{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00301_2020-01-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219887&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c79dfe02621d40d5016c88dddf9adbc2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00301"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.01.2020  VB.2019.00301"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.01.2020  VB.2019.00301"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.01.2020  VB.2019.00301"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatzvornahme (R\u00fcckbau) | Ersatzvornahme: \u00dcbereinstimmung Vollstreckungsverf\u00fcgung mit Sachverf\u00fcgung(en); Einbezug von Erw\u00e4gungen. Die Vollstreckungsverf\u00fcgung ist unter anderem dann anfechtbar, wenn M\u00e4ngel vorgebracht werden, die in ihr selber begr\u00fcndet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe \u00fcber die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr \u00fcberein (E. 2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer wehrt sich gegen die (lediglich) in den Erw\u00e4gungen der Vollstreckungsverf\u00fcgung, nicht jedoch im Dispositiv erw\u00e4hnte ersatzvornahmeweise Verschiebung des Aussenchemin\u00e9es, welches sich demgem\u00e4ss \"ohne Berechtigung auf dem Gemeindegrundst\u00fcck befinde und von dort zu entfernen sei\". F\u00fcr die Rechtm\u00e4ssigkeit der Vollstreckungsverf\u00fcgung ist erforderlich, dass ihr einerseits eine Sachverf\u00fcgung zugrunde liegt und andererseits eine vorg\u00e4ngige Androhung der Ersatzvornahme erfolgte. Zwar wird die Verschiebung des Aussenchemin\u00e9es unter Androhung der Ersatzvornahme erstmals in der rechtskr\u00e4ftigen Verf\u00fcgung erw\u00e4hnt, mit welcher die Ersatzvornahme hinsichtlich des Vordachr\u00fcckbaus angedroht wurde. Diese Verf\u00fcgung weist allerdings eine Doppelfunktion auf: Sie ist, betreffend Aussenchemin\u00e9e, gleichzeitig Sach- und Androhungsverf\u00fcgung. Lediglich hinsichtlich der K\u00fcrzung des Vordachs des Gartenhauses ist sie auf deren Androhung beschr\u00e4nkt, nachdem diesbez\u00fcglich in der Sache bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden worden war. Nachdem die Erw\u00e4gungen einer Verf\u00fcgung \u2013 auch ohne ausdr\u00fccklichen Hinweis \u2013 insoweit an der Rechtskraftwirkung teilhaben, als sie f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Dispositivs unerl\u00e4sslich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist, erweist sich die Vollstreckungsverf\u00fcgung als rechtm\u00e4ssig (E. 4.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:22:01", "Checksum": "3130f4c6369629f9267e90df55f8ae57"}