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VB.2019.00308
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
Parteien 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5, 6, 7.1, 7.2, 8,
alle vertreten durch RA A, Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat B, 2. Baudirektion Kanton Zürich, 3. Tierschutzverein C,
vertreten durch D, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung und Ausnahmebewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 erteilte der Gemeinderat B dem Tierschutzverein C (fortan Tierschutzverein) die Baubewilligung (Ausnahmebewilligung) für die Erweiterung und Umnutzung des Wohn- und Oekonomiegebäudes E-Weg 03 in X (Kat.-Nr. 01) zu einem Tierheim. Im Unter- und Erdgeschoss des Oekonomieteils sollen unter anderem neun Hundeboxen (inkl. Quarantänebox) mit acht vorgelagerten Zwingern an der nördlichen und westlichen Hausseite erstellt werden. Zwei Hundeausläufe befinden sich auf der West- und der Ostseite des Tierheims mit 220 m2 und 303 m2. Wegen des zu erwartenden Hundegebells wurden verschiedene schalldämmende bauliche und organisatorische Massnahmen angeordnet. Östlich des vorgesehenen Tierheims befindet sich die landwirtschaftliche, aus wenigen Häusern bestehende Siedlung F, nordwestlich eine Einfamilienhaussiedlung an der G-Strasse. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 hatte die Baudirektion bereits eine Ausnahmebewilligung unter zahlreichen Nebenbestimmungen –insbesondere das Halten von nicht mehr als 25 Hunden – erteilt. II. A. Gegen die erteilte Baubewilligung erhoben mit Eingabe vom 9. Februar 2018 die Beschwerdeführenden 7.1 und 7.2, wohnhaft an der G-Strasse 02, Rekurs beim Baurekursgericht und verlangten die Aufhebung der Baubewilligungen des Gemeinderats B vom 8. Januar 2018 und der Baudirektion vom 4. Dezember 2017; die baurechtliche Bewilligung sei zu verweigern und ein Augenschein sei durchzuführen. B. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden 2, 3, 4.1, 4.2, 5, 6, 8, alle wohnhaft an der G-Strasse, der Beschwerdeführer 1 (wohnhaft Siedlung F, Haus 04) und neun weitere Parteien Rekurs gegen die erteilten Baubewilligungen erheben und deren Aufhebung verlangen. Ausserdem sei ein Augenschein vorzunehmen. C. Am 24. Mai 2018 fand ein Augenschein auf dem Lokal statt. In der Folge blieb das Verfahren sistiert; es wurde Mitte Januar 2019 mangels Einigung der Parteien weitergeführt. Mit Entscheid vom 11. April 2019 vereinigte das Baurekursgericht die Verfahren R4.2018.00024 und R4.2018.00025 und hiess die Rekurse teilweise gut. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer Ib der Verfügung der Baudirektion vom 4. Dezember 2017 beschränkte es die Anzahl gehaltener Hunde auf 16, nämlich 15 Tiere in den Boxen mit Auslauf und ein Hund in der Quarantänebox. Weiter ergänzte es Dispositiv-Ziffer I.3 Abs. 2 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 8. Januar 2018 wie folgt: "Das Dokument 'Tierhaltung und Betriebskonzept/Grundsätze' (undatiert) ist umzusetzen und einzuhalten." Im Übrigen wies das Baurekursgericht die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat. III. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. April 2019 liessen die Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4.1 und 4.2, 5, 6, 7.1. und 7.2 und 8 am 15. Mai 2019 Beschwerde am Verwaltungsgericht einlegen und beantragen, in Gutheissung ihrer Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Bewilligung der Gemeinde B vom 8. Januar 2018 zu verweigern. Ferner sei ein Augenschein durchzuführen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und diese zu einer angemessenen Umtriebsentschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) zu verpflichten. Das Baurekursgericht beantragte am 6. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen. Die Baudirektion verlangte am 12. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat B mit Eingabe vom 14. Juni 2019, welcher zusätzlich eine Parteientschädigung beantragte. In der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 liess der Tierschutzverein ausführen, es sei vorab von der durch die Reduktion der Anzahl der zulässigen Hunde verursachten Projektänderung Vormerk zu nehmen. Dabei verzichtete der Tierschutzverein auf den östlichen Auslauf von rund 300 m2 sowie auf die nördlich angeordneten vier Hundeboxen und Zwinger mit Ausnahme der Quarantänebox. Im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und seien "die Entscheide" des Baurekursgerichts vom 11. April 2019 zu bestätigen. In der Replik beantragten die Beschwerdeführenden unter Wiederholung der bisherigen Anträge, eventuell sei vom Verzicht der Bauherren auf den östlichen Hundeauslauf und die nordseitigen Hundeboxen und -zwinger Vormerk zu nehmen, wenn das Verwaltungsgericht die Baubewilligung für das Hundeheim nicht aufhebe. Die Gemeinde B verzichtete auf Vernehmlassung dazu. In den weiteren Rechtsschriften kam es zu keiner Annäherung der Standpunkte der Parteien. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig. 1.2 Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist grundsätzlich nicht bestritten. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 könnte sich immerhin die Frage stellen, ob er nach dem Verzicht des Beschwerdegegners 3 auf den seiner Liegenschaft zugewandten Auslauf von rund 300 m2 und auf die vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit Auslauf noch von möglichem Hundelärm betroffen ist. Indessen dient das vorliegende Verfahren gerade dazu, unter anderem dies abzuklären, weshalb seine Legitimation zudem als Eigentümer der dem künftigen Tierheim nächstgelegenen Liegenschaft zu bestätigen ist. 1.3 Der Beschwerdegegner 3 akzeptierte die von der Vorinstanz reduzierte Zahl an beherbergten Hunden auf 15 (zusätzlich ein Tier in Quarantäne). Damit sei indirekt seinem Eventualantrag nach Verzicht auf die talseitigen Boxen stattgegeben worden. 1.3.1 Der Beschwerdegegner 3 verbindet die Reduktion der Anzahl gehaltener Hunde auf 15 mit der Verkleinerung des Projekts (Verzicht auf die nördlich ausgerichteten Hundeboxen und -zwinger, Verzicht auf den östlichen Auslauf). Eine Reduktion der Hundeanzahl auf 15 wurde von ihm ausserhalb der Vergleichsgespräche im vorinstanzlichen Verfahren nicht angeboten, auch wenn er mit einer Belegung von nur etwa 17 Hunden rechnete. Jedoch erwähnte er in der Eingabe vom 15. Januar 2019 eventualiter einen Verzicht auf die Erstellung der nördlichen (talseitigen) Hundeboxen. Inwieweit sich diese auf die Anzahl gehaltener Hunde ausgewirkt hätte, wurde damals nicht erklärt. 1.3.2 Der Rekursantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Grundsätzlich darf im Rekurs nicht mehr oder etwas anderes beantragt werden als ursprünglich verlangt wurde. Ohne Weiteres zulässig ist aber die Reduktion von Sachbegehren auf ein Minus des ursprünglichen Antrags, insbesondere, wenn eine solche wie vorliegend durch den vorinstanzlichen Entscheid bewirkt wurde. Zwar ist der Beschwerdegegner 3 prozessual in der Beklagtenrolle. Es steht ihm aber auch in dieser Position und während des laufenden Verfahrens frei, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde weniger zu verlangen, als er das im Rekursverfahren tat, wo er die Bestätigung der ursprünglichen Bewilligungen verlangt hatte. Demnach ist vom Verzicht auf die vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit Zwingern und auf den östlichen Auslauf sowie von der reduzierten Maximalzahl auf 15 gehaltene Hunde im künftigen Tierheim und einem insofern reduzierten Streitgegenstand auszugehen. Von den Beschwerdeführenden bleibt dagegen das ursprüngliche als auch das Projekt in diesem – noch nicht rechtskräftig festgelegten – reduzierten Umfang angefochten (vorn III.). 1.3.3 Auch eine an sich zulässige Reduktion des Streitgegenstandes darf nicht dazu führen, dass sich daraus eine wesentlich andere Ausgangslage ergibt. Nach ständiger Praxis sind im Baurecht Projektänderungen im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen Teilen des Projekts bestehen und keine wesentlichen Änderungen an den beibehaltenen Teilen bedingen (VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00430, E. 5.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2016 [Kommentar VRG], § 20a N. 11; § 52 N. 11). Das ist vorliegend der Fall. Sowohl die vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit voranliegenden Zwingern als auch der östliche Auslauf lassen sich ohne Weiteres als klar umschriebene Projektbestandteile ausscheiden, ohne dass wesentliche Änderungen an den beibehaltenen Teilen nötig wären. Insofern erscheint die vorgesehene Projektänderung demnach zulässig und ist sie vorzumerken. 1.4 Die beiden privaten Parteien verlangten erneut einen Augenschein. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet werde, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können, wenn sie unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Das ist häufig der Fall, wenn ein Verfahren in erster Linie Rechtsfragen betrifft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 78 f.). Vorliegend wird zu beurteilen sein, ob die zur Reduktion der Lärmbelastung vorgesehenen Massnahmen ausreichen, um die Bevölkerung rund um das geplante Tierheim nicht erheblich zu stören. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein weiterer Augenschein dazu hilfreich sein könnte. 2. 2.1 Das vom Beschwerdegegner vorgesehene Tierheim (vorn I.) gilt analog zu einer gewerblichen Hundezucht als neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Als neue Anlagen gelten alle nach dem 1. Januar 1985 bewilligten und erstellten Anlagen, wenn sie zuvor nicht bereits erstellt oder mindestens rechtskräftig bewilligt waren (BGE 123 II 325 E. 4c/aa; BGr, 13. August 2001, 1A.276/2000, E. 2c; Bundesamt für Umwelt [BAFU], Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm [fortan Vollzugshilfe Alltagslärm], S. 11). Ein Tierheim (wie auch grössere Hundehaltungen) ist einerseits aus naturbedingt-technischen Gründen und anderseits wegen erheblicher Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung grundsätzlich negativ standortgebunden, das heisst, ein Standort innerhalb der Bauzone ist ausgeschlossen (AGVE 2011, S. 425, 431; AGVE 2003, S. 207, 217; Christoph Jäger in: Alain Griffel/Hans U. Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, S. 134). 2.2 Die von einer Anlage ausgehenden Emissionen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesamthaft zu beurteilen. Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten bzw. höchstens geringfügige Störungen verursachen (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGr, 18. April 2012, 1C_510/2011, E. 3; BGE 130 II 32 E. 2.2; BGr, 13. August 2001, 1A.276/2000, E. 2b; BGE 123 II 325 E. 4c; Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 11). Es fehlen jedoch Belastungsgrenzwerte für die Lärmimmissionen eines Hundeasyls (URP 1995, S. 31; Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 5, 8; Reto Höin, Ermittlung und Dokumentation von Alltags- und Freizeitlärm, URP 2009, S. 89, 93, 95). Es ist daher im Einzelfall für die Beurteilung von Alltagslärmquellen nach den Kriterien von Art. 15 USG vorzugehen, wobei auch Art. 19 und 23 USG zu beachten sind (Art. 40 Abs. 3 LSV). Danach sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Das gilt auch für die von einer Hundehaltung ausgehende Lärmbelastung (Verwaltungsgericht Luzern, 5. September 2007, V 06 280, E. 4b). Nach Art. 19 USG kann der Bundesrat zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten liegen, und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen Planungswerte, die unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 USG). 2.3 Bei der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, die Dauer und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 126 II 366 E. 2c). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Es müssen gestützt darauf sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden, was allerdings nicht so zu verstehen ist, dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen und im Hinblick auf ihre normalerweise beschränkte Dauer und Häufigkeit in einem ortsüblichen Umfang zumutbar (Art. 15 USG; BGE 126 II 366 E. 2b; BGE 123 II 325 E. 4d/bb; Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 13). 2.4 Ob Hundegebell die Bevölkerung zu stark stört, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden eines oder weniger Nachbarn. Richtschnur ist hierbei vielmehr eine objektivierte Betrachtungsweise über die Lärmempfindlichkeit bei einer derartigen Lärmexposition. Fehlen – wie vorliegend – die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten, muss ohne Rückgriff auf solche in der Regel aufgrund der Erfahrung beurteilt werden, ob eine unzumutbare Störung vorliegt oder nicht bzw. wo gegebenenfalls aus Gründen des Lärmschutzes Schranken gesetzt werden müssen. Dabei ist mit Bezug auf Lärm aus einer Hundehaltung eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich verschiedener Hunderassen aus Praktikabilitätsgründen nicht angezeigt. Ferner brauchen Hunde nicht zuletzt aus Gründen des Tierschutzes täglich für eine gewisse Zeit im Freien Auslauf und dürfen sie nicht nur in geschlossenen Räumen gehalten werden, was bei der Beurteilung der Lärmproblematik zu berücksichtigen ist (BGr, 13. August 2001, 1A.276/2000, E. 4c, 4d; BGr, 29. August 2019, 1C_555/2018, E. 6.3; Verwaltungsgericht Luzern, 5. September 2007, V 06 280, E. 4b). Massgebend für die Beurteilung der Lärmproblematik im konkreten Fall ist das Konzept einer Tierpension. 2.5 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Welches der entscheidrelevante Sachverhalt ist, muss aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden spezialgesetzlichen Regeln beurteilt werden. Die Behörde hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden Entscheidung zu führen. Die behördliche Untersuchungspflicht kann sich dabei auf die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten nach § 7 Abs. 2 VRG stützen (Plüss, § 7 N. 10, 13 f.). 3. 3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Entscheid die lärmrechtliche Beurteilung der I AG vom 10. Mai 2017, wonach die betroffenen Grundstücke in der Wohnzone G-Strasse in einer Entfernung von 125 bis 300 m und die Siedlung F in einer Distanz von 30 m (zur Grundstücksgrenze des Tierheims) von erheblichem Lärm betroffen wären (Störungsgrad 2,67 bzw. 2,0), umso mehr, als die geplante 87 m lange Lärmschutzwand nicht bewilligt und die Umgebung rund um das geplante Tierheim als relativ ruhig eingestuft wurde. Aufgrund der logarithmischen Skala Dezibel und des Umstands, dass eine Erhöhung des Schallpegels um 3 dB für die meisten Personen schon wahrnehmbar sei, komme eine Reduktion der Anzahl gehaltener Hunde auf 15 Tiere als einzige nachhaltige Lärmschutzmassnahme insbesondere für den Aussenbereich infrage (zusätzlich ein Hund in der Quarantänebox). Ferner seien sämtliche betrieblich und baulich vorgesehenen Massnahmen des Gutachtens und insbesondere das "Konzept Hundehaltung" umzusetzen. Unter diesen Voraussetzungen könne die Bewilligung erteilt werden. 3.2 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, ohne Lärmschutzmassnahmen sei das Tierheim nicht bewilligungsfähig. Die von der Beschwerdegegnerin 1 angeordneten betrieblichen und baulichen Massnahmen seien aber nicht erfolgversprechend. Zudem sei die durch das Wegfallen der Lärmschutzwand errechnete Lärmerhöhung von bloss 0,5 dB zweifelhaft; richtig wären wohl 14,4 dB Lärmerhöhung. Ohne Lärmschutzwand könnten die Planungswerte von 55 dB deshalb nicht eingehalten werden. Der errechnete Störungsgrad von 2,67 sei nahe dem Alarmwert. Da mindestens vier Hunde jeweils im Auslauf seien, greife auch eine Reduktion der Anzahl gehaltener Hunde ohne Schallschutzmauer nicht. In der Replik hielten sie an ihrem Standpunkt fest. Auch bei 15 Hunden seien die Lärmimmissionen erheblich störend und würden die Planungswerte nicht eingehalten. Bei einer Reduktion der Hundeboxen müssten die verbleibenden Hundeboxen stärker belegt werden; die Auswirkungen davon seien nicht bekannt. Die Sichtschutzwände in den Zwingern seien nicht schallisoliert, die Hunde blieben somit gut hörbar. 3.3 In der Beschwerdeantwort wies der Beschwerdegegner 3 vorab auf die Projektänderung hin (dazu vorn E. 1.3). Damit seien nur noch die westlichen Hundeboxen und der westliche Hundeauslauf von Hundelärm betroffen. Die Höchstzahl von 15 Hunden sei ein Richtwert gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. Verfahren VB.2005.00320). Massgebend sei die Einzelfallbeurteilung ohne Grenzwerte für Alltagslärm. Die von der Vorinstanz noch verschärften Massnahmen reduzierten die Lärmbelastung auf ein zulässiges Mass. Der Lärmschutzwand komme nur geringe Bedeutung zu, sie reduziere den Lärm nicht um 14,4 dB. Der von den Beschwerdeführenden beigezogene Gutachter habe dazu auch keine eigenen Berechnungen angestellt. Zudem veranstalte ein Hund im Freien nicht pausenlos Lärm. In der Duplik hielt der Beschwerdegegner 3 an seinen Ausführungen fest. Die Reduktion der Anzahl Hunde zusammen mit der Projektverkleinerung sei eine zusätzliche und wirksame Massnahme zur Lärmreduktion. 15 Hunde bellten weniger häufig als 25 Hunde, auch dank des Sichtschutzes zwischen den Boxen, der verhindere, dass sich die Hunde sähen. 3.4 Die Beschwerdegegnerin 2 verwies zur Stellungnahme auf ihre Vernehmlassungen im Rekursverfahren. In der Vernehmlassung zum Rekurs vom 9. März 2018 kam das Amt für Raumentwicklung (ARE) zum Schluss, mit den geforderten Massnahmen könne die Störung durch Hundegebell auch ohne Lärmschutzmauer auf ein nicht erhebliches Mass reduziert werden. 4. 4.1 Gemäss dem ersten Lärmbericht der I AG vom 23. Januar 2017 wurden die Planungswerte bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden eingehalten. Breiten Raum nahm dabei die geplante Lärmschutzmauer ein. Daraus sollte sich eine Pegelminderung von 14,4 dB ergeben. In der Einzelfallbeurteilung Tierheim vom 10. Mai 2017 bewertete die I AG gestützt auf die Vollzugshilfe Alltagslärm den Störungsgrad für das Wohngebiet G-Strasse (Empfindlichkeitsstufe ES II) mit 2,67 und für die Siedlung F (ES III) mit 2,0, für beide je "erheblich störend" (zur Bewertung vgl. Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 16). Weiter sollte eine Lärmschutzwand gegen die bewohnten Gebiete erstellt werden. Nachdem feststand, dass die geplante 2 m hohe und 87 m lange Schallschutzwand entlang der nördlichen Parzellengrenze mangels Einordnung nicht erstellt werden durfte, ergänzte die I AG ihre Lärmbeurteilung mit Bericht vom 12. Juli 2017, wonach der Wegfall der Schallschutzmauer am exponiertesten Empfangspunkt der Siedlung G-Strasse lediglich zu einer Pegelerhöhung um (nicht wahrnehmbare) 0,5 dB führe. Demgegenüber zeigte sich die Firma J AG, von den Beschwerdegegnern beigezogen, erstaunt darüber, dass der Verzicht auf die Schallschutzmauer bloss 0,5 dB ausmachen sollte. Sie war der Meinung, dass die Schallschutzmauer erstellt oder mindestens deren Wirksamkeit nochmals überprüft werden müsste. Im Übrigen bestätigte die J AG den ermittelten Störungsgrad von rund 2,6. In ihrem neusten Bericht vom 13. Mai 2019 ging die J AG differenziert auf die vermeintlich geringe Wirkung der Schallschutzwand ein stellte dar, dass deren schalldämmende Wirkung weit höher liegen müsste. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden fällt damit eine Bewilligung des Tierheims nicht schon ausser Betracht. Die von den beigezogenen Akustikern errechneten hohen Werte führen aber dazu, dass weitere Massnahmen zur Lärmreduktion umgesetzt werden müssen. Die Frage ist, ob diese Massnahmen geeignet sind, den Lärm auf das zulässige Mass zu reduzieren. 4.2 Gemäss der Gesamtverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Dezember 2017 müssen die in der Einzelfallbeurteilung vom 10. Mai 2017 sowie im Plan Lärmschutzmassnahmen vom 13. Juli 2017 erwähnten technischen und betrieblichen Massnahmen umgesetzt werden. Die Vorinstanz legte fest, dass zusätzlich das Konzept Hundehaltung des Beschwerdegegners 3 verbindlich und umzusetzen sei. Diese Massnahmen orientieren sich an der Vollzugshilfe Alltagslärm (S. 22) mit Bezug auf die Hundehaltung oder gehen gar darüber hinaus. 4.2.1 Die Lärmbeurteilung der I AG vom 10. Mai 2017 empfahl als technische Massnahmen den Bau von schallgedämmten Hundeboxen, die örtliche Trennung der Hunde (Sichtschutz) und geeignete Massnahmen, um Schallreflexionen und Schallabstrahlungen zu vermeiden. Als betriebliche Massnahmen sei bei der Auswahl der Hunde auf harmonische Gruppenzusammensetzung in den Ausläufen zu achten ("verträgliche" Rassen), der Freilauf der Hunde zeitlich zu staffeln, die Anzahl der gleichzeitig im Freien weilenden Hunde zu begrenzen, ferner seien die Hunde ausschliesslich im Gebäude zu füttern und in der Nacht und während sensibler Zeiten in geschlossenen Räumen unterzubringen. 4.2.2 In betrieblicher Hinsicht müssen gemäss "Konzept Hundehaltung" des Beschwerdegegners 3 die Mitarbeitenden fachlich sehr gut qualifiziert sein und muss sich während 24 Stunden mindestens eine verantwortliche Person im Betrieb aufhalten. Es sind Ruhezeiten von 20.00–7.30 Uhr und von 12.00–14.00 Uhr vorgesehen. Die Fütterung der Hunde erfolgt im Innern des Tierheims und einzeln. Während bestimmter Zeiten sind die kleinen, zu den Zimmern gehörenden Ausläufe (Zwinger) geöffnet. Aufenthalt und gemeinsames Spielen der Hunde erfolgt nur ausserhalb der Ruhezeiten, Ausnahmefälle vorbehalten. Mit den meisten Hunden soll gearbeitet werden (Beschäftigung, Sozialisierung, Gehorsam), was sie zusätzlich beschäftige und fordere. Die Hunde werden von den Verantwortlichen regelmässig ausgeführt, einzeln oder in Gruppen, wobei besonderes Augenmerk dem Sauberhalten des Geländes durch Aufnehmen des Kotes gilt. Kleine Hundegruppen sollen ausschliesslich unter kompatiblen Tieren gebildet und gehalten werden. Die Einhaltung des Hundekodexes des Schweizerischen Tierschutzes sowie klarer Leitplanken zur Führung von Mensch und Tier wie in Bezug auf die Organisation seien einzuhalten. 4.2.3 Gemäss dem Plan Lärmschutzmassnahmen vom 13. Juli 2017 werden die vier gegen Westen gerichteten Hundezwinger mit einem umfassenden technischen Sichtschutz versehen. Die Westfassade des Gebäudes erhält eine bis unter das Vordach reichende Schallabsorption. Die innenliegenden Hundeboxen sind gegen Norden, Süden und an der Rückseite der Westfassade mit einer Schalldämmung versehen. Der westliche Hundeauslauf ist mit einem Sichtschutz in Form eines Lebhags (Gehölz) gegen die K-Strasse und die Siedlung G-Strasse umgeben. 4.2.4 Nach Art. 15 der Polizeiverordnung der Gemeinde B vom 27. Juni 2016 sind Tiere so zu halten und zu verwahren, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Gemäss Art. 38 Abs. 6 der Polizeiverordnung sind lärmige Bauarbeiten von 12.00–13.00 Uhr und von 20.00–7.00 Uhr verboten. Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (wie Rasenmähen, Holzfräsen, Laubblasen und dergleichen) dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr, an Samstagen bis 18.00 Uhr, ausgeführt werden (Art. 43 Abs. 3). Generell besteht eine Ruhezeit von 22.00–7.00 Uhr (Art. 41, 42, 44 und 49 der Polizeiverordnung). Die vorgesehenen Ruhezeiten gemäss dem Betriebskonzept gehen darüber hinaus (vorn E. 4.2.2). 4.3 Massgebende Lärmquelle eines Hundeheims ist das Bellen der Hunde (Höin, URP 2009, S. 107). Dieses wird anders wahrgenommen als herkömmliche Verkehrsquellen wie etwa Verkehrslärm (VGr, 7. September 2005, VB.2005.00320, E. 4.3.2). Hinzu kommt, dass Hunde nicht nur zu den üblichen Betriebszeiten, sondern auch zu sensiblen Zeiten, am Wochenende und an Feiertagen ihren Auslauf benötigen, was mit Bellen verbunden sein kann (vorn E. 2.4). Allerdings kann ein einzelner Hund, der ständig und ohne Anlass bellt (sog. Kläffer), weitaus lästiger für die Nachbarschaft sein als eine ganze Hundemeute, welche lediglich einige wenige Male am Tag für kurze Zeit anschlägt (Verwaltungsgericht Graubünden, PVG 1995 Nr. 44 S. 94). 5. 5.1 Mit der Reduktion des Projekts (vorn E. 1.3) verbessert sich die lärmmässige Situation für den Beschwerdeführer 1, fällt doch der östliche Auslauf der Hunde weg und sind die Hundeboxen und -zwinger nunmehr auf der seiner Liegenschaft abgewandten Westseite des Tierheims. Lärm könnte sich in Richtung seiner Liegenschaft vor allem aus dem westlichen Auslauf der Hunde ergeben, der allerdings durch das Tierheim teilweise abgedeckt wird. Damit fehlt ein Lärmherd nahe seiner Liegenschaft. Die Distanz vom Zentrum des westlichen Auslaufs bis zu seiner Liegenschaft vergrössert sich auf rund 130 m. 5.2 Für alle Beschwerdeführenden ist sodann von einer deutlichen Verbesserung der lärmmässigen Situation durch die Verringerung der Anzahl gehaltener Hunde auf 15 auszugehen (ein Tier in der Quarantänebox im UG fällt lärmmässig nicht in Betracht). Die Reduktion der Anzahl Hunde gilt ohne Zweifel als geeignete betriebliche Massnahme zur Reduktion der Lärmimmissionen, verursachen weniger Hunde auch weniger Gebell (Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich 2010, S. 68; BR 2002, S. 124; BGr, 13. August 2001, 1A.276/2000 E. 4c; VGr, 7. September 2005, VB.2005.00320, E. 4.3.2; Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 22). Zudem ist davon auszugehen, dass bei einer Reduktion der Anzahl Tiere auch jeweils kleinere Gruppen im Auslauf sind. Geht man von den Berechnungen des Akustikers anlässlich des Augenscheins aus, wonach ein Hund mit einer Lautstärke von 50 dB belle, zwei Hunde mit 53 dB, vier Hunde mit 56 dB und acht Hunde mit 59 dB, macht es einen Unterschied, ob im Auslauf etwa vier oder acht Hunde gleichzeitig anwesend sind, bewirken doch acht Hunde (gegenüber vieren) eine deutlich wahrnehmbare Erhöhung des Lärms. Somit lässt sich aus der Reduktion der Anzahl Hunde gewiss auf eine Verringerung des Lärms (Häufigkeit und Wahrnehmbarkeit) schliessen. Zudem wird auf die sensiblen Zeiten Rücksicht genommen mit der Mittagsruhe von 12.00–14.00 Uhr und der Nachtruhe von 20.00–7.30 Uhr. Ausserdem werden die Hunde im Hausinnern gefüttert und übernachten im Hausinnern in schallgedämpften Räumen (vorn E. 4.2.2–4.2.4). Die mögliche Lärmbelästigung dürfte sich daher vor allem tagsüber unter der Woche und an den Wochenenden ergeben. 5.3 Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung der sogenannten Berner Praxis, wonach in einer reinen Wohnzone mit ES II höchstens drei erwachsene Hunde (pro Haushalt) gehalten werden dürften. Im konkreten Fall (Verfahren 1A.276/2000, Entscheid vom 13. August 2001) hatte die Beschwerde führende Partei in der Landwirtschaftszone (ES III) ein Tierasyl mit 23 Hunden betrieben, wobei die nächsten Nachbarn in einem Abstand von 60 m wohnten. Gestützt auf die erwähnte Berner Praxis sowie darauf, dass eine Verdreifachung der Anzahl Hunde (neun) der Erhöhung des Schallpegels um etwa 5 dB entspreche, was von den meisten Personen als deutlich wahrnehmbar beurteilt werde, bestätigte das Bundesgericht die im konkreten Fall festgelegte Anzahl von acht Hunden (E. 4a, c). In einem weiteren Entscheid vom 25. Juni 2012 (Verfahren 1C_538/2011) bestätigte das Bundesgericht erneut die Anwendung der Berner Praxis (E. 2.3) und verneinte die Bewilligungsfähigkeit einer gewerblichen Hundehaltung mit neun Hunden in der Wohnzone (E. 5.1.2). Dasselbe ist dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2012 zu entnehmen, wo in einem Hausteil eines Doppelwohnhauses ein Heim für vernachlässigte Hunde mit insgesamt 19 Hunden betrieben wurde und die nächsten Liegenschaften nur 60 m entfernt lagen (Verfahren 1C_510/2011 E. 5.1). Im Urteil vom 29. August 2019 verneinte das Bundesgericht die Zonenkonformität einer Tierpension für 20 Hunde in einer dreigeschossigen Wohnzone (ES III) und bestätigte wiederum die Anwendbarkeit der Berner Praxis (Verfahren 1C_555/2018 E. 4.2, 6.2 f.). Auch das Verwaltungsgericht Zürich ging von der Berner Praxis im Entscheid vom 30. August 2018 aus, als es eine Tierpension mit 20 Hunden in der dreigeschossigen Wohnzone mit Gewerbeerleichterung als nicht zonenkonform und damit nicht bewilligungsfähig erachtete (Verfahren VB.2018.00277 E. 3.3, 3.10 f.). Im Entscheid vom 9. Juli 2015 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Haltung von acht Hunden in einer Wohnzone überschreite den Rahmen der Berner Praxis klar und sei nicht bewilligungsfähig (Verfahren VB.2015.00019, E. 6.3). Im Entscheid vom 7. September 2005 gestattete das Verwaltungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen die Haltung von 15 Hunden für die Dauer des Rekursverfahrens (VB.2005.00320 E. 4.2, 4.3). Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Anzahl von 15 Hunden einen Richtwert ausserhalb der Wohnzone darstelle, wie der Beschwerdegegner 3 anbringt (vorn E. 3.3). 5.4 Aus all diesen Entscheiden lässt sich sodann nicht ableiten, welche genaue Zahl an Hunden und welche baulichen und betrieblichen Massnahmen letztlich eine nur geringfügige Störung der Nachbarschaft des Tierheims garantieren könnten, auch wenn die Reduktion der Anzahl Hunde und die geplanten Lärmschutzmassnahmen (vorn E. 4.2) zu einer Verbesserung der Lärmsituation führen (vorn E. 5.1, 5.2). Umstritten bleibt weiter die mögliche Wirkung einer Schallschutzwand (vorn E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist aber entscheidend, dass bislang kein Lärmbericht vorliegt, der die nach der inzwischen erfolgten Projektänderung aktuelle Situation – Entfallen der Schallschutzwand, Reduktion der Anzahl Hunde auf 15, Verzicht auf den östlichen Hundeauslauf und die nördlichen Hundeboxen und -zwinger – umfassend beurteilte. Was die Parteien hierzu in den Rechtsschriften vorbringen, ist nicht geeignet, Klarheit zu schaffen. 5.5 Tatsächlich fehlt es unter diesen Umständen an einem feststehenden abgeklärten Sachverhalt. Erschwerend kommt hinzu, dass es für eine Vollzugsbehörde beinahe unmöglich ist, anlässlich einer Begehung den zukünftigen (an einem Augenschein nicht hörbaren) Tierlärm zu beurteilen. Bei Standortplanungen und -beurteilungen besteht aber die Möglichkeit, über die Optimierung der Lärmschutzmassnahmen, Berechnung der Lärmimmissionen und Messung der bestehenden Lärmbelastung zu einer objektivierten Beurteilung zu gelangen (vgl. zur Beurteilung eines geplanten Hundeheims und zum konkreten Vorgehen Höin, URP 2009, S. 89, 107 ff.). Demnach ist ein neutrales Lärmgutachten im erwähnten Sinn zu erstellen; zu diesem Zweck ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Vorab ist von der Projektänderung Vormerk zu nehmen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist sodann der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein neutrales Lärmgutachten im Sinn der Erwägungen einzuholen und gestützt darauf in der Sache zu entscheiden. Da letztlich die Beschwerdeführenden als auch der Beschwerdegegner 3 aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (vorn E. 2.5) Verantwortung für einen nicht vollständig abgeklärten Sachverhalt tragen, rechtfertigt es sich, ihnen die Kosten nach dem Verursacherprinzip je zur Hälfte zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschwerdegegner 3 die Anzahl von 15 zu haltenden Hunden (zuzüglich ein Tier in Quarantäne) anerkannt und sein Bauprojekt um die Erstellung eines östlichen Auslaufs (303 m2) und von vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit davorliegenden Hundezwingern reduziert hat. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. April 2019 aufgehoben und das Baurekursgericht angewiesen, ein neutrales Lärmgutachten im Sinn der Erwägungen einzuholen und gestützt darauf neu in der Sache zu entscheiden. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3, 5, 6 und 8 zu je 1/16, den Beschwerdeführenden 4.1, 4.2, 7.1, 7.2 zu je 1/32 und dem Beschwerdegegner 3 zu ½ auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |