{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.07.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00306_09-07-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219385&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6f4b248b98617c678e156a7822f2327e"}, "Num": [" VB.2019.00306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2019.00306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2019.00306"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2019.00306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid allein auf die Schilderungen des Beschwerdegegners verliess, obwohl der Beschwerdef\u00fchrer diese ausdr\u00fccklich und substanziiert als unrichtig bezeichnet hatte und der Rapport selbst auf Videoaufnahmen verweist, die das (angebliche) disziplinierungsw\u00fcrdige Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers belegen w\u00fcrden. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es vielmehr angezeigt gewesen, sich die besagten Videoaufnahmen anzusehen und die Schilderungen des Beschwerdegegners zu verifizieren. Sollten sich die Ereignisse gem\u00e4ss den Angaben des Beschwerdef\u00fchrers zugetragen haben, w\u00e4re dies f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4ssigkeit der ihm auferlegten Disziplinarstrafe bzw. der Frage, ob er mit seinem Verhalten tats\u00e4chlich die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gest\u00f6rt oder gef\u00e4hrdet habe, zudem durchaus relevant. Im Sinn einer antizipierten Beweisw\u00fcrdigung h\u00e4tte die Vorinstanz zwar m\u00f6glicherweise dann auf eine Sichtung der Videoaufnahmen verzichten k\u00f6nnen, wenn davon aufgrund anderer, bereits vorhandener Beweismittel keine wesentlichen neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Sachverhalt zu erwarten gewesen w\u00e4ren. Dies w\u00e4re etwa dann der Fall gewesen, wenn die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdegegners anhand der Anh\u00f6rungsprotokolle der \u00fcbrigen involvierten Mitinsassen \u00fcberpr\u00fcft h\u00e4tte. Solcherlei den Beschwerdegegner st\u00fctzende Aussagen finden sich jedoch nicht in den Akten (E. 4.2). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:31", "Checksum": "eb469aa7adf3fc3d5d32e4db8351c2e0"}