{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00273_2019-09-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219544&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "22d904aa30b8e3ad033afb73ccf9ba28"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00273"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.09.2019  VB.2019.00273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.09.2019  VB.2019.00273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.09.2019  VB.2019.00273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Leistungseinstellung wegen Verletzung des Subsidiarit\u00e4tsprinzips Legitimation der Gemeinde bejaht (E. 1.2). Der Beschwerdegegner 1 kann als Rentner nicht zur Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit verpflichtet werden. Er hat zweimal ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente gestellt und ist damit seiner Pflicht zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens hinreichend nachgekommen (E. 4.1). Der Lohn der Beschwerdegegnerin 2 entspricht nicht den Empfehlungen der Branche und ist nicht existenzsichernd. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde deshalb beim RAV angemeldet mit dem Hinweis, sie arbeite als Tagesmutter und suche eine normal bezahlte Arbeitsstelle. Wenig sp\u00e4ter meldete sie das RAV wieder ab, weil die Beschwerdegegnerin 2 bereits eine Anstellung habe und deshalb nicht vermittlungsf\u00e4hig sei. Damit kann der Beschwerdegegnerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie habe ein Ersatzeinkommen - das Arbeitslosentaggeld - nicht geltend gemacht. Auch dass sie eine ihr konkret zur Verf\u00fcgung stehende Arbeitsstelle ausgeschlagen habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerschaft hat sich bem\u00fcht, ein m\u00f6gliches Ersatzeinkommen (Arbeitslosentaggeld, Zusatzleistungen zur AHV-Rente) geltend zu machen. Dass dies nicht erfolgreich war, kann ihr nicht vorgehalten werden (E. 4.3). Mangels vorg\u00e4ngiger, rechtskr\u00e4ftiger K\u00fcrzung l\u00e4sst sich die Leistungseinstellung auch nicht auf \u00a7 24a Abs. 1 SHG st\u00fctzen (E. 5.1). Auch eine K\u00fcrzung kommt nicht infrage, da die Beschwerdegegnerschaft die verf\u00fcgten Auflagen nicht verletzt hat (E. 5.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:18:18", "Checksum": "c8b059ed84e77052ea43da7952cca127"}