|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2019.00278
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, c/o B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung/Ausweisung, hat sich ergeben: I. Die 1934 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 27. Dezember 2017 in die Schweiz ein und ersuchte am 8. März 2018 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem im Kanton Zürich lebenden Sohn und dessen Familie. Am 28. März 2018 verfügte das Migrationsamt in Briefform, dass sie die Schweiz unverzüglich zu verlassen und den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten habe, da ihr bewilligungsfreier Aufenthalt am 26. März 2018 abgelaufen und die Bewilligungsvoraussetzungen nicht offenkundig erfüllt seien. Zudem hielt das Migrationsamt fest, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung entfalte. Mit Schreiben vom 17. April 2018 hielt das Migrationsamt an seiner Verfügung fest und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 25. März 2019 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 10. Mai 2019. III. Mit Beschwerde vom 30. April 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr der Aufenthalt während des Verfahrens betreffend ihre dauerhafte Aufenthaltsbewilligung zu gestatten. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr der Verbleib in der Schweiz während der Verfahrensdauer zu gestatten bzw. seien sämtliche Vollzugshandlungen betreffend ihre Wegweisung zu unterlassen. Zudem wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch weder eine Beschwerdeantwort noch eine Vernehmlassung eingeholt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete unaufgefordert auf Vernehmlassung. Ein zugleich auferlegter Prozesskostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Am 6. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis nach. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht, weshalb ihr nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist auch die aufschiebende Wirkung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermochte. Gleichwohl sah das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 vorerst von Vollzugshandlungen ab, um den vorliegenden Entscheid nicht zu präjudizieren. 1.3 Angefochten ist ein Zwischenentscheid betreffend die Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheids im Sinn von Art. 17 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG). Dagegen lässt sich nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur Beschwerde führen, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ob hier ein solcher Nachteil droht und ob in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hierauf hätte hingewiesen werden müssen, braucht nicht geprüft zu werden, weil die Beschwerde jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermag. 2. 2.1 Nach Art. 17 AIG haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind. Letzteres ist gemäss Art. 6 VZAE insbesondere dann der Fall, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt. Zur Vermeidung unverhältnismässiger oder gar schikanöser Ausreiseverpflichtungen ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinn einer sogenannten Hauptsachenprognose mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. BGE 139 I 37 E. 2). In diesem Sinn ist der prozedurale Aufenthalt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG auch dann zu gestatten, wenn ein Entscheid im behördlichen Ermessen steht, die Zulassungsvoraussetzungen aber offensichtlich erfüllt sind und nicht ersichtlich ist, dass die Bewilligung bei pflichtgemässer Ermessensausübung verweigert werden könnte (Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 17 AuG N. 3). 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Tod ihres mit ihr im Kosovo verbliebenen Sohnes die letzte nahestehende Person in ihrem Herkunftsland verloren zu haben und seither aufgrund ihres altersbedingt labilen Zustands in psychischer bzw. moralischer Hinsicht auf die tägliche Unterstützung ihrer beider in der Schweiz lebenden Söhne angewiesen zu sein. Aufgrund des sich hieraus ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses verfüge sie gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihren hier lebenden Kindern. 2.2.2 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen und bei Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht. Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b; vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2.3 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch vom 8. März 2018 vor, nicht für sich sorgen zu können und auf Hilfe angewiesen zu sein. Am 11. April 2018 führte sie aus, dass es ihr ihrem Alter entsprechend gut gehe, sie aber momentan wegen einer Verletzung am Sprunggelenk nur schlecht gehen könne. Hierzu reichte sie ein am 11. April 2018 "zuhanden des Migrationsamtes" erstelltes Arztzeugnis eines Hausarztes ein, wonach sie sich am 3. April 2018 das linke Sprunggelenk verstaucht habe und aufgrund der dabei erlittenen Bandzerrung und der möglichen Aktivierung einer beginnenden Arthrose in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sei. Vor Verwaltungsgericht leitet sie ihre Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit aus ihrem Alter von bald 85 Jahren ab, ohne ihre sich daraus ergebenden "alterstypischen" gesundheitlichen Gebrechen und die daraus resultierende Unterstützungsbedürftigkeit zunächst näher einzugehen. Erst mit Eingabe vom 6. Mai 2018 reichte sie ein Arztzeugnis vom 3. Mai 2019 nach, wonach sie an einer abklärungswürdigen Niereninsuffizienz und Anämie leide, welche bei einem Spezialisten weiter abgeklärt werden sollte. Zudem will der berichtende Arzt kognitive Defizite festgestellt haben, weshalb er ihr nur begleitete Flugreisen empfehlen würde. 2.2.4 Auch wenn sich der Gesundheitszustand mit fortschreitendem Alter regelmässig verschlechtert, lässt allein das Alter einer Person noch nicht auf deren Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit schliessen. Trotz entsprechender Aufforderung zur Dokumentation der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin, wurde vor Vorinstanzen lediglich die erwähnte, einmalige Notfallkonsultation wegen des verstauchten Sprunggelenks ärztlich dokumentiert. Da keinerlei Dokumente zu allfälliger Nachbehandlungen eingereicht wurden, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Vorfall immer noch in massgeblichem Ausmass in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt ist. Aus ihrem am 12. Dezember 2018 gestellten Ersuchen um ein Rückreisevisum erschliesst sich zudem, dass sie sich selbst als reisefähig betrachtete. Selbst wenn sich allein hieraus nicht zwingend auf einen guten Gesundheitszustand schliessen lässt, belegte die Beschwerdeführerin ihre angebliche Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit damit zunächst in keinster Weise. 2.2.5 Das nunmehr nachgereichte Arztzeugnis vom 3. Mai 2019 belegt zwar weitere gesundheitliche Probleme, die weiterer Abklärungen bedürfen. Jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Abklärungen und Behandlungen nicht auch im Herkunftsland der Beschwerdeführerin durchgeführt werden könnten. So geht aus dem Fokus-Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur medizinischen Grundversorgung im Kosovo vom 9. März 2017 (www.sem.admin.ch) hervor, dass die medizinische Grundversorgung im Kosovo gewährleistet ist. Da die Beschwerdeführerin von ihren Kindern auch über die Distanz finanziell unterstützt werden kann, kann sie zudem auch medizinische Angebote ausserhalb des staatlichen Sektors wahrnehmen. Die vom Arzt festgestellten kognitiven Defizite haben die Beschwerdeführerin sodann bislang offenkundig kaum eingeschränkt, fanden sie doch weder Erwähnung in früheren Eingaben, noch haben sie die Beschwerdeführerin davon abgehalten in der katholischen Kirchgemeinde an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort Kontakte zu Gemeindemitgliedern zu knüpfen. Auch diesbezüglich könnte nötigenfalls im Kosovo eine entgeltliche Unterstützung für die Beschwerdeführerin organisiert werden. Es ist weiter nicht ersichtlich oder dargelegt, welche Unterstützungsleistungen die beiden hier lebenden Söhne konkret leisten und neben ihrer Erwerbstätigkeit überhaupt leisten könnten. Auch die angebliche soziale Isolation der Beschwerdeführerin im Kosovo ist nicht näher dargelegt worden und ergibt sich nicht schon daraus, dass inzwischen sämtliche nahen Verwandten im Ausland leben. So kann lebensnah davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf ihres langen Lebens in ihrem Herkunftsland auch ausserfamiliäre Beziehungen etablieren konnte. Weiter würde sich ein Abhängigkeitsverhältnis nicht schon aus einem fehlenden sozialen Netz im Heimatland ergeben, kann ein solches doch grundsätzlich wieder aufgebaut werden, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auch in der Schweiz in der Lage war, innert kurzer Zeit neue Kontakte in einer hiesigen Kirchgemeinde zu knüpfen. Es kann deshalb kaum davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland sozial isolierter als in der Schweiz ist, wo sie ausser ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen kaum über vertiefte Bezüge verfügt. Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung ist die Beschwerdeführerin damit höchstens in finanzieller Hinsicht von ihren Söhnen abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben nicht derart offensichtlich gegeben ist, als dass ihr im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt deshalb zu gestatten wäre. 2.3 2.3.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin einen "Anspruch" auf ihre Zulassung als Rentnerin geltend. 2.3.2 Gemäss Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. 2.3.3 Die Zulassung nach genannten Bestimmungen steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welche nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Dies schliesst die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG nicht aus, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und nicht ersichtlich ist, dass die Bewilligung bei pflichtgemässer Ermessensausübung verweigert werden könnte (vgl. E. 2.1 vorstehend). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden: Die Beschwerdeführerin hat abgesehen von ihren verwandtschaftlichen Beziehungen und nicht näher bezeichneten Bekanntschaften in der hiesigen Kirchgemeinde weder eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz dargelegt, noch sind hinreichende finanzielle Mittel zur dauerhaften Finanzierung des hiesigen Aufenthalts nachgewiesen worden. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nicht vermögend ist und lediglich eine bescheidene Rente von EUR 75.- bezieht, ist sie in finanzieller Hinsicht auf Unterstützungszahlungen ihrer Kinder angewiesen. Ob ihre Kinder im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung der Beschwerdeführerin verpflichtet werden könnten, erscheint zweifelhaft, insbesondere soweit diese auch ihre eigenen Kinder alimentieren müssen (vgl. die sich am steuerbaren Einkommen bei der direkten Bundessteuer sowie der Anzahl unterstützungsbedürftiger Kinder orientierenden Richtlinien für die Verwandtenunterstützung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien, Ziff. F.4, www.skos.ch]). Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Bis auf die Überschreitung des notwendigen Mindestalters und ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit kann somit keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 VZAE offensichtlich erfüllt (vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3 und 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4 Weitere Grundlagen für ein prozedurales Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich, nachdem ein Abhängigkeitsverhältnis zu hier lebenden Verwandten nicht substanziiert dargelegt werden konnte (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 4). Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Hauptsachenprognose erscheinen die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AIG somit keineswegs offensichtlich erfüllt, vielmehr ist aller Voraussicht nach mit einer Bewilligungsverweigerung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin hat den ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheid deshalb im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten. Im Weiteren kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, mit welchen sich die Beschwerdeführerin nur ungenügend auseinandersetzt. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen; überdies ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bewirkt werden könnte, wobei das Bundesgericht lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft (vgl. Art. 98 BGG); deren angebliche Missachtung muss ausdrücklich und begründet dargelegt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rügepflicht"; vgl. BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012, E. 1.1 [diesbezüglich nicht publiziert in BGE 139 I 37] mit Hinweisen). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |