{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00299_02-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219586&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d843c91deee1c3bc09eb45e2f1e174bd"}, "Num": [" VB.2019.00299"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.02.1  VB.2019.00299"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.02.1  VB.2019.00299"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.02.1  VB.2019.00299"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patientenrechte | Patientenrechte. Aus dem \"pr\u00e4zisierten\" Beschwerdeantrag ist zumindest zu schliessen, dass dem Beschwerdef\u00fchrer an einer \"physischen \u00dcbergabe\" der Originalpatientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau zu sich nach Hause und nicht zwingend an einer eigentlichen Eigentums\u00fcbertragung gelegen war bzw. ist. Dass er sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung auf \u00a7 18a PatG (bzw. \u00a7 18 aPatG) berief und nun, nachdem ein Herausgabeanspruch von der Vorinstanz verneint wurde, sein Begehren mit Beschwerde auf \u00a7 19 Abs. 2 PatG st\u00fctzt, ist insofern nachvollziehbar, umfasst doch der Anspruch auf Herausgabe bzw. Eigentums\u00fcbertragung ebenso den Anspruch auf blosse Einsicht. Deshalb kann auch nicht von einer unzul\u00e4ssigen Ver\u00e4nderung oder Erweiterung des Streitgegenstands gesprochen werden (E. 4.2). Die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren ist noch nicht abgelaufen, und es fehlt demzufolge auch an einem Archivierungsentscheid. Infolgedessen sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Herausgabe der Patientendokumentation im Original gest\u00fctzt auf \u00a7 18a Abs. 2 lit. a PatG vorliegend nicht erf\u00fcllt, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer aus dieser Bestimmung \u2013 zumindest bis auf Weiteres \u2013 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (E. 5.2). Auch \u00a7 19 PatG r\u00e4umt ihm keinen Anspruch darauf ein, dass ihm die Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau oder Teile davon im Original zur befristeten Durchsicht bei sich zu Hause zur Verf\u00fcgung gestellt wird (E. 5.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:01", "Checksum": "fc698d38b35f22c9a80dc7237e8ab970"}