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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00292
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. September 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Sistierung/vorsorgliche Massnahmen),
hat
sich ergeben:
I.
A wird seit Juli 2018 von der Stadt B mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 5. März 2019
lehnte die Sozialbehörde der Stadt B die rückwirkende Übernahme der monatlichen
Kosten für die von A verwendete fachärztlich verschriebene, jedoch nicht von
der Krankenkasse übernommene Hautcreme (Hydrolotion C) ab.
II.
Dagegen erhob A mit Schreiben vom 12. März 2019
Rekurs beim Bezirksrat B, worin er unter anderem geltend machte, dass er sofort
Unterstützung benötige. Auf Gesuch der Stadt B hin, sistierte der Bezirksrat
mit Beschluss vom 2. Mai 2019 das Rekursverfahren bis zum 27. Mai
2019 (Dispositiv-Ziffer I) und wies die Sozialbehörde der Stadt B an, nach
Vorliegen des Berichts über die (von dieser angeordnete) vertrauensärztliche
Untersuchung von A erneut über die Übernahme der Kosten für die Hydrolotion C,
und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Verschreibung der
Hydrolotion, zu entscheiden und diesen Entscheid dem Bezirksrat mitzuteilen
(Dispositiv-Ziffer II). Weiter verfügte der Bezirksrat, dass für das Rekursverfahren
keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet würden.
III.
A. Mit
Schreiben vom 7. Mai 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er machte
gegen den Beschluss des Bezirksrats B (sinngemäss) geltend, dass er von der
Stadt B betreffend seine Medikamente seit einem Jahr zu wenig Hilfe erhalte.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2019 wurde A eine Nachfrist angesetzt,
um die Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen. A sandte
die Beschwerdeschrift am 16. Mai 2019 unterschrieben an das Verwaltungsgericht
zurück.
B. In der
Zwischenzeit erhob A gegen eine weitere Verfügung der Stadt B Rekurs beim
Bezirksrat B. Mit Beschluss vom 24. Mai 2019 vereinigte dieser die beiden
Verfahren und hob seinen Beschluss vom 2. Mai 2019 auf. Gleichzeitig wies
er die Sozialbehörde B an, den Bericht über die vertrauensärztliche
Untersuchung von A unmittelbar nach dessen Eingang an den Bezirksrat
weiterzuleiten. Eine seitens A dagegen gerichtete Beschwerde wird beim
Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2019.00403 geführt.
C. Der
Bezirksrat B beantragte am 3. Juni 2019 aufgrund seines Beschlusses vom
24. Mai 2019 das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
Die Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde B, stellte am 19. Juni 2019
dasselbe Begehren. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 nahm A erneut Stellung,
woraufhin die Stadt B mitteilen liess, dass sie auf eine weitere Stellungnahme
verzichte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
grundsätzlich zuständig. Mit Blick auf den Fr. 20'000.- nicht
übersteigenden Streitwert und in Ermangelung eines Falles von grundsätzlicher
Bedeutung ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Gegenstand
des angefochtenen Beschlusses war einerseits die Sistierung des
Rekursverfahrens, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die Anweisung an
die Beschwerdegegnerin, nach Eingang des Berichts erneut über die Übernahme der
Kosten zu entscheiden. Damit hat der Bezirksrat noch keinen Endentscheid gefällt,
weshalb ein Zwischenentscheid vorliegt, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
richtet. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen
selbständig eröffnete Zwischenentscheide der vorliegenden Art zulässig, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
1.2.1
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen
und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem
späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in
einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich
beseitigen lässt (VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00651, E. 3.2; Felix
Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93
N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils
rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).
Bei einer Sistierung bzw. der Verweigerung der Sistierung eines Verfahrens wird
ein Nachteil in der Regel verneint, soweit nicht eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots oder eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (vgl.
Uhlmann, Art. 93 N. 12). Dahingegen ist bei vorsorglichen Massnahmen
in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen, weshalb das
Verwaltungsgericht auf Beschwerden gegen den Erlass bzw. Nichterlass
vorsorglicher Massnahmen regelmässig eintritt (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48).
1.2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen
auf das Medikament angewiesen sei und er seit über einem Jahr keine genügende
Hilfe erhalte, womit er sich sinngemäss auf das Beschleunigungsgebot beruft und
gleichzeitig auch seinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bei Nichterlass
der vorsorglichen Massnahmen darlegt. Bezüglich der Sistierung und der Nichtanordnung
der vorsorglichen Massnahmen ist die Beschwerde damit grundsätzlich zulässig.
Ob dies auch in Bezug auf die Anweisung an die Beschwerdegegnerin gilt, nach
Eingang des Berichts erneut über eine Kostenübernahme zu befinden, oder es sich
dabei um eine nicht beim Verwaltungsgericht anfechtbare aufsichtsrechtliche
Anordnung handelt, kann offenbleiben.
1.3 Mit
Beschluss vom 24. Mai 2019 hob der Bezirksrat den angefochtenen Beschluss vom
2. Mai 2019 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, ihm den Bericht über die
vertrauensärztliche Untersuchung unmittelbar weiterzuleiten. Damit entfiel
sowohl die Sistierung des Rekursverfahrens als auch die Anweisung zur
Neuprüfung der Kostenübernahme. Weil der Beschwerdeführer nicht um Feststellung
einer Rechtsverzögerung im Rekursverfahren ersucht, ist diesbezüglich von der
Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens auszugehen. Demgegenüber
verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
in Bezug auf die von ihm anbegehrten vorsorglichen Massnahmen, welche ihm mit
Beschluss vom 2. Mai 2019 verwehrt wurden, ohne dass der Beschluss vom 24. Mai
2019 diesbezügliche Ersatzanordnungen getroffen hätte. Insofern ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss § 6
Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die nötigen vorsorglichen Massnahmen.
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist grundsätzlich in sämtlichen
Verfahren möglich, auf welche das VRG anwendbar ist. Soweit spezialgesetzliche
Bestimmungen die vorsorglichen Massnahmen konkreter regeln als § 6 VRG, gehen
sie der allgemeinen Bestimmung vor (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 7 f.).
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe.
Vorsorgliche Massnahmen sind dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend
erst dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu
wahren sind und der definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht
sogleich getroffen werden kann (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16). Sie beruhen
auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Beim Entscheid über
den Erlass einer vorsorglichen Massnahme kann die Hauptsachenprognose berücksichtigt
werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten
drängt sich hingegen Zurückhaltung auf (BGE 130 II 149 E. 2.2).
Vorsorgliche Massnahmen müssen insbesondere dann unterbleiben, wenn das
Begehren in der Hauptsache als aussichtslos erscheint (Regina Kiener, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art.
56 VwVG N. 8). Die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen sind
glaubhaft zu machen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 22).
2.2 Der
Beschwerdeführer brachte in seiner Rekursschrift vor, dass er sofort
Unterstützung benötige, weil er auf die Medikamente angewiesen sei, aber kein
Geld mehr habe, diese anzuschaffen. Die Hydrolotion C, welche nicht von der
Krankenkasse bezahlt werde, sei das einzige Medikament, das ihm bisher geholfen
habe.
2.2.1
Der Bezirksrat B kam zum Schluss, dass keine Notwendigkeit bestünde, die
Kostenübernahme im Sinn von vorsorglichen Massnahmen anzuordnen, weil die für
die Hydrolotion anfallenden Gesamtkosten monatlich nur rund 7,2 % des an den
Beschwerdeführer ausgerichteten Grundbedarfs ausmachen würden; im Falle einer
Rückerstattung der vorsorglichen Kostenübernahme aber eine Kürzung von bis zu
20 % des Grundbedarfs möglich wäre.
2.2.2
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich vor Verwaltungsgericht nicht zu den
vorsorglichen Massnahmen bzw. bezüglich der Kostenübernahme nur dahingehend,
dass sie den Beschwerdeführer verpflichtet hätten, sich bis zum 15. Mai 2019
einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um die Notwendigkeit
und den Nutzen abzuklären.
2.3 Was als
vorsorgliche Massnahme angeordnet werden kann, ist dadurch beschränkt, was im
Hauptverfahren überhaupt erreicht werden kann, mithin nur was vom
Verfahrensgegenstand erfasst ist (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 15). Der
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich einerseits durch den
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. was nach richtiger
Gesetzesauslegung Gegenstand hätte sein sollen und andererseits durch die
Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3; Bertschi, Vorbemerkungen
zu § 19–28a N. 45 ff.).
Die vor Bezirksrat angefochtene Verfügung der
Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2019 bezog sich lediglich auf
die rückwirkende Übernahme der monatlichen Kosten für die Hydrolotion C.
Dahingegen ist im Begehren des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin,
womit er am 24. Januar 2019 um die Übernahme der Kosten für die Hydrolotion
ersuchte, diese Einschränkung auf vergangene Kosten nicht enthalten. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer um Aufnahme der Hydrolotion als
situationsbedingte Kosten in sein fortlaufendes Sozialhilfe-Budget ersuchte und
nicht nur um rückwirkende Übernahme der bereits angefallenen Kosten; Gegenstand
der erstinstanzlichen Verfügung hätte somit ebenso die fortlaufende
Kostenübernahme sein sollen. Insofern ist auch die künftige Kostenübernahme
Gegenstand des Rekursverfahrens, weshalb diese als vorsorgliche Massnahme
angeordnet werden könnte.
2.4 Die
medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische
Krankenversicherung abgedeckt. Medizinische Behandlungen, welche im Rahmen des
Leistungskatalogs der Grundversicherung keine Deckung finden, werden durch
Sozialhilfebehörden in begründeten Fällen übernommen, das heisst, wenn diese
Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind
(SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1–4; VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00379, E. 3.2
mit weiteren Hinweisen; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 8.1.03, 3. Januar 2017, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Zu den medizinischen Sonderleistungen gehören
alle Behandlungen, Kuren, Therapien, Medikamente etc., welche von der
obligatorischen Krankenversicherung nicht oder nicht vollständig übernommen werden,
z. B. Komplementär- oder
Alternativmedizin, Psychotherapien, die nicht von einem Arzt oder auf ärztliche
Anordnung hindurchgeführt werden, oder die Behandlung von Suchterkrankungen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.03 Ziff. 2). Im Grundbedarf für den
Lebensunterhalt wird fürsorgeabhängigen Personen unter der Ausgabenposition
"Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen" bereits ein
Betrag für selbst gekaufte Medikamente eingerechnet (SKOS-Richtlinien, Kapitel
B.2–1; BGr, 19. Mai 2016, 8C_824/2015, E. 13.1).
2.5 Gemäss den
Akten leidet der Beschwerdeführer unter der Krankheit E, deren medikamentöse
Therapie diverse Nebenwirkungen zur Folge hat, eine davon Hauttrockenheit.
Gemäss der behandelnden Dermatologin, Dr. med. D, habe von mehreren bereits versuchten Externa
lediglich die Hydrolotion C die Beschwerden des Beschwerdeführers lindern
können und sei auch gut verträglich. Ein Alternativ-Präparat, welches von der
Krankenkasse übernommen würde, sei ihr nicht bekannt. Die monatlichen Kosten
würden rund 5 x Fr. 14.15 bzw. insgesamt Fr. 70.75 betragen. Von diesem
Betrag ging auch die Beschwerdegegnerin aus. Eine weitere Nebenwirkung der
Therapie sei die Trockenheit seiner Augen, die er ebenfalls nur mit nicht
kassenpflichtigen Medikamenten behandeln könne, wobei diese Medikamente
monatlich Fr. 99.50 kosteten.
2.5.1
Eine summarische Prüfung der Sachlage lässt insbesondere aufgrund der
Bestätigung von Dr. med. D
den Schluss zu, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Präparat Hydrolotion C
sinnvoll und nutzbringend ist. Wie sich die Sache genau verhält bzw. ob die
Verwendung der Hydrolotion tatsächlich notwendig ist und sich keine
kassenpflichtigen Alternativen bieten, ist im laufenden Rekursverfahren vor
Bezirksrat zu überprüfen.
2.5.2
Weil im Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter der Ausgabenposition
Gesundheitspflege bereits ein Betrag für selbst gekaufte Medikamente
eingerechnet ist, hat die Sozialhilfebehörde Behandlungen, welche vom
Leistungskatalog der Grundversicherung nicht gedeckt sind, nur zurückhaltend zu
übernehmen. Vorliegend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer
neben den monatlich anfallenden Fr. 70.75 für die Hydrolotion bis auf
Weiteres auch die Tropfen gegen Augentrockenheit aus seinem Grundbedarf zu
finanzieren hat und ihm diese zusätzliche Belastung für die Dauer des
Verfahrens nicht ohne Weiteres zumutbar ist.
2.6 Der
Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass er aus gesundheitlichen Gründen
dringend auf die Hydrolotion angewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin macht keine
entgegenstehenden Interessen geltend. Da die vorsorgliche Übernahme der Kosten
für die Hydrolotion C somit verhältnismässig und die Begehren in der
Hauptsache, weil der Sachverhalt noch nicht definitiv geklärt ist, nicht
aussichtslos erscheinen, waren die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher
Massnahmen erfüllt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Kosten für die Hydrolotion C für die Dauer
des Rekursverfahrens als situationsbedingte Leistungen einstweilen zu
übernehmen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.
2 VRG). Soweit das Verfahren gegenstandslos wurde (vorn E. 1.3) und der
diesbezügliche Aufwand als marginal zu betrachten ist und kostenmässig nicht
ins Gewicht fällt, muss es bei der Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin
bleiben.
4.
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über selbständig
eröffnete und angefochtene Zwischenentscheide einer unteren Instanz stellen
ihrerseits Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar,
welche vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar sind, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Zudem ist auf Art. 98 BGG zu
verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer III des
Beschlusses des Bezirksrates B vom 2. Mai 2019 aufgehoben.
Als vorsorgliche Massnahme wird die Beschwerdegegnerin
angewiesen, die Kosten für die Hydrolotion C für die Dauer des vor dem
Bezirksrat hängigen Rekursverfahrens als situationsbedingte Leistungen einstweilen
zu übernehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an…