{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.07.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00308_09-07-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220401&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f64d432145e6e9775356e885ff3f7b90"}, "Num": [" VB.2019.00308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00308"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00308"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | L\u00e4rmimmissionen eines Tierheims in der Landwirtschaftszone. Nach st\u00e4ndiger Praxis sind im Baurecht Projekt\u00e4nderungen im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur zul\u00e4ssig, wenn sie im Verzicht auf die Ausf\u00fchrung von klar umschriebenen Teilen des Projekts bestehen und keine wesentlichen \u00c4nderungen an den beibehaltenen Teilen bedingen (E. 1.3.3). Ein Tierheim (wie auch gr\u00f6ssere Hundehaltungen) ist einerseits aus naturbedingttechnischen Gr\u00fcnden und anderseits wegen erheblicher Beeintr\u00e4chtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung grunds\u00e4tzlich negativ standortgebunden, das heisst, ein Standort innerhalb der Bauzone ist ausgeschlossen (E. 2.1). Die von einer Anlage ausgehenden Emissionen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesamthaft zu beurteilen (E. 2.2). Bei der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des L\u00e4rms, Zeitpunkt, Dauer und H\u00e4ufigkeit seines Auftretens sowie die L\u00e4rmempfindlichkeit und L\u00e4rmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu ber\u00fccksichtigen. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringf\u00fcgige, nicht erhebliche St\u00f6rungen hinzunehmen und im Hinblick auf ihre normalerweise beschr\u00e4nkte Dauer und H\u00e4ufigkeit in einem orts\u00fcblichen Umfang zumutbar (E. 2.3). Ob Hundegebell die Bev\u00f6lkerung zu stark st\u00f6rt, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden eines oder weniger Nachbarn. Richtschnur ist hierbei vielmehr eine objektivierte Betrachtungsweise \u00fcber die L\u00e4rmempfindlichkeit bei einer derartigen L\u00e4rmexposition. Fehlen \u2013 wie vorliegend \u2013 die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung von Grenzwerten, muss ohne R\u00fcckgriff auf solche in der Regel aufgrund der Erfahrung beurteilt werden, ob eine unzumutbare St\u00f6rung vorliegt oder nicht bzw. wo gegebenenfalls aus Gr\u00fcnden des L\u00e4rmschutzes Schranken gesetzt werden m\u00fcssen. Dabei ist mit Bezug auf L\u00e4rm aus einer Hundehaltung eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich verschiedener Hunderassen aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden nicht angezeigt. Ferner brauchen Hunde nicht zuletzt ausGr\u00fcnden des Tierschutzes t\u00e4glich f\u00fcr eine gewisse Zeit im Freien Auslauf und d\u00fcrfen sie nicht nur in geschlossenen R\u00e4umen gehalten werden, was bei der Beurteilung der L\u00e4rmproblematik zu ber\u00fccksichtigen ist (E. 2.4). Die L\u00e4rmimmissionen sind u.a. aufgrund der Projekt\u00e4nderung nicht gen\u00fcgend abgekl\u00e4rt. Es ist ein neutrales L\u00e4rmgutachten zu erstellen (E. 3-5).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:41", "Checksum": "3ebe53dcdb7a48ac0c093be0bcacffc2"}