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VB.2019.00284
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Philosophische Fakultät der Universität Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Modulprüfung "101 Assessmentmodul 1"/Ausschluss aus dem Studium, hat sich ergeben: I. A absolvierte im Frühjahrssemester 2017 erstmalig die Modulprüfung "101 Assessmentmodul 1" im Bachelorstudiengang Psychologie (Hauptfach) an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich; die Prüfung wurde als "nicht bestanden" bewertet. Er bestand diese Modulprüfung auch bei der Wiederholung im Frühjahrssemester 2018 nicht. Das Studiendekanat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 26. September 2018 mit, dass er aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens eines Pflichtmoduls vom Studienprogramm Psychologie definitiv ausgeschlossen werde. Mit Verfügung vom 6. November 2018 lehnte das Studiendekanat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich eine dagegen erhobene Einsprache ab. II. A rekurrierte am 6. Dezember 2018 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte, "[e]s sei die Bewertung der Teilprüfung Sozialpsychologie des "101 Assessmentmodul 1" im Frühjahrssemester anzupassen, so dass dieses Modul als […] bestanden" gelte, und der definitive Studienausschluss aufzuheben. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. März 2019 ab. III. Am 3. Mai 2019 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Studienausschluss aufzuheben. Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verlangte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2019 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge und verzichtete unter Verweis auf ihre Äusserungen im Einsprache- und Rekursverfahren auf weitere Stellungnahme. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss am 27. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde; sie verzichtete auf Stellungnahme. A äusserte mit Eingabe vom 17. Juni 2019 sein Bedauern über den Vernehmlassungsverzicht der Philosophischen Fakultät. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen kann nach § 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft den definitiven Studienausschluss nach einer ungenügenden Wiederholungsprüfung und damit keine in den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie. Folglich ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. 1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Bei dem hier interessierenden "101 Assessmentmodul 1" handelt es sich um ein während der Assessmentstufe zu absolvierendes Pflichtmodul (§ 6 Abs. 1 lit. a der Studienordnung der Studienprogramme der Philosophischen Fakultät, Teil B Haupt- und Nebenfachprogramme der Institute und Seminare, C. Bachelorstufe: Hauptfachprogramme Psychologie [Version HS 2016; abrufbar unter www.phil.uzh.ch/de/studium/rechtsgrundlagen.html, nachfolgend "Studienordnung"]). Nach § 7 Abs. 1 Studienordnung setzt sich der Leistungsnachweis des Assessmentmoduls 1 aus drei schriftlichen Teilprüfungen zusammen, welche gemeinsam im Rahmen eines einzigen Prüfungstermins absolviert werden (Satz 1); der Leistungsnachweis ist dann gesamthaft bestanden, wenn jede der drei Teilprüfungen für sich mit bestanden bewertet wurde (Satz 2). Im Assessmentmodul 1 bestehen die Teilprüfungen gemäss § 7 Abs. 2 Studienordnung aus Statistik 1 (lit. a), Emotionspsychologie und Motivationspsychologie (lit. b) und Sozialpsychologie (lit. c). Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden, wobei immer alle drei Teilprüfungen zu wiederholen sind (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Studienordnung). (Auch) nach § 35 Abs. 1 der bis Ende Juli 2018 in Kraft stehenden Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät an der Universität Zürich vom 20. August 2012 (RVO, LS 415.455.1) können ungenügende Leistungen in Pflichtmodulen einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholung mit "ungenügend" bewertet, ist die Leistung endgültig nicht erbracht und damit ein Studium in allen Studienprogrammen, die das betreffende Modul als Pflichtmodul enthalten, ausgeschlossen; Ausnahmen regelt die Studienordnung (§ 35 Abs. 2 RVO). Eine solche Ausnahmeregelung besteht hier nicht (vgl. vielmehr § 10 Studienordnung). 2.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er im Frühlingssemester 2017 die Teilprüfung Emotionspsychologie und bei der Wiederholung der Modulprüfung im Frühlingssemester 2018 die Teilprüfung Sozialpsychologie nicht bestanden habe. Er hat mithin bei beiden Prüfungsterminen nicht alle drei Teilprüfungen bestanden und somit den Leistungsnachweis für das Assessmentmodul 1 nicht erbracht bzw. im Sinn von § 7 Abs. 1 Studienordnung nicht bestanden. Der definitive Studienausschluss nach zweimaligem Nichtbestehen eines Pflichtmoduls lässt sich demnach – und mangels einer abweichenden Bestimmung in der für den Beschwerdeführer massgeblichen Studienordnung – auf § 35 Abs. 2 RVO stützen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil diese sich mit seinem Argument, die "Zusammenfassung der einzelnen Teilprüfungen zu einer Einheit" bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, der hier umstrittene Studienausschluss halte einer rechtlichen Überprüfung stand. So erwägt die Vorinstanz, die Universität Zürich verfüge gestützt auf § 1 UniG über eine weitreichende Anstaltsautonomie, welche sich namentlich darin äussere, dass ihre Organe die mit der Anstaltsbenutzung in Zusammenhang stehenden Vorschriften grundsätzlich in eigener Kompetenz erliessen. Den zuständigen universitären Instanzen komme bei der Ausgestaltung der Studien- und Examensordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, und der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Teilprüfungen zu einer Einheit zusammenzufassen, liege im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Dass sie die sachlichen Gründe für diese Regelung nicht explizit ausführe, ändere daran nichts. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung beziehe sich sodann nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft. Dass andere Universitäten die vorliegend strittige Problematik der Zusammenfassung von Teilprüfungen zu einer Einheit anders geregelt hätten, verletze das Rechtsgleichheitsgebot nicht. Schliesslich liege es in der Natur von Prüfungsergebnissen, dass auch knappe oder mit einschneidenden Konsequenzen verbundene Ergebnisse wirksam seien und keinen Anlass bildeten, von den in den Reglementen vorgesehenen Bestehenserfordernissen abzuweichen. 3.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter im Wesentlichen vor, die Regelung der Studienordnung, wonach die Modulprüfung aus drei Teilprüfungen bestehe, welche für einen genügenden Leistungsnachweis gesamthaft absolviert bzw. wiederholt und bestanden werden müssen, sei sachlich unhaltbar bzw. willkürlich. Er habe eine Teilprüfung, die er im ersten Anlauf bestanden habe, in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden und sei nun vom Studiengang ausgeschlossen worden, obwohl er jede Teilprüfung mindestens einmal bestanden habe. Die Promotionsordnungen der Universitäten Basel und Bern zeigten, dass die Zusammenfassung der einzelnen Teilprüfungen "nicht in der Natur des Psychologiestudiums" lägen, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf berufen könne, dass die Zusammenfassung zu einer Einheit "geradezu geboten" sei. 4.2 Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig (§ 1 Abs. 2 UniG). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kommt den zuständigen universitären Organen namentlich bei der Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.3.2; BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001, E. 5b). Nach der bundesgerichtlichen Praxis verstösst ein Erlass gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; entscheidend ist, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (BGr, 10. Dezember 2004, 2P.4/2004, [in BGE 131 I 223 nicht publizierte] E. 2.2). 4.3 Es trifft zu, dass die von der Beschwerdegegnerin erlassene Studienordnung – wie vorliegend – dazu führen kann, dass Studierende bei der Wiederholung der Modulprüfung scheitern, obwohl sie die zu absolvierenden Teilprüfungen je mindestens einmal bestanden haben. Entgegen der Beschwerde folgt daraus jedoch nicht, dass die Regelung sachlich nicht haltbar bzw. willkürlich wäre. Nach § 18 Abs. 5 RVO kann das erste Jahr des Bachelorstudiums als Assessmentstufe ausgestaltet werden (Satz 1); diese dient der Abklärung der Studieneignung (Satz 2). Erst nach erfolgreicher Absolvierung des Assessmentstudiums kann das Aufbaustudium des Bachelorstudiums begonnen werden (§ 8 Abs. 1 Studienordnung). Für das Bestehen der Assessmentstufe dürfen im Sinn einer raschen Selektion der geeigneten Studierenden hohe Anforderungen gestellt werden. Dass die im Rahmen der Modulprüfungen zu absolvierenden Teilprüfungen gesamthaft bestanden werden müssen – mithin für den Übertritt ins Aufbaustudium (bei der Wiederholung weiterhin) genügende Kenntnisse in allen geprüften (Grundlagen-)Fächern vorausgesetzt werden –, ist im Ergebnis sachlich haltbar; es darf von Studierenden erwartet werden, dass sie sich die Studieninhalte dauerhaft aneignen. Dass andere Universitäten oder Fakultäten ihre Studien- und Prüfungsordnungen anders bzw. milder ausgestaltet haben mögen, ändert daran nichts bzw. führt nicht dazu, dass die hier interessierende Studienordnung willkürlich wäre. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Vorliegend hat auch die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.]. Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Das vorliegende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, weshalb vorliegend an diesem Grundsatz festzuhalten ist. 7. Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |