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Geschäftsnummer: VB.2019.00293  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Die Aufenthaltsbewilligung der venezolanischen Beschwerdeführerin wurde nicht mehr verlängert, nachdem sie wiederholt straffällig geworden war und sich trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen nicht von der Sozialhilfe lösen konnte.] Allgemeine Voraussetzungen für eine Bewilligungsverweigerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit (E. 2) Aufgrund der Dauer und dem Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs erscheint der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ohne Weiteres erfüllt (E. 3.1). Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit erscheint zumindest teilweise verschuldet und ist nur am Rande mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten und Bildungsdefiziten erklärbar (E. 3.2). Sodann ist die Beschwerdeführerin trotz jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz nicht derart stark in der Schweiz verwurzelt und heimatentfremdet, als dass ihr eine Reintegration in Venezuela nicht mehr zuzumuten wäre, zumal sie die Beziehung zu ihrer inzwischen volljährigen und über längere Zeit fremdbetreuten Tochter über die Distanz pflegen kann, sich die politische und wirtschaftliche Lage in Venezuela inzwischen wieder ein wenig beruhigt hat und ihr dort keine politische Verfolgung droht (E. 3.3.). Aufgrund der bereits erfolgten Verwarnungen erscheint eine erneute Verwarnung nicht zielführend und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig (E. 3.4). Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, einer ermessensweisen Bewilligungserteilung oder die Beantragung der vorläufigen Aufnahme (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Bewilligung UP/URB (E. 5 und 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung (nur hinsichtlich UP/URB).
 
Stichworte:
ARBEITSPENSUM
DEUTSCH
ERWACHSENE TOCHTER
FREMDBETREUUNG
FREMDBETREUUNGSKOSTEN
FÜRSORGE
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
IV-VERFAHREN
KINDERBETREUUNG
NICHTVERLÄNGERUNG
PRIVATLEBEN
SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SPRACHKENNTNISSE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWARNUNG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 58a Abs. I lit. c AIG
Art. 58a Abs. I lit. d AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. II AIG
Art. 13 BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 4 VIntA
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00293

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 18. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA MLaw B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Aus einer Beziehung zwischen der 1965 geborenen venezolanischen Staatsangehörigen A und dem rund drei Jahre älteren Schweizer C ging 1999 die Tochter D hervor, welche wie ihr Vater über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Am 28. Mai 1999 reiste A zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz ein und heiratete hier am 21. Dezember 1999 C, worauf ihr am 27. März 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erteilt wurde. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 27. November 2000 aufgegeben und die Ehe am 6. Juli 2006 geschieden. Gleichwohl wurde die Aufenthaltsbewilligung von A in der Folge weiter verlängert. Die Tochter D wurde nach der Scheidung unter die elterliche Sorge ihrer Mutter gestellt, war aber von April 2006 bis Juli 2014 in einem pädagogischen Schulheim fremdplatziert.

A wurde nach ihrer Einreise in die Schweiz wiederholt straffällig: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. März 2005 wurde sie mit einer (altrechtlichen) einmonatigen Gefängnisstrafe bestraft, da sie vorsätzlich und ohne entsprechende Waffentragbewilligung eine geladene Faustfeuerwaffe mit sich führte. Am 16. August 2011 wurde sie vom Bezirksgericht Winterthur wegen einer qualifizierten einfachen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Überdies ist sie verschuldet und hat gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 26. September 2017 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 11'000.- gegen sich erwirkt.

Während ihres hiesigen Aufenthalts war A überwiegend arbeitslos oder nur in einem geringen Arbeitspensum auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Seit April 2001 musste sie – mit Ausnahme eines Unterbruchs zwischen Mai 2014 und Oktober 2015 – durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit bzw. ihrer Straffälligkeit wurde sie am 18. Dezember 2008 und am 23. September 2011 ausländerrechtlich verwarnt.

Nachdem das Migrationsamt wegen der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit am 14. Juni 2013 erstmals eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A verweigert hatte, wurde ihr dagegen erhobener Rekurs von der Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2014 aus Rücksicht auf die Interessen der damals noch minderjährigen Tochter gutgeheissen. Nachdem A am 16. März 2017 erneut ausländerrechtlich verwarnt worden war und die von ihr bezogenen Fürsorgeleistungen sich per 4. Dezember 2017 auf rund Fr. 313'000.- summierten, verweigerte das Migrationsamt am 22. März 2018 ein zweites Mal eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zugleich setzte es ihr zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 21. Juni 2018.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 25. Juni 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).

2.2 Weiter muss die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Allfällige Kosten für Kindesschutzmassnahmen (z. B. Fremdplatzierungskosten) sind im Rahmen der Abwägung des persönlichen Verschuldens und der Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu betrachten, ohne dass diese zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen dazugezählt werden (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5).

2.3 Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen.

Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3).

2.4 Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der auslän­dischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 7 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin musste seit April 2001 fast durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Fürsorgeleistungen bis zum 15. März 2019 auf rund Fr. 338'000.- summierten und die Sozialhilfeabhängigkeit weiter fortbesteht. Hinzu kommt ein ebenfalls sechsstelliger Betrag an öffentlichen Geldern für die von April 2006 bis Juli 2014 fremdplatzierte und inzwischen volljährige Tochter. Unabhängig vom Einbezug der Fremdplatzierungskosten für die Tochter (vgl. E. 2.2 vorstehend) sind Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin bereits derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

3.2 Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist nicht absehbar, nachdem die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann bis auf eine kurze Zeitspanne 2014/2015 noch nie ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermochte. Gemäss Lohnabrechnung vom 5. Februar 2019 vermochte die Beschwerdeführerin zuletzt einen Nettolohn von knapp Fr. 1'000.- zu erzielen. Aktuellere Lohnabrechnungen liegen nicht vor. Im letzten aktenkundigen SKOS-Budget vom 18. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin überhaupt kein Erwerbseinkommen angerechnet. Ihre anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich mit ihren Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter, ihrer gesundheitlichen Situation und ihren Bildungsdefiziten nur teilweise erklären:

3.2.1 So vermögen Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse eine mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b und d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3 [nicht rechtskräftig]). Zudem kann gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe von Sozialhilfeempfängern (SKOS-Richtlinien) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2 [nicht rechtskräftig], mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3). Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind in der Regel durch entsprechende medizinische Unterlagen und Krankschreibungen zu dokumentieren. Bei langfristig die Erwerbsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Leiden können darüber hinaus die Einleitung und Durchführung eines IV-Verfahrens oder zumindest entsprechende Abklärungen erwartet werden (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2 [nicht rechtskräftig]).

3.2.2 Der Beschwerdeführerin wäre demnach auch als alleinerziehende Mutter eine frühzeitige Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, zumal ihre inzwischen volljährige Tochter zwischen April 2006 und Juli 2014 fremdbetreut wurde. Ihre gesundheitlichen Probleme haben gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen nur kurzfristig ihre Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt und vermögen weder ihre schleppende wirtschaftliche Integration noch frühere Stellenverluste zu erklären. Auch wenn die Beschwerdeführerin meist nur kurz und in geringen Arbeitspensen beschäftigt war, belegen gerade ihre zahlreichen Arbeitsverhältnisse ihre grundsätzliche Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt. So ging in dem 2013 durchgeführten Bewilligungsverfahren auch ihre damalige Rechtsvertretung davon aus, dass lediglich die (damalige) Bewilligungssituation der Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs entgegenstünde. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 und 5. Juli 2013 stellte ihre damalige Arbeitgeberin zudem ausdrücklich eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads nach der Klärung der ausländerrechtlichen Situation in Aussicht. Die sozialen Dienste ihrer Wohnsitzgemeinde attestierten ihr am 4. Dezember 2017 gute Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin zahlreiche Arbeitsverhältnisse von sich aus aufgelöst und wurde ihr eine existenzsichernde Arbeitsstelle ihm September 2014 aufgrund unentschuldigter Absenzen fristlos gekündigt. In diesem Zusammenhang räumte die Beschwerdeführerin bei einer polizeilichen Befragung vom 31. Januar 2018 selbst ein, sich nach einem Arbeitsunfall "zu wenig darum gekümmert" zu haben, "wieder arbeiten zu können".

3.2.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit immer wieder erfolgreich für kurze Arbeitseinsätze beworben hatte, bemühte sie sich erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs ernsthaft um ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen. So stellte ihr das Migrationsamt bereits am 7. April 2016 den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, nachdem sie nach einem eineinhalbjährigen Unterbruch (Mai 2014 bis Oktober 2015) erneut sozialhilfeabhängig wurde. Gleichwohl begann sie erst ab August 2016 damit, sich in einem relevanten Ausmass schriftlich auf Stellen zu bewerben. Ihre nachfolgend dokumentierten Suchbemühungen sind überdies insoweit zu relativieren, als sie Bewerbungsschreiben in mehrfacher Ausfertigung zu den Akten gegeben und sich innert kurzer Zeit bei denselben Arbeitgebern beworben hatte. Weiter reichte sie auch ein Bewerbungsschreiben einer Drittperson ein.

3.2.4 Selbst wenn die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin durch unzureichende Kinderalimente und die zeitweilige Fremdplatzierung der Tochter weiter verschlimmert worden sein könnte, hat die Beschwerdeführerin ihr eigenes Arbeitspotenzial bislang kaum ausgeschöpft. Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erscheint deshalb zumindest teilweise verschuldet und ist nur am Rande mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten, Bildungsdefiziten etc. erklärbar.

3.3 Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass ein Widerruf angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer familiären sowie persönlichen Beziehungen unverhältnismässig sei bzw. ihr Recht auf Familien- und Privatleben verletze. Sodann sei ihr eine Rückkehr nach Venezuela aufgrund der dortigen politischen und wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten.

3.3.1 Die Integration der Beschwerdeführerin ist trotz ihres langen Aufenthalts nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben: In einer Anmeldebestätigung des für sie zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentruns (RAV) vom 16. Dezember 2016 wurden ihr lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache attestiert. Wenngleich zumindest ihre polizeiliche Einvernahme vom 31. Januar 2018 ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte, wären aufgrund ihrer jahrzehntelangen Landesanwesenheit weitaus bessere Deutschkenntnisse zu erwarten gewesen. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin lassen überdies darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen Kontakte überwiegend auf die venezolanische Diaspora bzw. spanisch sprechende Personen beschränkt haben, wäre doch ansonsten mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1 [nicht rechtskräftig]). Sodann behauptet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr, in der Schweiz eine Konkubinatsbeziehung mit ihrem Wohnungspartner zu führen. Auch das Legalverhalten der Beschwerdeführerin ist hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, nachdem sie in der Schweiz wiederholt und trotz entsprechender Verwarnung straffällig wurde. Entgegen ihrer Darstellung handelt es sich zumindest bei der vor ihr zuletzt begangenen qualifizierten Körperverletzung nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um ein von Amtes wegen zu verfolgendes Gewaltdelikt. Zu ihren Gunsten ist lediglich zu berücksichtigen, dass sie seither nicht erneut straffällig geworden ist, was jedoch ohne Weiteres erwartet werden kann. Hinzu kommen die ungetilgten Schuldscheine, die insofern unverständlich sind, als dass die bezogene Sozialhilfe das Existenzminimum decken sollte und eine weitere Verschuldung zur Deckung des Lebensunterhalts damit regelmässig nicht erforderlich ist (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich damit weder tadellos verhalten noch ist sie in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht sonderlich stark mit der Schweiz verbunden. Ihre schlechten Deutschkenntnisse lassen überdies keine vertieften Kontakte zur (ausserfamiliären) deutschsprachigen Bevölkerung erwarten. Hingegen unterhält sie nach wie vor (telefonische) Kontakte zu ihrem Heimatland, wo Verwandte von ihr leben und sie aufgewachsen ist sowie sozialisiert wurde. Die Beschwerdeführerin erscheint damit trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts noch nicht derart stark in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Reintegration in Venezuela nicht mehr zuzumuten wäre.

3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich damit überhaupt auf konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehungen berufen kann, darf aufgrund des von ihr gesetzten Widerrufsgrundes und ihrer mangelhaften Integration in diese eingegriffen werden (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 BV). Die Beziehung zu ihrer Tochter kann sie über die Distanz pflegen, zumal ihr Kind inzwischen volljährig ist, in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr steht und bereits in der Vergangenheit über längere Zeit von ihr getrennt aufgewachsen ist.

3.3.4 Auch die politische und wirtschaftliche Lage in Venezuela steht einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen: So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. September 2018 (D-5108/2018) festgehalten, dass trotz der seit Monaten bestehenden politischen und wirtschaftlichen Krise und der teilweise gewaltgeprägten Auseinandersetzungen zwischen Regierungs- und Oppositionsanhängern in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Obwohl sich die Situation zwischenzeitlich weiter verschärft hatte, nachdem sich der Präsident der Nationalversammlung (Juan Guaidó) am 23. Januar 2019 zum Interimspräsidenten erklärte (vgl. die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch), kann die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Geltung beanspruchen, nachdem sich die Lage inzwischen wieder ein wenig beruhigt hat. Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht auch nicht geltend, in Venezuela von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Vielmehr verweist sie allein auf die prekäre Versorgungslage in ihrem Heimatland und die dort zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche. Das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu können, vermag aber die Interessenabwägung regelmässig nicht zugunsten der betroffenen ausländischen Person ausgehen lassen (BGr, 23. September 2010. 2C_364/2010, E. 2.2.8). Dies erst recht, nachdem sich die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz nie dauerhaft wirtschaftlich zu etablieren vermochte.

3.4 Mildere Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits wiederholt erfolglos verwarnt wurde, erscheint eine erneute Verwarnung nicht zielführend.

Damit erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin verhältnismässig.

4.  

Angesichts der bereits vorgenommenen umfassenden Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder für eine ermessensweise Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG besteht auch keine Veranlassung, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht die nachfolgend noch zu behandelnde Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz betrifft.

5.  

Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.

6.  

6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4)

6.2 Aufgrund der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist von deren Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erscheinen ihre Begehren aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer zumindest unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs intensivierten Suchbemühungen nicht von Beginn weg aussichtslos, weshalb ihr in entsprechender Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Verfahrenskosten einstweilen auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen sind. Weiter war sie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte auf eine fachkundige Vertretung angewiesen, weshalb ihr Rechtsvertreter für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Kostennote für das Rekursverfahren einen zeitlichen Aufwand von 9,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 52.20 und das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 4,60 Stunden und Barauslagen von Fr. 16.30 aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer und einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'366.40 im Rekursverfahren bzw. Fr. 1'107.50 im Beschwerdeverfahren ergibt. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der vor­instanzlich verweigerten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, ansonsten aber abzuweisen.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. März 2019 wird der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.- werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen.

Rechtsanwalt MLaw B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'366.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Rechtsanwalt MLaw B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'107.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …