{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.09.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00293_18-09-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219545&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "10cca053fe3fee4fe81c91b5ec4c35ec"}, "Num": [" VB.2019.00293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.18.0  VB.2019.00293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.18.0  VB.2019.00293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.18.0  VB.2019.00293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. [Die Aufenthaltsbewilligung der venezolanischen Beschwerdef\u00fchrerin wurde nicht mehr verl\u00e4ngert, nachdem sie wiederholt straff\u00e4llig geworden war und sich trotz ausl\u00e4nderrechtlicher Verwarnungen nicht von der Sozialhilfe l\u00f6sen konnte.] Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr eine Bewilligungsverweigerung aufgrund von Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit (E. 2) Aufgrund der Dauer und dem Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs erscheint der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ohne Weiteres erf\u00fcllt (E. 3.1).  Die jahrelange Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit erscheint zumindest teilweise verschuldet und ist nur am Rande mit gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen, Betreuungspflichten und Bildungsdefiziten erkl\u00e4rbar (E. 3.2).  Sodann ist die Beschwerdef\u00fchrerin trotz jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz nicht derart stark in der Schweiz verwurzelt und heimatentfremdet, als dass ihr eine Reintegration in Venezuela nicht mehr zuzumuten w\u00e4re, zumal sie die Beziehung zu ihrer inzwischen vollj\u00e4hrigen und \u00fcber l\u00e4ngere Zeit fremdbetreuten Tochter \u00fcber die Distanz pflegen kann, sich die politische und wirtschaftliche Lage in Venezuela inzwischen wieder ein wenig beruhigt hat und ihr dort keine politische Verfolgung droht (E. 3.3.). Aufgrund der bereits erfolgten Verwarnungen erscheint eine erneute Verwarnung nicht zielf\u00fchrend und die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.4). Aufgrund der vorgenommenen Interessenabw\u00e4gung besteht kein Raum f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls, einer ermessensweisen Bewilligungserteilung oder die Beantragung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Bewilligung UP/URB (E. 5 und 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung (nur hinsichtlich UP/URB)."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:33", "Checksum": "9a937a3c024b1e1eb608abbd8ffc77f7"}