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Geschäftsnummer: VB.2019.00273  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Leistungseinstellung wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips Legitimation der Gemeinde bejaht (E. 1.2). Der Beschwerdegegner 1 kann als Rentner nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden. Er hat zweimal ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente gestellt und ist damit seiner Pflicht zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens hinreichend nachgekommen (E. 4.1). Der Lohn der Beschwerdegegnerin 2 entspricht nicht den Empfehlungen der Branche und ist nicht existenzsichernd. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde deshalb beim RAV angemeldet mit dem Hinweis, sie arbeite als Tagesmutter und suche eine normal bezahlte Arbeitsstelle. Wenig später meldete sie das RAV wieder ab, weil die Beschwerdegegnerin 2 bereits eine Anstellung habe und deshalb nicht vermittlungsfähig sei. Damit kann der Beschwerdegegnerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie habe ein Ersatzeinkommen - das Arbeitslosentaggeld - nicht geltend gemacht. Auch dass sie eine ihr konkret zur Verfügung stehende Arbeitsstelle ausgeschlagen habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerschaft hat sich bemüht, ein mögliches Ersatzeinkommen (Arbeitslosentaggeld, Zusatzleistungen zur AHV-Rente) geltend zu machen. Dass dies nicht erfolgreich war, kann ihr nicht vorgehalten werden (E. 4.3). Mangels vorgängiger, rechtskräftiger Kürzung lässt sich die Leistungseinstellung auch nicht auf § 24a Abs. 1 SHG stützen (E. 5.1). Auch eine Kürzung kommt nicht infrage, da die Beschwerdegegnerschaft die verfügten Auflagen nicht verletzt hat (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSLOSENTAGGELD
AUFLAGEN
EINSTELLUNG
ERSATZEINKOMMEN
ERWERBSTÄTIGKEIT
KÜRZUNG
LEGITIMATION
LEGITIMATION DER GEMEINDE
LEISTUNGSEINSTELLUNG
LOHN
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄT
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 24a SHG
§ 24a Abs. I SHG
§ 21 VRG
§ 21 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00273

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    B,

 

2.    C,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 3. August 2017 beschloss die Sozialbehörde A, B ab dem 1. Juli 2017 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Gleichzeitig wurde seine Ehefrau C, mit der er in einem Haushalt lebt, angewiesen, sich beim RAV in D zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentaggeld anzumelden, falls dies die SVA verlange. Sodann wurde sie aufgefordert, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfeleistungen namentlich dann gekürzt würden, wenn gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen verstossen werde, keine oder falsche Auskunft über die Verhältnisse gegeben werde, eine zugewiesene Arbeit nicht angenommen oder ein zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend gemacht werde.

B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 stellte die Sozialbehörde A die Sozialhilfeleistungen für B per 28. Februar 2018 infolge genügenden Einkommens ein. Es stehe C frei, mit ihrer Arbeitgeberin einen marktüblichen Lohn zu vereinbaren bzw. die Stelle aufzugeben und sich beim RAV zur Stellensuche zu melden (Dispositivziffer 1). Dem Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 5).

II.  

Dagegen erhoben B und C am 23. Februar 2018 Rekurs beim Bezirksrat E. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 11. April 2019 gut und wies die Sozialbehörde A an, die wirtschaftliche Hilfe, welche B und C seit dem 1. März 2018 zustehe, zu berechnen und ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids auszuzahlen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

III.  

Am 24. April 2019 erhob die Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Bezirksrats vom 11. April 2019 sei aufzuheben und der Entscheid der Sozialbehörde A zu bestätigen.

Der Bezirksrat E verzichtete am 6. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung. B und C beantragten mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich die Gemeinde A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Streitgegenstand ist vorliegend die vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft monatlich wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 3'089.60 abzüglich sämtlicher Einkünfte ausgerichtet hat. Die monatlichen Einkünfte der Beschwerdegegnerschaft setzen sich aus der AHV-Rente des Beschwerdegegners 1 (Fr. 2'017.-) sowie dem Lohn der Beschwerdegegnerin 2 (Fr. 710.20) zusammen. Zuzüglich einem Einkommensfreibetrag von Fr. 150.- pro Monat zahlte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft folglich wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 512.40 pro Monat aus. Hochgerechnet auf 12 Monate ergibt dies einen Streitwert von Fr. 6'148.80. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2  

1.2.1 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend; sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf lediglich Fr. 6'148.80 (vgl. vorn E. 1.1). Damit steht kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass vorliegend unter anderem die Frage streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die Leistungen gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip einstellen darf, weil die Beschwerdegegnerin 2 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die nicht mit einem marktüblichen, existenzsichernden Einkommen entlöhnt wird, oder ob die Beschwerdeführerin in dieser Situation auf das Mittel der Auflage nach § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG] zu verweisen ist. Diese Frage dürfte präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin haben. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin stellte die Sozialhilfeleistungen mit der Begründung ein, die Beschwerdegegnerin 2 arbeite zu einem Lohn, welcher unter dem Marktpreis liege. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie sich um einen marktüblichen Lohn bemühen müsse und es nicht angehe, für Dritte sehr günstig zu arbeiten und sich vom Sozialamt finanzieren zu lassen. Es sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es stehe der Beschwerdegegnerin 2 frei, ihre Stelle umgehend aufzugeben und sich beim RAV zur Stellensuche anzumelden, womit das hypothetische Einkommen bei den Ergänzungsleistungen wegfallen würde. Der Beschwerdegegnerin 2 stünde ein genügend hoher Lohn bzw. Ergänzungsleistungen zu, weshalb kein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe mehr bestehe.

2.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, weder der Beschwerdegegner 1 noch die Beschwerdegegnerin 2 hätten sich geweigert, eine mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen bzw. ein Ersatzeinkommen geltend zu machen. Der Beschwerdegegner 1 könne als Rentner nicht zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet werden. Er habe mehrmals ein Gesuch um Ergänzungsleistungen bei der SVA Zürich gestellt und die Beschwerdegegnerin 2 sei der Auflage der Beschwerdeführerin nachgekommen und habe sich beim RAV angemeldet. Dokumentiert sei auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein Gesuch um IV-Leistungen gestellt habe, welches jedoch abgelehnt worden sei. Das Problem im vorliegenden Fall sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits einer Teilzeitbeschäftigung zu 80 % nachgehe und sie daher wieder vom RAV abgemeldet worden sei. Bei dieser Sachlage sei eine Leistungseinstellung aufgrund Verletzung der Subsidiarität nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin moniere wohl zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin 2 für ihre Arbeit einen massiv zu tiefen Lohn erhalte und es nicht Sache der Sozialbehörde sei, die Differenz zu einem angemessenen Lohn zu finanzieren. Wolle sie aber die Beschwerdegegnerin 2 dazu bewegen, an diesem Umstand etwas zu ändern, sei dies über eine Auflage im Sinn von § 21 SHG zu tun. Der Beschwerdegegnerin 2 sei nie konkret eine Auflage erteilt worden, sie müsse ihre jetzige Stelle aufgeben bzw. sich intensiv um eine angemessen bezahlte Stelle bemühen. Ein schriftlicher Hinweis, dass dies erwartet werde, genüge nicht, da eine Auflage in Verfügungsform zu erlassen sei. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 konkret mit einer Auflage zu einem bestimmten Tun aufgefordert worden und sie dieser Auflage nicht nachgekommen wäre, wäre lediglich eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen gemäss § 24 Abs. 1 SHG infrage gekommen. Damit komme auch eine Leistungseinstellung gestützt auf § 24a SHG nicht infrage. Die Beschwerdeführerin habe die wirtschaftliche Hilfe deshalb zu Unrecht eingestellt.

2.3 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es handle sich bei der Einstellung der Sozialhilfeleistungen nicht um eine Sanktion, sondern um den Wegfall der Voraussetzung zum Bezug von Sozialhilfe. Könne ein Klient durch das Erfüllen der bei der SVA oder beim RAV verlangten Auflagen Sozialversicherungsleistungen erhalten und mache er das schuldhaft nicht, befinde er sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in einer Notlage, auf welche das Sozialhilfegesetz zugeschnitten sei. In formeller Hinsicht sei die unterstützte Person vorgängig vom Sozialamt anzuweisen, Leistungen von Sozialversicherungen geltend zu machen, und auf die Rechtsfolge des Leistungsentzugs aufmerksam zu machen. Es stehe bis heute in der Macht der Beschwerdegegnerin 2, sich beim RAV anzumelden und sich um eine normal bezahlte Arbeit zu bemühen. Die Beschwerdegegnerschaft mache schuldhaft ein Ersatzeinkommen, das ihr zustehe, nicht geltend, obwohl sie mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Sie sei deshalb nicht als bedürftig anzusehen, was ihr auch mehrfach mündlich mitgeteilt worden sei.

2.4 Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, sie seien beim RAV gewesen. Da aber die Beschwerdegegnerin 2 arbeite, erfüllten sie die Bedingungen für eine Anmeldung beim RAV nicht. Die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht mehr die Jüngste und spreche nicht gut Deutsch. Sie seien deshalb sehr froh, dass sie überhaupt eine Arbeit habe. Sodann seien die Leistungen erst im Jahr 2018 gestrichen worden, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 schon vorher gearbeitet und die Sozialbehörde ihre Beschäftigung vorerst akzeptiert habe.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richt­linien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen. Die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung sind zu beachten. Gemäss § 23 SHV kann die wirtschaftliche Hilfe etwa mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder anderen ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Die Aufzählung in § 23 SHV ist nicht abschliessend, damit eine im Einzelfall adäquate Auflage getroffen werden kann. Es handelt sich um eine sogenannte offene Formulierung, aufgrund derer der Sozialbehörde ein Ermessensspielraum zukommt (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2, 25. September 2017).

3.3 Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt wurden, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Sodann sind die Leistungen nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 4.3).

3.4 Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen ist bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die betroffene Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 SHG; sowie Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] zur Nothilfe). Weigert sich die betroffene Person, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–6 f.; BGE 130 I 71 E. 4.3; BGE 139 I 218 E. 5.2 f.; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.3). Das Subsidiaritätsprinzip findet aber nur direkte Anwendung, wenn an der Bedürftigkeit grundsätzliche und begründete Zweifel bestehen. Bei Personen, die grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe haben, was unter anderem dann der Fall ist, wenn diese durch die Sozialbehörde einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt zugewiesen werden, ist nach den Vorschriften von §§ 24 und 24a SHG vorzugehen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.3).

4.  

Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend die gänzliche Einstellung der Sozialhilfeleistungen aufgrund einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gerechtfertigt ist.

