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Geschäftsnummer: VB.2019.00303  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.02.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00208)


In Nachachtung des bundesgerichtlichen Endentscheids vom 4. April 2019 ist das Verwaltungsgericht gehalten, die Beschwerde vom 10. April 2018 materiell zu beurteilen (E. 1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person, welche sich – wie der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann unter den in Art. 63 Abs. 2 AIG genannten Voraussetzungen widerrufen werden, wobei es genügt, wenn einer der darin aufgeführten Widerrufsgründe (längerfristige Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG oder schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) gegeben ist (E. 3.1). Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist namentlich zu bejahen, wenn die ausländische Person sich von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ebenso erfüllt diesen Widerrufsgrund, wer mutwillig öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen; angesichts der Höhe der Verschuldung liegt nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor, sondern ist von einer mutwilligen Nichtbezahlung auszugehen, zumal der heute 47-jährige Beschwerdeführer bis ins Jahr 2016 nur unregelmässig erwerbstätig war (E. 3.3.1). Er wurde zudem in den vergangenen 21 Jahren fortgesetzt straffällig und in 16 Straferkenntnissen insgesamt mit rund 11 Monaten Gefängnis, 365 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 6'120.- Busse bestraft (E. 3.3.2). Damit erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (E. 3.4). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 4). Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer jedoch zu Unrecht die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Rekursverfahren (E. 5). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
SCHWERWIEGENDE GRÜNDE
STRAFFÄLLIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERLUSTSCHEINE
VERSCHULDUNG
VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 2 AIG
Art. 96 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00303

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
(Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00208),


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1972 geborener Staatsangehöriger des Libanons, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und ist seit bald 16 Jahren im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Seit dem Jahr 2005 ist er mit einer Landsfrau verheiratet, welche ihm im Mai 2017 mit den drei gemeinsamen Kindern (geboren 2006, 2007 und 2010) in die Schweiz folgte und hier um Asyl nachsuchte. Diesem Gesuch wurde ebenso wenig entsprochen wie einem solchen – nach Rechtskraft des negativen Asylentscheids eingereichten – um Bewilligung des Familiennachzugs zum Ehemann bzw. Vater (vgl. BVGr, 26. Juli 2017, E-4086/2017; VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00597 [nicht auf www.vgrzh.ch]).

B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz ergingen gegen A folgende Straferkenntnisse:

-          Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C vom 1. Februar 1999: zwei Monate Gefängnis bedingt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand;

-          Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 12. Juni 2002: drei Monate Gefängnis bedingt wegen Veruntreuung und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;

-          Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom 1. April 2003: drei Monate Gefängnis unbedingt und Fr. 400.- Busse wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Fahrens ohne Führer- und Fahrzeugausweis;

-          Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich Hauptabteilung 2 vom 20. April 2004: drei Monate Gefängnis unbedingt wegen Hehlerei;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Mai 2007: 20 Tagessätze Geldstrafe unbedingt zu je Fr. 30.- wegen Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens ohne Fahrzeugausweis;

-          Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 26. Oktober 2011: Fr. 600.- Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung;

-          Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 20. März 2012: Fr. 800.- Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. April 2012: 90 Tagessätze Geldstrafe unbedingt zu je Fr. 30.- wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens ohne Fahrzeugausweis;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Oktober 2012: 30 Tagessätze Geldstrafe unbedingt zu je Fr. 30.- wegen Fahrens ohne Berechtigung;

-          Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 12. September 2013: Fr. 800.- Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung;

-          Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 2. Dezember 2013: Fr. 800.- Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung;

-          Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 23. April 2014: Fr. 800.- Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar 2015: Fr. 180.- Busse wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen;

-          Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 3. Dezember 2015: Fr. 1'000.- Busse wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. März 2018: 45 Tagessätze Geldstrafe bedingt zu je Fr. 30.- wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2019: 180 Tagessätze Geldstrafe bedingt zu je Fr. 30.- und Fr. 900.- Busse wegen Betrugs und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung.

