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Geschäftsnummer: VB.2019.00296  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Die 1942 geborene Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer.]

Indem die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Beizug der migrationsrechtlichen Akten fällte, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht nach § 7 Abs. 1 VRG. Dem ist im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 1.3 f.).
Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, und die Beschwerdeführerin vermag aus den genannten Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten (E. 2). Eine Zulassung als Rentnerin gestützt auf Art. 28 AIG fällt ebenfalls ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin weder über die hierfür notwendigen finanziellen Mittel noch über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt (E. 3).

Abweisung.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
AKTENBEIZUG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT
FINANZIELLE MITTEL
MUTTER
OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG
PERSÖNLICHE BEZIEHUNGEN
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
RENTNERBEWILLIGUNG
SUMMARISCHE BEGRÜNDUNG
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
UNTERSUCHUNGSPFLICHTVERLETZUNG
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 28 AuG
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 8 EMRK
§ 7 Abs. 1 VRG
§ 26a Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00296

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 22. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

B, eine 1942 geborene Staatsangehörige von E, reichte Anfang Mai 2018 bei der Schweizer Botschaft in F ein Gesuch ein um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn, A, im Kanton Zürich. Nach dem Rückzug dieses Gesuchs am 5. Oktober 2018 erhielt B ein Schengenvisum, welches sie zu einem Aufenthalt im Schengenraum vom 4. November 2018 bis zum 1. Februar 2019 berechtigte.

Anfang Januar 2019 seitens des Migrationsamts des Kantons Zürich auf den nahenden Ablauf ihres Besuchervisums und die sie alsdann treffende Ausreiseverpflichtung hingewiesen, liess B am 25. Januar 2019 erneut um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ersuchen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2019 ab.

II.  

Mit summarisch begründetem Entscheid vom 22. März 2019 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen hiergegen erhobenen Rekurs ab, ohne vorgängig die Akten des Migrationsamts beigezogen zu haben.

III.  

A und B liessen am 8. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und – der inzwischen ausgereisten – Erstgenannten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter "der Entscheid zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15./17. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

B leistete die ihr wegen ausländischen Wohnsitzes mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2019 auferlegte Kaution in der Höhe von Fr. 2'060.- fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, sie habe ihren Entscheid unzureichend begründet und sei auf ihre Vorbringen in der Rekursschrift nicht eingegangen.

1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 140 II 262 E. 6.2, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Lorenz Kneubühler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 6 und 8; ferner Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49).

Obschon lediglich (in Anwendung von § 28a Abs. 1 lit. a VRG) summarisch begründet, genügt der Rekursentscheid diesen Anforderungen gerade noch knapp. Dass die Vorinstanz darin nicht auf jedes der zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführenden im Detail eingegangen ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern; die wesentlichen Gründe für die Abweisung des Rekurses der Beschwerdeführenden finden sich im vorinstanzlichen Beschluss jedenfalls dargelegt. So geht daraus mit genügender Klarheit hervor, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin aus Sicht der Vorinstanz (nur schon) daran scheitere, dass deren Aufenthalt in der Schweiz nicht unabdingbar sei und die Beschwerdeführenden nicht über die für eine Zulassung der Beschwerdeführerin als Rentnerin praxisgemäss geforderten finanziellen Mittel verfügten. Entgegen ihrem eigenen Dafürhalten waren die Beschwerdeführenden denn auch in der Lage, den Rekursentscheid sachgerecht anzufechten.

1.3 Problematisch erscheint jedoch, dass die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Beizug der migrationsrechtlichen Akten fällte. Die vorinstanzlichen Akten stellen eine wesentliche Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts dar. Ihr Beizug ist daher in der Regel unerlässlich, um der Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nachzukommen. Die Bestimmung soll gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeinstanzen Entscheide fällen, die sich auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt haben. Ein Verzicht auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten ist daher nur ganz ausnahmsweise zulässig, nämlich bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Rekurses, wenn das Ergebnis des Entscheids auch ohne Aktenbeizug ohne jeden Zweifel feststeht (§ 26a Abs. 1 Satz 2 VRG; zum Ganzen Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26a N. 4, 9 und 11; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 2 und 4).

Solches lässt sich hier nicht sagen, hängt der Entscheid über das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin doch wesentlich davon ab, ob bzw. inwieweit ihren Vorbringen Glauben geschenkt werden kann, was sich nur durch den Beizug der Akten sinnvoll beurteilen lässt. Gleiches gilt hinsichtlich der Richtigkeit der – von der Vorinstanz integral in den Rekursentscheid übernommenen – Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Beizug der migrationsrechtlichen Akten fällte, verletzte sie daher ihre Untersuchungspflicht nach § 7 Abs. 1 VRG (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 261 und 370 ff.).

1.4 Im Fall einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung weist das Verwaltungsgericht die Sache in aller Regel zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Vorliegend wurden die Akten jedoch inzwischen beigezogen, weshalb von einer Rückweisung abzusehen ist. Der Verletzung von § 7 Abs. 1 VRG ist aber immerhin im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen, indem die Kosten nach dem Verursacherprinzip teilweise der Vor­instanz auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59 und 64).

2.  

2.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018,  E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands auf intensive Betreuung und andauernde Pflege angewiesen zu sein, welche nur durch ihren Sohn, den Beschwerdeführer, (und dessen hiesige Familie) erbracht werden könnten. So sei bei der heute 77-Jährigen im Januar 2019 eine Demenzerkrankung diagnostiziert worden. Daneben leide sie an einer koronaren Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Hypertonie, einer beginnenden Zuckerkrankheit und einer Schilddrüsenunterfunktion. Aus ärztlicher Sicht sei sie daher "klarerweise nicht mehr alleine lebensfähig" und benötige dauernd Unterstützung insbesondere bei der Medikamenteneinnahme.

Dass die Beschwerdeführerin zunehmend hilfsbedürftig ist, was nicht in Abrede gestellt wird, begründet indes noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn. So wird ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern praxisgemäss nicht leichthin angenommen und setzt die Annahme eines solchen nebst einem Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses zusätzlich voraus, dass die Pflege und Betreuung unabdingbar von den betreffenden in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2 und 3.4, auch zum Folgenden). Hier fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Einreisegesuch im Mai 2018 noch angegeben hatte, nach einer Hüftoperation Anfang Jahr auf die Unterstützung ihrer Tochter, welche mit ihrem Ehemann und ihren Kindern ebenfalls in Indien lebe, angewiesen zu sein, was ihr nicht recht sei, da die Pflege der Eltern bei ihnen traditionell den männlichen Nachkommen obliege. Im Juli 2018 brachte der Beschwerdeführer dann gegenüber dem Beschwerdegegner vor, dass seine Schwester die Möglichkeit erhalte, für ein Jahr nach H zu ihren beiden erwachsenen Kindern zu reisen, weshalb es ihm "ein Anliegen" sei, seine Mutter in der Nähe zu haben. Die Ausreise der Schwester soll den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge kurz darauf im September 2018 erfolgt sein; seither wurde die Beschwerdeführerin – so jedenfalls die Beschwerde – in der Heimat durch die Mutter und die Schwägerin der Ehefrau des Beschwerdeführers betreut. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Genannten "nicht in der Lage oder willens" seien, diese Aufgabe wahrzunehmen. Weitere Verwandte in der Heimat (namentlich ein [zuvor nicht erwähnter] weiterer Sohn der Beschwerdeführerin sowie die Nachkommen ihres Bruders) seien dazu ebenfalls nicht in der Lage, da sie der Beschwerdeführerin nicht "wohlgesinnt" bzw. "schlicht nicht gewillt" seien, deren Pflege zu übernehmen. Diese Vorbringen blieben jedoch unbelegt (vgl. lediglich die Parteiaussage der Beschwerdeführerin vom 4. September 2018 über angebliche Verfehlungen ihres anderen Sohns und den undatierten Bericht eines heimatlichen Spitals, wonach die Beschwerdeführerin zweimal in ihrem Haus in E gestürzt sei, das erste Mal freilich, als sie noch unter einem Dach mit ihrer Tochter gelebt haben will). Es erscheint daher fraglich, ob sich die Betreuung der Beschwerdeführerin in der Heimat tatsächlich nicht (mehr) familienintern regeln liesse.

Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden, spricht doch jedenfalls nichts dagegen, dass bei der (Neu-)Regelung des Alltags der Beschwerdeführerin auf die Hilfe von Drittpersonen zurückgegriffen wird. So lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin in E in relativ guten Verhältnissen zu leben scheint; sie verfügt über Wohneigentum, eine Pension und eine Witwenrente. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereit erklärte, für seine Mutter in der Schweiz aufzukommen, sollte es ihm zudem auch möglich sein, finanziell zu ihrer Pflege und Betreuung im Heimatland beizutragen, besonders da die Lebenshaltungskosten in E um ein Vielfaches niedriger sind als in der Schweiz. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführenden nimmt die Zahl an Altersheimen in E sodann seit Jahren stetig zu; daneben existiert eine Vielzahl alternativer Wohnformen für die zunehmende Zahl älterer Leute. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, es sei nicht möglich, im Heimatland eine geeignete (staatliche oder aber private) Pflegeeinrichtung für die Beschwerdeführerin zu finden, erscheint daher wenig glaubhaft, zumal eine solche nicht zwingend im näheren Umkreis ihres bisherigen Wohnorts liegen müsste, macht die Beschwerdeführerin doch ohnehin geltend, dort in den letzten Monaten "in vollständiger sozialer Isolation" gelebt zu haben, und ist nicht dargetan, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, in ihrem Heimatland an einem anderen Ort neue Kontakte zu knüpfen, zumal sie Selbiges in der Schweiz schon während ihres letzten Ferienaufenthalts getan haben will. Falls keine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin gefunden werden kann, wäre darüber hinaus auch denkbar, dass diese mithilfe der aus der Schweiz geleisteten finanziellen Unterstützung in E zu Hause von einer Pflegekraft gepflegt und betreut würde.

2.3 Das Anliegen des Beschwerdeführers, nach über 15-jähriger räumlicher Trennung die Pflege und Betreuung seiner Mutter in der Schweiz zu übernehmen, mag demzufolge zwar als nachvollziehbar erscheinen, es kann allerdings nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt und die Beschwerdeführerin aus den genannten Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag.

3.  

3.1 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Art. 28 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AIG. Da die Anwendung von Art. 28 AIG insofern im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6).

3.2 Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 77 Jahre alt und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen werde.

3.3  

3.3.1 Besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG liegen praxisgemäss nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung; siehe auch Art. 25 Abs. 2 VZAE; vgl. ferner BVGer, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2 – 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; Staatssekretariat für Migration, "Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG]", Bern Oktober 2013 [Fassung vom 1. Juni 2019], Ziff. 5.3 [Weisungen AIG; abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben]; Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Ansonsten bestünde die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung der betroffenen Person. Diese Umstände gilt es hingegen zu vermeiden, laufen sie doch einer zu erwartenden Integration zuwider (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin leitet eine persönliche Beziehung zur Schweiz offenbar aus ihren drei Besuchsaufenthalten in den Jahren 2006, 2015 (jeweils knapp zweieinhalb Wochen) und 2018 (etwas über drei Monate) sowie ihren hier gepflegten Beziehungen zum Beschwerdeführer und zu dessen (erweiterter) Familie sowie seinen Nachbarn ab. Dass sie auch unabhängig von ihrem Sohn einzelne soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung unterhalte, wird hingegen nicht geltend gemacht. Dies erscheint denn auch bereits aufgrund der Dauer ihrer bisherigen Aufenthalte sowie der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin die hiesige Landessprache beherrschte (der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dürfte demgegenüber kein wesentliches Hindernis dargestellt haben).

Damit fällt die Zulassung der Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

3.4  

3.4.1 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, bräuchte die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, eigentlich gar nicht beantwortet zu werden. Der Vollständigkeit halber kann dennoch festgehalten werden, dass nach Art. 25 Abs. 4 VZAE hinreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, wenn diese den Betrag übersteigen, welcher Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30) berechtigte. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist.

Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden
Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit dabei wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln Dritter muss vielmehr in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (zum Beispiel mittels einer Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3; Migrationsamt des Kantons Zürich, Weisung "Erwerbslose Wohnsitznahme aus Drittstaaten" vom 23. Januar 2019, Ziff. 3.2 [abrufbar unter www.ma.zh.ch > Praxis > Weisungen des Migrationsamts]).

3.4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, über hinreichend eigene finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Schweiz zu verfügen, sondern bringt vor, auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und seiner früheren Ehefrau, G, zurückgreifen zu können.

Wie schon der Beschwerdegegner zutreffend erwog, befindet sich der Beschwerdeführer jedoch (selbst unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau) nicht in derart günstigen finanziellen Verhältnissen, als dass er im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gesetzlich zur Alimentierung seiner Mutter verpflichtet wäre (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe 12/08, Kap. F.4 [abrufbar unter www.skos.ch > SKOS-Richtlinien > Aktuelle Richtlinien], wonach eine verheiratete Person erst ab einem Einkommen von mehr als Fr. 180'000.- oder einem Vermögen von mehr als Fr. 500'000.- unterstützungspflichtig wird). Die von ihm im Juli 2018 zu Händen des Beschwerdegegners abgegebene (ausländerrechtliche) Verpflichtungserklärung wiederum ist mit Blick auf das Verbot der übermässigen Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB auf fünf Jahre befristet und umfasst lediglich durch die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz verursachte Kosten bis zum Gesamtbetrag von Fr. 30'000.-. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung seitens des Beschwerdeführers hätte bzw. hat demnach einzig moralische, nicht aber rechtlich bindende Wirkung. Sie liesse sich mithin im Streitfall ebenso wenig durchsetzen wie die – folgt man der Beschwerde – von G abgegebene Erklärung, "gewillt" zu sein, den Beschwerdeführer bei Bedarf finanziell zu unterstützen.

Die Beschwerdeführerin verfügt somit auch nicht über die für eine Rentnerbewilligung nach Art. 28 AIG notwendigen finanziellen Mittel.

4.  

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die alterstypischen Gebrechen der Beschwerdeführerin noch die generelle Sicherheitslage im Norden von E stellen deren Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in gesteigertem Mass infrage. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Sohn und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz wie bis anhin auf Distanz mittels regelmässiger Telefonate oder durch Besuche aufrechtzuerhalten.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sowie unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzung der Untersuchungspflicht sind die Gerichtskosten der Vorinstanz zur Hälfte und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und 16, § 13 N. 59 und 64). Eine Parteientschädigung bleibt den Beschwerdeführenden mangels überwiegenden Obsiegens verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichts­-gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 139 I 330 E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz zur Hälfte und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Viertel auferlegt. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird im Betrag von Fr. 1'030.- zurückerstattet.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …