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VB.2019.00307
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtgrün Winterthur, vertreten durch
Stadt Winterthur, Beschwerdegegnerin,
F AG, Bestattungsdienste, vertreten durch RA G, Mitbeteiligte,
betreffend Submission, hat sich ergeben: I. Mit Ausschreibung vom 27. Juli 2018 eröffnete die Stadt Winterthur ein in zwei Lose aufgeteiltes offenes Submissionsverfahren betreffend Bestattungsleistungen, nämlich das Einsargen und Überführen von Verstorbenen (Los 1) und die Lieferung von Särgen (Los 2). Die Vertragsdauer wurde jeweils ab dem 1. Januar 2019 auf drei Jahre mit optionalen Verlängerungen um maximal drei weitere Jahre angesetzt. Innert der Eingabefrist gingen zwei Angebote (je für beide Lose) mit (nicht bereinigten) Offertsummen von jährlich Fr. 89'590.25 bzw. Fr. 115'765.00 für Los 1 und Fr. 162'088.50 bzw. Fr. 151'507.00 für Los 2 ein. Am 17. April 2019 ging der separat verfügte Zuschlag für beide Lose an die F AG. Das Submissionsergebnis wurde den Anbieterinnen mit Schreiben vom 30. April 2019 eröffnet. II. Dagegen erhob die unterlegene A AG am 13. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zuschlagsverfügungen vom 17. April 2019 seien aufzuheben und der Zuschlag für beide Lose an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Wiederholung des Vergabeverfahrens an die Vergabebehörde zurückzuweisen, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2019 wurde der Vergabebehörde ein Vertragsabschluss einstweilen untersagt und am 23. Mai 2019 wurde der mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin teilweise Einsicht in die Beschwerdebeilagen gewährt. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Abzuweisen sei auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Gleichentags beantragte auch die Mitbeteiligte Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2019 wurde der Vergabebehörde weiterhin der Abschluss der Verträge untersagt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin die uneingeschränkte Akteneinsicht verweigert. Gleichzeitig wurde ihr der wesentliche Inhalt einzelner Aktenstücke – in Anwendung von § 9 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und unter Wahrung der schutzwürdigen Geschäftsinteressen – aber dennoch mitgeteilt. Mit Replik vom 14. Juni 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen, hielt an ihren Anträgen fest und beantragte die Vermessung des Mustersargs durch einen Experten. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2019 wurde die Beschwerdegegnerin ermächtigt, die bis 30. September 2019 anfallenden Leistungen vorläufig weiterhin bei den bisherigen Leistungserbringern zu beziehen. Im Übrigen wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Am 5. Juli 2019 wurde ein weiteres Akteneinsichtsbegehren der Mitbeteiligten teilweise gutgeheissen. In den Duplikschriften vom 8. bzw. 9. Juli 2019 hielten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Mitbeteiligte an ihren Sachbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin reichte überdies weitere Akten ein, in welche den privaten Parteien mit Verfügung vom 11. Juli 2019 teilweise Einsicht gewährt wurde. Die Triplik der Beschwerdeführerin datiert vom 25. Juli 2019 und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dazu vom 7. August 2019. Am 19. August 2019 wurde die vorläufige Ermächtigung der Beschwerdegegnerin zur Aufrechterhaltung der bisherigen Beschaffungsregelung verlängert und zwar bis zum 30. November 2019. Ferner wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur weiteren Vernehmlassung gesetzt, welche diese in der Folge ungenutzt verstreichen liess. Die Kammer erwägt: 1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. 2. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin eine von insgesamt zwei Anbieterinnen. Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, das Angebot der Zuschlagsempfängerin zu Los 2 hätte mangels Erfüllung der Eignungskriterien ausgeschlossen werden müssen. Sodann hält sie dafür, das Vergabeverfahren weise gravierende Mängel auf, was zur Aufhebung beider Zuschläge und eventuell zur Wiederholung des Verfahrens führen müsse. Erweisen sich ihre Rügen als begründet, hätte sie eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. 3. Einleitend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vergabe der letztmals 2009 ausgeschriebenen Arbeiten sei von der Beschwerdegegnerin in unzumutbarer Weise verschleppt worden. So seien die im Sommer 2018 per 1. Januar 2019 ausgeschriebenen Aufträge erst Mitte April 2019 vergeben worden. Beginn und Laufzeit des Vertrags sind bereits in der publizierten Ausschreibung kommuniziert worden. Wohl ist es zutreffend, dass der vorgesehene Vertragsbeginn nicht eingehalten werden konnte. Solches ist im Beschaffungswesen allerdings nicht ungewöhnlich, zumal nicht nur Verzögerungen im Rahmen der Offertauswertung, sondern auch die Ergreifung von Rechtsmitteln durch Mitbewerbende des Öfteren dazu führen, dass ausgeschriebene Arbeiten letztendlich zu einem späteren Zeitpunkt begonnen und ausgeführt werden als ursprünglich vorgesehen. Von einem Mangel, der zu einer Wiederholung des Verfahrens führen müsste, kann jedenfalls nicht die Rede sein (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00751, E. 3.1). Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die gerügte Verschiebung der Arbeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken könnte. Als vormalige Zuschlagsempfängerin des mit Los 2 ausgeschriebenen Lieferauftrags kam die Beschwerdeführerin nicht nur in den Genuss einer rund 10-jährigen Vergabedauer, sondern profitiert nunmehr auch von der verzögerungsbedingten vorläufigen Aufrechterhaltung der bisherigen Bezugslösungen. Soweit das zeitliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin Rückschlüsse auf die Dringlichkeit der Vergabe zulässt, wurde dies bereits bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ganz im Sinn der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus aufgeworfene Frage nach einer neuerlichen automatischen Verlängerung des bisherigen Liefervertrags ist sodann zivilrechtlicher Natur und fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Mithin ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, was die Beschwerdeführerin –- abgesehen von einer weiteren Verzögerung – mit ihrer Rüge bezwecken will. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei beiden Losen habe die Beschwerdegegnerin die Ausschreibungsbedingungen unsachgemäss ausgestaltet. Sie habe Leistungen in die Leistungsverzeichnisse aufgenommen, welche in der Realität gar nicht oder weitaus weniger häufig zu erbringen seien. Dies sei bewertungsrelevant, weil dadurch ein Rückschluss auf die Wirtschaftlichkeit der Angebote verunmöglicht werde. Die Zuschläge seien daher infolge mangelhafter Ausschreibung aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen. 4.1 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b). Ein Anbieter oder eine Anbieterin kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3). 4.2 In Bezug auf die Ausschreibung zu Los 1 nennt die Beschwerdeführerin lediglich ein Beispiel zur Untermauerung ihrer Rüge. Es handelt sich dabei um die Leistungsposition 214 betreffend: "Überführung von Verstorbenen von und nach ausserhalb des Gemeindegebiets der Stadt Winterthur, inkl. sämtlicher Spesen und Nebenauslagen und allfällig notwendiger Begleitpersonen". Bei den verlangten Angaben wurde zwischen Überführungen innerhalb der Schweiz und solchen ins Ausland unterschieden. Zu offerieren war jeweils ein Kilometergeld, basierend auf einer geschätzten Vorgabe von 5'000 km für Überführungen im Inland und 3'000 km für Überführungen ins Ausland. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, Tatsache sei, dass die Stadt Winterthur für diese Leistungen gar nicht aufzukommen habe. Gemäss Art. 19 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 11. Juni 1979 der Stadt Winterthur sei die Beschwerdegegnerin nämlich nur für Überführungen auf Gemeindegebiet verantwortlich, Überführungen über die Grenze des Gemeindegebiets hinaus seien nicht Gegenstand der öffentlichen Aufgabe. 4.2.2 Dieser Einwand ist ebenso verspätet wie unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Verordnungsbestimmung regelt lediglich den Aspekt der Unentgeltlichkeit von Bestattungsleistungen. Dieser ist für die Definition des Beschaffungsgegenstands indes nicht massgeblich. Entscheidend dafür ist einzig, dass die Erbringung der nachgefragten Leistungen in den Zuständigkeitsbereich der Vergabestelle fällt. Ob sie die Kosten dafür selber tragen muss oder diese ganz oder teilweise auf Dritte abwälzen kann, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Besorgung der Leichentransporte steht vorliegend ausser Frage. Laut § 12 Abs. 1 der kantonalen Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 (BesV) ist die Wohngemeinde für die Durchführung der Bestattung verantwortlich. Dies umfasst auch die Leichentransporte, welche gemäss Art. 15 der städtischen Verordnung in die Zuständigkeit des Gartenbauamts fallen. Ausserhalb des Gemeindegebiets werden diese Transportleistungen ebenfalls im Rahmen der öffentlichen Aufgabe erbracht, jedoch nicht kostenlos (vgl. § 45 Abs. 1 lit. a und § 46 BesV). Was sodann die Quantifizierung der Transportleistungen im Leistungsverzeichnis betrifft, so wird diese von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert infrage gestellt. Es ist im Übrigen auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch die strittige Leistungsumschreibung gar nicht benachteiligt ist. Das Angebot der Mitbeteiligten zu Position 214 des Leistungsverzeichnisses ist in allen Punkten höher ausgefallen als dasjenige der Beschwerdeführerin. Würde die Position 214 gekürzt oder gänzlich gestrichen, wäre der Preisvorsprung der Mitbeteiligten folglich noch grösser. 4.3 In Bezug auf die Ausschreibung zu Los 2 bezieht sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf die in den Positionen 111, 113, 121 und 122 ausgeschriebenen Stückzahlen für vom Standardsarg abweichende Spezialgrössen. Gemäss Leistungsverzeichnis waren 700 Standardsärge (190 cm) und je 100 Särge in den Speziallängen 170 cm bzw. 210 cm zu offerieren sowie allfällige Zuschläge für Extrabreiten (bis 80 cm) und für Extralängen (bis 220). 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, ihre 10-jährige Erfahrung als aktuelle Sarglieferantin der Beschwerdegegnerin habe gezeigt, dass Speziallängen faktisch nie bezogen würden. Gerade wegen dieser einschlägigen Erfahrung der Beschwerdeführerin ist ihre Rüge unter dem Aspekt von Treu und Glauben denn auch als verspätet zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin durfte unter den gegebenen Umständen nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen. Sodann gilt auch in diesem Zusammenhang wieder, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Punkt gar nicht benachteiligt ist. Das Angebot der Mitbeteiligten zu den strittigen Leistungspositionen (111, 113, 121 und 122) ist vor und erst recht nach der Bereinigung durch die Vergabestelle deutlich höher als dasjenige der Beschwerdeführerin. Würden die Särge in Spezialausführung in geringerer Stückzahl oder gar nicht in die Bewertung einbezogen, so wäre das für Beschwerdeführerin im Ergebnis somit nur nachteilig. Es könnte daher auch bei einem Eintreten auf die Rüge letztlich offengelassen werden, ob die Vergabestelle bei der Festlegung des Mengengerüsts den ihr in dieser Frage zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 173 Rz. 382). 4.3.2 Anzumerken ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin für Särge in Übergrösse einen deutlich tieferen Preis offeriert als für das Standardmodell. Im konkreten Ausmass erscheinen diese Preisabschläge weder vom Materialbedarf noch von der Stückzahl her sachlich gerechtfertigt (vgl. hierzu auch E. 5.3.2). Das erweckt den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihr Insiderwissen zu einer verpönten "Quersubventionierung" nutzte, zumal ihr Angebot für den Standardsarg auch deutlich über demjenigen der Mitbeteiligten liegt. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist diesem Aspekt indes nicht weiter nachzugehen. Weitere Rügen gegen die Ausschreibungsbedingungen wurden nicht substanziiert erhoben. 5. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, seitens der Beschwerdegegnerin seien diverse Korrekturen an den Angeboten vorgenommen worden, welche als willkürlich zu bezeichnen seien. Anlässlich einer am 15. Januar 2019 durchgeführten Besprechung habe der mit der Vergabe betraute Verfahrensleiter sodann versucht, von der Beschwerdeführerin eine "Art Genehmigung" hierfür zu erwirken. Unter Verweis auf das geltende Verhandlungsverbot habe sich die Beschwerdeführerin jedoch geweigert, die Änderungen mit ihrer Unterschrift zu genehmigen. Es sei von ihrer Seite lediglich zur Anerkennung eines Additionsfehlers und zur Bestätigung der ursprünglich offerierten Preise gekommen. Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, auch mit der Mitbeteiligten habe die Beschwerdegegnerin unzulässige Preisverhandlungen geführt. Das ergebe sich schon daraus, dass deren Angebotspreise in den Zuschlagsverfügungen jeweils um rund Fr. 2'000.- höher beziffert worden seien als gemäss Offertöffnungsprotokoll. Untypischerweise habe die Vergabestelle bei diesen Verhandlungen offenbar durchwegs eine Erhöhung der angebotenen Preise angestrebt und keine Preisreduktion. Der Qualifikation dieses Vorgehens als unzulässige Abgebotsrunde tue dies jedoch keinen Abbruch. 5.1 Gemäss Art. 11 lit. c IVöB gilt für das kantonale Vergaberecht der Grundsatz des Verzichts auf Abgebotsrunden. Dementsprechend erklärt § 31 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe und mit diesen im Zusammenhang stehende Änderungen des Leistungsinhalts für unzulässig. Als Abgebotsrunde gilt nicht nur eine an die Anbietenden gerichtete Einladung, ihre Preise zu überprüfen und allenfalls zu reduzieren, sondern insbesondere auch das Nachfragen einer Mehrleistung bei gleichbleibendem Preis. Hingegen sind im Rahmen der Bereinigung der Angebote Erläuterungen und Berichtigungen erlaubt, welche dazu dienen, offensichtliche Fehler zu korrigieren und Unklarheiten zu beheben, und damit die Angebote für die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar zu machen (§§ 29 und 30 SubmV; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 289, Rz. 664 f.). Dabei kann es grundsätzlich aber nur um eine Klärung auf der Grundlage von schon vorhandenen, fristgerecht eingereichten Angaben und Unterlagen gehen. 5.2 Gemäss Offertöffnungsprotokoll lautet das Angebot der Beschwerdeführerin für die mit Los 1 ausgeschriebenen Dienstleistungen auf Fr. 89'590.25 und dasjenige der Mitbeteiligten auf Fr. 115'765.-. Nach der Bereinigung der Angebote durch die Beschwerdegegnerin beläuft sich das Angebot der Beschwerdeführerin für Los 1 auf Fr. 119'697.78 bzw. auf Fr. 117'120.19 bei der Mitbeteiligten. 5.2.1 Bei der Beschwerdeführerin beschlägt die Bereinigung im Wesentlichen die Leistungsposition "Einsargen". Der Beschwerdeführerin ist beim Zusammenzug der Unterpositionen zur betreffenden Leistungsposition 110 ein massiver Additionsfehler unterlaufen. Als Summe der aufgeführten Einzelpositionen hat sie Fr. 9'800.- anstelle der korrekten Fr. 37'800.- eingesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat dies als offensichtlichen Rechnungsfehler im Sinn von § 29 Abs. 2 SubmV gewertet und die Offerte dementsprechend um Fr. 28'000.- nach oben korrigiert. Diese Berichtigung ist zu Recht unbestritten geblieben. 5.2.2 Darüber hinaus nahm die Beschwerdegegnerin nur eine weitere Anpassung am Angebot der Beschwerdeführerin zu Los 1 vor, und zwar reduzierte sie den bewertungsrelevanten Angebotspreis zu Position 3 "Aufbahrung" um Fr. 45.-. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Vehemenz, dass sie diese Korrektur akzeptiert habe und setzt sich damit in Widerspruch zu ihrer unterschriftlichen Bestätigung vom 15. Januar 2019. Nachdem die Durchführung einer genügenden Offertbereinigung eine Rechtspflicht der Vergabebehörde darstellt (Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 664 f.), ist sie entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten nicht zustimmungsbedürftig. Dementsprechend unerheblich ist auch, ob die an der Besprechung vom 15. Januar 2019 von der Beschwerdeführerin gegen die Bereinigung ihres Angebots erhobenen Einwände entsprechend protokolliert wurden oder nicht. Zu prüfen ist jedoch, ob die Bereinigung sachlich gerechtfertigt war. Konkret bestand die strittige Anpassung darin, dass – wie auch beim Angebot der Mitbeteiligten – die Position 311 von der Preisbewertung ausgenommen wurde. Bei der besagten Position handelt es sich um einen Zuschlag zur Leistungsposition 301, d. h. um den Stundenansatz, welcher verrechnet wird, wenn die Präsenzzeit im Rahmen der Aufbahrungsdienste eine Stunde übersteigt. Betragsmässig ist die Anpassung unbedeutend, weil nämlich der Zuschlag im Leistungsverzeichnis nur einmalig als Grundpreis pro Stunde anzugeben war. Angesichts der Unwägbarkeiten bei der Berücksichtigung von Zusatzleistungen ungewissen Ausmasses erscheint es vorliegend ohne Weiteres gerechtfertigt, die im Leistungsverzeichnis ohnehin nicht bedarfsgerecht erfasste Position bei der Preisbewertung gänzlich ausser Acht zu lassen. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert infrage gestellt. 5.2.3 Entsprechendes gilt auch für die Anpassung des Angebots der Mitbeteiligten bei Position R123 des Leistungsverzeichnisses zu Los 1. Auch dabei handelt es sich um einen nur mit dem Stundenansatz zu beziffernden Zuschlag (für speziellen Aufwand bei der Leichentoilette). Diesen Stundenansatz nicht in die Preisbewertung einzubeziehen, erscheint jedenfalls als vertretbar. Dem dürfte auch die Beschwerdeführerin nicht widersprechen, hat sie doch die betreffende Position erst gar nicht in ihre Preiskalkulation übertragen. Aus Gründen der Vergleichbarkeit kam die Beschwerdegegnerin daher nicht umhin, den betreffenden Betrag auch beim Angebot der Mitbeteiligten in Abzug zu bringen. 5.2.4 Die sonstigen Bereinigungen am Angebot der Mitbeteiligten zu Los 1 beschränken sich auf die Positionen 212 (Überführung eines Sarges oder einer Urne) und 213 (wie Pos. 212, Anzahl zweite und dritte Fahrten) des Leistungsverzeichnisses. Die Mitbeteiligte hat bei beiden Positionen einen Preis von Fr. 65.- eingesetzt und dazu jeweils schriftlich angemerkt, es handle sich um einen Mittelwert für Fahrten mit Särgen (Fr. 80.-) und Fahrten mit Urnen (Fr. 50). 5.2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht hierzu vorab geltend, diese Anmerkungen seien als unzulässige "Abänderung der Ausschreibungsunterlagen" zu werten und hätten zum Ausschluss der Mitbeteiligten führen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Mitbeteiligte hat entsprechend den Ausschreibungsvorgaben eine Offertpreis eingesetzt und weil dieser nicht dem zuvor in Position 211 offerierten Preis für Sargüberführungen entspricht, hat sie mit ihrer Randbemerkung lediglich einem allfälligen Erläuterungsbegehren seitens der Vergabestelle vorgegriffen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 5.2.4.2 Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit statt dieses tieferen Mittelwerts den höheren Preis für Sargüberführungen von Fr. 80.- eingesetzt. Ob diese Bereinigung gerechtfertigt war, darf bezweifelt werden. Wie sich aus der Offerte der Beschwerdeführerin ergibt, hat nämlich auch sie in den Positionen 212 und 213 einen vom Überführungspreis für Särge gemäss Leistungsposition 211 abweichenden, tieferen Betrag eingesetzt. Das lässt darauf schliessen, dass es sich auch hierbei um einen nicht als solchen deklarierten Mittelwert (Sarg/Urne) handelt. Da die fragliche Bereinigung indes keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat, ist der Frage nicht weiter nachzugehen. Immerhin bleibt festzustellen, dass die strittige Bereinigung zu einer Erhöhung des Angebots der Mitbeteiligten führte und somit sowohl ein unzulässigen Abgebot als auch eine anderweitige Benachteiligung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. 5.2.4.3 Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten ist sodann auch kein Verstoss gegen die Protokollierungspflicht gemäss § 30 Abs. 2 SubmV ersichtlich. Der Protokollierungspflicht unterliegen nur mündlich vorgetragene Erläuterungen. Die der Offertbereinigung zugrunde liegenden Erläuterungen der Mitbeteiligten erfolgten dagegen bereits im Angebot und somit in schriftlicher Form. 5.2.5 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, hat sie im Rahmen der Offertbereinigung zu Los 1 schliesslich noch einen von der Mitbeteiligten offerierten Losrabatt berücksichtigt. Ein solcher Rabatt ist vorliegend unter den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen ausdrücklich als zulässig erklärt worden. Die Beschwerdeführerin hat die Berücksichtigung des Losrabatts zugunsten der Mitbeteiligten in ihrer Replik denn auch nicht aufgegriffen, geschweige denn substanziiert gerügt. 5.3 Gemäss Offertöffnungsprotokoll lautet das Angebot der Beschwerdeführerin für die mit Los 2 ausgeschriebenen Lieferungen auf Fr. 162'088.50 und dasjenige der Mitbeteiligten auf Fr. 151'507.-. Nach der Bereinigung der Angebote durch die Beschwerdegegnerin blieb das Angebot der Beschwerdeführerin unverändert und dasjenige der Mitbeteiligten erhöhte sich unwesentlich auf Fr. 153'391.73. Die Bereinigungen am Angebot der Mitbeteiligten betreffen die Positionen 121 und 122 des Leistungsverzeichnisses. Es handelt sich dabei um Zuschläge für die überbreite Ausführung (bis 80 cm) der drei Standardsärge gemäss Positionen 111, 112 und 113 (Pos. 121) und für überlange Särge bis 220 cm (Pos. 122). Die Mitbeteiligte hat die jeweiligen Zuschläge mit Fr. 0.- eingesetzt. Zu Position 121 hat sie dazu angemerkt, Überbreiten im Bereich von 65 cm bis 75 cm seien jeweils zuschlagsfrei, erst ab 75 cm werde ein Zuschlag von Fr. 35.- erhoben. Zu Position 122 verwies sie auf ihr Angebot unter Position 113 (Sarglänge 210 cm) und hielt fest, ein weiterer Zuschlag für noch längere Ausführungen sei nicht vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Angaben das Angebot der Mitbeteiligten korrigiert und für sämtliche Übergrössen den maximalen Zuschlag von Fr. 35.- eingesetzt. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Punkt wiederum eine unzulässige Änderung der Ausschreibungsvorgaben seitens der Mitbeteiligten und verlangt deren Ausschluss. Dieser Einwand ist, wie zuvor bezüglich der Positionen 212 und 213 von Los 1 (vgl. vorne E. 5.2.4.1), abzuweisen. Zwar lassen die von der Mitbeteiligten angemerkten Erläuterungen im vorliegenden Zusammenhang tatsächlich auf einen gewissen Bereinigungsbedarf schliessen. Die daraus resultierende Korrektur des Offertpreises ist allerdings gering. Hinzu kommt, dass die im Angebot gemachten erläuternden Angaben bereits für sich allein eine hinreichende Grundlage zur Angebotsbereinigung lieferten. Weiterführende mündliche Erläuterungen waren nicht erforderlich; die in § 30 Abs. 2 SubmV statuierte Protokollierungsvorschrift kommt daher auch in diesem Zusammenhang gar nicht zum Tragen. Nach dem Gesagten weisen die Offertangaben der Mitbeteiligten zu den Leistungspositionen 121 und 122 (Los 2) jedenfalls keinen derart schwerwiegenden Mangel auf, dass der Ausschluss ihres Angebots als gerechtfertigt erscheint. 5.3.2 Demgegenüber fällt auf, dass das Angebot der Beschwerdeführerin mindestens einen ebenso grossen Erläuterungsbedarf aufweist, ohne dass es zu einer entsprechenden Bereinigung gekommen wäre (vgl. hierzu auch E. 4.3.2). Auch sie hat die Zuschläge gemäss Position 121 und 122 des Leistungsverzeichnisses jeweils mit Fr. 0.- beziffert. Fragen werfen darüber hinaus aber in erster Linie ihre Preisangaben zu den Standardgrössen der Särge in Position 111 (Länge innen 170 cm), Position 112 (Länge innen 190 cm) und Position 113 (Länge innen 210 cm) auf. Die mit grossem Abstand gebräuchlichste Grösse (Position 112, Innenlänge 190 cm) kostet bei der Beschwerdeführerin mehr als doppelt so viel wie die um 20 cm kürzere Ausführung gemäss Position 111. Noch mehr erstaunt aber der Preis für die um 20 cm längere Langversion gemäss Position 113, welche trotz viel geringerer Stückzahl und höherem Materialbedarf um Fr. 85.- billiger angeboten wird als der Standardsarg mit einer Länge von 190 cm. Die handschriftlichen Notizen des Verfahrensleiters im Angebot der Beschwerdeführerin belegen, dass auch die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Erläuterungsbedarf sah. Der von ihr daraufhin ausgearbeitete Bereinigungsvorschlag hätte das Angebot der Beschwerdeführerin mit insgesamt rund Fr. 33'000.- massiv verteuert. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wurde sie anlässlich der Besprechung vom 15. Januar 2019 vom Verfahrensleiter der Beschwerdegegnerin über die fraglichen Punkte informiert und es wurde ihr besagter Bereinigungsvorschlag unterbreitet. Damit räumt die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein, dass der von ihr replicando erhobene Vorwurf, es sei einseitig nur der Mitbeteiligten Gelegenheit zur Erläuterung ihres Angebots und zu dessen Bereinigung gewährt worden, offenkundig nicht zutrifft. Fehl geht sodann auch ihre Rüge, wonach das gewählte Vorgehen widerrechtlich sei, weil es gegen das Verbot von Abgebotsrunden im Sinn von § 31 SubmV verstosse. Wie der Begriff schon sagt, führen Abgebote aus der Sicht der Beschaffungsstelle zu einem günstigeren Preis-Leistungs-Verhältnis und nicht wie hier zu einer massiven Verteuerung des Angebots bei gleichbleibender Leistung. Angesichts des festgestellten Erläuterungsbedarfs findet das Vorgehen der Beschwerdegegnerin seine rechtliche Grundlage vielmehr in § 30 SubmV. Diese Bestimmung verlangt indessen auch, dass mündliche Erläuterungen der Anbietenden schriftlich festgehalten werden (§ 30 Abs. 2 SubmV). Laut der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin die offenen Fragen an der Besprechung vom 15. Januar 2019 zufriedenstellend beantwortet, sodass der Bereinigungsvorschlag in allen Punkten hinfällig wurde. Ein Protokoll dieser Besprechung existiert nicht. Die Beschwerdegegnerin führt auch nicht näher aus, wie die Beschwerdeführerin ihre Preisangaben plausibilisiert hat. Es drängt sich daher die Vermutung auf, dass die Erläuterung ausgeblieben ist und die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, in Anbetracht des klaren Gesamtergebnisses könne auf die, von der Beschwerdeführerin vehement abgelehnte Preisbereinigung verzichtet werden. Ein solches Vorgehen verstösst zwar grundsätzlich gegen das Gleichbehandlungsgebot und zwar vorliegend zulasten der Mitbeteiligten. Da diese Benachteiligung für die Mitbeteiligte im Ergebnis indes die Beschwerdeführerin nicht benachteiligt, wäre ein kassatorischer Eingriff nicht verhältnismässig und ist besagter Vermutung daher nicht weiter nachzugehen. Entscheidend ist dagegen die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die Bereinigungen am Angebot der Mitbeteiligten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums ohne Rechtsverletzung vorgenommen hat. 6. Ebenfalls am 15. Januar 2019 eröffnete die Beschwerdegegnerin den beiden Anbieterinnen, dass das von ihr zum Download bereitgestellte Leistungsverzeichnis zu Los 2 infolge einer fehlerhaften Definition des Druckbereichs nicht vollständig ausgeruckt worden sei. In beiden Angeboten fehle daher die letzte Seite, welche drei Leistungspositionen zu Art und Zielort der Sarglieferungen beinhaltet. 6.1 Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wurde den Anbieterinnen daraufhin Gelegenheit gegeben, die fehlende letzte Seite des Leistungsverzeichnisses zu Los 2 zu vervollständigen und nachzureichen. Beide hätten mündlich erklärt, dass die Sarglieferung im Preis für den Sarg inbegriffen sei und nicht separat verrechnet würde. Demgemäss sei das Leistungsverzeichnis bei beiden Angeboten jeweils durch Einsetzen der Offertangabe Fr. 0.- ergänzt und die bereinigten Angebote den Anbieterinnen anschliessend nochmals zur Unterschrift vorgelegt worden. 6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie über die fehlende Seite informiert wurde und anschliessend ihr betragsmässig unverändertes Angebot zu Los 2 vor Ort nochmals unterschrieben hat. Sie bestreitet aber, dass sie damit die auf besagter Seite aufgeführten Leistungen nachträglich zum Nulltarif offeriert habe. Weiter wendet sie ein, dass die Beschwerdegegnerin unvollständige Ausschreibungsunterlagen bereitgestellt habe, hätte zur Folge gehabt, dass nicht alle Leistungen offeriert worden seien und die Submission damit ihren Zweck verfehlt habe. Der Zuschlag für Los 2 sei daher aufzuheben und die Ausschreibung zu wiederholen. 6.3 Damit beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Verbot der Änderung des Leistungsverzeichnisses nach erfolgter Offertöffnung bzw. wiederum auf das Verbot von Abgebotsrunden (Art. 11 lit. c IVöB, § 31 SubmV) und die Möglichkeit des Verfahrensabbruchs mit anschliessender Wiederholung auf der Grundlage einer wesentlichen Leistungsänderung (vgl. § 37 Abs. 1 lit. d SubmV). Entgegen ihrem Dafürhalten ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, dass das Leistungsverzeichnis und dementsprechend auch die Angebote wegen der fehlenden Seite bei der Offerteinreichung tatsächlich in einem wesentlichen Punkt unvollständig gewesen wären. 6.3.1 Das von den Anbieterinnen mit ihrem Angebot eingereichte Leistungsverzeichnis zu Los 2 trägt einleitend folgende Bezeichnung: "Leistungen: Los 2 Herstellung und Lieferung von Särgen an den Einsatzort oder an Lager in der Stadt Winterthur."
Mithin stand ausser Zweifel, dass die Offertangaben nicht nur die Herstellungskosten, sondern darüber hinaus auch die Kosten zur Anlieferung der Särge im entsprechenden Umfang beinhalten mussten. Das Fehlen von separaten Leistungspositionen für die Lieferung konnte von den Anbieterinnen nach Treu und Glauben daher nur dahingehend verstanden werden, dass die Lieferkosten in den Sargpreis einzukalkulieren seien. Was sie gemäss ihren Erklärungen vom 15. Januar 2019 auch getan haben. Hätten tatsächlich ernsthafte Zweifel am Einbezug der Lieferkosten bestanden, wären die Anbieterinnen gehalten gewesen, diese gegenüber der Beschaffungsstelle vorzutragen. Das gilt auch für den Fall, dass es trotz der expliziten "Erläuterung zu der Lieferung" in den besonderen Submissionsbedingungen Fragen zu den Lagerorten und dem jeweiligen Lagerbestand gegeben hätte. Beides war offenbar nicht der Fall, was auch nicht erstaunt, wenn man bedenkt, dass die beiden Anbieterinnen als bisherige Leistungserbringerinnen für Bestattungswesen (Mitbeteiligte) und Sarglieferungen (Beschwerdeführerin) mit den massgeblichen Gegebenheiten bestens vertraut sind. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Angebote auf der Grundlage der vorhandenen Ausschreibungsvorgaben auch die Lieferkosten beinhalten mussten. 6.3.2 Dass sich die Beschwerdegegnerin dennoch veranlasst sah, sich diese Tatsache von den Anbieterinnen noch ausdrücklich bestätigen zu lassen, ist angesichts ihrer einschlägigen Erfahrungen durchaus verständlich. Wie die Beschwerdeführerin replicando selber ausführt, herrschte schon bei der letztmaligen Vergabe der Sarglieferungen im Jahr 2009 eine angebliche Unklarheit mit Bezug auf die Lieferkosten. Zuschlagsempfängerin war damals die Beschwerdeführerin, welche in der Folge mit der Beschwerdegegnerin einen Zusatzvertrag über die reinen Lieferdienste abschliessen konnte. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben erst recht gehalten gewesen, die Einrechnung der Lieferkosten in den Sargpreis bei der Beschwerdegegnerin rechtzeitig und kritisch zu hinterfragen. Dass sie dies unterlassen hat, kann ihr nicht zum Vorteil gereichen. Soweit sie aus den früheren Vorkommnissen heute etwas zu ihren Gunsten ableiten will, erweist sich das jedenfalls als treuwidrig und ist daher nicht zu hören. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass zumindest beim Angebot der Mitbeteiligten zu Los 2 die Lieferkosten von Anfang an im Sargpreis enthalten waren. Mit dem Einsetzen des Betrags von Fr. 0.- auf der nachgereichten Seite hat sie demnach keine zusätzliche Leistung bei gleichbleibendem Preis nachofferiert und mithin auch kein Abgebot eingereicht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Mitbeteiligte hätte "mangels Erfüllung der Submissionsbedingungen und Eignung" ausgeschlossen werden müssen. Der von der Mitbeteiligten gelieferte Mustersarg entspreche hinsichtlich seiner Masse nicht denjenigen des in der Ausschreibung vorgegebenen Standardsargs 1900, sondern eher den Massen des Spezialsarges 1950. Dies habe die Beschwerdeführerin selbst nachgemessen. Da die Masse des Mustersargs Gegenstand der Eignungsprüfung seien, hätte die Mitbeteiligte richtigerweise vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Gemessen hat auch die Mitbeteiligte, mit dem Ergebnis, dass auch der Mustersarg der Beschwerdeführerin die Masse gemäss Planvorlage in "vielerlei Hinsicht" nicht einhalte. Wie die Beschwerdegegnerin hält sie indes dafür, dies stelle weder im einen noch im andern Fall einen obligatorisch zu beachtenden Ausschlussgrund dar. 7.1 Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden; Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 555). Sie betreffen gemäss § 22 SubmV insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Die Vergabebehörde legt die für die jeweilige Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf deren Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt diese in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (vgl. § 22 SubmV). Bei deren Festlegung und Anwendung steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 1 und 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Bezug zu den Eignungskriterien ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang lediglich aus Ziff. 9 der allgemeinen Submissionsbedingungen. Dort wird unter dem Titel "Eignungskriterien und Nachweise" zu Los 2 unter anderem der "Nachweis" für die "Erfüllung der Minimalanforderungen des Pflichtenhefts durch den termingerecht eingereichten Mustersarg" gefordert. Für ihren Standpunkt, wonach zu diesen Minimalanforderungen des Pflichtenhefts auch die strikte Einhaltung der Masse gemäss Plan zum Standardsarg 1900 gehöre, beruft sich die Beschwerdeführerin sodann auf Ziff. 21 der allgemeinen Submissionsbedingungen. Demgemäss seien mit Bezug auf Los 2 sowohl die "besonderen projektbezogene Bedingungen" gemäss Beilage 3 als auch der "Plan M 1:10 [Standardsarg 1900]" für verbindlich erklärt worden. Dem kann zwar soweit gefolgt werden, es ist indes nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus zur Stützung ihres Standpunkts ableiten könnte. Die besagten "Besonderen Bedingungen" enthalten lediglich Angaben zu den gesetzlichen Grundlagen (Ziff. 1) und den allgemeinen Aufgaben (Ziff. 2), Erläuterungen zu der Lieferung (Ziff. 3) sowie Massnahmen zur Sicherstellung der vertraglichen Leistung (Ziff. 4). Keine dieser Positionen kann als Eignungskriterium qualifiziert werden. Was sodann den "Plan M 1:10 [Standardsarg 1900]" betrifft, so heisst es dazu im Leistungsbeschrieb zu Los 2 nur, dass dieser für die Form des jeweiligen Sargmodells massgeblich sei. Mehr kann daraus denn auch nicht abgeleitet werden, zumal sich die Vorgabe gleichermassen auf alle Sargmodelle bezieht, also auch auf alle Kurz-, Lang-, Extralang- und Extrabreitmodelle, wie im Übrigen auch auf alle Grössen von Kindersärgen. 7.2 Beim Eignungsnachweis geht es überdies nicht um die Qualität der angebotenen Leistung, sondern um die Leistungsfähigkeit des Anbieters oder der Anbieterin. Ob ein offerierter Sarg den gestellten Anforderungen entspricht, ist jedoch in erster Linie eine Frage des betreffenden Produkts und nicht eine Frage der Eignung des Anbieters oder der Anbieterin. Die massgetreue Umsetzung einer Formvorgabe wäre von ihrem Gehalt her somit ohnehin nicht als Eignungskriterium zu werten. Vielmehr wäre eine entsprechende Anforderung, höchstens als sogenanntes "Musskriterium" zu qualifizieren (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 251, Rz. 582). Werden einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Dies ergibt sich allein schon aus der Rechtsprechung, wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt formalistisch sein darf (vgl. etwa VGr, 6. November 2014, VB.2014.00396, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben müssen gerechtfertigt sein; mit anderen Worten: Zwingende Vorgaben, deren Nichterfüllung zu einem Ausschluss führen muss, sind nur dann gerechtfertigt, wenn die Vorgaben konkret als zweckmässig erscheinen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00346, E. 3.2.2). Der Vergabebehörde kommt jedenfalls, wie bei der Bewertung von Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 241, Rz. 564). 7.2.1 Laut der Beschwerdegegnerin entsprechen beide Mustersärge im Wesentlichen den Formvorgaben. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten handelt es sich dabei nicht um eine nachgeschobene Beurteilung ohne vorgängige Prüfung. Gemäss dem Prüfungsbericht zur Qualitätsbewertung der Mustersärge wurde die Einhaltung der "Form gemäss Plan Standardsarg 1900" ausdrücklich geprüft und bei beiden Anbieterinnen als erfüllt gewertet. Soweit sich diese Beurteilung auf optische Aspekte beschränkt, liegt sie ohne Weiteres innerhalb des der Vergabebehörde in dieser Frage zustehenden Ermessens. Hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit der Särge sieht die Beschwerdegegnerin in den festgestellten Massabweichungen ebenfalls keinen zwingenden Ausschlussgrund. Diese vertretbare Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert infrage gestellt. Insbesondere macht sie nicht geltend, die millimetergetreue Beachtung der Standard-Massvorgaben habe zwingende sachliche Gründe. Solche können vorliegend denn auch ausgeschlossen werden. Zum einen geht aus dem zitierten Bewertungsbericht hervor, dass die Prüfung der Mustersärge im Beisein des Leiters Aufbahrung des Krematoriums stattfand. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dieser seine Bedenken angemeldet hätte, wenn infolge der angeblichen "Massabweichungen im Zentimeterbereich" die Gebrauchstauglichkeit der Särge für den Kremationsbetrieb auch nur ansatzweise infrage gestellt worden wäre. Auch sonst ist nicht ersichtlich, was gegen eine gewisse Grosszügigkeit bei der Messtoleranz sprechen könnte, zumal bereits ausgeführt wurde, dass neben dem Standardmodell auch diverse Sondermodelle zum Einsatz kommen, deren Abmessungen die gerügten Abweichungen bei Weitem übertreffen. Das Vorliegen eines zwingenden, sachlichen Ausschlussgrunds ist demnach zu verneinen. Damit erübrigt sich auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Gutachtens zur genauen Vermessung der Mustersärge. 7.2.2 Anzumerken ist, dass der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang wiederholt angeführte Ausschluss ihrer Offertvariante zu Los 2 vorliegend keine Relevanz hat. Der rechtskräftige Ausschluss besagter Variante wurde mit der mangelnden Holzqualität begründet und weist keinen erkennbaren Bezug zu den vorstehenden Erwägungen auf. 8. Erstmals in ihrer Replik rügt die Beschwerdeführerin sodann auch die Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien. Nachdem der Beschwerdeführerin eine frühere Geltendmachung dieser Rügen nicht möglich war, da sie erst mit der Beschwerdeantwort Einblick in die qualitative Bewertung der Angebote erhielt, ist sie damit grundsätzlich noch zu hören. 8.1 Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Die Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). 8.2 In den Ausschreibungsunterlagen wurden die massgeblichen Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung vorgängig bekanntgegeben. Weder die getroffene Auswahl der Kriterien noch deren Gewichtung sind Gegenstand der Beschwerde. Konkrete Einwände erhebt die Beschwerdeführerin sodann nur in Bezug auf die Bewertung zu Los 1 und dort auch nur bezüglich der Zuschlagskriterien 2 (Qualität und Zuverlässigkeit aufgrund von Referenzen, Konzept zur Qualitätssicherung, Gewichtung 30 %) und 4 (Zustand und Alter der Fahrzeugflotte/Umweltschutznachweis, 10 %). Die Mitbeteiligte hat bei der Zuschlagsbewertung zu Los 1 insgesamt 95,40 Punkte erzielt, die Beschwerdeführerin dagegen lediglich 84,83 Punkte. Nachdem die Beschwerdeführerin die konkrete Bewertung der Mitbeteiligten nicht substanziiert infrage stellt, sondern nur die eigene Schlechterbewertung moniert, eröffnet sich in diesem Zusammenhang auch nur ein entsprechend beschränktes Aufwertungspotenzial. Selbst wenn ihr bei den Zuschlagskriterien 2 und 4 jeweils die maximale Punktzahl gutgeschrieben würde, vermöchte dies ihre Gesamtpunktzahl höchsten auf 93,33 Punkte anzuheben. Mithin würde sich auch bei Gutheissung sämtlicher Beanstandungen am Gesamtergebnis nichts ändern, weshalb sich deren Prüfung von vornherein erübrigt. 9. 9.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 9.2 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen sowohl an die Mitbeteiligte als auch an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass letztere mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Insgesamt erscheint der entschädigungsberechtigte Aufwand der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten ungefähr als gleich gross. Angemessen sind je Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer). 10. Da der Wert der zu vergebenden Aufträge den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen und/oder Dienstleistungen übersteigt (Art. 1 lit. a und b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten je eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |