{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.09.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00303_19-09-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219548&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f38efc718a8e16eb8a6a9f68ed555e82"}, "Num": [" VB.2019.00303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.19.0  VB.2019.00303"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.19.0  VB.2019.00303"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.19.0  VB.2019.00303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiederaufnahme des Gesch\u00e4fts VB.2018.00208) | In Nachachtung des bundesgerichtlichen Endentscheids vom 4. April 2019 ist das Verwaltungsgericht gehalten, die Beschwerde vom 10. April 2018 materiell zu beurteilen (E. 1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person, welche sich \u2013 wie der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgem\u00e4ss in der Schweiz aufh\u00e4lt, kann unter den in Art. 63 Abs. 2 AIG genannten Voraussetzungen widerrufen werden, wobei es gen\u00fcgt, wenn einer der darin aufgef\u00fchrten Widerrufsgr\u00fcnde (l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG oder schwerwiegender Verstoss gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) gegeben ist (E. 3.1). Ein schwerwiegender Verstoss gegen die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit ist namentlich zu bejahen, wenn die ausl\u00e4ndische Person sich von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken l\u00e4sst und damit zeigt, dass sie auch zuk\u00fcnftig weder gewillt noch f\u00e4hig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ebenso erf\u00fcllt diesen Widerrufsgrund, wer mutwillig \u00f6ffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen nicht erf\u00fcllt (E. 3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer ist seinen finanziellen Verpflichtungen \u00fcber Jahre und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen; angesichts der H\u00f6he der Verschuldung liegt nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor, sondern ist von einer mutwilligen Nichtbezahlung auszugehen, zumal der heute 47-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer bis ins Jahr 2016 nur unregelm\u00e4ssig erwerbst\u00e4tig war (E. 3.3.1). Er wurde zudem in den vergangenen 21 Jahren fortgesetzt straff\u00e4llig und in 16 Straferkenntnissen insgesamt mit rund 11 Monaten Gef\u00e4ngnis, 365 Tagess\u00e4tzen Geldstrafe sowie Fr. 6'120.- Busse bestraft (E. 3.3.2). Damit erf\u00fcllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (E. 3.4). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Widerrufs (E. 4). Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdef\u00fchrer jedoch zu Unrecht die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung f\u00fcr das Rekursverfahren (E.5).\r\rGutheissung UP/URB.\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:35", "Checksum": "f9273e77f3c4d5757074ed86177d97a0"}