{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00278_2019-05-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219285&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "89bc5f7fc3bd99007e0b22265a6c7f8c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00278"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00278"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00278"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegweisung/Ausweisung | Prozeduraler Aufenthalt. [Die 1934 geborene kosovarische Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Sohn, da sie im Kosovo keine nahestehenden Personen mehr habe und aufgrund altersbedingter Gebrechen auf ihre in der Schweiz lebenden S\u00f6hne angewiesen sei. Zudem ersuchte sie um ihre Zulassung als Rentnerin. Die Vorinstanzen verweigerten einen prozeduralen Aufenthalt.] Mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht vermochte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen (E. 1.2). Gem\u00e4ss Art. 17 AIG ist Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erf\u00fcllt sind. Bei Ermessensentscheiden ist der prozedurale Aufenthalt zu gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erf\u00fcllt sind und nicht ersichtlich ist, dass die Bewilligung bei pflichtgem\u00e4sser Ermessensaus\u00fcbung verweigert werden k\u00f6nnte (E. 2.1). Vorliegend sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erf\u00fcllt: Die Beschwerdef\u00fchrerin hat ihre Betreuungs- und Pflegebed\u00fcrftigkeit nicht substanziiert dargelegt und steht nicht in einem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zu ihren hier lebenden S\u00f6hnen (E. 2.2). Sodann kann bis auf die \u00dcberschreitung des notwendigen Mindestalters und ihrer fehlenden Erwerbst\u00e4tigkeit keine Rede davon sein, dass sie die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung als Rentnerin offensichtlich erf\u00fcllt (E. 2.3). Mangels weiterer Grundlagen f\u00fcr ein prozedurales Aufenthaltsrecht hat sie den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (E. 2.4). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:29:18", "Checksum": "01cb708b547885a9763d04f3d6d33c0d"}