4.1 Der Beschwerdegegner 1 ist Rentner und erhält eine monatliche AHV-Rente in Höhe von Fr. 2'017.-. Als Rentner kann er nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden. Am 15. Januar 2015 stellte er erstmals ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente bei der SVA Zürich. Dieses Gesuch wurde abgewiesen, weil der Beschwerdegegnerin 2 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Am 16. Juni 2017 stellte der Beschwerdegegner 1 ein zweites Gesuch um Zusatzleistungen, wobei er angab, sie hätten in der Zwischenzeit intensiv eine Erwerbstätigkeit für die Beschwerdegegnerin 2 gesucht und mittlerweile eine Stelle gefunden. Auch dieses Gesuch wurde von der SVA Zürich jedoch abgewiesen, weil das von der Beschwerdegegnerin 2 erwirtschaftete Einkommen wesentlich tiefer sei als das zumutbare Einkommen, weshalb weiterhin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Indem der Beschwerdegegner 1 zweimal ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente gestellt hat, ist er seiner Pflicht zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens hinreichend nachgekommen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin 2 arbeitet seit dem 1. Juli 2017 als Nanny, d.h. sie betreut ein Kind bei dessen Familie zu Hause. Das Arbeitspensum betrug zunächst 60 %, wobei sie monatlich Fr. 532.65 netto verdiente. Per 1. November 2017 wurde das Arbeitspensum der Beschwerdegegnerin 2 auf 80 % erhöht. Sie verfügt seither über einen monatlichen Nettolohn von Fr. 710.20. Die Vorinstanz erwog, dies sei ein massiv zu tiefes Entgelt. Für eine Nanny in einem Vollzeitpensum erachtete sie je nach Ausbildung und Qualifikation einen Lohn von Fr. 3'450.- bis Fr. 5'000.- brutto pro Monat als angemessen. Sie stützte sich dabei auf die Lohnempfehlung der Webseite https://quitt.ch/fairer-lohn-nanny/, die sich wiederum auf das Handbuch "Kinderbetreuung – Alternativen zur Kita" des Sozialdepartements der Stadt Zürich, Juli 2009, abstützt. Darin werden die Lohnempfehlungen von www.childcare.ch und www.familienservice.ch wiedergegeben. Für eine Nanny ohne spezifische Ausbildung mit einem 100 %-Pensum wird ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'200.- bis Fr. 3'800.- empfohlen. Dies belegt allerdings nicht, dass solche Löhne auch marktüblich sind. Vor diesem Hintergrund ist der Vor­instanz aber wenigstens dahingehend zuzustimmen, dass der Lohn der Beschwerdegegnerin 2 nicht den Empfehlungen der Branche entspricht und nicht existenzsichernd ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Arbeitsvertrag im Zeitpunkt des Sozialhilfegesuchs vom 27. Juni 2017 bereits unterzeichnet hatte und daraus hervorging, dass sie nicht über einen existenzsichernden Lohn verfügen wird. Nichtsdestotrotz ging die Beschwerdeführerin im Beschluss vom 3. August 2017 davon aus, die Beschwerdegegnerschaft habe nunmehr Anspruch auf Zusatzleistungen, weil die Beschwerdegegnerin 2 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und die SVA Zürich das hypothetische Einkommen deshalb neu berechnen müsse. Auch nach dem negativen Entscheid der SVA Zürich vom 3. November 2017 machte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 keine neuen Auflagen. Zwar meldete die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 am 4. Dezember 2017 beim RAV D an mit dem Hinweis, dass sie als Tagesmutter arbeite und eine "normal bezahlte Arbeitsstelle" suche. Am 7. Dezember 2017 meldete das RAV D die Beschwerdegegnerin 2 jedoch wieder ab, weil sie bereits eine Anstellung als Tagesmutter habe und deshalb nicht vermittlungsfähig sei. Soweit die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid erwog, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Abmeldung beim RAV akzeptiert, kann dies der Beschwerdegegnerin 2 nicht vorgeworfen werden, zumal aus der Abmeldung des RAV nicht hervorgeht, wie sich diese hätte dagegen wehren können. Es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, die nicht rechtskundige Beschwerdegegnerin 2 bei der Geltendmachung ihres Anspruchs zu unterstützen – sofern ein solcher denn tatsächlich bestehen sollte. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die Beschwerdeführerin in diese Richtung jedoch nicht tätig. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie habe ein Ersatzeinkommen – das Arbeitslosentaggeld – nicht geltend gemacht. Anzumerken bleibt, dass ein Gesuch um IV-Leistungen der Beschwerdegegnerin 2 am 1. November 2017 abgewiesen wurde. Auch dass sie eine ihr konkret zur Verfügung stehende Arbeitsstelle ausgeschlagen habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, im Sinn des Bezirksrats zu entscheiden hiesse, ein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungsleistungen und Sozialhilfeleistungen einzuführen, ist ihr nicht zuzustimmen. Weigert sich eine Person, ein Ersatzeinkommen – beispielsweise Sozialversicherungsleistungen – geltend zu machen, verletzt sie das Subsidiaritätsprinzip, weshalb die Einstellung der Sozialhilfeleistungen zulässig ist (vorn E. 3.3). Eine solche Situation besteht vorliegend aber eben gerade nicht, hat sich doch die Beschwerdegegnerschaft nicht geweigert, ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen geltend zu machen oder eine konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen. Vielmehr haben sich sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch die Beschwerdegegnerin 2 bemüht, ein mögliches Ersatzeinkommen (Arbeitslosentaggeld, Zusatzleistungen zur AHV-Rente) geltend zu machen (vorn E. 4.1 f.). Dass dies nicht erfolgreich war, kann ihnen nicht vorgehalten werden, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass sie mit der Beschwerdeführerin kooperiert haben. Es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, der Beschwerdegegnerschaft nach den abschlägigen Entscheiden der SVA Zürich und des RAV D die weiteren Optionen darzulegen und sie im weiteren Vorgehen, namentlich bei einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, zu unterstützen. Der Umstand, dass die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens nicht erfolgreich war, führt ausserdem nicht dazu, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerschaft als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ersichtlich, weshalb sich eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gestützt darauf nicht rechtfertigen lässt. Will die Sozialbehörde wie vorliegend bewirken, dass ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch einer Sozialhilfeempfängerin durch die Aufgabe der Arbeitsstelle überhaupt erst entsteht, hat sie vielmehr – sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind – eine entsprechende Weisung zu verfügen.

5.  

5.1 Soweit aus den Akten ersichtlich wurden der Beschwerdegegnerschaft die Sozialhilfeleistungen bislang nicht gekürzt. Mangels vorgängiger, rechtskräftig verfügter Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe lässt sich die Leistungseinstellung nicht auf § 24a Abs. 1 SHG stützen.

5.2 Sind die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nach § 24a SHG nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob allenfalls eine Kürzung nach § 24 SHG infrage kommt und der Betrag der Einstellung auf das gemäss § 24 SHG i. V. m. § 17 Abs. 1 SHV i. V. m. SKOS-Richtlinien, A.8–4 zulässige Mass zu begrenzen ist (vgl. VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.5).

5.2.1 Vorliegend wies die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 am 3. August 2017 an, sich beim RAV in D zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentaggeld anzumelden, falls dies die SVA verlange. Sodann wurde sie aufgefordert, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Es handelt sich dabei um Auflagen im Sinn von § 21 SHG. Diese beiden Auflagen sind geeignet, die Lage der Beschwerdegegnerschaft zu verbessern. Die Auflagen sind der Beschwerdegegnerin 2 ausserdem zumutbar, zumal aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass sie beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Stellensuche bzw. zur Erwerbstätigkeit in der Lage wäre. Dafür spricht denn auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 derzeit in einem 80 %-Pensum tätig ist. Darüber hinaus macht auch die Beschwerdegegnerschaft nicht geltend, dass die Auflagen unzumutbar seien. Die Auflagen sind dementsprechend zulässig.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin 2 diese Auflagen verletzt hat. Am 4. Dezember 2017 wurde die Beschwerdegegnerin 2 beim RAV in D angemeldet mit dem Hinweis, dass sie als Tagesmutter arbeite und eine normal bezahlte Arbeitsstelle suche. Am 7. Dezember 2017 wurde sie vom RAV D jedoch wieder abgemeldet, weil sie bereits eine Anstellung als Tagesmutter habe und deshalb nicht vermittlungsfähig sei. Die Abmeldung vom RAV ist folglich nicht der Beschwerdegegnerin 2 anzulasten (vgl. dazu vorn E. 4.2). Es liegt deshalb keine Verletzung der Auflage, sich beim RAV zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentaggeld anzumelden, vor. Zwar dürfte die Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin 2 jede zumutbare Arbeit anzunehmen habe, auch die aktive Stellensuche umfassen, zumal die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 3. August 2017 festgehalten hat, dass die Beschwerdegegnerin 2 falls notwendig aktiv Stellen suchen müsse. Allerdings wurde die Beschwerdegegnerin 2 nicht ausdrücklich dazu angehalten, der Beschwerdeführerin regelmässig eine bestimmte Anzahl Arbeitsbemühungen einzureichen. Auch nach dem negativen Entscheid des RAV D sowie der SVA Zürich wurde die Beschwerdegegnerin 2 nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie nunmehr aktiv eine Stelle zu suchen und ihre Arbeitsbemühungen einzureichen habe. Unter diesen Umständen kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie bislang keine Arbeitsbemühungen beigebracht hat. Sodann hatte die Beschwerdegegnerin 2 kein konkretes Arbeitsangebot, welches sie – in Verletzung der Auflage – hätte ausschlagen können. Eine Verletzung der Auflage, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, ist deshalb ersichtlich.

5.2.2 Die Weisung, wonach der Arbeitgeber entweder einen marktüblichen Lohn zu bezahlen oder aber die Stelle zu kündigen sei und eine erneute Anmeldung beim RAV zu erfolgen habe, erging erstmals im Schreiben der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 1 vom 15. Dezember 2017. Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts müssen Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, als anfechtbare Anordnungen in Verfügungsform und somit schriftlich mit Androhung der Kürzung der Leistungen in Umfang und Dauer erlassen werden. Dies liegt darin begründet, dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren. Diese haben daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00533, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kap. 14.1.01 Ziff. 2.1, 25. September 2017; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. H.13–1; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 184). Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2017 erging indes nicht in Verfügungsform. So war es weder als Verfügung bezeichnet, noch enthielt es eine Rechtsmittelbelehrung. Von der nicht rechtskundigen und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft konnte deshalb nicht erwartet werden, dass sie den Verfügungscharakter des Schreibens erkenne. Sodann wurde das Schreiben lediglich dem Beschwerdegegner 1, nicht aber der von der Weisung direkt betroffenen Beschwerdegegnerin 2 zugestellt. Die Weisung zur Kündigung der derzeitigen Arbeitsstelle genügt deshalb den formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage nicht. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob eine solche Weisung im vorliegenden Fall tatsächlich zielführend und damit rechtmässig wäre.

5.2.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend keine Verletzung von Auflagen durch die Beschwerdegegnerschaft ersichtlich. Eine Leistungskürzung nach § 24 Abs. 1 SHG wäre deshalb nicht zulässig gewesen.

6.  

6.1 Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche wäre ihr angesichts ihres Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine Parteientschädigung beantragt.

6.2 Die Beschwerdegegnerschaft stellte in ihrer Beschwerdeantwort mindestens sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

6.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Notwendigkeit abzuweisen, war die Beschwerdegegnerschaft doch in der Lage, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hat die Beschwerdegegnerschaft nicht gestellt. Für den Fall einer Kostenpflicht wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung indes so zu verstehen, dass auch die unentgeltliche Prozessführung beantragt wird (Plüss, § 16 N. 58). Mangels Kostenauflage (vorn E. 6.1) ist dieses Gesuch indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an…