{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00302_2019-05-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219266&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3d910c025f58c3e1eceaa28a520e0e22"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00302"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. Gl190107-L/U) | Ausschaffungshaft; Haftanh\u00f6rung ohne Rechtsvertretung. Ist der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Beh\u00f6rden nichts Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu seinem Rechtsvertreter zu erm\u00f6glichen, so verletzt dies seinen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (E. 2.2). Es ist im Verfahren der Haftpr\u00fcfung Aufgabe des Haftrichters sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben. Dementsprechend sind angemessene Bem\u00fchungen zu machen, damit die Haftanh\u00f6rung in Anwesenheit der Rechtsvertretung erfolgen kann. Ein Anruf mit dem Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Rechtsvertreterin, wenn die Verhandlung weniger als zwei Stunden sp\u00e4ter erfolgen soll, reicht dabei nicht aus (E. 2.4.1). Die Haftanh\u00f6rung war sodann auch nicht besonders dringlich, und die Rechtsvertreterin musste zu dem Zeitpunkt auch nicht mit der Haftanh\u00f6rung rechnen (E. 2.4.2 f.). Da die Haftanordnung f\u00fcr die Dauer von 6 Monaten erging, ist das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrenden verletzt (E. 2.4.4). Aus den geringf\u00fcgigen Delikten, welche der Beschwerdef\u00fchrer begangen hat, kann noch nicht auf eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung geschlossen werden, welche gegen eine Haftentlassung sprechen w\u00fcrden (E. 3.2 f.). Gew\u00e4hrung URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:29:03", "Checksum": "ca54b7928b528d8745e27840156e8ee0"}