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und vom Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6./7. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2019 war A wegen Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Frist von 20 Tagen gesetzt worden, um die sie allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'060.- sicherzustellen. Darauf ersuchte sie am 17. Mai 2019 um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2019 wurde ihr die Kautionsfrist abgenommen.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 beauftragte das Verwaltungsgericht die Stadtpolizei Winterthur, eine polizeiliche Kontrolle an der Meldeadresse der Eheleute A und C vorzunehmen. Am 15. August 2019 erstattete die Stadtpolizei D einen entsprechenden Bericht; hierzu äusserte sich A am 4. und am 9. September 2019 bzw. bereits vorweg am 11. August 2019. Am 29. Juli 2019 hatte der Rechtsvertreter von A zudem eine Kostennote eingereicht. Am 8. September 2019 reichte er schliesslich einen Arbeitsvertrag über eine Zweitanstellung seiner Mandantin nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es (auch) vorliegend (so schon die Vorinstanz) – zufolge Ablaufs der beschwerdeführerischen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – nicht mehr um deren Widerruf, sondern um die Bewilligungsverlängerung geht.

2.  

2.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2 Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen bzw. müssen nicht verlängert werden.

3.  

3.1 Gemäss (Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit) Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, welches dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen (BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung setzt dieses Recht grundsätzlich nur das formale Bestehen einer Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin.

Ob bei Eheleuten ein Wille zur Gemeinschaft vorliege, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen, welche äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen können (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten (zum Ganzen Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 51 AuG N. 2 und 2c; BGE 127 II 49 E. 5a am Ende). Als Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht genannt werden in der Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage, unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen) Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2017, VB.2017.00403, E. 3.2 mit Hinweisen [nicht unter www.vgrzh.ch]).

3.2 Vorliegend ergeben sich aus den anlässlich der wiederholten Wohnungskontrollen und Befragungen gewonnenen Erkenntnissen gewichtige Indizien dafür, dass das formelle Eheband zwischen der Beschwerdeführerin und C spätestens seit September 2017 nur noch aus ausländerrechtlichen Gründen angerufen wird:

3.2.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wollen sich dessen Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner zufolge im Jahr 2012 in O kennengelernt haben, als er dort Urlaub gemacht habe. Am 18. April 2013 reiste C in die Schweiz ein und trat hier eine Stelle als Servicemitarbeiter in einem Restaurant in Zürich an. Ein knappes halbes Jahr später folgte ihm die Beschwerdeführerin, welche bislang in Mazedonien gelebt hatte und dort zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war, in die Schweiz, wo die beiden am 16. Oktober 2013 die Ehe eingingen. Per 1. November 2013 schlossen die Eheleute gemeinsam mit einem weiteren Mieter einen Mietvertrag über eine Dreieinhalbzimmerwohnung an der E-Strasse in F ab, welche Adresse die Beschwerdeführerin hernach auch in ihrem Gesuch vom 22. August 2014 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angab.

Am 8. September 2017 meldete die Einwohnerkontrolle F dem Beschwerdegegner den Wegzug der Beschwerdeführerin nach D, worauf die Eheleute A und C zum Grund ihres Getrenntlebens bzw. zu ihrer Ehe befragt wurden. Beide gaben damals im Oktober 2017 übereinstimmend an, seit dem 6. September 2017 nicht mehr zusammenzuwohnen, weil C fremdgegangen sei. Bereits mit Schreiben vom 20. November und vom 11. Dezember 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner indes mit, sie und ihr Ehemann hätten sich inzwischen wieder versöhnt und dieser wohne seit dem 15. November 2017 gemeinsam mit ihr in D. Zum Beleg dieser Angaben reichte die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung an der G-Strasse in D ein, worin sie als Mieterin und der 1. März 2014 als Mietbeginn aufgeführt sind, sowie eine Einzugsbestätigung der Einwohnerkontrolle der Stadt D vom 30. November 2017, aus welcher hervorgeht, dass C seit dem 15. November 2017 als Untermieter bei der Beschwerdeführerin gemeldet ist.

Anlässlich einer in der Folge am 11. Januar 2018 gegen 7.00 Uhr durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle an der (neuen) Meldeadresse der Ehegatten wurde den die Kontrolle durchführenden Beamten der Stadtpolizei D die Wohnungstür durch H, eine 1996 geborene Staatsangehörige der Türkei, geöffnet, welche aussagte, dass die Beschwerdeführerin bereits zur Arbeit gegangen sei und sie sich allein in deren Wohnung aufhalte. Dem massgeblichen Polizeirapport vom 2. Februar 2018 zufolge machte die Wohnung auf die Beamten nicht den Eindruck, dass dort eine männliche Person wohne. So hätten in den einzelnen Räumen mehrheitlich Damenbekleidungsstücke und Utensilien für Frauen aufgefunden werden können sowie ausschliesslich Korrespondenzen von H und der Beschwerdeführerin. Auf das Fehlen persönlicher Effekten ihres Ehemanns in der (angeblichen) ehelichen Wohnung angesprochen, gab die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag im Rahmen einer polizeilichen Befragung zu Protokoll, dass C bislang nur die wichtigen Sachen ("[s]ein Haargel […] und ein paar Hosen und Hemden") in ihre Wohnung gebracht habe; der Rest seiner Sachen sei noch im Keller eines früheren Nachbarn untergebracht. Ihr Ehemann sei seit vier Tagen in Österreich, um der Hochzeit seiner Schwester beizuwohnen, lebe ansonsten jedoch seit dem 14. bzw. 15. November 2017 an der G-Strasse 01 in D und arbeite im Restaurant I in Zürich. Seit letzter Woche wohne auch H vorübergehend bei ihnen, weshalb sie die beiden Betten im Schlafzimmer auseinandergenommen hätten. Die junge Frau sei die Tochter eines Bekannten ihres Ehemanns und derzeit "psychisch nicht gut beieinander". Sie würden sich seit "ca. zwei Jahren" kennen, da die Beschwerdeführerin für den Vater von H, J, im Jahr 2014 die kontrollierte Wohnung angemietet habe, weil er viele Betreibungen gehabt habe. Bis zum Sommer 2017 habe J – von den gelegentlichen Besuchen seiner Tochter abgesehen – allein in der fraglichen Wohnung gelebt. Sie selbst sei erst am 6. September 2017 nach der Trennung von ihrem Ehemann dort eingezogen, zumal die Wohnung näher bei ihrem Arbeitsplatz in K liege und sich J derzeit im Ausland in Haft befinde. Sie habe ihn zuletzt Ende August 2017 gesehen, als sie mit H Ferien in Griechenland und der Türkei verbracht habe.

H wurde noch am gleichen Tag zur Ehe und der Wohnsituation der Beschwerdeführerin befragt. Sie sagte bei dieser Gelegenheit aus, sich seit rund einem Jahr während sechs von sieben Tagen in der Woche in der Wohnung ihres Vaters bzw. der Beschwerdeführerin an der G-Strasse in D aufzuhalten und darauf zu warten, von der Invalidenversicherung eine eigene Wohnung bezahlt zu erhalten. Sie habe die Beschwerdeführerin, eine Freundin ihres Vaters und die (alleinige) Mieterin von dessen Wohnung, vor "ca. 5 Jahren das erste Mal gesehen". Sie – die Beschwerdeführerin – sei "dann recht schnell als Untermieterin" eingezogen. Vorher habe sie mit ihrem "Ex-Mann in F" gewohnt, seit "ca. einem Jahr oder mehr" seien die beiden aber nicht mehr zusammen. Sie kenne den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht, glaube aber, dass er zum Nachnamen irgendetwas mit C heisse, weil die Beschwerdeführerin – wie sie anlässlich einer gemeinsamen Reise im Sommer 2017 erfahren habe – früher auch so geheissen habe.

3.2.2 Nach seiner Rückkehr aus Österreich wurde auch C auf den 25. Januar 2018 zu einer polizeilichen Befragung vorgeladen. Aus gesundheitlichen Gründen verschob die Beschwerdeführerin den Termin allerdings am frühen Morgen des 25. Januar 2018 (telefonisch) auf den Folgetag, was die Stadtpolizei D veranlasste, direkt im Anschluss an das Telefonat mit der Beschwerdeführerin eine neuerliche Wohnungskontrolle an der Adresse der ehelichen Wohnung durchzuführen. Dort konnte dieses Mal nebst der Beschwerdeführerin und H auch C angetroffen werden; er lag schlafend in einem der beiden (auseinandergeschobenen) Betten im Schlafzimmer der Wohnung. Im Wohnzimmer befand sich überdies ein grosser Koffer, welcher laut der Beschwerdeführerin C gehörte.

Im Rahmen seiner persönlichen Befragung tags darauf gab der Ehemann der Beschwerdeführerin zu Protokoll, seit dem 15. November 2017 regelmässig in der Wohnung an der G-Strasse 01 in D übernachtet und bereits einen Teil seiner Kleider dorthin verbracht zu haben. Er wisse nicht, ob sich in der Wohnung auch noch Kleider von J befänden. Dieser sei ein alter Bekannter von ihm und würde jeweils im Wohnzimmer schlafen, wenn er in der Wohnung sei. Gegenwärtig sei er jedoch inhaftiert. Die Tochter von J, H, wiederum sei seit seinem Einzug im November 2017 "immer" in der Wohnung gewesen. Sobald er sein Leben "wieder im Griff" habe – so sei er (entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin) bereits seit dem 21. August 2017 arbeitslos und habe in den letzten Monaten vier Familienmitglieder verloren –, wolle er nach Zürich ziehen und der Beschwerdeführerin dort einen Job besorgen.

Während des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens wurden abermals Wohnungskontrollen an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns durchgeführt. Anlässlich der ersten Kontrolle am 16. Januar 2019 konnte nur die Beschwerdeführerin dort angetroffen werden. Ihr Mann habe bei einem Kollegen in Zürich übernachtet, da er seit Oktober 2018 im Stundenlohn bei einem Gastronomiebetrieb in Zürich angestellt sei. In der vermeintlichen ehelichen Wohnung konnten Oberbekleidungsstücke für Männer und Frauen festgestellt werden, allerdings lediglich zwei Männerunterhosen und auch keine Rasierutensilien im Badezimmer. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin diesbezüglich, dass ihr Ehemann – obschon sie im Haus lediglich zweimal im Monat waschen könnten – nur insgesamt drei Unterhosen besitze und sie sich aus Kostengründen einen Nassrasierer teilten. Auch anlässlich der beiden jüngsten – vom Verwaltungsgericht veranlassten – Wohnungskontrollen am 9. und am 15. August 2019 konnte C nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Am 9. August 2019 trafen die die Wohnungskontrolle durchführenden Beamten vor dem Hauseingang auf den Angestellten einer Baufirma, welche in dem Gebäude, in welchem sich die Wohnung der Beschwerdeführerin befindet, seit mehreren Wochen Renovationsarbeiten durchführte. Er gab an, der zuständige Bauführer zu sein und so ziemlich alle Mieter gut zu kennen. Der Name "C" sagte ihm allerdings nichts, während er vorbrachte, die Beschwerdeführerin "sehr gut" zu kennen, da ihre Wohnung für die im gesamten Haus geplanten Küchenrenovierungen als Vorzeigemodell gelte. Sie sei bereits arbeiten gegangen; in der Wohnung befände sich nur noch ihre Kollegin, H. Diese wohne sicherlich seit über zwei Wochen bei der Beschwerdeführerin. Die Wohnung, in welcher tatsächlich H (schlafend) angetroffen werden konnte, war dem Polizeibericht zufolge nur sehr spärlich eingerichtet, und die Küche befand sich offensichtlich im Umbau. Es hätten sodann einzig Korrespondenzen der Beschwerdeführerin aufgefunden werden können und abgesehen von einem Bart-Trimmer nur Badutensilien für Frauen sowie mehrheitlich Damenbekleidung. Am 15. August 2019 konnte die Beschwerdeführerin (allein) in der Wohnung angetroffen werden. Ihr Ehemann ertrage den Baulärm nicht und habe deshalb in Zürich bei einem Kollegen übernachtet. Wo genau, vermochte die Beschwerdeführerin den die Wohnungskontrolle durchführenden Beamten nicht zu sagen. Sie konnte ihnen zudem auch keine Belege (SMS-Nachrichten, Bilder, Anrufprotokolle, Briefe usw.) vorweisen, welche für eine intakte eheliche Beziehung gesprochen hätten. Sie und C würden nur "sehr selten miteinander telefonieren" oder Nachrichten austauschen. Bilder gäbe es keine, und seine Schmutzwäsche wasche er bei einem Kollegen.

3.3 Dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das eheliche Zusammenleben spätestens im September 2017 aufgegeben und an der neuen Meldeadresse in D nicht wieder aufgenommen haben, sprechen im Weiteren auch die Aussagen zweier im Januar bzw. August 2019 unabhängig voneinander befragter Bewohner der Liegenschaft, in welcher sich die fragliche Wohnung befindet, dass diese von keinem Mann bewohnt werde, sowie der Umstand, dass C dort bislang keine Zahlungsbefehle bzw. Gerichtsurkunden ausgehändigt werden konnten, sondern Zustellungen durch das Betreibungsamt D (in den fünf dokumentierten Fällen) stets an die (ebenfalls im Service tätige) Beschwerdeführerin erfolgen mussten. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin hat ihr Ehemann zudem nicht erst seit Oktober 2018, sondern bereits seit Juni 2018 wieder eine Vollzeitanstellung als Servicemitarbeiter in Zürich inne und trägt er trotz seinem besseren Gehalt offenbar nichts zum Lebensunterhalt (inklusive Wohnungsmiete) seiner Ehefrau bei.

Es wäre insofern an der Beschwerdeführerin, Umstände darzutun, die dafürsprechen, dass sie mit C immer noch eine intakte und gelebte Ehe f.rt. Dies hat sie nicht getan; vielmehr beschränkt sie sich darauf zu behaupten, sie und ihr Gatte hätten ihre Ehekrise überwunden und lebten seit November 2017 in der gemeinsamen Wohnung in D, wobei "das Zusammenwohnen zeitweise unterbrochen" worden sei bzw. unterbrochen werde "aus Gründen der Arbeitssituation des Ehemanns und des Umbaus der Wohnung". Dies genügt nicht, um vorliegend Zweifel an einer bloss aus ausländerrechtlichen Überlegungen aufrechterhaltenen Ehe aufkommen zu lassen, zumal namentlich nicht glaubhaft erscheint, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Anstellung in D finden konnte, und sich selbst bei einer objektiv begründeten (vorübergehenden) räumlichen Trennung der eheliche Kontakt aufrechterhalten liesse.

3.4 Mit dem materiellen Scheitern der Ehe der Beschwerdeführerin und der ausschliesslich noch ausländerrechtlich motivierten Anrufung des Ehebands sind die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen Anwesenheitsanspruch (mehr) ableiten (Art. 23 Abs. 1 VEP). Dies rechtfertigt grundsätzlich den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Nichtverlängerung, es sei denn, die Beschwerdeführerin könne ein Fortbestehen ihres Aufenthaltsanspruchs aus anderem Grund geltend machen (vgl. BGr, 7. Mai 2014, 2C_398/2014, E. 2.2).

Als Anspruchsgrundlage kommt dabei – zumindest, wenn man wie die Vorinstanzen von einer Trennung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns im Sommer 2017 ausgeht – in erster Linie Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG infrage (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf drittstaatsangehörige Ehegattinnen und -gatten von EU-Staatsangehörigen, welche wie C lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, BGr, 29. November 2017, 2C_68/2017, E. 4.4). Die oben geschilderten konkreten Verhältnisse lassen freilich bereits erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob die Genannten überhaupt je als Eheleute zusammengelebt haben, womit (auch) die Anwendung des Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von vornherein ausser Betracht fiele. Die Frage braucht indes nicht beantwortet zu werden, da der Beschwerdeführerin schon aus anderem Grund kein weiteres Anwesenheitsrecht gestützt auf diese Bestimmung zukommt.

4.  

4.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der vormals abgeleitete Bewilligungsanspruch einer ausländischen Person trotz Auflösen bzw. Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat.

Eine erfolgreiche Integration in diesem Sinn liegt nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) in der bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5523) vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Geringfügige Strafen schliessen eine Integration dabei nach der Rechtsprechung ebenso wenig notwendigerweise aus wie der Umstand, dass die Ausländerin bzw. der Ausländer verschuldet ist, wenn sie bzw. er im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (zum Ganzen BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.3, und 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 2.3 [jeweils mit Hinweisen]). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp sechs Jahren in der Schweiz auf und erscheint hier in sprachlicher Hinsicht hinreichend integriert, war ihr im bisherigen Kontakt mit der Stadtpolizei D doch stets eine Kommunikation ohne Dolmetscher möglich (vgl. zu diesem Kriterium BGr, 6. Juni 2016, 2C_14/2016, E. 2.3 Abs. 2 mit Hinweisen). Was ihre berufliche Integration anbelangt, lässt die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls ernsthafte Bemühungen erkennen, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen: Von August 2013 bis Dezember 2014 war sie als Mitarbeiterin in einem 24-Stunden-Shop bzw. Bistro in D erwerbstätig und ab dem 1. März 2017 als Serviceangestellte im Teilzeitpensum (21 Stunden) in einem Restaurant in K; im gleichen Betrieb hat sie nunmehr seit dem 1. Dezember 2017 eine Vollzeitstelle inne und verdient Fr. 3'721.- brutto pro Monat. Vor Verwaltungsgericht reichte sie zudem einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeitanstellung als Zustellerin bei der L mit dem 7. November 2019 als Arbeitsbeginn ein. Bereits im April 2016 hatte die Beschwerdeführerin schliesslich – nach längerer Erwerbslosigkeit – einen Kinaesthetics-Grundkurs sowie den Lehrgang Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes abgeschlossen und in diesem Zusammenhang vorgängig vom 15. Februar bis zum 14. März 2016 ein Praktikum im Alterszentrum M in N absolviert.

Diese Umstände sind ebenso als Positivindikatoren für die Integration der Beschwerdeführerin zu werten wie deren (bisherige) Unabhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge. Negativ ins Gewicht fällt jedoch die ungenügende wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin, welche sich in einer Grosszahl von Betreibungen und einem beträchtlichen Schuldenstand äussert. So figurierten im Betreibungsregister der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Wegzugs nach D gemäss einem Registerauszug des Betreibungsamts F vom 6. Oktober 2017 insgesamt 22 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 38'317.50 und sechs hängige Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 24'000.-. Einem aktuell(er)en Registerauszug des Betreibungsamts D vom 6. Februar 2019 zufolge wies die Beschwerdeführerin dort bei der Fällung des Rekursentscheids zudem zwei offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'496.70 und zwei hängige Betreibungen der Krankenkasse und der Stadt Zürich über total Fr. 1'377.10 auf; bezüglich 23 weiterer Forderungen in Höhe von Fr. 32'367.15 unterlag sie – seit Juni 2018 im das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'748.- übersteigenden Betrag – der Einkommenspfändung bzw. war eine solche vollzogen worden. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich ihre Verschuldung dabei nicht (allein) damit erklären, dass sie einem guten Kollegen auf Kredit ein Auto gekauft haben will, welche Behauptung freilich ohnehin unbelegt blieb; nicht nur beläuft sich der Gesamtbetrag ihrer Schulden auf über Fr. 60'000.- und geht damit über den Preis selbst für einen Neuwagen im unteren bzw. mittleren Preissegment hinaus, sondern die insgesamt drei aus den Betreibungsregistern der Beschwerdeführerin ersichtlichen Forderungen privater Kreditunternehmen belaufen sich auch auf unter Fr. 36'000.-, während dem Grossteil der übrigen – namentlich den seit dem Umzug der Beschwerdeführerin eingeleiteten – Betreibungen Forderungen der öffentlichen Hand zugrunde liegen.

Von einer ungenügenden Zahlungsmoral der Beschwerdeführerin zeugen ferner auch die insgesamt 17 Strafbefehle, welche sie zwischen April 2014 und November 2015 wegen Nichtbezahlens der ihr infolge wiederholten Nichtingangsetzens der Parkuhr bzw. nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens des Parkzettels, Überschreitens der Parkzeit, fahrlässiger Verkehrsregelnverletzung sowie wiederholten Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auferlegten Ordnungsbussen erwirkte. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, beim "Tatfahrzeug" habe es sich um den auf ihren Namen registrierten Wagen ihres Kollegen gehandelt, welcher die Ordnungsbussen auch zu verschulden habe, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, gegen die Strafbefehle Einsprache zu erheben, jeweils keinen Gebrauch gemacht hat. Die einzelnen Übertretungen wurden ausserdem mit drei verschiedenen Fahrzeugen "begangen", und die Beschwerdeführerin dürfte wohl zumindest in einem der Fälle als Lenkerin angetroffen worden sein.

4.3 Damit vermag sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu berufen. Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b (und Abs. 2) AIG, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderten, werden sodann ebenso wenig geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5.  

5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3).

5.2 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und vermochte sich hier – wie aufgezeigt – während ihres sechsjährigen Aufenthalts insbesondere in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht massgeblich zu integrieren. Mit ihrem Heimatland, in dem sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, sollte sie demgegenüber noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal sie jung und bei guter Gesundheit ist und ihr die im hiesigen Gesundheitswesen erworbenen Kenntnisse auch in der Heimat von Nutzen sein können. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Mazedonien, lässt eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen, betrifft dies doch die dortige Bevölkerung als Ganzes und nicht spezifisch die Beschwerdeführerin.

Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin erweist sich somit auch als verhältnismässig.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die Beschwerdeführerin unterliegt der Lohnpfändung und ist demnach offenkundig mittellos. In Anbetracht ihrer guten sprachlichen Integration sowie ihrer Bemühungen, sich auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, war ihre Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 144.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist demnach insgesamt mit Fr. 1'794.- zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4 Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'794.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …