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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00293
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Aus einer Beziehung zwischen der 1965 geborenen
venezolanischen Staatsangehörigen A und dem rund drei Jahre älteren Schweizer C
ging 1999 die Tochter D hervor, welche wie ihr Vater über das Schweizer
Bürgerrecht verfügt. Am 28. Mai 1999 reiste A zusammen mit ihrer Tochter
in die Schweiz ein und heiratete hier am 21. Dezember 1999 C, worauf ihr
am 27. März 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Schweizer Ehemann erteilt wurde. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 27. November
2000 aufgegeben und die Ehe am 6. Juli 2006 geschieden. Gleichwohl wurde
die Aufenthaltsbewilligung von A in der Folge weiter verlängert. Die Tochter D
wurde nach der Scheidung unter die elterliche Sorge ihrer Mutter gestellt, war
aber von April 2006 bis Juli 2014 in einem pädagogischen Schulheim
fremdplatziert.
A wurde nach ihrer Einreise in die Schweiz wiederholt
straffällig: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. März
2005 wurde sie mit einer (altrechtlichen) einmonatigen Gefängnisstrafe bestraft,
da sie vorsätzlich und ohne entsprechende Waffentragbewilligung eine geladene
Faustfeuerwaffe mit sich führte. Am 16. August 2011 wurde sie vom
Bezirksgericht Winterthur wegen einer qualifizierten einfachen Körperverletzung
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.
Überdies ist sie verschuldet und hat gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom
26. September 2017 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 11'000.-
gegen sich erwirkt.
Während ihres hiesigen Aufenthalts war A überwiegend
arbeitslos oder nur in einem geringen Arbeitspensum auf dem ersten Arbeitsmarkt
erwerbstätig. Seit April 2001 musste sie – mit Ausnahme eines Unterbruchs
zwischen Mai 2014 und Oktober 2015 – durchgehend von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit bzw. ihrer
Straffälligkeit wurde sie am 18. Dezember 2008 und am 23. September
2011 ausländerrechtlich verwarnt.
Nachdem das Migrationsamt wegen der fortbestehenden
Sozialhilfeabhängigkeit am 14. Juni 2013 erstmals eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A verweigert hatte, wurde ihr
dagegen erhobener Rekurs von der Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2014
aus Rücksicht auf die Interessen der damals noch minderjährigen Tochter
gutgeheissen. Nachdem A am 16. März 2017 erneut ausländerrechtlich
verwarnt worden war und die von ihr bezogenen Fürsorgeleistungen sich per 4. Dezember
2017 auf rund Fr. 313'000.- summierten, verweigerte das Migrationsamt am
22. März 2018 ein zweites Mal eine weitere Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Zugleich setzte es ihr zum Verlassen der Schweiz Frist
bis zum 21. Juni 2018.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 25. Juni 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Sodann ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art. 62
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen
Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.
Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene
Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli
2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).
2.2 Weiter muss die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig
erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die
bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5
und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche
erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober
2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Allfällige Kosten für
Kindesschutzmassnahmen (z. B.
Fremdplatzierungskosten) sind im Rahmen der Abwägung des persönlichen
Verschuldens und der Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu
betrachten, ohne dass diese zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen
dazugezählt werden (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5).
2.3 Bei der
Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens Rechnung zu tragen.
Auf das Recht auf Privatleben
kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich
vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund
zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in
der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, z. B.
wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt
(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4
und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das in denselben
Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier
nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder
selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige
Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni
2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Bei Vorliegen
von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf
Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK
doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,
1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und
verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 6.3).
2.4 Ist die Anordnung
einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive
unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96
Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung
unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen
Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist
auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint.
Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist
und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen
Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 7 f.; Benjamin Schindler in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin musste seit April 2001 fast durchgehend von der Sozialhilfe
unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Fürsorgeleistungen bis zum 15. März
2019 auf rund Fr. 338'000.- summierten und die Sozialhilfeabhängigkeit
weiter fortbesteht. Hinzu kommt ein ebenfalls sechsstelliger Betrag an
öffentlichen Geldern für die von April 2006 bis Juli 2014 fremdplatzierte und
inzwischen volljährige Tochter. Unabhängig vom Einbezug der
Fremdplatzierungskosten für die Tochter (vgl. E. 2.2 vorstehend) sind
Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin
bereits derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb
erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl.
VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4;
BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).
3.2 Eine
Loslösung von der Sozialhilfe ist nicht absehbar, nachdem die
Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann bis auf eine
kurze Zeitspanne 2014/2015 noch nie ein existenzsicherndes Einkommen zu
erzielen vermochte. Gemäss Lohnabrechnung vom 5. Februar 2019 vermochte
die Beschwerdeführerin zuletzt einen Nettolohn von knapp Fr. 1'000.- zu
erzielen. Aktuellere Lohnabrechnungen liegen nicht vor. Im letzten
aktenkundigen SKOS-Budget vom 18. Dezember 2018 wurde der
Beschwerdeführerin überhaupt kein Erwerbseinkommen angerechnet. Ihre anhaltende
Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich mit ihren Verpflichtungen als
alleinerziehende Mutter, ihrer gesundheitlichen Situation und ihren
Bildungsdefiziten nur teilweise erklären:
3.2.1
So vermögen Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse eine
mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens
kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der
Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können
(vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere
Regelung in Art. 4 lit. b und d der Verordnung über die Integration
von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 20. März
2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3 [nicht rechtskräftig]). Zudem kann gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis und den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe von Sozialhilfeempfängern (SKOS-Richtlinien) die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren
Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. VGr,
20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2 [nicht rechtskräftig], mit
Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni
2018, 5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3). Gesundheitliche
Beeinträchtigungen sind in der Regel durch entsprechende medizinische
Unterlagen und Krankschreibungen zu dokumentieren. Bei langfristig die
Erwerbsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Leiden können darüber hinaus
die Einleitung und Durchführung eines IV-Verfahrens oder zumindest
entsprechende Abklärungen erwartet werden (vgl. VGr, 20. März 2019,
VB.2018.00783, E. 3.2.2 [nicht rechtskräftig]).
3.2.2
Der Beschwerdeführerin wäre demnach auch als alleinerziehende Mutter eine
frühzeitige Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, zumal ihre
inzwischen volljährige Tochter zwischen April 2006 und Juli 2014 fremdbetreut
wurde. Ihre gesundheitlichen Probleme haben gemäss den eingereichten
medizinischen Unterlagen nur kurzfristig ihre Erwerbsmöglichkeiten
eingeschränkt und vermögen weder ihre schleppende wirtschaftliche Integration
noch frühere Stellenverluste zu erklären. Auch wenn die Beschwerdeführerin
meist nur kurz und in geringen Arbeitspensen beschäftigt war, belegen gerade
ihre zahlreichen Arbeitsverhältnisse ihre grundsätzliche Vermittelbarkeit auf
dem hiesigen Arbeitsmarkt. So ging in dem 2013 durchgeführten
Bewilligungsverfahren auch ihre damalige Rechtsvertretung davon aus, dass
lediglich die (damalige) Bewilligungssituation der Aufnahme eines existenzsichernden
Erwerbs entgegenstünde. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 und 5. Juli
2013 stellte ihre damalige Arbeitgeberin zudem ausdrücklich eine Erhöhung des
Beschäftigungsgrads nach der Klärung der ausländerrechtlichen Situation in
Aussicht. Die sozialen Dienste ihrer Wohnsitzgemeinde attestierten ihr am 4. Dezember
2017 gute Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Gleichwohl hat die
Beschwerdeführerin zahlreiche Arbeitsverhältnisse von sich aus aufgelöst und
wurde ihr eine existenzsichernde Arbeitsstelle ihm September 2014 aufgrund
unentschuldigter Absenzen fristlos gekündigt. In diesem Zusammenhang räumte die
Beschwerdeführerin bei einer polizeilichen Befragung vom 31. Januar 2018
selbst ein, sich nach einem Arbeitsunfall "zu wenig darum gekümmert"
zu haben, "wieder arbeiten zu können".
3.2.3
Auch wenn die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit immer wieder
erfolgreich für kurze Arbeitseinsätze beworben hatte, bemühte sie sich erst
unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs ernsthaft um ein
existenzsicherndes Erwerbseinkommen. So stellte ihr das Migrationsamt bereits
am 7. April 2016 den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, nachdem sie nach einem eineinhalbjährigen
Unterbruch (Mai 2014 bis Oktober 2015) erneut sozialhilfeabhängig wurde.
Gleichwohl begann sie erst ab August 2016 damit, sich in einem relevanten
Ausmass schriftlich auf Stellen zu bewerben. Ihre nachfolgend dokumentierten Suchbemühungen
sind überdies insoweit zu relativieren, als sie Bewerbungsschreiben in
mehrfacher Ausfertigung zu den Akten gegeben und sich innert kurzer Zeit bei
denselben Arbeitgebern beworben hatte. Weiter reichte sie auch ein
Bewerbungsschreiben einer Drittperson ein.
3.2.4
Selbst wenn die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin durch
unzureichende Kinderalimente und die zeitweilige Fremdplatzierung der Tochter
weiter verschlimmert worden sein könnte, hat die Beschwerdeführerin ihr eigenes
Arbeitspotenzial bislang kaum ausgeschöpft. Die jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erscheint deshalb zumindest
teilweise verschuldet und ist nur am Rande mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten, Bildungsdefiziten etc. erklärbar.
3.3 Dem
hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin
bringt diesbezüglich vor, dass ein Widerruf angesichts ihrer langen
Aufenthaltsdauer und ihrer familiären sowie persönlichen Beziehungen
unverhältnismässig sei bzw. ihr Recht auf Familien- und Privatleben verletze.
Sodann sei ihr eine Rückkehr nach Venezuela aufgrund der dortigen politischen
und wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten.
3.3.1
Die Integration der Beschwerdeführerin ist trotz ihres langen Aufenthalts
nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter üblichen
Integrationserwartungen zurückgeblieben: In einer Anmeldebestätigung des für
sie zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentruns (RAV) vom 16. Dezember
2016 wurden ihr lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache attestiert.
Wenngleich zumindest ihre polizeiliche Einvernahme vom 31. Januar 2018
ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte, wären aufgrund ihrer
jahrzehntelangen Landesanwesenheit weitaus bessere Deutschkenntnisse zu
erwarten gewesen. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin
lassen überdies darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen Kontakte überwiegend
auf die venezolanische Diaspora bzw. spanisch sprechende Personen beschränkt
haben, wäre doch ansonsten mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen
(VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1 [nicht rechtskräftig]).
Sodann behauptet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr, in
der Schweiz eine Konkubinatsbeziehung mit ihrem Wohnungspartner zu führen. Auch
das Legalverhalten der Beschwerdeführerin ist hinter üblichen
Integrationserwartungen zurückgeblieben, nachdem sie in der Schweiz wiederholt
und trotz entsprechender Verwarnung straffällig wurde. Entgegen ihrer
Darstellung handelt es sich zumindest bei der vor ihr zuletzt begangenen
qualifizierten Körperverletzung nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um ein von
Amtes wegen zu verfolgendes Gewaltdelikt. Zu ihren Gunsten ist lediglich zu berücksichtigen,
dass sie seither nicht erneut straffällig geworden ist, was jedoch ohne
Weiteres erwartet werden kann. Hinzu kommen die ungetilgten Schuldscheine, die
insofern unverständlich sind, als dass die bezogene Sozialhilfe das
Existenzminimum decken sollte und eine weitere Verschuldung zur Deckung des
Lebensunterhalts damit regelmässig nicht erforderlich ist (vgl. VGr, 17. April
2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin hat sich damit weder tadellos verhalten noch ist sie
in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht sonderlich stark mit der Schweiz
verbunden. Ihre schlechten Deutschkenntnisse lassen überdies keine vertieften
Kontakte zur (ausserfamiliären) deutschsprachigen Bevölkerung erwarten.
Hingegen unterhält sie nach wie vor (telefonische) Kontakte zu ihrem
Heimatland, wo Verwandte von ihr leben und sie aufgewachsen ist sowie
sozialisiert wurde. Die Beschwerdeführerin erscheint damit trotz ihres
jahrzehntelangen Aufenthalts noch nicht derart stark in der Schweiz verwurzelt
und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Reintegration in Venezuela nicht
mehr zuzumuten wäre.
3.3.3
Soweit die Beschwerdeführerin sich damit überhaupt auf konventions- und
verfassungsmässig geschützte Beziehungen berufen kann, darf aufgrund des von
ihr gesetzten Widerrufsgrundes und ihrer mangelhaften Integration in diese
eingegriffen werden (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 BV). Die
Beziehung zu ihrer Tochter kann sie über die Distanz pflegen, zumal ihr Kind
inzwischen volljährig ist, in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr steht und
bereits in der Vergangenheit über längere Zeit von ihr getrennt aufgewachsen
ist.
3.3.4
Auch die politische und wirtschaftliche Lage in Venezuela steht einer
Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen: So hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. September 2018
(D-5108/2018) festgehalten, dass trotz der seit Monaten bestehenden politischen
und wirtschaftlichen Krise und der teilweise gewaltgeprägten
Auseinandersetzungen zwischen Regierungs- und Oppositionsanhängern in Venezuela
weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
Obwohl sich die Situation zwischenzeitlich weiter verschärft hatte, nachdem
sich der Präsident der Nationalversammlung (Juan Guaidó) am 23. Januar
2019 zum Interimspräsidenten erklärte (vgl. die aktuellen Reisehinweise des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA],
www.eda.admin.ch), kann die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
weiterhin Geltung beanspruchen, nachdem sich die Lage inzwischen wieder ein
wenig beruhigt hat. Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht auch
nicht geltend, in Venezuela von politischer Verfolgung bedroht zu sein.
Vielmehr verweist sie allein auf die prekäre Versorgungslage in ihrem
Heimatland und die dort zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche.
Das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse
in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu können, vermag aber
die Interessenabwägung regelmässig nicht zugunsten der betroffenen ausländischen
Person ausgehen lassen (BGr, 23. September 2010. 2C_364/2010,
E. 2.2.8). Dies erst recht, nachdem sich die Beschwerdeführerin auch in
der Schweiz nie dauerhaft wirtschaftlich zu etablieren vermochte.
3.4 Mildere
Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits
wiederholt erfolglos verwarnt wurde, erscheint eine erneute Verwarnung nicht
zielführend.
Damit erscheint die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen
der Beschwerdeführerin verhältnismässig.
4.
Angesichts der bereits vorgenommenen umfassenden
Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
oder für eine ermessensweise Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG besteht auch keine
Veranlassung, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen.
Somit ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit sie nicht die nachfolgend noch zu behandelnde Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz betrifft.
5.
Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2
VRG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.
6.
6.1 Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,
bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich
geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4)
6.2 Aufgrund
der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist von
deren Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erscheinen ihre Begehren aufgrund
ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer zumindest unter dem Druck des drohenden
Bewilligungsentzugs intensivierten Suchbemühungen nicht von Beginn weg
aussichtslos, weshalb ihr in entsprechender Abänderung des vorinstanzlichen
Entscheids sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Verfahrenskosten einstweilen
auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen sind. Weiter war sie zur Wahrung
ihrer Verfahrensrechte auf eine fachkundige Vertretung angewiesen, weshalb ihr
Rechtsvertreter für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
weist in seiner Kostennote für das Rekursverfahren einen zeitlichen Aufwand von
9,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 52.20 und das
Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 4,60 Stunden und
Barauslagen von Fr. 16.30 aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer und
einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'366.40
im Rekursverfahren bzw. Fr. 1'107.50 im Beschwerdeverfahren ergibt. Die
Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der vorinstanzlich verweigerten
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, ansonsten aber
abzuweisen.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. März 2019 wird der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.-
werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Staatskasse genommen.
Rechtsanwalt MLaw B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'366.40
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus
der Staatskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt
MLaw B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'107.50 (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …