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VB.2019.00275
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Fakultät B der Universität Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen der Masterarbeit, hat sich ergeben: I. A absolvierte ab dem Frühlingssemester 2016 ein Masterprogramm an Fakultät B der Universität Zürich. Im Januar 2017 reichte sie eine Masterarbeit ein, welche im Folgenden mit der Note 2 bewertet wurde. Gegen diese – ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mitgeteilte – ungenügende Leistungsbeurteilung gelangte A am 15. Oktober 2018 an das Studiendekanat der Fakultät B und verlangte sinngemäss eine schriftliche Begründung der Note. Das Studiendekanat nahm das betreffende Schreiben als Wiedererwägungsgesuch entgegen und teilte A mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 mit, diesem nicht entsprechen zu können; in der Beilage wurden ihr zudem "in anonymisierter Form die schriftlichen Begründungen für die Benotung Ihrer Masterarbeit" zugestellt. II. Hiergegen rekurrierte A am 15. November 2018 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Die Begründung der Rekursschrift war in englischer Sprache abgefasst und enthielt weder einen konkreten Antrag noch war ihr der angefochtene Entscheid beigelegt. Die Rekurskommission setzte A daher mit an die von dieser angegebene Adresse versandtem Schreiben vom Folgetag Frist bis zum 16. Dezember 2018, um eine um einen konkreten Antrag ergänzte Rekursschrift in deutscher Sprache sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung nachzureichen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Mit Poststempel vom 18. Dezember 2018 reichte A eine auf Deutsch übersetzte Rekursbegründung ohne Originalunterschrift ein. Die Rekurskommission teilte A daraufhin am 4. Januar 2019 mit, dass ihre "Nachbesserung […] zwei Tage zu spät" erfolgt sei, weshalb "ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid zu erwarten" sei; gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit geboten, den Rekurs bis am 20. Januar 2019 kostenlos zurückzuziehen. Da A in der Folge keine gültige Rückzugserklärung abgab – so enthielt eine erste entsprechende Erklärung vom 15. Januar 2019 eine Bedingung und eine zweite vom 24. Januar 2019 keine Unterschrift –, trat die Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 25. März 2019 auf den Rekurs nicht ein und auferlegte A die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 297.-. III. Am 23. April 2019 erhob A "Einsprache" (richtig Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass ihr "der Brief vom 16. November erneut versendet wird und die Frist neu angesetzt wird". Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 3./9. Mai 2019 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Fakultät B der Universität Zürich reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]). Der angefochtene Entscheid betrifft die Bewertung einer Masterarbeit. Diese Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie – wie hier – eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des Rekurses, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt. Die rekurrierende Partei hat in der Begründung darzutun, inwiefern die angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die blosse Behauptung nicht, die angefochtene Anordnung sei falsch; es muss wenigstens im Ansatz ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird. Aus dem Antrag wiederum muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Der Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein (zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 ff. und 17 ff.). Eine weitere (eigentliche) Gültigkeitsvoraussetzung des Rekurses bildet – nebst dem Erfordernis der Schriftlichkeit, einschliesslich Unterschrift – die Verwendung der deutschen Amtssprache (Griffel, § 23 N. 8; Art. 48 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Fremdsprachige Eingaben müssen daher nicht akzeptiert werden (Griffel, § 22 N. 7; ferner BGE 102 IA 35 E. 1). 2.2 Wenn eine Rekurseingabe die vorgenannten formalen Anforderungen nicht erfüllt und dies auf ein Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist, hat die Rekursinstanz der rekurrierenden Partei unter Androhung des Nichteintretens eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen; ein sofortiges Nichteintreten käme einem überspitzten Formalismus gleich (§ 23 Abs. 2 VRG; Griffel, § 22 N. 9 und § 23 N. 29 ff.). Wird innerhalb der Nachfrist keine Verbesserung derjenigen Mängel vorgenommen, welche den Rekurs als ungültig erscheinen lassen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Griffel, § 23 N. 36). Wurde demgegenüber innert (Nach-)Frist zwar eine verbesserte Rekurseingabe eingereicht, weist diese aber neue Mängel auf, kann sich ausnahmsweise auch eine zweite Fristansetzung rechtfertigen (Griffel, § 23 N. 38). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 15. November 2018, kurz vor Ablauf der Rekursfrist, ein mit "Anfechtung der Note der Masterarbeit von A" betiteltes Schreiben bei der Vorinstanz ein und bedeutet darin zunächst auf Deutsch, "Rekurs […] gegen die Bewertung und Benotung" ihrer Masterarbeit einlegen zu wollen. Die folgende insgesamt knapp fünf Seiten beanspruchende Begründung dieses Vorhabens ist dagegen in englischer Sprache verfasst, da – so die Beschwerdeführerin – auch die beanstandete Bewertung ihrer Masterarbeit "in Englisch gehalten" sei. Ein konkreter Antrag fehlt. Die Rekurseingabe der Beschwerdeführerin vom 15. November 2018 wies somit – was unbestritten ist – die Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels betreffende Mängel auf, weshalb die Vorinstanz zu Recht nach § 23 Abs. 2 VRG verfuhr und der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzte (act. 8/2, auch zum Folgenden). Die gewährte Frist ist dabei mit rund vier Wochen äusserst grosszügig bemessen, und die Fristansetzung wurde zudem ausdrücklich mit der (fettgedruckten) Androhung verbunden, dass im Säumnisfall auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Folgenden nach Gewahrwerden der (erst) zwei Tage nach Ablauf der Nachfrist erfolgten Postaufgabe der verbesserten Rekurseingabe keine neue Frist mehr ansetzte, damit sie jene auch noch eigenhändig unterzeichne, sondern stattdessen androhungsgemäss das Nichteintreten verfügte. Es fragt sich allerdings, ob die Vorinstanz das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2019, worin diese erklärt, ihren Rekurs zurückziehen zu wollen, sofern ihr keine "zweite Chance" eingeräumt werde, weil sie die Mitteilung vom 16. November 2018 nie erhalten habe, nicht allenfalls als Gesuch um Fristwiederherstellung hätte entgegennehmen und behandeln müssen. 3.2 § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein begründetes Restitutionsgesuch einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung ebenfalls zehn Tage (Satz 2). Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, in dem jemand aufgrund der ihm bekannten Umstände wissen oder damit rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 85). Bezüglich der zu beobachtenden Sorgfalt ist die Praxis streng (Plüss, § 12 N. 45; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00013, E. 3.3, sowie 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.6 Abs. 1). Danach setzt eine Fristwiederherstellung voraus, dass es der säumigen Partei trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen, wobei sie sich grundsätzlich auch Fristversäumnisse von Vertretern und Hilfspersonen anrechnen lassen muss (Plüss, § 12 N. 45 ff. und 55 ff.). 3.3 Hier gelangte die Beschwerdeführerin zwar innert zehn Tagen nach (mit Schreiben vom 4. Januar 2019) erfolgter Mitteilung des Fristversäumnisses an die Vorinstanz; ihr "Gesuch" bzw. ihr – auch im Anschluss nicht näher begründeter und unbelegt gebliebener – Einwand darin, das massgebliche Schreiben vom 16. November 2018 überhaupt nicht erhalten zu haben, lässt das ihr angelastete Fristversäumnis allerdings nicht als entschuldbar erscheinen. So teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits am 30. Januar 2019 mit, dass das (Ein-)Schreiben vom 16. November 2018 gemäss Postinformation "nachweislich am 19. November 2018" an die angegebene Adresse zugestellt worden sei, und reichte ihr zum Beleg die dazugehörige Zustell- sowie die (unterzeichnete) Empfangsbestätigung der Post ein. In Anbetracht dessen hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, die sich aus der Postinformation ergebende Vermutung der Zustellung der Sendung an sie zu widerlegen. Dazu genügt es nach der Rechtsprechung nicht, auf die Möglichkeit von Fehlern bei der Postzustellung hinzuweisen. Eine fehlerhafte Postzustellung muss aufgrund der Umstände plausibel erscheinen, es müssen besondere Unregelmässigkeiten, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Fehlers aufgezeigt werden; rein hypothetische diesbezügliche Überlegungen genügen nicht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. Februar 2018, 2C_163/2018, E. 2.3.2 mit Hinweisen; ferner Plüss, § 10 N. 82 ff.). Die Beschwerdeführerin beliess es jedoch bei der blossen Behauptung, die Empfangsbestätigung nicht unterzeichnet zu haben. Selbst wenn dem aber so sein sollte, bedeutete dies noch nicht, dass das streitgegenständliche Einschreiben nicht korrekt zugestellt worden wäre, genügt hierfür doch, dass die eingeschriebene Sendung in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dann der Fall ist, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden (und damit empfangsberechtigten) Person entgegengenommen wird (BGr, 6. März 2014, 2C_844/2013, E. 3.3 – 20. Februar 2012, 5A_852/2011, E. 5 – 10. September 2010, 1C_239/2010, E. 2.3; ferner Ziff. 2.5.5 der AGB der Post "Postdienstleistungen für Privatkunden" vom Januar 2019 [www.post.ch], die da lautet: "Neben dem Empfänger sind sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt."). Die Beschwerdeführerin hätte somit im Rahmen eines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht nur den Beleg dafür erbringen müssen, dass sie das Einschreiben vom 16. November 2018 nicht – wie auf dem Empfangsschein verzeichnet am 19. November 2018 an ihrem Wohnort – persönlich in Empfang genommen habe, sondern auch dafür, dass keine (andere) empfangsberechtigte Person – so etwa der gemäss aktuellem Telefonbucheintrag (ebenfalls) an ihrer Adresse gemeldete C, welchen die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 6. März 2019 an die Vorinstanz als c/o-Adressaten angab (vgl. das Couvert zu act. 8/13; ferner die Unterschrift auf act. 5) – solches für sie getan habe (vgl. BGr, 6. März 2014, 2C_844/2013, E. 3.2). Wäre nämlich Letzteres der Fall gewesen und hätte die betreffende (empfangsberechtigte) Person das Schreiben – selbst böswillig – nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet, müsste sich diese das Fristversäumnis dennoch als grobe Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 59). Das Liegenlassen bzw. Unterschlagen des eingeschriebenen Briefs durch die empfangsberechtigte Person könnte weder entschuldigt noch der Post bzw. der Vorinstanz angelastet werden (BGr, 2. Dezember 2004, 2A.533/2004, E. 3.2). 3.4 Nach dem Gesagten sind bzw. waren die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ein entschuldbares Hindernis darzutun und damit eine Wiederherstellung der versäumten Nachbesserungsfrist gemäss § 23 Abs. 2 VRG zu erwirken. Auch unter der Annahme, dass rechtzeitig um solches nachgesucht worden wäre, erwiese sich das vorinstanzliche Nichteintreten deshalb als rechtmässig. 4. Ausgangsgemäss sind die – infolge verminderten Aufwands zu reduzierenden (vgl. Plüss, § 13 N. 31 ff.) – Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 5 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |