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Geschäftsnummer: VB.2019.00268  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Lärmschutzrechtliche Immissionsklage gegen Gaststättenbetrieb


Lärmschutzmassnahmen; zeitliche Betriebseinschränkung. Verursacht eine rechtskräftig bewilligte neurechtliche Anlage nachträglich unzulässige Emissionen, steht die Rechtskraft der Baubewilligung der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen nicht von vornherein entgegen (E. 6.2). Für Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Entsprechende Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz zu beurteilen (E. 6.3). Es dürfen fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden (E. 6.4). Beurteilung der Rügen betreffend das Innenrestaurant (E. 8): Der Vorbehalt in § 16 Abs. 1 GGG macht deutlich, dass Anordnungen, die sich auf das Lärmschutzrecht abstützen, vorgehen. Es kommt nicht darauf an, ob mehrere polizeilich erfasste Nachtruhestörungen vorliegen, sofern etwa das dem Bundesumweltrecht zugehörige Lärmschutzrecht eine zeitliche Betriebseinschränkung gebietet (E. 8.8.2). Beurteilung der Rügen betreffend das Aussenrestaurant (E. 9). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
AUGENSCHEINPROTOKOLL
AUSSENRESTAURANT
AUSSENSITZPLATZ
BETRIEBSZEITEN
CERCLE BRUIT
FENSTER
INNENHOF
LÄRMKLAGE
LÄRMSCHUTZ
LÄRMSCHUTZMASSNAHMEN
NEUANLAGE
RESTAURANT
SEKUNDÄRIMMISSIONEN
SEKUNDÄRLÄRM
STREITGEGENSTAND
WIDERRUF
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. 1 GastgewerbeG
§ 16 Abs. 1 GastgewerbeG
§ 10 GastgewerbeV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00268

VB.2019.00282

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 18. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

 

 

In Sachen

 

 

Aus VB.2019.00268:

A GmbH, vertreten durch RA B,

 

 

Aus VB.2019.00282:

1.    C,

2.    D,

 

3.    E,

 

4.    F,

 

5.    G,

 

alle vertreten durch RA H,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Aus VB.2019.00268:

1.    C,

 

2.    D,

 

3.    E,

 

4.    F,

 

5.    G,

 

alle vertreten durch RA H,

 

 

Aus VB.2019.00282:

1.    A GmbH,

vertreten durch RA B,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

 

 

Aus VB.2019.00268:

Bausektion der Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend lärmschutzrechtliche Immissionsklage gegen Gaststättenbetrieb,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Am 4. Februar 2016 reichten C, D, I, F sowie G bei der städtischen Baubehörde eine Lärmklage betreffend den Restaurantbetrieb der A GmbH an der J-Gasse, Kat.‑Nr. 01, in Zürich ein.

Die Bausektion der Stadt Zürich wies die gestellten Anträge mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 ab (Dispositiv-Ziffer I) und setzte der Restaurantbetreiberin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses für die Einreichung eines Zeugnisses des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich (Schallschutznachweis) betreffend den gebäudeinternen Schallschutz gegenüber den von Restaurantlärm betroffenen Gebäudeeinheiten (Dispositiv-Ziffer II in Verbindung mit Erwägung B/b).

II.  

Hiergegen erhoben C, D, E (anstelle von I), F sowie G mit Eingabe vom 12. Januar 2017 Rekurs und forderten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I und III des angefochtenen Beschlusses sowie die Anordnung weitergehender Lärmschutzmassnahmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Sachverhaltsermittlungen und zur Anordnung weitergehender Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der Liegenschaft der Rekurrenten vor Immissionen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Entscheid vom 9. Februar 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und verfügte, dass der Betrieb des Innenrestaurants täglich um 00.30 Uhr einzustellen sei sowie dass die Fenster und Türen ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten seien.

III.  

Gegen dieses Urteil gelangten beide privaten Parteien an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde von C, D, E, F sowie G aufgrund einer Gehörsverletzung mit Urteil VB.2018.00153 vom 7. Juni 2018 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Baurekursgericht zurück. Die Beschwerde der A GmbH wurde mit Entscheid VB.2018.00159 vom 20. September 2018 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

IV.  

Mit Entscheid vom 15. März 2019 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und verfügte, dass der Betrieb des Innenrestaurants täglich um 00.30 Uhr und jener des Aussenrestaurants um 21.00 Uhr einzustellen sei sowie dass die Fenster und Türen während des Betriebs des Innenrestaurants geschlossen zu halten seien.

V.  

A. Am 24. April 2019 reichte die A GmbH (Gaststättenbetreiberin) ihre Beschwerde ein und forderte – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerschaft –, es seien die vorinstanzlichen Auflagen betreffend den Gaststättenbetrieb "A " gemäss Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Entscheids dahingehend zu korrigieren, dass der Betrieb des Innenrestaurants täglich um 1.00 Uhr einzustellen sei; der Betrieb des Aussenrestaurants unverändert, wie mit BE 716/14 vom 14. Mai 2014 bewilligt, täglich um 22.00 Uhr einzustellen sei; sowie Fenster und Türen ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten seien.

In jedem Fall seien die privaten Beschwerdegegner in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II und III des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, drei Viertel der Kosten des Rekursverfahrens zu übernehmen und der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 beantragten C, D, E, F sowie G – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin –, die Beschwerde sei abzuweisen. In prozessualer Hinsicht forderten sie, das Verfahren sei mit dem hängigen Verfahren, in welchem die Beschwerdegegnerschaft dasselbe Urteil der Vorinstanz beim Verwaltungsgericht angefochten habe, zu vereinigen; eventualiter sei das Verfahren zeitlich zu koordinieren und die Akten des anderen Verfahrens seien beizuziehen. Das Baurekursgericht beantragte mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 29. Mai 2019 reichte die Bausektion der Stadt Zürich unter Verzicht auf die Stellung eines Antrags ihre Beschwerdeantwort ein. C, D, E, F sowie G replizierten mit Eingabe vom 9. Juli 2019. Die A-Bar und die Bausektion der Stadt Zürich liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

B. Mit Eingabe vom 30. April 2019 erhoben C, D, E, F sowie G (verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und forderten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Verfahren sowie im vorinstanzlichen Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben als der Rekurs abgewiesen worden sei, und es seien weitergehende Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der Liegenschaften der Beschwerdeführenden vor Immissionen anzuordnen:

  "a) Beschränkung der Betriebszeiten für den Aussenbetrieb der Bar von Montag bis Samstag auf die Zeit von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Nutzungsverbot des Hintereingangs ab 19.00 Uhr (ausser als Notausgang);

b) Beschränkung der Betriebszeiten für den Barbetrieb im Gebäudeinnern von Montag bis Samstag auf die Zeit von 11.00 bis 22.00 Uhr (die Gäste sind um 21:30 zum Verlassen des Betriebs aufzufordern); eventualiter: Beschränkung der Betriebszeiten für den Betrieb im Gebäudeinnern von Montag bis Samstag auf die Zeit von 11.00 bis 23.30 Uhr (die Gäste sind um 23.00 Uhr zum Verlassen des Betriebs aufzufordern) mit gleichzeitiger Anordnung:

i. des Einbaus einer Schleuse beim Haupteingang,

ii. der Platzierung eines Türstehers ab 22.00 Uhr, welcher die Nachtruhe bei den Gästen beim Eingang durchsetzt;

iii. der Schallisolierung insbesondere der Decke sowie der funktionalen Lüftungskanäle des Barbetriebs (nach Massgabe von SIA-Norm 181), sowie

iv. der Verschliessung der nicht-funktionalen Lüftungskanäle des Barbetriebs.

c) Verpflichtung, während des Betriebs alle Türen und Fenster geschlossen zu halten. Zudem Anordnung der Anbringung eines Türdämpfers bei den Türen des Haupt- und des Hintereingangs, so dass die Türen geräuschlos schliessen."

In prozessualer Hinsicht stellten sie die Anträge, es sei an einem repräsentativen Abend ab 22.00 Uhr ein Augenschein durchzuführen; die A-Bar sei anzuweisen, umgehend den von der Bausektion der Stadt Zürich am 6. Dezember 2016 verlangten Schallschutznachweis einzureichen und die sich daraus ergebenden Handlungspflichten umzusetzen und das vorliegende Verfahren sei mit dem bereits zwischen den Parteien hängigen Verfahren VB.2019.00268 zu vereinigen.

Das Baurekursgericht beantragte mit Eingabe vom 7. Mai 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 reichte die Bausektion der Stadt Zürich ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die A GmbH forderte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2019 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden –, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. C, D, E, F sowie G replizierten am 24. Juni 2019 und quadruplizierten am 8. August 2019. Die A GmbH duplizierte am 8. Juli 2019 und quintuplizierte am 26. August 2019.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen denselben Sachverhalt und werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren – wie von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft gefordert – zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

3.  

Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft beantragt zunächst, es sei an einem repräsentativen Abend ab 22.00 Uhr ein Augenschein durchzuführen. Sie begründet ihren Prozessantrag damit, dass die Vorinstanz zwar einen Augenschein in Anwesenheit der Parteien und zwei unangemeldete Augenscheine durchgeführt habe, jedoch die örtlichen Verhältnisse in verschiedener Hinsicht falsch gewürdigt habe.

Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich jedoch aufgrund der Akten und der Erkenntnisse der vorinstanzlichen Augenscheine mit ausreichender Deutlichkeit. Die Vorinstanz hat ihre Augenscheine vom 11. Mai 2017 (Abteilungsaugenschein) sowie vom 29. November 2018 (unangemeldeter Referentenaugenschein) mit ausführlichen Protokollen, einschliesslich Fotos gehaltvoll dokumentiert. Zum – zusätzlich durchgeführten – unangemeldeten Abteilungsaugenschein vom 18. Mai 2017 liegt ein weiteres Protokoll vor. Das Verwaltungsgericht ist in der Lage, die Rüge in tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher verzichtet werden (vgl. BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

4.  

Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft beantragt weiter, die Gastronomiebetreiberin sei anzuweisen, umgehend den von der Bausektion der Stadt Zürich mit Bauentscheid 1903/16 vom 6. Dezember 2016 verlangten Schallschutznachweis einzureichen und die sich daraus ergebenden Handlungspflichten umzusetzen. Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft verzichtete – "explizit" – auf die Anfechtung von Disp.‑Ziff. II dieses Entscheids, die festhielt, dass die Gaststättenbetreiberin dem Amt für Baubewilligungen innert drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses einen Schallschutznachweis im Sinn seiner Erwägung lit. B/b einzureichen habe; wenn die Einhaltung der Mindestanaforderungen gemäss SIA-Norm 181 unverhältnismässig sei, könnten allenfalls Erleichterungen gewährt werden. Diese Anordnung und damit auch die Frage, welche Schallschutzmassnahmen betreffend den gebäudeinternen Schallschutz gegenüber den von Restaurantlärm betroffenen Gebäudeeinheiten nach Massgabe von SIA-Norm 181 – etwa bei den Decken und Lüftungskanälen – umzusetzen sind, bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Anträge 1b/iii. und 1b/iv. der Beschwerde der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft ist daher nicht einzutreten.

5.  

Streitbetroffen ist der Betrieb der A-Bar an der J-Gasse 02 in Zürich. Die Gaststätte liegt in der Kernzone-Altstadt, in der ein Wohnanteil von 80 % gilt und die der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeteilt ist. Zurzeit ist sie montags bis samstags von 17.00 Uhr bis 00.30 Uhr geöffnet; an Sonn- und Feiertagen ist sie geschlossen.

Mit baurechtlicher Bewilligung vom 17. September 2013 – die unangefochten in Rechtskraft erwuchs – hatte die Bausektion der Stadt Zürich die Einrichtung einer Bar bzw. eines Cafés im genannten Gebäude erlaubt. Betriebszeiten waren keine festgelegt worden.

Das Gebäude ist beidseits mit je einem weiteren Gebäude zusammengebaut. Der Haupteingang führt auf die rund 3 m breite J-Gasse. Rückwärtig führt ein Ausgang in einen Hofbereich, der nicht vollständig von Gebäuden umgeben ist, sondern von der K-Gasse durchquert wird.

Am 14. Mai 2014 hatte die Bausektion Zürich den Betrieb eines Aussenrestaurants im Hofbereich antragsgemäss von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr bewilligt. Auch dieser Entscheid war unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

6.  

6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Innen- und Aussenwirtschaft je um (ortsfeste) Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Sie stellen neue Anlagen im Sinn des Umweltschutzgesetzes dar (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). Daher müssen die Lärmemissionen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Planungswerte – durch die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen – eingehalten sind (Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 USG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 2 LSV).

Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zugrunde zu legen, die einem Restaurationsbetrieb zuzurechnen sind. Einem solchen sind sowohl die unmittelbar mit dem Betrieb zusammenhängenden Lärmemissionen zuzurechnen, als auch sogenannte Sekundäremissionen, wie etwa der von den Besuchern beim Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 27. Februar 2014, 1C_161/2013, E. 3.3; VGr, 31. August 2017, VB.2017.00246, E. 4.2.2; 20. April 2005, VB.2005.00014, E. 3.3 mit Hinweisen).

6.2 Verursacht eine rechtskräftig bewilligte neurechtliche Anlage nachträglich unzulässige Emissionen, obschon die Auflagen der Baubewilligung eingehalten sind, kommt wegen der Rechtskraft der Bewilligung in der Regel zwar keine Beseitigung der Anlage mehr infrage. Die Rechtskraft der Baubewilligung steht der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen nicht von vornherein entgegen. Diese sind auch nachträglich noch anzuordnen, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zumutbar sind. Bei der Interessenabwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der anderen Seite darf berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Auswirkungen einer Anlage im Voraus oft nicht genau ermitteln lassen. Zudem lässt sich die Wirksamkeit von baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmbegrenzung nicht immer ausreichend vorausbestimmen. Die Bewilligung steht in diesen Fällen unter dem Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen der Emissionsbegrenzung (Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2000, Art. 25 N. 44; VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00003, E. 1.1).

6.3 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Art. 13 und 23 USG legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte und Planungswerte fest, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen.

Für Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt (BGr, 9. März 2018, 1C_293/2017, E. 3.1.2, auch zum Folgenden). Die durch Gaststätten verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei muss die Obergrenze für den Lärm so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV). Massgeblich für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte. Da die Planungswerte gemäss Art. 23 USG für neue lärmige ortsfeste Anlagen unter den Immissionsgrenzwerten liegen müssen, darf der von der Anlage ausgehende Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen (BGE 137 II 30 E. 3.4).

6.4 Namentlich bei Publikumseinrichtungen wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG). Für eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden (BGE 137 II 30 E. 3.4 ff., auch zum Folgenden). Dazu gehört namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der – privatrechtlichen – Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 10. März 1999 [vollständig überarbeitet am 1. Februar 2019], www.cerclebruit.ch [im Folgenden: Vollzugshilfe]).

7.  

7.1 Die Vollzugshilfe enthält in Ziff. 4 den ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Experte oder die Vollzugsbehörde bei besonderen Verhältnissen von den Hörbarkeitswerten oder -kriterien abweichen oder sogar eine andere als die vorgeschlagene Beurteilungsmethode anwenden kann. Dies ist nach der Vollzugshilfe primär dann der Fall, wenn das Quartier über eine besonders tiefe oder hohe Lärmvorbelastung verfügt, wenn das Quartier besondere Eigenschaften (etwa: Wohnviertel, hohe Dichte von Gaststätten und Musiklokalen) aufweist oder wenn das Lokal von einer Sondersituation (etwa: Tradition, Geschichte, Tourismus, Erholungsgebiet) profitiert.

Insofern kann etwa die Zugehörigkeit eines Lokals zu einem belebten (Stadt-)Quartier berücksichtigt werden. Ein striktes Abstellen auf die Richtwerte und sonstigen Vorgaben des Vollzugstools rechtfertigt sich dann nicht (vgl. BEZ 2016 Nr. 20 E. 9.1 S. 37).

7.2 Für die Beurteilung der internen Schallquelle S2 (Gästeverhalten im Innern des Lokals) gelten nach Ziff. 5.1 der Vollzugshilfe – für den vorliegend interessierenden Luftschall – die Richtwerte nach Tabelle 2. Die Beurteilung hat nach Anhang 1 zu erfolgen. Nach Ziff. 3.5 der Vollzugshilfe ist der über die Luft übertragene Schall in der Mitte der offenen Fenster von lärmempfindlichen Räumen zu ermitteln. Für Luftschall gilt in der hier massgeblichen ES III tagsüber (7.00–19.00 Uhr) ein Planungsrichtwert von 50 dB(A), abends (19.00–22.00 Uhr) ein Planungsrichtwert von 45 dB(A) und nachts (22:00–7:00 Uhr) ein solcher von 40 dB(A).

Die Beurteilung der externen Schallquelle S6 (Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) erfolgt nach Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe gemäss deren Anhang 3. Es wird ein Vollzugstool in Form eines Excel-Formulars bereitgestellt (www.cerclebruit.ch > Vollzugsordner > 8.10 Kultur- & Gastgewerbebetriebe > Vollzugshilfe Anhang 3/Aide à l'exécution annex 3 [in der Folge: Vollzugstool]), welches folgende Kriterien berücksichtigt: Betriebszeiten, Anzahl Aussenplätze und Grösse der Terrasse, Position des Empfangspunkts in Bezug zur Terrasse, Gästeverhalten, Ausbreitung des Lärms in Funktion der örtlichen Gegebenheiten, eventuelle Hinderniswirkung zwischen Terrasse und Empfangsort, Empfindlichkeitsstufe am Empfangsort, Hintergrundgeräusch, Ortsüblichkeit, Saisonalität und Betriebszeiten. Das Resultat soll es ermöglichen, die Zulässigkeit der vorgesehenen Terrassennutzung zu beurteilen; dazu werden Störkategorien definiert (wenig störend, störend, stark störend und sehr stark störend; vgl. zum Ganzen Anhang 3 der Vollzugshilfe).

Die Beurteilung der externen Schallquelle S9 (Gästeverkehr) ist nach Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe durch einen Augenschein vor Ort zu beurteilen, indem insbesondere die Situation der Nachbarn, ihre Anzahl, ihre Entfernung zur Lärmquelle, Art und Anzahl der Gästeplätze, Betriebszeiten und allfällige höhere Pegel gegenüber dem Hintergrundlärm zu berücksichtigen sind.

8.  

Zunächst sind die das Innenrestaurant betreffenden Rügen zu behandeln.

8.1 Die Vorinstanz kam – unter Bezugnahme auf die Feststellungen anlässlich ihrer letzten Augenscheine – zum Schluss, es sei auszuschliessen, dass die Richtwerte der Vollzugshilfe bei geschlossenen Fenstern und Türen erheblich überschritten seien. Die Stimmen der sich im Restaurant aufhaltenden Gäste seien lediglich noch direkt vor dem Eingang als Stimmengewirr wahrnehmbar; störend seien sie auch dort aber keinesfalls. Schon in kurzer Distanz zum Lokal seien sie kaum noch hörbar. Dass bei geschlossenen Fenstern und Türen keine Richtwertüberschreitung vorliegt, ist unbestritten.

8.2  

8.2.1 Die Gaststättenbetreiberin beanstandet, dass die von der Vorinstanz in Disp.-Ziff. I festgesetzte Auflage, dass Fenster und Türen während des Betriebs des Innenrestaurants geschlossen zu halten sind, unverhältnismässig sei. Sie beantragt, die Auflage insoweit abzuändern, als dass Fenster und Türen erst ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten seien.

Die fragliche – von der Vorinstanz äusserst knapp begründete – Anordnung fusst auf der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV; sie stützt sich entgegen der Gaststättenbetreiberin nicht etwa auf Art. 20 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV). Insofern ist die Aussage der Bausektion Zürich unzutreffend, dass keine Rechtsgrundlage für die genannte Auflage bestehe.

Indes legt die Gaststättenbetreiberin sinngemäss dar, dass dieses Thema gar nicht vom Prozessgegenstand abgedeckt war bzw. sei. Im Rekurs sei von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft kein Antrag bezüglich die Schliessung von Türen und Fenstern gestellt worden. Die Anträge der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft vor der Vorinstanz hätten bezüglich des Innenrestaurants zudem durchwegs den Zeitraum nach 22.00 Uhr betroffen. Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft habe mithin keinen Handlungsbedarf in dieser Sache erblickt.

Mit ihrer Eingabe beim Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich hatte die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft gefordert, dass der Bar- und Gartenrestaurantbetrieb einer lärmschutzrechtlichen Neubeurteilung zu unterziehen sei. Indes hatte sie vor der Vorinstanz betreffend das Innenrestaurant primär um Einschränkung der Betriebszeit auf 11.00–22.00 Uhr ersucht. Bloss in einem Eventualantrag verlangte sie die Einschränkung der Betriebszeit auf 11.00‑23.30 Uhr mit gleichzeitiger Anordnung des Einbaus von Schleusen beim Haupt- und Hintereingang, der Platzierung eines Türstehers ab 22.00 Uhr, der Schallisolierung der Decke und der Lüftungskanäle sowie der Anbringung von Türdämpfern (Antrag 1b). Im Sinn eines Subeventualantrags (Antrag 1b/i) forderte die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft aber – in Übereinstimmung mit der von ihr in Antrag 1a geforderten Schliessungszeit des Aussenrestaurants – ein Nutzungsverbot des Hintereingangs für Gäste ab 19.00 Uhr. Insofern sind betreffend das Innenrestaurant lärmschutzrechtliche Massnahmen, soweit diese überhaupt einer Zeit zuordenbar sind, erst ab 19.00 Uhr als streitgegenständlich zu betrachten. Dies erweist sich immerhin insoweit als sachgerecht, als dann gemäss Ziff. 3.4 der Vollzugshilfe die "Arbeitszeit (Tag)" endet und die "Ruhezeit (Abend)" beginnt.

Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Verpflichtung, Fenster und Türen geschlossen zu halten, eine andere – offensichtlich wesentlich mildere – Massnahme wählte als die von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft geforderte Betriebszeiteinschränkung auf 22.00 bzw. 23.30 Uhr.

Zumal der vorinstanzliche Augenschein vom 11. Mai 2017 ergab, dass der vom Innenrestaurant ausgehende Lärm beim offenen Fenster des Beschwerdeführers 1 im Verfahren VB.2019.282 – vor der Anbringung neuer Dichtungen – selbst bei geschlossener Lokaltüre hörbar war, ist gegen das Statuieren der strittigen Verpflichtung ab 19.00 Uhr nichts einzuwenden. Während Letzteres die Lärmsituation fraglos zu verbessern vermag, erscheint die damit verbundene Einschränkung für die Gaststättenbetreiberin, die nach eigenen Angaben über eine funktionierende Lüftung verfügt, sehr gering; an der Verhältnismässigkeit der Verpflichtung ist – ebenso wie an ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeit bzw. wirtschaftlichen Tragbarkeit – nicht zu zweifeln. Dem Antrag der Gaststättenbetreiberin, das Verbot erst ab 22.00 Uhr anzuordnen, kann somit nicht gefolgt werden.

8.2.2 Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft rügt, dass die Vorinstanz ihrem Antrag, die Hintertüre des Innenrestaurants ab Betriebsschluss des Aussenrestaurants geschlossen zu halten, zu Unrecht nicht entsprochen habe. Die Gaststättenbetreiberin wehrt sich – wie auch die Bausektion der Stadt Zürich – nicht ernsthaft gegen diese Rüge. Im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbeschränkung erweist sich die Anordnung, die Hintertüre ab Betriebsschluss des Aussenrestaurants nur noch als Notausgang offenzuhalten, denn auch als gerechtfertigt.

8.2.3 Im Sinn der beiden vorhergehenden Erwägungen 8.2.1 und 8.2.2 ist die Auflage folgendermassen zu fassen: "Die Fenster und Türen des Innenrestaurants sind ab 19.00 Uhr geschlossen zu halten. Ab 21.00 Uhr [Betriebsschluss Aussenrestaurant; vgl. dazu unten E. 9] steht allein die Vordertüre für den Ein- und Austritt der Gäste zur Verfügung; die Hintertüre ist dann nur noch als Notausgang offen zu halten."

8.3 Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht – aus heimatschutzrechtlichen Überlegungen und Praktikabilitätsgründen – davon absah, den Einbau von (Lärm-)Schleusen beim Haupteingang zu verlangen. Ihrer Auffassung nach hätte eine Interessenabwägung vorgenommen werden müssen.

Die Vorinstanz hatte den (Eventual-)Antrag indes zu Recht abgelehnt. Ein äusserer Schleuseneinbau kommt nicht infrage, da die Fassade des inventarisierten Gebäudes – gemäss den plausibel erscheinenden Darlegungen der Bausektion der Stadt Zürich – als schützenswert erscheint. Ein innerer Schleuseneinbau erweist sich aufgrund der engen Raumverhältnisse als betrieblich nicht tragbar. Die Vorinstanz hatte zudem nachvollziehbare Zweifel geäussert, ob bei den vorliegenden Verhältnissen überhaupt eine Verbesserung erzielt würde, da beim Ein- und Austritt der Gäste wohl stets beide Türen geöffnet würden.

8.4 Ausserdem bestreitet die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft die Feststellung der Vor-instanz, dass die Lärmsituation bei geschlossener Vordertüre durch das – nach den ersten zwei vorinstanzlichen Augenscheinen erfolgte – Anbringen von Dichtungen an der Eingangstüre des Lokals erheblich verbessert worden sei.

Sie fordert zudem, dass Massnahmen an den Fenstern zu ergreifen seien. Die Bausektion der Stadt Zürich ist der Meinung, dass an den Fenstern Dämmmassnahmen nicht oder nur sehr beschränkt möglich seien, da es sich um (potenziell) schützenswerte Bauteile handle.

Aufgrund der – angesichts des Nachweises des Einbaus neuer Dichtungen bei der Vordertüre durch die Gastronomiebetreiberin – plausiblen Feststellung der Vorinstanz, dass Lärmemissionen bei geschlossenen Fenstern und Türen schon in kurzer Entfernung kaum mehr wahrnehmbar seien, ist der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft bezüglich dieser Vorbringen nicht zu folgen.

Dass Innenlärm durch die rückwärtig in den Hof gerichteten Fenster nach aussen dringt, wurde von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft nie substanziiert geltend gemacht; Entsprechendes war im Rahmen der Augenscheine auch nie thematisiert worden. Auch diesbezüglich besteht kein Handlungsbedarf.

8.5 Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft fordert zudem, dass Türdämpfer anzubringen seien. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Vordertüre relativ laut ins Schloss falle; sie vermochte darin aber – auch aufgrund der Tatsache, dass sie lediglich okkasionell geöffnet wird – keine unzulässige Lärmbelastung zu erkennen. Für die Bausektion der Stadt Zürich steht der Anbringung (besserer) Türdämpfer aus baurechtlicher Sicht nichts entgegen.

Die Gastronomiebetreiberin weist demgegenüber darauf hin, dass sie im Jahr 2017 einen neuen Türschliesser eingebaut habe. Nach dem 29. November 2018 – wo die Vorinstanz anlässlich ihres Augenscheins festgestellt hat, dass die Türe beim Zufallen "relativ laut" ins Schloss falle – habe sie die Situation durch ihren Unternehmer nochmals überprüfen und optimieren lassen. Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft behauptet indes, die Türe schliesse gleich laut wie eh und je.

Zumal von der Gaststättenbetreiberin mit der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Rechnung vom 17. August 2017 belegt wird, dass an der Vordertüre ein neuer Türschliesser mit Dämpfer eingebaut wurde und dieser offenbar jüngst optimiert wurde, rechtfertigt es sich nicht – in Abweichung von der Vorinstanz – weitere Verschärfungen anzuordnen. Es ist nicht zu erwarten, dass mit einem anderen Dämpfer ein besseres Ergebnis erzielt würde.

Betreffend die Hintertüre wies die Vorinstanz anlässlich ihrer Augenscheine nicht auf Mängel hin. Solche werden von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft auch nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb ihrem Antrag auch diesbezüglich nicht zu folgen ist.

8.6  

Die Vorinstanz kam hinsichtlich des Kundenverkehrs – unter Hinweis auf ihre Lokaltermine – zum Schluss, dass mit den bis anhin geltenden Öffnungszeiten keine übermässigen Immissionen verbunden seien.

8.6.1 Dagegen bringt die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft zunächst vor, die Vorinstanz stelle auf den falschen Beurteilungsmassstab ab. Übermässige Immissionen lägen oberhalb der Immissionsgrenzwerte vor, relevant seien aber die Planungswerte.

Im Umweltschutzgesetz findet sich der Begriff "übermässige Immissionen" allein im Zusammenhang mit dem Abfallrecht (Art. 30c Abs. 2). Die Lärmschutz-Verordnung verwendet denselben Begriff – anders als das Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Art. 684 Abs. 1) oder die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (Art. 2 Abs. 5) – gar nicht. Es deutet nichts darauf hin, dass die Vorinstanz mit ihrer Formulierung, dass keine übermässigen Immissionen vorlägen auf die lärmschutzrechtlichen Immissionsgrenzwerte Bezug nehmen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie damit in einem untechnischen Sinn darlegen wollte, dass der einschlägige Grenzwert – der Planungswert – nicht überschritten sei.

8.6.2 Sodann moniert die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Kundenverkehrs die örtlichen Verhältnisse falsch gewürdigt habe. Die Störungen würden gegen Mitternacht mit zunehmendem Alkoholkonsum immer stärker, führten regelmässig zu Aufwachreaktionen und seien damit übermässig. Die Anwohner seien wöchentlich dem Lärm vieler hunderter bzw. weit über tausend ankommender und sich verabschiedender Gäste ausgesetzt, insbesondere während der Nachtzeit.

Demgegenüber vertritt die Gastronomiebetreiberin die Auffassung, die vorinstanzliche Feststellung, dass die J-Gasse von Passanten kaum genutzt werde, sei falsch; die Lokalaugenscheine seien zu kurz gewesen, um die Fussgängerfrequenz richtig beurteilen zu können. An schönen Tagen sei ein ständiger Lärmpegel von der nahegelegenen L-Brücke und von umliegenden Restaurants mit Gartenwirtschaften hörbar, was die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft aber ausdrücklich bestreitet. Zudem behauptet die Gastronomiebetreiberin, dass das Glockengeläut der vielen umliegenden Kirchen nicht unerhebliche Immissionen verursache.

Von einer falschen Würdigung der örtlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz ist nicht auszugehen: Letztere nimmt ausdrücklich auf ihre drei Augenscheine Bezug. Es hätten sich an keinem der Termine störend verhaltende Gäste in der J-Gasse aufgehalten. Die beengten Verhältnisse führten aber dazu, dass es zu Schallreflexionen käme und die streitbetroffene Anwohnerschaft immer wieder Immissionen von eintreffenden oder das Lokal verlassenden Gästen vernehmen würde. Die Umgebung des Lokals sei abends und nachts eher ruhig, doch handle es sich um ein innerstädtisches Gebiet, in dem mit einer gewissen Lärmvorbelastung gerechnet werden müsse bzw. eine gewisse Lärmtoleranz erwartet werden könne. Ergänzend ist zu bemerken, dass es sich um ein nicht allzu grosses Innenlokal mit 45 Gästeplätzen handelt, das um 00.30 Uhr schliesst.

Die von der Vorinstanz auf Erkenntnisse aus ihren – gut dokumentierten (vgl. E. 3) – Augenscheinen abgestützte Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Zu den aktuellen Betriebszeiten des Innenrestaurants ist hinsichtlich des Kundenverkehrs nicht von einer Planungswertüberschreitung auszugehen. Die von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft per Memorystick eingereichten Tonaufzeichnungen vermögen dies nicht infrage zu stellen.

8.6.3 Daran ändert auch nichts, dass die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft vorbringt, die Vorinstanz gehe von einer Lärmbelastung von 60 dB(A) aus.

Einerseits ist dieses Vorbringen nicht ganz korrekt: Die Vorinstanz führte aus, dass die von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft behauptete Lärmpegel von über 60 dB(A) im Schlafzimmer des jetzigen Beschwerdeführers 1 im Verfahren VB.2019.282 "nachvollziehbar" sei. Die Gastronomiebetreiberin bestreitet diese Einschätzung im Übrigen als "wissenschaftlich durch nichts erstellt".

Andererseits ist gemäss Ziff. 5 der Vollzugshilfe betreffend die Lärmquelle S9 (Gästeverkehr) ohnehin auf einen Augenschein vor Ort und nicht auf systematische Messungen abzustellen, was die Vorinstanz auch getan hat (vgl. E. 8.6.2). Die von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft genannten Richtwerte sind für diese Lärmquelle mithin nicht einschlägig.

8.6.4 Entgegen der Darlegung der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine ETH-Studie betreffend Aufwachreaktionen im Zusammenhang mit Kirchenglockengeläut (Mark Brink/Mathisa Basner/Sarah Omlin/Reto Pieren, An event-related analysis of awakening reactions due to nocturnal church bell noise, in: Science of the Total Environment 409/2011 S. 5210–5220) nicht berücksichtigte, zumal daraus für den Gästeverkehrslärm nichts abgeleitet werden kann.

8.7 Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft beanstandet des Weiteren, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, die Platzierung eines Türstehers ab 22.00 Uhr anzuordnen. Sie macht geltend, dass ein Türsteher Gespräche umgehend unterbinden könne.

Die Vorinstanz hatte den (Eventual-)Antrag zu Recht abgelehnt. Es erscheint entgegen der Behauptung der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft wenig wahrscheinlich, dass die Platzierung eines Türstehers die mit dem Kommen und insbesondere Gehen der Gäste erfahrungsgemäss verbundenen Äusserungen wie Lachen, Schwatzen, lautes Begrüssen und Verabschieden zu verhindern vermag; er kann die Besucherinnen und Besucher des streitbetroffenen Lokals erst im Nachhinein auffordern, leiser zu sein (vgl. VGr, 22. Oktober 2003, VB.2002.00428, E. 4). Demgegenüber sind mit der Platzierung eines Türstehers nicht unwesentliche Kosten verbunden.

8.8  

8.8.1 Die Vorinstanz legte fest, dass der Betrieb jeweils um 00.30 Uhr einzustellen ist. Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft bringt dagegen vor, dass sie seit dem 25. Oktober 2013 über eine Bewilligung zur dauernden Ausnahme von der Schliessungszeit verfüge, welche sonntags bis donnerstags Öffnungszeiten bis 4.00 Uhr sowie freitags und samstags Öffnungszeiten bis 5.00 Uhr vorsehe. Die Betriebsbeschränkung stelle einen vollständigen Widerruf der Bewilligung dar, der nur unter strengen – vorliegend nicht gegebenen – Umständen zulässig sei.

8.8.2 Die Frage der Schliessungszeit ist kantonalrechtlich ausdrücklich im Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 (GGG) geregelt. Nach § 15 Abs. 1 GGG sind Gastwirtschaften von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr geschlossen zu halten. Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, sofern dadurch die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden; vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht (§ 16 Abs. 1 GGG). Der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen (vgl. § 13 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I]).

Der Vorbehalt in § 16 Abs. 1 GGG macht deutlich, dass Anordnungen, die sich auf das Lärmschutzrecht abstützen, vorgehen (vgl. BEZ 2015 Nr. 16 E. 6.1 f. S. 19; Maja Saputelli, PBG aktuell 2015/4, S. 7). § 10 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 (VoGGG) hält denn auch fest, dass die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde, namentlich bei wiederholten Nachtruhestörungen, jederzeit entzogen werden kann. Ziff. 3 der von der Stadtpolizei Zürich verfügten Bewilligung vom 25. Oktober 2013 für den streitbetroffenen Aussenbetrieb besagt ausdrücklich, dass dieselbe "bei nachteiligen Auswirkungen, namentlich bei wiederholten Störungen der Nachtruhe oder der öffentlichen Ordnung, jederzeit entzogen werden" kann. Es kommt indes – entgegen der Darlegung der Bausektion der Stadt Zürich – nicht darauf an, ob mehrere polizeilich erfasste Nachtruhestörungen vorliegen, sofern etwa – wie hier – das dem Bundesumweltrecht zugehörige Lärmschutzrecht eine zeitliche Betriebseinschränkung gebietet.

8.8.3 Die Betriebseinstellung um 00.30 Uhr entspricht der momentan praktizierten Schliessungszeit des Innenrestaurants. Die Vorinstanz führte aus, dass im konkreten Fall nach 00.30 Uhr den nachbarlichen Interessen auf ungestörte Nachtruhe Vorrang zukomme vor den wirtschaftlichen Interessen der Gastronomiebetreiberin.

Die Gastronomiebetreiberin wird von der Anordnung jedenfalls nicht schwer getroffen, zumal sie ihre Ausnahmebewilligung – angeblich aus Rücksicht auf die Nachbarschaft und entgegen ihren wirtschaftlichen Interessen – ohnehin nicht ausschöpft und dies auch nicht plant.

Sie tut dennoch dar, dass dadurch die Fortsetzung des Betriebs im bisherigen Rahmen verunmöglicht werde; sie habe ihre Gäste bisher auch kurz nach Mitternacht noch bewirten können und habe nicht zwingend dafür sorgen müssen, dass sie das Lokal um 00.30 Uhr verlassen würden. Mit dieser Argumentation vermag die Gastronomiebetreiberin indes nicht durchzudringen, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren selbst dargelegt hatte, dass der Betrieb "spätestens" um 00.30 Uhr schliesse und sodann während "des Rests der Nacht" keine Immissionen mehr auftreten würden und sie durchblicken liess, dass sie die Ausnahmebewilligung nicht nutze bzw. die Bar "innerhalb der üblichen gesetzlichen Öffnungszeiten" betreibe.

Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der von den Parteien dargelegten gegenläufigen Interessen ist der Betrieb mit Blick auf die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nur bis 00.30 Uhr zu erlauben. Eine weitergehende Einschränkung der Betriebszeiten der Innenwirtschaft ist nach dem Gesagten – entgegen den Anträgen streitbetroffenen Anwohnerschaft – nicht geboten. Ebenso wenig erscheint es angezeigt, die Einstellung des Betriebs – wie von der Gastronomiebetreiberin verlangt – erst auf 1.00 Uhr festzulegen.

9.  

Nachfolgend sind die das Aussenrestaurant betreffenden Rügen zu beurteilen.

9.1 Die Vorinstanz erkannte in Disp.-Ziff. I, dass der Betrieb des Aussenrestaurants um 21.00 Uhr einzustellen ist. Die verfahrensbeteiligte Nachbarschaft macht geltend, dass die Aussenwirtschaft ihren Betrieb um 19.00 Uhr einzustellen habe, während die Gastronomiebetreiberin den Aussenbetrieb – wie ursprünglich bewilligt – erst um 22.00 Uhr einstellen möchte.

9.2 Die Gastronomiebetreiberin ist der Auffassung, dass auf die Rügen der Beschwerdeführenden 2–5 im Verfahren VB.2019.282 betreffend das Aussenrestaurant nicht einzutreten sei, weil ihre Liegenschaften nicht zum Hof hin gehen würden und sie durch die Gartenwirtschaft auf keine Wiese tangiert würden (Beschwerdeführende 2, 3, und 5) bzw. die Wohnung nicht an die Gartenwirtschaft grenze (Beschwerdeführer 4).

Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft bringt dagegen vor, dass die Wohnung des Beschwerdeführers 4 sehr wohl an die Gartenwirtschaft grenze, was die Gastronomiebetreiberin aber mit Hinweis auf einen Abstand von "mehreren Metern" verneint haben möchte.

Beschwerdeführende können im Rahmen einer Nachbarbeschwerde nur Rügen vorbringen, die ihnen bei einer Gutheissung einen praktischen Nutzen bringen; soweit der praktische Nutzen infrage steht, ist an einer rügespezifischen Betrachtung nichts auszusetzen (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 59 f.). Aufgrund der völligen Abschirmung des Aussenrestaurants gegenüber dem Haus der Beschwerdeführenden 2 und 3 an der J-Gasse 03 sowie gegenüber dem – im Eigentum des Beschwerdeführers 5 stehenden – Haus an der J-Gasse 04 durch die miteinander verbundenen Bauten an der J-Gasse 05, 02 und 06, liegt für die genannten Beschwerdeführenden bezüglich Rügen, die das Aussenrestaurant betreffen, kein praktischer Nutzen vor, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die gleichlautenden Rügen der Beschwerdeführer 1 und 4 ist demgegenüber einzutreten; die Behauptung eines Abstands von "mehreren Metern" zum Aussenrestaurant reicht nicht aus, um in substanziierter Weise Zweifel am praktischen Nutzen der Rügen für den Beschwerdeführer 4 zu wecken.

Soweit betreffend das Aussenrestaurant in der Folge von der verfahrensbeteiligten Nachbarschaft die Rede ist, sind nur die Beschwerdeführer 1 und 4 gemeint.

9.3 Die verfahrensbeteiligte Nachbarschaft macht geltend, dass sie auch die Immissionsgrenzwertüberschreitung beim nicht verfahrensbeteiligten Herrn M geltend machen könne, was die Gastronomiebetreiberin in Abrede stellt.

In der Baubewilligung für das Aussenrestaurant und dem zugehörigen Gutachten wurde davon ausgegangen, dass sich das nächstgelegene nachbarliche Fenster in einer Distanz von 3,5 m zum Aussenrestaurant befinde. Etwas anderes wurde von der verfahrensbeteiligten Nachbarschaft nicht behauptet. Die Vorinstanz stellte betreffend das Aussenrestaurant auf das nächstgelegene Fenster des Beschwerdeführers 1 im Verfahren VB.2019.282 ab, wobei es von derselben Distanz ausging ("3,5 m über Boden"). Auf die Situation beim nicht verfahrensbeteiligten Herrn M, der sich unbestrittenermassen nicht näher am streitbetroffenen Aussenrestaurant befindet als der Beschwerdeführers 1 im Verfahren VB.2019.282, kommt es demnach nicht an.

9.4  

9.4.1 Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung von zwei bei den Akten liegenden Gutachten und unter Berechnung nach dem Vollzugstool der Vollzugshilfe zum Schluss, dass der Aussenbetrieb am nächstgelegenen offenen Fenster des Beschwerdeführers 1 im Verfahren VB.2019.282 während seiner gesamten Betriebszeit die Planungswerte nicht einhalte.

Für den Beurteilungszeitraum "Tag" (7.00–19:00 Uhr) wirkt sich der Gaststättenlärm gemäss dem Vollzugstool bei der – gemäss Bewilligung zulässigen – achtstündigen Betriebsdauer "störend" aus und liegt damit zwischen dem Planungs- und Immissionsgrenzwert. Im Rahmen des tatsächlich praktizierten Betriebs ab 17.00 Uhr  liegt für die zweistündige Betriebsdauer eine höchstens geringfügige Störung und damit eine Planungswertunterschreitung vor. Für den Beurteilungszeitraum "Abend" (19.00–22.00 Uhr) ist der Gaststättenlärm bei drei Betriebsstunden "sehr stark störend" und liegt damit nach dem Vollzugstool über dem Alarmwert. Bei zwei Betriebsstunden ist der Gaststättenlärm "erheblich störend", womit er zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert liegt.

Soweit die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft darlegt, dass die Vorinstanz ab 19.00 Uhr von Alarmwertüberschreitungen ausgehe und es deshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie davon abgesehen habe, den Aussenbetrieb ab 19.00 Uhr zu schliessen, ist darauf hinzuweisen, dass bei der von der Vorinstanz erlaubten abendlichen Betriebszeit (19.00–21.00 Uhr) gemäss dem Vollzugstool – im Rahmen der von der Vorinstanz gewählten Parameter – "nur" eine Immissionsgrenzwertüberschreitung vorliegt.

9.4.2 Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft moniert denn auch, dass die Parameter im Vollzugstool falsch gewählt worden seien; die Immissionen seien bereits vor 19.00 Uhr als sehr stark störend zu beurteilen. Dem ist nicht zu folgen.

Das Gästeverhalten wurde zu Recht als "mittel" eingeschätzt, was gemäss Vollzugstool den "Normalfall" darstellt. Angesichts dessen, dass es sich um eine Bar im gehobenen Preissegment handelt, ist es – entgegen der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft – nachvollziehbar, dass die Vorinstanz, die ihre Einschätzung im Rahmen mehrerer Augenscheine festigen konnte, nicht von einer eigentlichen "Biergartenatmosphäre" ausging.

Soweit die Feststellung der Vorinstanz zum geometrischen Empfangspunkt kritisiert wird, ist festzuhalten, dass die Beschreibung im Vollzugstool exakt den vorliegenden Fall erfasst: "Die Sitzplatzfläche befindet sich zum Beispiel in einem Innenhof".

Es ist – anders als die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft darlegt – auch nicht zu bemängeln, dass angesichts des 45 dB(A) lauten Brunnens im Innenhof von einer mittleren Lärmvorbelastung ausgegangen wurde.

Schliesslich ist auch die Qualifizierung des Betriebs als ortsüblich nicht zu beanstanden. In einem Umkreis von ca. 45–71 m Luftlinie befanden sich im April 2016 drei Sommer-Aussengastwirtschaften mit Schliessungszeiten von 24.00–5.00 Uhr. Im Vollzugstool wird im Übrigen ausdrücklich dargetan, dass der Bewilligungsbehörde bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme.

9.4.3 Wenn die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft vorbringt, dass nach der Vollzugspraxis der Stadt andere Richtwerte einschlägig seien und die Berücksichtigung eines ES III-Malus zuungunsten der Lärmbelasteten unzulässig sei, so ist dies unzutreffend. Die Bausektion der Stadt Zürich weist darauf hin, dass im von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft genannten Dokument in allgemeiner Weise umschrieben werde, wie die im Baubewilligungsverfahren beigezogene städtische Fachstelle Lärmschutz die Einzelfallbeurteilung vornehme; eine Überschreitung der dort vorgesehenen Richtwerte werde bei der Festlegung der Öffnungszeiten mitberücksichtigt. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm.

Ohnehin ergeht die Beurteilung des Lärms des Aussenbetriebs nach Anhang 3 der Vollzugshilfe grundsätzlich allein unter Anwendung des Vollzugstools und nicht im Rahmen von Lärmmessungen – die "in der Regel" als nicht sinnvoll betrachtet werden, da der Lärmpegel von einem Tag auf den anderen oder sogar innerhalb kurzer Zeit variieren kann. Insofern kann hinsichtlich des Gästeverhaltens im Zusammenhang mit dem Aussenbetrieb nicht (auch) auf die sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden Lärmgutachten bzw. Lärmmessungen abgestellt werden.

9.5  

9.5.1 Die Gaststättenbetreiberin und die Bausektion der Stadt Zürich bringen vor, dass eine nachträgliche Reduktion der Betriebszeiten – nachdem die Baubewilligung für das Aussenrestaurant nicht angefochten wurde – höchstens im Fall von berechtigten Lärmklagen zu gewärtigen sei; solche lägen aber nicht vor. Dies ist nicht zutreffend; es ist eine Abwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der anderen Seite vorzunehmen (vgl. E. 6.2). Dabei kann die Frage, ob es zu berechtigten Lärmklagen gekommen ist, berücksichtigt werden.

9.5.2 Die Vorinstanz führte zur Beantwortung der Frage, ob lärmmindernde Massnahmen zu treffen sind, eine Interessenabwägung durch. Sie kam zum Schluss, dass das Interesse am Weiterbetrieb des Aussenrestaurants als hoch einzustufen sei; es dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass im Vertrauen auf die Baubewilligung Ausgaben (beispielsweise für die Möblierung) getätigt worden seien. Den Vertrauensschutz betonen auch die Gastronomiebetreiberin und die Bausektion der Stadt Zürich.

Dem hielt die Vorinstanz aber zugleich entgegen, dass sich das Aussenrestaurant nicht in einem eigentlichen Ausgehviertel befinde und er im Vergleich zum Innenrestaurant eher bescheiden ausfalle; damit werde wohl nicht der Hauptteil der Einnahmen generiert. Zudem handle es sich nicht um ein Speiserestaurant, weswegen der Aufenthalt der Gäste nicht zwingend lang dauere. Das Aussenrestaurant lasse sich somit auch nach einer Verkürzung der Betriebszeiten noch sinnvoll nutzen. Eine Schliessung um 21.00 Uhr erscheine gerechtfertigt. Es sei nicht zu erwarten, dass die vorgezogene Schliessung den Weiterbestand des Betriebs gefährde.

Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft vermag überhaupt keine schützenswerten Investitionen zu erkennen, die einer nachträglichen Betriebseinschränkung entgegenstehen können; die Investitionen in "die paar wenigen Tische und Stühle" würden nicht ins Gewicht fallen. Da das Aussenrestaurant erst nachträglich bewilligt wurde, könne auch nicht vorgebracht werden, dass der Innenausbau unter Einbezug der Aussennutzung realisiert worden sei. Hingegen bringt die Gaststättenbetreiberin vor, dass die Betriebseinschränkung unverhältnismässig sei. Die Konkurrenz durch andere Betriebe an besser besonnter und frequentierter Lage in der Umgebung mit längeren Betriebszeiten im Freien sei sehr gross. Sie sei darauf angewiesen, ihren Stammgästen die Möglichkeit zu bieten, ihr Getränk bis 22.00 Uhr draussen zu konsumieren. Die Gartenwirtschaft sei nur 6 Monate im Jahr und – mangels Witterungsschutz – nur bei gutem Wetter geöffnet; an Sonn- und Feiertagen sei sie stets geschlossen.

Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz nahm einen Ausgleich zwischen dem nachbarlichen Interesse auf ungestörte Nachtruhe und dem wirtschaftlichen Interesse der – auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung für das Aussenrestaurant vertrauenden – Gastronomiebetreiberin vor, der im Ergebnis überzeugt. Die verfahrensbeteiligte Nachbarschaft muss keine Alarmwertüberschreitung ertragen; die Gastronomiebetreiberin wird nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Eine darüber hinausgehende Betriebseinschränkung des Aussenrestaurants rechtfertigt sich nicht. Damit bleibt es bei der vom Baurekursgericht angeordneten Schliessungszeit des Aussenrestaurants von 21.00 Uhr.

10.  

10.1 Die Gaststättenbetreiberin rügt schliesslich die vorinstanzliche Kostenverlegung. Dem Obsiegen der Parteien werde nicht genügend Rechnung getragen; den Anträgen der verfahrensbeteiligten Nachbarschaft sei nur sehr beschränkt Erfolg beschieden gewesen. Als angemessen erachtet sie die Kostentragung zu einem Viertel statt die – im Ergebnis – gesamthaft hälftige Kostentragung der einander gegenüberstehenden Prozessparteien. Zudem macht sie geltend, ihr hätte eine reduzierte Umtriebsentschädigung von mindestens Fr. 1'500.- zugesprochen werden müssen.

10.2 Gemäss § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Der Entscheidinstanz steht bei der Verteilung der Kosten ein grosser Ermessensspielraum zu. Je ungewöhnlicher die Verteilung der Kosten angesichts der gesetzlichen Verteilungskriterien ist, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 43 und N. 50).

10.3 Das Baurekursgericht hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'540.- "ausgangsgemäss" zu je 1/10 (insgesamt 1/2) den jetzigen Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2019.282 auferlegt und zu je 1/4 der Gaststättenbetreiberin sowie der Bausektion der Stadt Zürich.

Es hat die Kosten demzufolge nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Zumal sich die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft sowohl betreffend das Aussenrestaurant (Einschränkung Betriebszeit) als auch betreffend das Innenrestaurant (Festlegung Betriebszeit, Auflage betreffend Türen und Fenster) in einem nicht als gering erscheinenden Ausmass durchsetzen konnte, erscheint die vorinstanzliche Kostenverteilung nachvollziehbar. Sie ist auf jeden Fall nicht rechtsverletzend und vom Verwaltungsgericht, welchem nur Rechtskontrolle zusteht (vgl. § 50 Abs. 1 VRG), nicht zu beanstanden. Folglich ist der Gastronomiebetreiberin für das vorinstanzliche Verfahren auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dem im ersten Rechtsgang ergangenen, vom Verwaltungsgericht aufgehobenen vorinstanzlichen Entscheid – entgegen der Darlegung der Gaststättenbetreiberin – keinerlei präjudizielle Wirkung zukommt.

11. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen als die vorinstanzliche Auflage betreffend Fenster und Türen des Innenrestaurants folgendermassen zu fassen ist: "Fenster und Türen des Innenrestaurants sind ab 19.00 Uhr geschlossen zu halten. Ab 21 Uhr steht allein die Vordertüre für den Ein- und Austritt der Gäste zur Verfügung; die Hintertüre ist dann nur noch als Notausgang offen zu halten." Abgesehen davon ist der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen.

12.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu je 1/10 (insgesamt 1/2) den Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2019.282 zu auferlegen und zu je 1/4 der Gaststättenbetreiberin sowie der Bausektion der Stadt Zürich.

Bei diesem Ausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerdeverfahren VB.2019.00268 und VB.2019.00282 werden vereinigt.

2.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerden und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer I Abs. 3 des Entscheids des Baurekursgerichts vom 15. März 2019 ist die Auflage, dass Fenster und Türen während des Betriebs des Innenrestaurants geschlossen zu halten sind, folgendermassen neu zu fassen:

"Die Fenster und Türen des Innenrestaurants sind ab 19.00 Uhr geschlossen zu halten. Ab 21 Uhr steht allein die Vordertüre für den Ein- und Austritt der Gäste zur Verfügung; die Hintertüre ist dann nur noch als Notausgang offen zu halten."

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    380.--     Zustellkosten,
Fr. 5'380.--     Total der Kosten.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2019.00282 zu je einem Zehntel sowie der Beschwerdeführerin des Verfahrens VB.2019.00268 und der Bausektion der Stadt Zürich zu je einem Viertel auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …