{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00298_2019-11-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219716&W10_KEY=13823217&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e850919767c35db67e7ef4bd69a507c4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00298"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.11.2019  VB.2019.00298"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.11.2019  VB.2019.00298"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.11.2019  VB.2019.00298"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug (Erteilung einer Einreisebewilligung) | [Der Beschwerdef\u00fchrer 1 lebte jahrelang getrennt von seinem Sohn (geboren 2006), dem Beschwerdef\u00fchrer 2; nach der Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2016 beantragte er den Nachzug (auch) des Beschwerdef\u00fchrers 2.] Das erst im August 2016 gestellte Einreisegesuch erweist sich als versp\u00e4tet; ein wichtiger Grund f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug (allein) zum Vater ist ebenfalls nicht gegeben (E. 3.1). Das Bundesgericht hielt sodann bislang in konstanter Praxis daf\u00fcr, dass sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten lassen m\u00fcsse. In den betreffenden Entscheiden hatten die betroffenen Eltern jedoch jeweils \u00fcber Jahre hinweg freiwillig auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz verzichtet und wurden insofern zu Recht als Einheit betrachtet. Solches liesse sich hier aber nur dann sagen, wenn die \u2013 vom Beschwerdegegner vorzunehmenden \u2013 weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rungen erg\u00e4ben, dass der Beschwerdef\u00fchrer 1 und seine Ehefrau (die Kindsmutter) tats\u00e4chlich nicht erst relativ kurz vor ihrer Heirat wieder ein Paar wurden und jahrelang \u00fcber die Grenze hinweg eine (Parallel-)Beziehung lebten (zum Ganzen E. 3.2). Die Beantwortung der streitgegenst\u00e4ndlichen Frage, ob dem Beschwerdef\u00fchrer 2 der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten sei, h\u00e4ngt somit wesentlich vom Ausgang des seine Mutter betreffenden Bewilligungsverfahrens ab, mit welchem nach rechtkr\u00e4ftiger R\u00fcckweisung durch die Vorinstanz (erneut) der Beschwerdegegner befasst ist. Es rechtfertigt sich deshalb, mit der vorliegenden Angelegenheit gleich zu verfahren und diese zu neuer (einheitlicher) Entscheidung an den Beschwerdegegner zur\u00fcckzuweisen (E. 3.3). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an den Beschwerdegegner. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:19:47", "Checksum": "4e4e041a201037b0bba0ba6f08c10fa5"}