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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00298
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. November
2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer 2
vertreten durch Beschwerdeführer 1, dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug (Erteilung einer Einreisebewilligung),
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei,
reiste am 17. Januar 2007 in die Schweiz ein, wo ihm nach der Heirat mit
einer 1963 geborenen Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich erteilt wurde; seit Ende Mai 2012 ist er im Besitz der
Niederlassungsbewilligung. Am 23. April 2013 wurde die kinderlos
gebliebene Ehe geschieden.
Am 30. Juni 2016 heiratete A in der Türkei die
Landsfrau D, mit der er einen bereits im Mai 2006 geborenen Sohn, B, hat. Am
3. August 2016 ersuchten D und B, welcher von A schon lange vor der
Heirat, am 9. Juli 2009, anerkannt worden war, um eine Einreisebewilligung
zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. Diese Gesuche wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Juni 2018 mit der Begründung ab, dass
A und D nicht die Absicht hätten, eine wirkliche Ehe zu führen.
II.
Mit Entscheid vom 8. April 2019 hiess die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs von A, B und D teilweise
– nämlich soweit D betreffend – gut (Dispositiv-Ziff. I
Satz 1) und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung, ob die gegenwärtige
Wohnung von A ein Hindernisgrund für den Familiennachzug darstelle und ob
diesem Widerrufs- oder Erlöschensgründe entgegenstünden, ans Migrationsamt
zurück (Dispositiv-Ziff. I Satz 2); im Übrigen – nämlich soweit B
betreffend – wies sie den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I Satz 3).
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'350.- wurden je zur Hälfte auf
die Staatskasse genommen und A, B und D auferlegt, dies zu gleichen Teilen
unter solidarischer Haftung der drei für den ganzen Betrag
(Dispositiv-Ziff. II); eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A und B liessen am
8. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
unter Entschädigungsfolge seien der zweite Satz der Dispositiv-Ziff. I
sowie die Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids aufzuheben und
sei B die Einreise zum Verbleib beim Vater zu gestatten, eventualiter das
vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Migrationsamts über die Erteilung
der Einreisebewilligung an D zu sistieren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 17./23. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Ausländische minderjährige Kinder von
Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG, SR 142.20] in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff.,
5449]). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug
für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für Kinder über zwölf
Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses
oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend
gemacht werden. Wird das zivilrechtliche Familien- bzw. Kindesverhältnis durch
Anerkennung begründet, beginnt der Fristenlauf dabei nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts nicht erst im Zeitpunkt der Anerkennung
zu laufen, sondern bereits in dem Moment, in welchem faktisch und rechtlich die
Möglichkeit der Anerkennung bestand. In der Regel ist dabei auf denjenigen
Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachzugswillige einerseits genügende Kenntnis
von seiner (möglichen) Vaterschaft hat und anderseits keine rechtlichen
Hindernisse (mehr) bestehen, welche der Anerkennung entgegenstehen (VGr.
11. November 2015, VB.2015.00563, E. 2.2).
Wird der in der Schweiz lebenden ausländischen Person die
Niederlassungsbewilligung erteilt, führt dies nur bedingt zu einer Erneuerung
vorgenannter Fristen. Obwohl erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung
ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, muss sich eine ausländische Person,
die nie ein Nachzugsgesuch stellte während sie im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung war, den damit verbundenen Fristenablauf entgegenhalten lassen
(zum Ganzen BGE 137 II 393 E. 3 mit Hinweisen). Dies gilt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Ergebnis selbst dann, wenn einem früheren
Nachzugsgesuch keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen wäre (BGr,
25. August 2017, 2C_1154/2016, E. 2.4 f.; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 47 AIG N. 8).
2.2 Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt ein Familiennachzug
nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden. Wichtige familiäre Gründe für einen späteren
Nachzug von Kindern liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Familiennachzug
gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der
Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach – wie oben
bereits gesagt wurde – die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen
möglichst frühzeitig erfolgen soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte
Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten
Familiengemeinschaft bezwecken. Wenn die Fristenregelung nun nicht ihres Sinns
entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen
die Ausnahme zu bleiben; gleichzeitig ist die Bestimmung in Art. 47
Abs. 4 AIG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) im Rahmen der
erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. zum Ganzen BGr,
22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3 mit Hinweisen, und 7. Juli
2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1).
Die Rechtsprechung bejaht
einen wichtigen Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern
etwa dann, wenn deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland
beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht
mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat
gefunden werden kann. Kein wichtiger Grund liegt dagegen praxisgemäss
vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten
bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird,
dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten
Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017,
E. 4.1.5 mit Hinweisen). Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass
alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst,
es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht
vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige
andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung
steht (BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch
zum Folgenden). Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht
gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich
seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz
lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint
(BGE 133 II 6 E. 3.1.2).
3.
3.1 Hier
begann die Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 2 spätestens mit der im
Juli 2009 erfolgten Anerkennung durch den Beschwerdeführer 1 zu laufen und
endete – mit Blick auf das Alter des Knaben – im Juli 2014, ohne dass
der Beschwerdeführer 1 um die Bewilligung des Nachzugs seines Sohns
nachgesucht hätte. Das erst im August 2016 gestellte Einreisegesuch erweist
sich insofern als verspätet.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer 1 bis zur Heirat mit D weder das Sorgerecht über den
Beschwerdeführer 2 noch "die vorrangige Beziehung" zu diesem
innegehabt haben will, zumal ihm zumutbar war, auf eine Änderung der
Sorgerechtsregelung hinzuwirken, hätte er tatsächlich einen Nachzug des Kinds beabsichtigt
(vgl. BGr, 21. Dezember 2018, 2C_550/2018, E. 2.1; VGr,
22. August 2019, VB.2019.00237, E. 1.2 mit Hinweis; ferner
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der Länderanalyse vom 25. Juni
2014, Türkei: Sorgerecht bei einer Scheidung, S. 2 f.
[www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Türkei], wonach
das uneheliche Kind in der Regel in die Obhut der Mutter kommt, der Richter
jedoch das Sorgerecht auch dem Vater zuweisen kann).
Solange D für die Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wird, fällt sodann auch ein Nachzug des Beschwerdeführers 2
gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG von vornherein ausser Betracht, weil
es an einem wichtigen Grund für eine Änderung des vorbestehenden (langjährigen)
Betreuungsverhältnisses fehlt (vgl. BGr, 21. Dezember 2018. 2C_550/2018,
E. 2.4). Es fragt sich allerdings, ob die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Kindsmutter eine neue Nachzugsfrist auszulösen
vermöchte.
3.2 Das
Bundesgericht hielt bislang in konstanter Praxis dafür, dass sich der nach
einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom hier lebenden (nachziehenden)
Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten lassen müsse, weil ansonsten die
Fristbestimmungen, die zur baldigen Einschulung des Kinds bzw. der Kinder in
der Schweiz und damit zu dessen bzw. deren besserer Integration einen
frühestmöglichen Nachzug fordern, ausgehöhlt würden (BGr, 22. Mai 2017,
2C_1/2017, E. 4.1.4 – 23. Juni 2017, 2C_38/2017,
E. 4.2 f. – 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2
– 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.3 – 3. Oktober
2011, 2C_205/2011, E. 4.5).
In den zitierten Urteilen hatten die betroffenen Eltern
jedoch jeweils über Jahre hinweg freiwillig auf ein gemeinsames Familienleben
in der Schweiz verzichtet und wurden sie insofern zu Recht als Einheit
betrachtet. Solches liesse sich hier aber nur dann sagen, wenn die – vom
Beschwerdegegner in Nachachtung des vorinstanzlichen (Rückweisungs-)Entscheids
vom 8. April 2019 vorzunehmenden – weiteren Sachverhaltsabklärungen
ergäben, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers 1 und seiner früheren
Schweizer Ehefrau um eine Scheinehe handelte bzw. er und B entgegen ihren
anderslautenden Behauptungen nicht erst nach der Scheidung des
Beschwerdeführers 1 wieder zueinanderfanden. Sollte der Beschwerdegegner
dagegen nach Ergänzung des Sachverhalts zum Schluss gelangen, dass die Eheleute
tatsächlich erst relativ kurz vor ihrer Heirat wieder ein Paar wurden und nicht
jahrelang über die Grenze hinweg eine (Parallel-)Beziehung lebten, erschiene es
nicht sachgerecht, der Kindsmutter die vom Beschwerdeführer 1 verpassten
Fristen entgegenzuhalten, zumal das Einreisegesuch für den
Beschwerdeführer 2 umgehend nach dem Eheschluss der Eltern gestellt wurde.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Nachzugsfrist diesfalls mit Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an D neu zu laufen begänne, sodass dem
Beschwerdeführer 2 zum Verbleib bei den Eltern bzw. zur Zusammenführung
der Gesamtfamilie (ebenfalls) eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
zu erteilen wäre (anders VGr, 22. August 2019, VB.2019.00237, E. 1.2,
sowie 23. Mai 2018, VB.2018.00033, E. 5.1
[nicht auf www.vgrzh.ch] mit Hinweis insbesondere auf BGr, 25. August
2016, 2C_363/2016, E. 2.4, wo allerdings die Frage der Fristeinhaltung
nicht geprüft zu werden brauchte, weil die Beschwerdeführenden nicht bestritten
hatten, die Nachzugsfristen für ihre beiden Kinder verpasst zu haben;
offengelassen: VGr, 5. Dezember 2012, VB.2013.00566, E. 2.2).
3.3 Die
Beantwortung der streitgegenständlichen Frage, ob dem Beschwerdeführer 2
der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten sei, hängt somit wesentlich vom
Ausgang des D betreffenden Bewilligungsverfahrens ab, mit welchem nach
rechtkräftiger Rückweisung durch die Vorinstanz (erneut) der Beschwerdegegner
befasst ist. Es rechtfertigt sich deshalb, mit der vorliegenden Angelegenheit
gleich zu verfahren und diese zu neuer (einheitlicher) Entscheidung an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5.
Die Rückweisung zur erneuten
Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen
als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Demnach haben die
Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführern
ist zudem zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung
für das Beschwerde- und das Rekursverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers 2 geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139
I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Nach der Regelung in
Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I Satz 3 und
Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
8. April 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Juni
2018 werden aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an
den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. April 2019 werden die
Rekurskosten vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Der vom
Beschwerdeführer 1 geleistete Kostenvorschuss wird diesem nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Nach Auffassung der Kammerminderheit ist die Beschwerde
abzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Kammermehrheit besteht keine
Veranlassung, von der bisherigen (bundesgerichtlichen) Praxis abzuweichen,
wonach Kindseltern sich die abgelaufene Nachzugsfrist des anderen Elternteils
entgegenhalten lassen müssen. Diese Praxis entspricht dem in Art. 47 AIG zum
Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, wonach Kinder zur besseren
Integration möglichst schnell nachgezogen werden müssen. Mit Blick auf den
Gesetzeszweck müsste dies auch dann gelten, wenn die Eltern tatsächlich über
Jahre getrennt gelebt und erst kürzlich wieder zueinandergefunden hätten.
Sodann ist allein im allfälligen Nachzug der Kindsmutter praxisgemäss auch kein
wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu erblicken.
Hier ist zudem aufgrund der
vorhandenen Akten ohnehin davon auszugehen, dass die Familiengemeinschaft trotz
der Distanz aufrechterhalten worden war: So stellte der Vater des
Beschwerdeführers 1 der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer 2
kostenlos eine Wohnung zur Verfügung, was vor dem kulturellen Hintergrund ohne
fortbestehende familiäre Beziehung kaum denkbar wäre. Der
Beschwerdeführer 1 besuchte seinen Sohn zudem regelmässig in der Türkei.
Dass er dabei keinen Kontakt mit der Kindsmutter gehabt haben soll – wie
diese behauptet –, ist nicht glaubhaft und erscheint als reine
Schutzbehauptung. Was die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit einer
Staatsangehörigen Italiens betrifft, lässt die Aktenlage denn auch wahrscheinlich
erscheinen, dass es sich um eine Scheinehe handelte.