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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00303
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
(Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00208),
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein
1972 geborener Staatsangehöriger des Libanons, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz
ein und ist seit bald 16 Jahren im Besitz der Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich. Seit dem Jahr 2005 ist er mit einer Landsfrau
verheiratet, welche ihm im Mai 2017 mit den drei gemeinsamen Kindern (geboren
2006, 2007 und 2010) in die Schweiz folgte und hier um Asyl nachsuchte. Diesem
Gesuch wurde ebenso wenig entsprochen wie einem solchen – nach Rechtskraft des
negativen Asylentscheids eingereichten – um Bewilligung des Familiennachzugs
zum Ehemann bzw. Vater (vgl. BVGr, 26. Juli 2017, E-4086/2017;
VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00597 [nicht auf www.vgrzh.ch]).
B. Während
seiner Anwesenheit in der Schweiz ergingen gegen A folgende Straferkenntnisse:
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Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C
vom 1. Februar 1999: zwei Monate Gefängnis bedingt wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V
für den Kanton Zürich vom 12. Juni 2002: drei Monate Gefängnis bedingt
wegen Veruntreuung und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D
vom 1. April 2003: drei Monate Gefängnis unbedingt und Fr. 400.-
Busse wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung sowie Fahrens ohne Führer- und Fahrzeugausweis;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft
Zürich Hauptabteilung 2 vom 20. April 2004: drei Monate Gefängnis
unbedingt wegen Hehlerei;
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis vom 10. Mai 2007: 20 Tagessätze Geldstrafe unbedingt
zu je Fr. 30.- wegen Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens ohne
Fahrzeugausweis;
-
Strafbefehl des Statthalteramts
des Bezirks Zürich vom 26. Oktober 2011: Fr. 600.- Busse wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung;
-
Strafbefehl des Statthalteramts
des Bezirks Zürich vom 20. März 2012: Fr. 800.- Busse wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis vom 11. April 2012: 90 Tagessätze Geldstrafe
unbedingt zu je Fr. 30.- wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,
Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens ohne Fahrzeugausweis;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 11. Oktober 2012: 30 Tagessätze Geldstrafe
unbedingt zu je Fr. 30.- wegen Fahrens ohne Berechtigung;
-
Strafbefehl des Statthalteramts des
Bezirks Zürich vom 12. September 2013: Fr. 800.- Busse wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung;
-
Strafbefehl des Statthalteramts des
Bezirks Zürich vom 2. Dezember 2013: Fr. 800.- Busse wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung;
-
Strafbefehl des Statthalteramts des
Bezirks Zürich vom 23. April 2014: Fr. 800.- Busse wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern vom 3. Februar 2015: Fr. 180.- Busse wegen
Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen;
-
Strafbefehl des Statthalteramts
des Bezirks Zürich vom 3. Dezember 2015: Fr. 1'000.- Busse wegen
Ungehorsams im Betreibungsverfahren;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 8. März 2018: 45 Tagessätze Geldstrafe
bedingt zu je Fr. 30.- wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 26. März 2019: 180 Tagessätze Geldstrafe bedingt zu
je Fr. 30.- und Fr. 900.- Busse wegen Betrugs und mehrfachen Fahrens
ohne Berechtigung.
In Anbetracht seiner
wiederholten Delinquenz verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit
Verfügungen vom 10. Juni 2004 und vom 3. Juli 2007 und stellte ihm
schwerer wiegende Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut bestraft
werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
C. Verwarnt wurde A daneben aber auch wegen
seiner Schuldenwirtschaft: Obschon seit April 2003 (mit Unterbrüchen) von der
Sozialhilfe unterstützt, kam er seinen finanziellen Verpflichtungen jahrelang
nur ungenügend nach. So lagen bis April 2014 gegen A insgesamt
81 offene Verlustscheine über den Gesamtbetrag von Fr. 191'321.15 vor, was
das Migrationsamt veranlasste, ihn am 24. November 2014 (auch) aus diesem
Grund ausländerrechtlich zu verwarnen und ihm den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung anzudrohen.
In den Folgemonaten nahm die Verschuldung von A bzw. die
Zahl der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine weiter zu, weshalb das
Migrationsamt am 28. Oktober 2016 – unter Hinweis insbesondere auch auf
die von A erwirkten wiederholten Verurteilungen "wegen Vergehen gegen das
Strassenverkehrsgesetz" – den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
und seine Wegweisung verfügte, wobei es ihm zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 27. Dezember 2016 setzte.
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 21. Februar 2018
in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis 31. Mai 2018 (Dispositiv-Ziff. II); die
Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und dessen
Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Zusprechung einer
Parteientschädigung in Dispositiv-Ziff. IV abgewiesen. Der Entscheid wurde
der Rechtsvertreterin von A am 23. Februar 2018 zugestellt.
III.
A. Am
10. April 2018 ging beim Verwaltungsgericht ein Telefax von der
Rechtsvertreterin von A ein, wonach diese am Vortag, dem letzten Tag vor Ablauf
der Beschwerdefrist, vergeblich versucht habe, dem Verwaltungsgericht eine
elektronische Beschwerde zuzustellen, und darum bitte, "diese Frist von
gestern als eingehalten zu betrachten"; der Eingabe war eine Beschwerdeschrift
vom 9. April 2018 beigelegt, in welcher beantragt wurde, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die
Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventualiter eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter "die rechtskräftige
Erledigung des hängigen IV-Verfahrens […] abzuwarten"; zudem wurde um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersucht. Am 11. April 2018
wurde dem Verwaltungsgericht eine der schweizerischen Post am Vortag übergebene
Beschwerdeschrift mit gleichem Inhalt zugestellt.
Mit Verfügung vom
20. April 2018 trat das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel von A infolge
Verspätung nicht ein (VB.2018.00208 [nicht unter www.vgrzh.ch]).
B. Das
Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
4. April 2019 gut, hob die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. April
2018 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an dieses
zurück (2C_502/2018).
Das Verwaltungsgericht
eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid
vom 20. April 2018 sowie die vom
Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2018.00208 ist als Geschäft VB.2019.00303
wiederaufzunehmen.
In Nachachtung des
bundesgerichtlichen Endentscheids vom 4. April 2019 ist das
Verwaltungsgericht gehalten, die Beschwerde vom 10. April 2018 materiell
zu beurteilen.
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht
geltend, die Vorinstanz habe seinem Vorbringen im Rekurs, er habe sich bei
einer Schuldenberatungsstelle beraten lassen, keinerlei Beachtung geschenkt,
was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Für seine
diesbezügliche Behauptung reichte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren
jedoch keinerlei Belege ein. Wenn sich die Vorinstanz damit nicht weiter
auseinandergesetzt hat, verletzte sie seinen Gehörsanspruch deshalb nicht (Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017,
E. 3.5.2).
3.
3.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person unter anderem widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
– das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr – verurteilt wurde
(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar
2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Einen Widerrufsgrund setzt ferner, wer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der
Schweiz oder im Ausland verstösst oder diese gefährdet (Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG).
Diese beiden
Widerrufsgründe kommen auch bei ausländischen Personen, die sich – wie der
Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, zur Anwendung (Art. 63 Abs. 2
AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]). Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist jedoch nicht erforderlich, dass die
Widerrufsgründe kumulativ erfüllt sind. Es genügt, wenn ein Widerrufsgrund
(längerfristige Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG oder
schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) gegeben ist (statt vieler BGr, 13. Oktober 2014, 2C_611/2013,
E. 2.1).
3.2 Ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen
aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich zu
bejahen bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher
Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt dabei regelmässig vor, wenn die
ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie
namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen
verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist
aber auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen
Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig
weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob dies der
Fall ist, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Ausländerin
bzw. des Ausländers zu beurteilen, wobei auch eine Summierung von Verstössen,
die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichten, einen
Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 31
E. 2.1, 137 II 297 E. 3.2 f.; BGr, 14. November 2018,
2C_81/2018, E. 4.3.2, und 28. September 2018, 2C_108/2018,
E. 4.1 mit Hinweis).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach
Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE sodann auch bei mutwilliger
Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft
stellt allerdings nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar
ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 7. März 2018,
2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe
der Schulden ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern der
pflichtvergessene Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich bemüht
hat, seine bzw. ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach
einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer ersten
Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist dagegen
zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr,
25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Gemäss einem Registerauszug des zuständigen Betreibungsamts vom
7. April 2014 waren im Betreibungsregister des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt seiner letzten (dritten) ausländerrechtlichen Verwarnung insgesamt 81
offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 191'321.15
verzeichnet. In den folgenden knapp zwei Jahren stieg die Zahl der im
Betreibungsregister des Beschwerdeführers figurierenden Verlustscheine auf
insgesamt 90 im Gesamtbetrag von Fr. 205'519.08 an. Am 29. August
2017 waren es schliesslich 97 Verlustscheine in der Höhe von
Fr. 213'790.48. Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen
Verpflichtungen demnach über Jahre und in erheblichem Ausmass nicht
nachgekommen. Angesichts der Höhe der Verschuldung liegt nicht mehr nur ein
liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor, sondern ist von einer mutwilligen
Nichtbezahlung auszugehen, zumal der heute 47-jährige Beschwerdeführer bis ins
Jahr 2016 nur unregelmässig (selbständig und unselbständig) erwerbstätig war
und gemäss aktuellem Auszug aus seinem individuellen Konto bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bis anhin lediglich ein
beitragspflichtiges Einkommen von insgesamt knapp Fr. 100'000.- erzielte.
Noch im April 2014 versuchte er seine ungenügende berufliche und
wirtschaftliche Integration dabei im Wesentlichen mit seinen fehlenden Deutschkenntnissen
zu erklären sowie dem Umstand, dass er über keinen Fahrausweis verfüge. Allein
damit sind aber (noch) keine entschuldbaren Gründe für die prekäre finanzielle
Situation des Beschwerdeführers dargetan, zumal sich dieser den Verlust seines
Führerausweises selbst zuzuschreiben hat (dazu sogleich 3.3.2) und er sich in
der Vergangenheit nicht erkennbar um eine sprachliche Integration bemühte,
obschon er im Heimatland die Grundschule besucht und "Sprachen
studiert" haben will.
Seit einem Verkehrsunfall (Auffahrunfall) Ende Februar 2016
ist der Beschwerdeführer nun – eigenen (nur teilweise mit Arztzeugnissen
belegten) Angaben zufolge – zu 100 % arbeitsunfähig; im September 2016
beantragte er bei der Invalidenversicherung die Zusprechung einer Rente. Das
Gesuch ist noch in Bearbeitung, was jedoch entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers nicht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens erfordert,
kommt der Frage, ob ihm als Folge des genannten Unfallereignisses ein
Rentenanspruch zukomme, doch hier – anders als in dem von ihm zitierten
Verfahren (BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013) – keine entscheidrelevante
Bedeutung zu. Wie die Vorinstanz vielmehr zu Recht bemerkt, häufte der
Beschwerdeführer den wesentlichen Teil seiner Schulden vor seinem Unfall an, als
er mithin unstreitig noch voll erwerbsfähig war. Der Unfall ereignete sich
zudem über ein Jahr nach der (letzten) Verwarnung des Beschwerdeführers,
weshalb dieser den ihm in der Ausgangsverfügung vorgeworfenen, bis März 2016
eingetretenen Schuldenzuwachs im Umfang von rund Fr. 15'000.- (neun
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 14'197.85 und eine am
1. Februar 2016 neu eingeleitete Betreibung der Krankenkasse über den
Forderungsbetrag von Fr. 1'120.70) nicht mit seinen gesundheitlichen
Problemen rechtfertigen kann.
Von vornherein bloss beschränkt aussagekräftig erscheint
sodann das – unbestrittene – Ausbleiben neuer Betreibungen seit Mai 2016, wird
der Beschwerdeführer doch seit Anfang Juni 2016 vollumfänglich von der
Sozialhilfe unterstützt und steht er spätestens seit der Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 27. Juni 2016 unter dem Eindruck der drohenden
Wegweisung. Erheblich zu relativieren sind entsprechend auch seine erst ab
Dezember 2016 bzw. zur Hauptsache sogar erst nach der Beschwerdeerhebung an den
Tag gelegten Bemühungen zur Schuldensanierung. Der dargetanen Schuldentilgung
("rund Fr. 1'500.-") stehen im Übrigen ohnehin dem
Beschwerdeführer ab März 2018 neu in Rechnung gestellte Gebühren und Bussen aus
Strafverfahren ungleich grösseren Umfangs gegenüber.
3.3.2
Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die
in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen
nachzukommen, zeigt sich im Weiteren darin, dass er in den vergangenen
21 Jahren fortgesetzt straffällig und in 16 Straferkenntnissen
insgesamt mit rund 11 Monaten Gefängnis, 365 Tagessätzen Geldstrafe
sowie Fr. 6'120.- Busse bestraft wurde. Er hat im Wesentlichen amtliche
Verfügungen insbesondere im Betreibungsverfahren missachtet und auf diese Weise
(nochmals zusätzlich) zum Nachteil seiner diversen Gläubiger agiert bzw. zur
Schau gestellt, wie gering er deren Interessen schätzt(e). Darüber hinaus
lenkte er wiederholt ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand und/oder ohne
Berechtigung und gefährdete so über Jahre immer wieder das Leben und die
Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Zuletzt wurde er am 26. März
2019 nicht nur zum fünften Mal wegen Fahrens ohne Berechtigung, sondern daneben
auch wegen Sozialhilfebetrugs, seinem bislang schwersten Delikt, zu einer
bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Aus dem in diesem
Zusammenhang ergangenen Strafbefehl geht hervor, dass der Beschwerdeführer im
April und Mai 2018 jeweils ein Fahrzeug lenkte, obschon ihm der Führerausweis
ab dem 12. Januar 2018 auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen worden
war. Er hatte zudem den Sozialen Diensten Zürich über Jahre hinweg regelmässige
Einnahmen aus der Vermietung zweier Wohnungen in der Heimat verschwiegen, um
mehr Sozialhilfe ausbezahlt zu erhalten, als ihm rechtlich zustand.
Der Beschwerdeführer ignorierte somit systematisch rechtliche
Schranken und Pflichten. Die zahlreichen Verurteilungen bis in die jüngste
Gegenwart zeigen dabei klar, dass nicht nur sämtliche ausländerrechtlichen
Verwarnungen ohne Erfolg blieben, sondern der Beschwerdeführer sich auch von
Strafurteilen und dem vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht
(nachhaltig) beeindrucken liess.
3.4 Wenn die
Vorinstanz mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers
und dessen Schuldensituation in einer Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachtet, ist dies daher nicht zu
beanstanden (vgl. auch BGr, 31. August 2016, 2C_39/2016, E. 2.3).
4.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig
erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige
Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli
2011, 2C_818/2010, E. 5, und 16. September 2008, 2C_620/2008,
E. 2.2).
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und
ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der
sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember
2018 geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGr, 14. November 2018,
2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II
377 E. 4.3).
4.2 Der heute
47-jährige Beschwerdeführer hält sich seit 21 Jahren in der Schweiz auf.
Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Mit
Blick auf seine unzureichenden Deutschkenntnisse, seine hohe Verschuldung, für
die keine objektiv nachvollziehbare Ursache ersichtlich ist, sowie die
wiederholten, teils schweren strafrechtlichen Verfehlungen drängt sich jedoch
der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in
keiner Weise mit seiner Integration in die hiesigen Verhältnisse korreliert
(zur Berücksichtigung der jüngsten, keinen strafrechtlichen Landesverweis nach
sich ziehenden Delinquenz des Beschwerdeführers VGr, 8. Mai 2019,
VB.2019.00034, E. 4.3). Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass
ihn offensichtlich auch drei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer
nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegen konnten, sondern er sich erst
durch den Eindruck des vorliegenden Verfahrens veranlasst sah, an sich zu
arbeiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der letzten Jahre mit
einem namhaften Betrag von der Sozialhilfe unterstützt werden musste bzw. bis
heute unterstützt werden muss (der Gesamtbetrag der ihm ausgerichteten
Fürsorgeleistungen belief sich Anfang 2018 schon auf Fr. 134'652.15; vgl.
hierzu auch die geltende Fassung des Art. 63 AIG, wonach ab dem
1. Januar 2019 nicht nur die Schuldenwirtschaft, sondern auch die
Sozialhilfeabhängigkeit einer hier seit mehr als 15 Jahren
aufenthaltsberechtigten, niedergelassenen ausländischen Person einen
Bewilligungswiderruf rechtfertigen kann).
Was die Chance des Beschwerdeführers auf eine Reintegration
in seinem Heimatland anbelangt, steht ausser Frage, dass jene für ihn mit
Schwierigkeiten verbunden sein wird. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass
seiner Rückkehr erhebliche Hindernisse entgegenstünden, zumal er im Libanon
nicht nur die prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch die ersten acht
Jahre seines Erwachsenenlebens verbrachte, dort die Grundschule absolvierte und
"Sprachen" studierte. Er müsste demnach nicht in ein ihm völlig
fremdes Land zurückkehren. Zudem verfügt der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland, welches er zuletzt Ende 2015 und davor
"alle 5 Monate für 7 bis 10 Tage" besucht haben will, über
Wohneigentum und fünf Geschwister, von denen ihm mindestens jene, mit
welchen er nicht zerstritten ist, bei der Integration unterstützen können. Ob
sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine drei Kinder inzwischen
ebenfalls wieder im Libanon befinden, ist nicht bekannt; die Schweiz mussten
die Genannten jedenfalls bis Ende Oktober 2018 verlassen (vgl. zudem zur Frage,
ob beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinen Kindern überhaupt eine
intakte familiäre Beziehung vorliege BVGr, 26. Juli 2017, E_4086/2017,
E. 1 S. 8 f.).
Die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers – einem Bericht seines Hausarztes vom 1. Dezember
2016 zufolge leidet er an einer Distorsion der Hals-, Lenden- und der
Brustwirbelsäule, Schlafproblemen, einer reaktiven Depression, einer
Dyslipidämie und einer Hyperurikämie sowie Prädiabetes mellitus – dürften sich
schliesslich auch in dessen Heimatland adäquat behandeln lassen, zumal sie
(derzeit) nicht nach einer stationären oder komplexen Behandlung verlangen
(vgl. BVGr, 27. Januar 2015, E-1486/2014, S. 8, und 20. Oktober
2008, E-8519/2007, E. 6.2; ferner Länderinformationsblatt
"Libanon" des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom August
2014, S. 5 f.
[http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_
libanon-dl_de.pdf?__blob=publicationFile], auch zum Folgenden). Sollte sich der
Beschwerdeführer trotz regelmässigen Mieteinnahmen und (allfälliger)
ergänzender finanzieller Unterstützung der Familie keine (private)
Krankenversicherung leisten können, besteht dabei (auch) in seiner Heimat ein
staatliches soziales (Auffang-)Netz zur Finanzierung eines Grossteils der
anfallenden Gesundheitskosten.
4.3 Demnach
vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung
nicht aufzuwiegen und erweist sich der Widerruf seiner Niederlassung als
verhältnismässig. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall)
fällt damit von vornherein ausser Betracht.
5.
5.1 Die
Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung für das Rekursverfahren mit der Begründung, der
Rekurs sei "[a]ufgrund der vorstehenden Darlegungen […] als offensichtlich
aussichtslos zu bezeichnen".
5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die
Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Angesichts der Tatsache, dass die
Beurteilung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
aufgrund der Dauer von dessen hiesigem Aufenthalt und seinen jüngst an den Tag
gelegten Bemühungen zur Schuldentilgung nach einer sorgfältigen Prüfung
insbesondere der für und gegen seine Wegweisung sprechenden Interessen
verlangt, lässt sich der Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos
einstufen. Weil der auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer mittellos und
auf eine Rechtsvertretung angewiesen ist, hätte die Vorinstanz sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung daher gutheissen müssen. In diesem
Sinn sind die Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom
21. Februar 2018 abzuändern.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV
des Entscheids der Vorinstanz vom 21. Februar 2018 ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung stattzugeben und dem
Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, die Entschädigung
der Rechtsvertreterin festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
In Ergänzung von
Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 21. Februar 2018 sind
die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse
zu nehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
7.1 Die Gerichtskosten sind dem in der Hauptsache unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen, und ihm ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Dieses Gesuch ist aus den
vorstehend unter 5.2 genannten Gründen gutzuheissen. Die Gerichtskosten sind
einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer in der
Person von Rechtsanwältin B unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Hinsichtlich der Festlegung der
Entschädigung von RA B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt
nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)
seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde; die
Arabischkenntnisse der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rechtfertigen
hier keinen höheren Stundenansatz.
7.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 26 Stunden
und 21 Minuten sowie Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 176.60 geltend.
Nachdem sie den Beschwerdeführer indes bereits im Rekursverfahren vertreten hat
und sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders
schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch.
Es werden zudem teilweise Aufwendungen geltend gemacht, welche während des
bundesgerichtlichen Verfahrens anfielen. Insgesamt ist für das
Beschwerdeverfahren daher ein Aufwand von maximal zwölf Stunden als angemessen
zu betrachten; der in Rechnung gestellte Aufwand ist entsprechend zu kürzen.
Gleiches gilt für die Position Auslagen, da der unter diesem Titel geltend
gemachte Betrag offensichtlich mittels einer Auslagenpauschale von 3 % des
Aufwands festgelegt wurde.
Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 2'720.-
(12 x Fr. 220.- + 3 % x [12 x Fr. 220.-])
zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen.
7.4 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers geht, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); im
Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV im Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer
unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von Rechtsanwältin B
unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Die Rekurskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird
eingeladen, die Entschädigung von RA B festzusetzen, wobei die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von
Rechtsanwältin B unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'720.- zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …