|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2019.00311
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die 1972 geborene dominikanische Staatsangehörige A reiste am 20. Oktober 1995 in die Schweiz ein und heiratete hier am 15. März 1996 den 1967 geborenen und damals im Kanton D wohnhaften Schweizer E. Aus der Ehe ging … 1997 der über das Schweizer Bürgerrecht verfügende Sohn F hervor. In der Folge erhielt A am 2. März 1999 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehemann und ihrem Schweizer Kind. Am 24. September 1999 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind A zugeteilt. Deren Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge nach der Bewilligung eines Kantonswechsels in den Kanton Zürich regelmässig verlängert. Gemäss einem in den Akten liegenden Eheschein heiratete A am 24. Oktober 2002 in ihrem Heimatland den 1969 geborenen Landsmann G. In nachfolgenden Gesuchen um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gab sie jeweils an, geschieden zu sein. Ab August 2003 mussten A und F von der Sozialhilfe unterstützt werden. Aus einer Beziehung von A mit dem damals in der Schweiz wohnhaften Landsmann H ging … 2006 der Sohn B hervor, welcher wie seine Eltern dominikanischer Staatsbürger ist. B erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter, welche ebenfalls regelmässig verlängert wurde. Am 2. Mai 2008 wurde A wegen ihrer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt. Am 21. Oktober 2013 wurde sie vom Migrationsamt erneut dazu ermahnt, sich von der Sozialhilfe zu lösen, wobei nur aus Rücksicht auf die Interessen ihres damals noch minderjährigen Schweizer Kinds auf eine Bewilligungsverweigerung verzichtet wurde. Nachdem sich die von der Familie bezogenen Sozialhilfeleistungen bis zum 6. September 2017 auf insgesamt rund Fr. 781'000.- summiert hatte, verweigerte das Migrationsamt am 23. Mai 2018 eine weitere Verlängerung der per 14. September 2017 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen von A und B und wies beide per 22. August 2018 aus der Schweiz weg. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2019 und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. III. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2019 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid mit Ausnahme der gewährten Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. diese zu verlängern. Zudem sei ihnen (auch) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Sodann ersuchten sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht wurde die Befragung von A, B und F beantragt. Am 19. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Honorarnote sowie weitere Unterlagen nach und ergänzte die Beschwerdeschrift. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Die genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Gleichwohl ist die Verhältnismässigkeit zu wahren, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [Stand 1. Juni 2019], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Sodann sind die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere wenn von einer Wegweisung minderjährige Kinder mitbetroffen sind: Auch wenn das AIG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stützen können. Einem ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). Hierbei spielen dessen Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom Elternhaus, die Integration in die hiesige Gesellschaft und die Reintegrationschancen im Heimatland eine entscheidende Rolle. So gewinnt das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses mit einsetzender Adoleszenz an Bedeutung (vgl. BVGr, 11. Juni 2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2; VGr, 18. September 2013, VB.2013.00298, E. 2.4.5, VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1 ff., je mit Hinweisen). Aufgrund der zu erwartenden Integrationsprobleme hat der Gesetzgeber bei einem Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren die Nachzugsfristen auf ein Jahr verkürzt (Art. 47 Abs. 1 AIG). Demnach ist anzunehmen, dass sich in der Schweiz aufgewachsene Kinder über 12 Jahre nur mehr schwer in ihrem Herkunftsland integrieren können, zumindest wenn sie in diesem nie oder nur als Kleinkind gelebt haben (vgl. hierzu auch VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.3). Neben der Intensität der Bindungen und dem Alter des betroffenen Kindes ist massgebend, welche Sprache dieses beherrscht und ob es Verwandte oder andere soziale Beziehungen im Herkunftsland bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte im Aufenthaltsstaat hat. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Integrationschancen im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthaltsstaat bewertet und einander gegenübergestellt werden (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.3; VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. zum Ganzen VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 5.1 [mit Hinweisen]). 2.3 Ist die Aussprechung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist insbesondere wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 7 f.; Benjamin Schindler in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin und die von ihr zu unterstützenden Kinder bezogen von August 2003 bis Ende Februar 2019 Sozialhilfe, wobei sich die bezogenen Unterstützungsleistungen bereits im September 2017 auf rund Fr. 781'000.- summierten. Davon entfielen rund Fr. 223'000.- auf die Beschwerdeführerin selbst und Fr. 89'000.- auf den Beschwerdeführer. Hinzu kommen die für den inzwischen volljährigen älteren Sohn der Beschwerdeführerin bezogenen Fürsorgeleistungen. Unabhängig vom Einbezug der letztgenannten Fürsorgeleistungen sind Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs der beiden Beschwerdeführenden bereits derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit c AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1 und 3.1.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin vermochte während ihrer bald 25-jährigen Landesanwesenheit nur über kurze Zeiträume ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. hierzu die vorinstanzliche Zusammenstellung ihrer verschiedenen Anstellungen). Dies lässt sich mit ihren Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter und ihren Bildungsdefiziten nur teilweise erklären: So vermögen Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse eine mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b und d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3 [nicht rechtskräftig]). Zudem kann gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe von Sozialhilfeempfängern (SKOS-Richtlinien) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2 [nicht rechtskräftig], mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3). Der Beschwerdeführerin wäre deshalb eine frühzeitige Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, zumal sich ihr älterer und inzwischen volljähriger Sohn zwischen 2009 und September 2014 in einer sonderpädagogischen Massnahme befand und weitgehend fremdbetreut wurde. Auch der Beschwerdeführer wurde bereits vor Schuleintritt tagsüber teilweise fremdbetreut (Hort und Schwägerin, vgl. hierzu die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 22. September 2010 und 30. August 2012). Bezeichnenderweise vermochte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs erheblich zu erhöhen, was ihre grundsätzliche Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt belegt. Zudem bewarb sie sich gemäss den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen und den in den Akten liegenden Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen bis vor Kurzem fast nur telefonisch bei potenziellen Arbeitgebern, obwohl schriftliche Bewerbungen heute auch im Niedriglohnbereich Standard und gerade bei mangelhaften Deutschkenntnissen der Bewerber erfolgversprechender sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3 [nicht rechtskräftig]). Weiter kündigte sie mehrere Arbeitsverhältnisse ohne ersichtlichen Grund. Die Einschätzung der für sie vormals zuständigen Sozialarbeiterin, wonach sie ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachkomme, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie auch auf eine mangelhafte Alimentierung durch die beiden Kindsväter zurückzuführen ist, hat die Beschwerdeführerin ihr eigenes Arbeitspotenzial in der Vergangenheit somit nicht immer ausgeschöpft und die Sozialhilfeabhängigkeit damit mitverschuldet. Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erscheint deshalb zumindest teilweise verschuldet und ist nur am Rande mit ihrer schwierigen Lebenssituation als schlecht ausgebildete Zuwanderin und alleinerziehende Mutter erklärbar. 3.3 Die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden schliesst eine Nichtverlängerung ihrer Bewilligungen aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich ebenfalls nicht aus, verfügen diese doch trotz langer Anwesenheitsdauer nur über Aufenthaltsbewilligungen. Sodann ist die Integration der Beschwerdeführerin nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben: Selbst nach Einschätzung ihres Rechtsvertreters erreicht die Beschwerdeführerin lediglich das Sprachniveau A2 nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen. Angesichts ihrer jahrzehntelangen Landesanwesenheit wären weitaus bessere Deutschkenntnisse von ihr zu erwarten gewesen. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin lassen überdies darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen Kontakte überwiegend auf die dominikanische Diaspora bzw. spanischsprechende Personen beschränken, wären doch ansonsten weitaus bessere Deutschkenntnisse zu erwarten gewesen (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1 [nicht rechtskräftig]). Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Referenzschreiben von (deutschsprachigen) Bekannten kann insoweit nicht vorbehaltslos abgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, weder vorbestraft noch verschuldet zu sein, geht dies einerseits nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Anderseits weist die Beschwerdeführerin gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug derzeit noch sieben nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 3'300.- aus. Die Beschwerdeführerin ist damit zumindest in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht nicht sonderlich stark mit der Schweiz verbunden und ihre schlechten Deutschkenntnisse lassen keine vertieften Kontakte zur (ausserfamiliären) deutschsprachigen Bevölkerung erwarten. Hingegen unterhält sie nach wie vor Kontakte zu ihrem Heimatland, wo zahlreiche Verwandte von ihr leben und sie aufgewachsen sowie sozialisiert wurde. Die Beschwerdeführerin erscheint damit trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts noch nicht derart stark in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Reintegration in der Dominikanischen Republik nicht mehr zuzumuten wäre. 3.4 Zugunsten der Beschwerdeführenden ist jedoch die jüngst erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführerin ist seit April 2018 auf Stundenlohnbasis bei der J AG angestellt und seit dem 30. August 2018 während rund 90 Stunden im Monat à Fr. 25.- brutto als Haushaltshilfe in verschiedenen Privathaushalten der Stadt K tätig. Gemäss den vor Verwaltungsgericht eingereichten Lohnbelegen vermochte sie damit zwischen Februar und Mai 2019 einen Nettomonatslohn von knapp Fr. 3'700.- zu erzielen (inkl. Quellensteuerabzug und Kinderzulagen). Dem steht gemäss Unterstützungsberechnung der sozialen Dienste Zürich vom 1. April 2019 ein soziales Existenzminimum von Fr. 3'366.25 gegenüber, welches jedoch im hier interessierenden Kontext um den Einkommensfreibetrag (EFB) von Fr. 400.- zu korrigieren ist, welcher nur aus Transparenzgründen im Unterstützungsbudget aufgeführt wird und über das sozialhilferechtliche Existenzminimum im engeren Sinn hinausgeht (vgl. hierzu SKOS-Richtlinien, Ziff. E.1.2, sowie die Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 13. November 2015, Ziff. II.3 und die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 9.1.02 des kantonalen Handbuchs zur Sozialhilfe [www.sozialhilfe.zh.ch]). Zudem haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich Anspruch auf die Verbilligung ihrer obligatorischen Krankenversicherungsprämien und sind vom Verdienst der Beschwerdeführerin bereits Quellensteuern in Abzug gebracht worden, weshalb ihr soziales Existenzminimum derzeit gedeckt scheint. Hiervon geht auch das für sie (bislang) zuständige Sozialzentrum in einer Stellungnahme vom 30. April 2019 aus. Entgegen der dortigen Einschätzung besteht aber weiterhin ein wesentliches Sozialhilferisiko der Familie: So vermochte die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit kurzzeitig ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen, ohne dass eine nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe stattgefunden hatte. Die jüngste Loslösung erfolgte erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs und das derzeitige Arbeitspensum der Beschwerdeführerin erscheint mangels vertraglich zugesicherter Mindestbeschäftigung keineswegs gesichert. Zudem könnten die Wohnkosten der Beschwerdeführenden inskünftig wieder ansteigen, sollte der bereits volljährige Sohn der Beschwerdeführerin aus der derzeit noch zusammen mit den Beschwerdeführenden bewohnten Wohnung ausziehen. 3.5 Für eine Bewilligungsverlängerung sprechen jedoch insbesondere die Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht unter der alleinigen Obhut und Sorge der Beschwerdeführerin, während der Kindsvater in einem Drittstaat (Land L) lebt. Sein hiesiges Aufenthaltsrecht ist damit vom Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz abhängig. Sodann wird er bald 13 Jahre alt, womit er sich in einem nur noch beschränkt anpassungsfähigen Alter befindet. Zwar dürfte er durch seine Mutter mit der Sprache und Mentalität seiner Heimat einigermassen vertraut sein, weshalb ihn eine Rückkehr in die Dominikanische Republik zumindest in sprachlicher Hinsicht vor keine unüberwindlichen Hürden stellen würde. Zugleich ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2017 eine Tagessonderschule besucht und er gemäss einem hierzu am 28. Juni 2018 erstellten Bericht Verhaltensauffälligkeiten und Lernschwierigkeiten aufweist, die ihm eine Integration in der Dominikanischen Republik erschweren dürften. Es finden sich in den Akten sodann keine Hinweise darauf, dass er sein Herkunftsland regelmässig ferienhalber besucht haben könnte oder in engerem Kontakt mit seinen dortigen Verwandten steht. Zudem würde dem Beschwerdeführer auch der Kontakt zu seinem bislang mit ihm zusammenlebenden Bruder erschwert, wodurch er eine wichtige Bezugsperson verlieren würde. Aufgrund dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht mehr ohne Weiteres zumutbar, der Beschwerdeführerin (bzw. seiner Mutter) in das ihm weitgehend unbekannte gemeinsame Herkunftsland zu folgen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 5.2). 3.6 Auch wenn der Beschwerdeführerin der bisherige Sozialhilfebezug somit zumindest teilweise vorgeworfen werden kann und ihre Integration hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben ist, stehen einer Bewilligungsverweigerung damit einerseits die Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers und andererseits die jüngst erfolgte Loslösung der Familie von der Sozialhilfe entgegen. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erscheint deshalb derzeit unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einem schuldhaften Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit eine Bewilligungsverweigerung erneut zu prüfen wäre. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG). Damit kann auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden und ist die Beschwerde im Sinn obenstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen. 4. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist sie nur teilweise als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss nur eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und der Beschwerdeführerin einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Aufgrund seines jugendlichen Alters und mangels vorwerfbaren Verhaltens sind dem Beschwerdeführer hingegen keine Kosten aufzuerlegen. 5. 5.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. 5.2 Die Beschwerdeführenden leben nur knapp über dem Existenzminimum und ihre Anträge sind zumindest teilweise gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem waren sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihnen deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen. 5.3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden 55 Minuten und Barauslagen von Fr. 97.80 aus, was zu einer dem vorliegenden Verfahren angemessenen Entschädigung von Fr. 3'402.80 (Stundenansatz von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. 5.4 Die Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb der unentgeltliche Rechtsbeistand lediglich noch im Mehrbetrag von Fr. 1'512.75 für das Rekursverfahren und Fr. 2'402.80 für das Beschwerdeverfahren durch die Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. Aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung einer Parteientschädigung ist auch Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben bzw. anzupassen. 5.5 In Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Mai 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II, die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III sowie Dispositiv-Ziff. IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. März 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. 3. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 wird verwarnt. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt, hinsichtlich letzterer jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt, hinsichtlich letzterer jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen. 8. Rechtsanwalt C ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'512.75.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 9. Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'402.80.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 10. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an … |