In Anbetracht seiner wiederholten Delinquenz verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit Verfügungen vom 10. Juni 2004 und vom 3. Juli 2007 und stellte ihm schwerer wiegende Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.

C. Verwarnt wurde A daneben aber auch wegen seiner Schuldenwirtschaft: Obschon seit April 2003 (mit Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt, kam er seinen finanziellen Verpflichtungen jahrelang nur ungenügend nach. So lagen bis April 2014 gegen A insgesamt 81 offene Verlustscheine über den Gesamtbetrag von Fr. 191'321.15 vor, was das Migrationsamt veranlasste, ihn am 24. November 2014 (auch) aus diesem Grund ausländerrechtlich zu verwarnen und ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung anzudrohen.

In den Folgemonaten nahm die Verschuldung von A bzw. die Zahl der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine weiter zu, weshalb das Migrationsamt am 28. Oktober 2016 – unter Hinweis insbesondere auch auf die von A erwirkten wiederholten Verurteilungen "wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz" – den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung verfügte, wobei es ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 27. Dezember 2016 setzte.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 21. Februar 2018 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Mai 2018 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und dessen Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Zusprechung einer Parteientschädigung in Dispositiv-Ziff. IV abgewiesen. Der Entscheid wurde der Rechtsvertreterin von A am 23. Februar 2018 zugestellt.

III.  

A. Am 10. April 2018 ging beim Verwaltungsgericht ein Telefax von der Rechtsvertreterin von A ein, wonach diese am Vortag, dem letzten Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist, vergeblich versucht habe, dem Verwaltungsgericht eine elektronische Beschwerde zuzustellen, und darum bitte, "diese Frist von gestern als eingehalten zu betrachten"; der Eingabe war eine Beschwerdeschrift vom 9. April 2018 beigelegt, in welcher beantragt wurde, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter "die rechtskräftige Erledigung des hängigen IV-Verfahrens […] abzuwarten"; zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersucht. Am 11. April 2018 wurde dem Verwaltungsgericht eine der schweizerischen Post am Vortag übergebene Beschwerdeschrift mit gleichem Inhalt zugestellt.

Mit Verfügung vom 20. April 2018 trat das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel von A infolge Verspätung nicht ein (VB.2018.00208 [nicht unter www.vgrzh.ch]).

B. Das Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. April 2019 gut, hob die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2018 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an dieses zurück (2C_502/2018).

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 20. April 2018 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verfahren VB.2018.00208 ist als Geschäft VB.2019.00303 wiederaufzunehmen.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Endentscheids vom 4. April 2019 ist das Verwaltungsgericht gehalten, die Beschwerde vom 10. April 2018 materiell zu beurteilen.

2.  

Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe seinem Vorbringen im Rekurs, er habe sich bei einer Schuldenberatungsstelle beraten lassen, keinerlei Beachtung geschenkt, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Für seine diesbezügliche Behauptung reichte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren jedoch keinerlei Belege ein. Wenn sich die Vorinstanz damit nicht weiter auseinandergesetzt hat, verletzte sie seinen Gehörsanspruch deshalb nicht (Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 3.5.2).

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe – das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr – verurteilt wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Einen Widerrufsgrund setzt ferner, wer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstösst oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG).

Diese beiden Widerrufsgründe kommen auch bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, zur Anwendung (Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist jedoch nicht erforderlich, dass die Widerrufsgründe kumulativ erfüllt sind. Es genügt, wenn ein Widerrufsgrund (längerfristige Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG oder schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) gegeben ist (statt vieler BGr, 13. Oktober 2014, 2C_611/2013, E. 2.1).

3.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich zu bejahen bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt dabei regelmässig vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Ausländerin bzw. des Ausländers zu beurteilen, wobei auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichten, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 31 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.2 f.; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 4.3.2, und 28. September 2018, 2C_108/2018, E. 4.1 mit Hinweis).

Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE sodann auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft stellt allerdings nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 7. März 2018, 2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe der Schulden ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern der pflichtvergessene Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich bemüht hat, seine bzw. ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer ersten Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3  

3.3.1 Gemäss einem Registerauszug des zuständigen Betreibungsamts vom 7. April 2014 waren im Betreibungsregister des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner letzten (dritten) ausländerrechtlichen Verwarnung insgesamt 81 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 191'321.15 verzeichnet. In den folgenden knapp zwei Jahren stieg die Zahl der im Betreibungsregister des Beschwerdeführers figurierenden Verlustscheine auf insgesamt 90 im Gesamtbetrag von Fr. 205'519.08 an. Am 29. August 2017 waren es schliesslich 97 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 213'790.48. Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen demnach über Jahre und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen. Angesichts der Höhe der Verschuldung liegt nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor, sondern ist von einer mutwilligen Nichtbezahlung auszugehen, zumal der heute 47-jährige Beschwerdeführer bis ins Jahr 2016 nur unregelmässig (selbständig und unselbständig) erwerbstätig war und gemäss aktuellem Auszug aus seinem individuellen Konto bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bis anhin lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von insgesamt knapp Fr. 100'000.- erzielte. Noch im April 2014 versuchte er seine ungenügende berufliche und wirtschaftliche Integration dabei im Wesentlichen mit seinen fehlenden Deutschkenntnissen zu erklären sowie dem Umstand, dass er über keinen Fahrausweis verfüge. Allein damit sind aber (noch) keine entschuldbaren Gründe für die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers dargetan, zumal sich dieser den Verlust seines Führerausweises selbst zuzuschreiben hat (dazu sogleich 3.3.2) und er sich in der Vergangenheit nicht erkennbar um eine sprachliche Integration bemühte, obschon er im Heimatland die Grundschule besucht und "Sprachen studiert" haben will.

Seit einem Verkehrsunfall (Auffahrunfall) Ende Februar 2016 ist der Beschwerdeführer nun – eigenen (nur teilweise mit Arztzeugnissen belegten) Angaben zufolge – zu 100 % arbeitsunfähig; im September 2016 beantragte er bei der Invalidenversicherung die Zusprechung einer Rente. Das Gesuch ist noch in Bearbeitung, was jedoch entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens erfordert, kommt der Frage, ob ihm als Folge des genannten Unfallereignisses ein Rentenanspruch zukomme, doch hier – anders als in dem von ihm zitierten Verfahren (BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013) – keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Wie die Vorinstanz vielmehr zu Recht bemerkt, häufte der Beschwerdeführer den wesentlichen Teil seiner Schulden vor seinem Unfall an, als er mithin unstreitig noch voll erwerbsfähig war. Der Unfall ereignete sich zudem über ein Jahr nach der (letzten) Verwarnung des Beschwerdeführers, weshalb dieser den ihm in der Ausgangsverfügung vorgeworfenen, bis März 2016 eingetretenen Schuldenzuwachs im Umfang von rund Fr. 15'000.- (neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 14'197.85 und eine am 1. Februar 2016 neu eingeleitete Betreibung der Krankenkasse über den Forderungsbetrag von Fr. 1'120.70) nicht mit seinen gesundheitlichen Problemen rechtfertigen kann.

Von vornherein bloss beschränkt aussagekräftig erscheint sodann das – unbestrittene – Ausbleiben neuer Betreibungen seit Mai 2016, wird der Beschwerdeführer doch seit Anfang Juni 2016 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt und steht er spätestens seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. Juni 2016 unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung. Erheblich zu relativieren sind entsprechend auch seine erst ab Dezember 2016 bzw. zur Hauptsache sogar erst nach der Beschwerdeerhebung an den Tag gelegten Bemühungen zur Schuldensanierung. Der dargetanen Schuldentilgung ("rund Fr. 1'500.-") stehen im Übrigen ohnehin dem Beschwerdeführer ab März 2018 neu in Rechnung gestellte Gebühren und Bussen aus Strafverfahren ungleich grösseren Umfangs gegenüber.

3.3.2 Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt sich im Weiteren darin, dass er in den vergangenen 21 Jahren fortgesetzt straffällig und in 16 Straferkenntnissen insgesamt mit rund 11 Monaten Gefängnis, 365 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 6'120.- Busse bestraft wurde. Er hat im Wesentlichen amtliche Verfügungen insbesondere im Betreibungsverfahren missachtet und auf diese Weise (nochmals zusätzlich) zum Nachteil seiner diversen Gläubiger agiert bzw. zur Schau gestellt, wie gering er deren Interessen schätzt(e). Darüber hinaus lenkte er wiederholt ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand und/oder ohne Berechtigung und gefährdete so über Jahre immer wieder das Leben und die Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Zuletzt wurde er am 26. März 2019 nicht nur zum fünften Mal wegen Fahrens ohne Berechtigung, sondern daneben auch wegen Sozialhilfebetrugs, seinem bislang schwersten Delikt, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Aus dem in diesem Zusammenhang ergangenen Strafbefehl geht hervor, dass der Beschwerdeführer im April und Mai 2018 jeweils ein Fahrzeug lenkte, obschon ihm der Führerausweis ab dem 12. Januar 2018 auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen worden war. Er hatte zudem den Sozialen Diensten Zürich über Jahre hinweg regelmässige Einnahmen aus der Vermietung zweier Wohnungen in der Heimat verschwiegen, um mehr Sozialhilfe ausbezahlt zu erhalten, als ihm rechtlich zustand.

Der Beschwerdeführer ignorierte somit systematisch rechtliche Schranken und Pflichten. Die zahlreichen Verurteilungen bis in die jüngste Gegenwart zeigen dabei klar, dass nicht nur sämtliche ausländerrechtlichen Verwarnungen ohne Erfolg blieben, sondern der Beschwerdeführer sich auch von Strafurteilen und dem vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht (nachhaltig) beeindrucken liess.

3.4 Wenn die Vorinstanz mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers und dessen Schuldensituation in einer Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachtet, ist dies daher nicht zu beanstanden (vgl. auch BGr, 31. August 2016, 2C_39/2016, E. 2.3).

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5, und 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2).

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).

4.2 Der heute 47-jährige Beschwerdeführer hält sich seit 21 Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Mit Blick auf seine unzureichenden Deutschkenntnisse, seine hohe Verschuldung, für die keine objektiv nachvollziehbare Ursache ersichtlich ist, sowie die wiederholten, teils schweren strafrechtlichen Verfehlungen drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seiner Integration in die hiesigen Verhältnisse korreliert (zur Berücksichtigung der jüngsten, keinen strafrechtlichen Landesverweis nach sich ziehenden Delinquenz des Beschwerdeführers VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00034, E. 4.3). Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass ihn offensichtlich auch drei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegen konnten, sondern er sich erst durch den Eindruck des vorliegenden Verfahrens veranlasst sah, an sich zu arbeiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der letzten Jahre mit einem namhaften Betrag von der Sozialhilfe unterstützt werden musste bzw. bis heute unterstützt werden muss (der Gesamtbetrag der ihm ausgerichteten Fürsorgeleistungen belief sich Anfang 2018 schon auf Fr. 134'652.15; vgl. hierzu auch die geltende Fassung des Art. 63 AIG, wonach ab dem 1. Januar 2019 nicht nur die Schuldenwirtschaft, sondern auch die Sozialhilfeabhängigkeit einer hier seit mehr als 15 Jahren aufenthaltsberechtigten, niedergelassenen ausländischen Person einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen kann).

Was die Chance des Beschwerdeführers auf eine Reintegration in seinem Heimatland anbelangt, steht ausser Frage, dass jene für ihn mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass seiner Rückkehr erhebliche Hindernisse entgegenstünden, zumal er im Libanon nicht nur die prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch die ersten acht Jahre seines Erwachsenenlebens verbrachte, dort die Grundschule absolvierte und "Sprachen" studierte. Er müsste demnach nicht in ein ihm völlig fremdes Land zurückkehren. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland, welches er zuletzt Ende 2015 und davor "alle 5 Monate für 7 bis 10 Tage" besucht haben will, über Wohneigentum und fünf Geschwister, von denen ihm mindestens jene, mit welchen er nicht zerstritten ist, bei der Integration unterstützen können. Ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine drei Kinder inzwischen ebenfalls wieder im Libanon befinden, ist nicht bekannt; die Schweiz mussten die Genannten jedenfalls bis Ende Oktober 2018 verlassen (vgl. zudem zur Frage, ob beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinen Kindern überhaupt eine intakte familiäre Beziehung vorliege BVGr, 26. Juli 2017, E_4086/2017, E. 1 S. 8 f.).

Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – einem Bericht seines Hausarztes vom 1. Dezember 2016 zufolge leidet er an einer Distorsion der Hals-, Lenden- und der Brustwirbelsäule, Schlafproblemen, einer reaktiven Depression, einer Dyslipidämie und einer Hyperurikämie sowie Prädiabetes mellitus – dürften sich schliesslich auch in dessen Heimatland adäquat behandeln lassen, zumal sie (derzeit) nicht nach einer stationären oder komplexen Behandlung verlangen (vgl. BVGr, 27. Januar 2015, E-1486/2014, S. 8, und 20. Oktober 2008, E-8519/2007, E. 6.2; ferner Länderinformationsblatt "Libanon" des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom August 2014, S. 5 f. [http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ libanon-dl_de.pdf?__blob=publicationFile], auch zum Folgenden). Sollte sich der Beschwerdeführer trotz regelmässigen Mieteinnahmen und (allfälliger) ergänzender finanzieller Unterstützung der Familie keine (private) Krankenversicherung leisten können, besteht dabei (auch) in seiner Heimat ein staatliches soziales (Auffang-)Netz zur Finanzierung eines Grossteils der anfallenden Gesundheitskosten.

4.3 Demnach vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufzuwiegen und erweist sich der Widerruf seiner Niederlassung als verhältnismässig. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) fällt damit von vornherein ausser Betracht.

5.  

5.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Rekursverfahren mit der Begründung, der Rekurs sei "[a]ufgrund der vorstehenden Darlegungen […] als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen".

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund der Dauer von dessen hiesigem Aufenthalt und seinen jüngst an den Tag gelegten Bemühungen zur Schuldentilgung nach einer sorgfältigen Prüfung insbesondere der für und gegen seine Wegweisung sprechenden Interessen verlangt, lässt sich der Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos einstufen. Weil der auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer mittellos und auf eine Rechtsvertretung angewiesen ist, hätte die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung daher gutheissen müssen. In diesem Sinn sind die Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 21. Februar 2018 abzuändern.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Vorinstanz vom 21. Februar 2018 ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung stattzugeben und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vor­instanz ist einzuladen, die Entschädigung der Rechtsvertreterin festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 21. Februar 2018 sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Die Gerichtskosten sind dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, und ihm ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter 5.2 genannten Gründen gutzuheissen. Die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung von RA B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde; die Arabischkenntnisse der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rechtfertigen hier keinen höheren Stundenansatz.

7.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 26 Stunden und 21 Minuten sowie Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 176.60 geltend. Nachdem sie den Beschwerdeführer indes bereits im Rekursverfahren vertreten hat und sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Es werden zudem teilweise Aufwendungen geltend gemacht, welche während des bundesgerichtlichen Verfahrens anfielen. Insgesamt ist für das Beschwerdeverfahren daher ein Aufwand von maximal zwölf Stunden als angemessen zu betrachten; der in Rechnung gestellte Aufwand ist entsprechend zu kürzen. Gleiches gilt für die Position Auslagen, da der unter diesem Titel geltend gemachte Betrag offensichtlich mittels einer Auslagenpauschale von 3 % des Aufwands festgelegt wurde.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'720.- (12 x Fr. 220.- + 3 % x [12 x Fr. 220.-]) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen.

7.4 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers geht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von Rechtsanwältin B unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von RA B festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von Rechtsanwältin B unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'720.- zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …