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Geschäftsnummer: VB.2019.00313  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Familiennachzug. Eintretensvoraussetzungen bei erneuter Stellung eines bereits rechtskräftig abgewiesenen Nachzugsgesuchs (E. 2.4). Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung führt nicht zu einer Erneuerung der Nachzugsfristen. Mangels Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hätte das Migrationsamt auf das bereits zu einem früheren Zeitpunkt zufolge verpasster Nachzugsfristen rechtskräftig abgewiesene Nachzugsgesuch überhaupt nicht eintreten müssen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen (E. 3.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EINTRETENSFRAGE
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSFRIST
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSKRAFT
WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 43 AIG
Art. 44 AIG
Art. 44 Abs. I lit. d AIG
Art. 44 Abs. II AIG
Art. 44 Abs. III AIG
Art. 44 Abs. IV AIG
Art. 47 AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 126 Abs. III AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 73 VZAE
Art. 73a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00313

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Juni 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1972 geborene mazedonische Staatsangehörige A hielt sich ab den frühen 90er-Jahren als Saisonier bzw. Kurzaufenthalter in der Schweiz auf. Am 7. Juni 1998 heiratete er in seinem Heimatland seine Landsfrau C. Aus dieser Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder D (geboren 1999), E (geboren 2001) und F (geboren 2008), welche ebenfalls über die mazedonische Staatsangehörigkeit verfügen und bei der Kindsmutter in Mazedonien aufgewachsen sind. Ab März 2003 war A im Besitz einer in der Folge regelmässig verlängerten Aufenthaltsbewilligung.

Am 26. August 2013 ersuchte A erstmals um den Nachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Hierauf wies ihn das Migrationsamt am 2. September 2013 darauf hin, dass die Nachzugsfristen verpasst und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug geltend gemacht würden. Nachdem A nicht innert der ihm vom Migrationsamt im selben Schreiben angesetzten Frist um einen rekursfähigen Entscheid ersucht hatte, schrieb das Migrationsamt das Verfahren zunächst als gegenstandslos geworden ab, nahm dieses aber nach der Einreichung weiterer Unterlagen wieder auf. Am 6. Februar 2014 wies es die Nachzugsgesuche ab, einerseits aufgrund ungenügender finanzieller Mittel und andererseits wegen bereits verpasster Nachzugsfristen und aufgrund des Fehlens wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug.

Auf ein zweites, am 30. Januar 2015 gestelltes Nachzugsgesuch trat das Migrationsamt am 3. Februar 2015 mangels wesentlicher neuer Tatsachen nicht ein. Ein drittes Nachzugsgesuch vom 21. April 2017 wies es am 14. Juli 2017 wiederum wegen verpasster Nachzugsfristen und fehlender wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug ab.

Am 7. Februar 2019 ersuchte A zum vierten Mal um den Nachzug seiner Familie, wobei er geltend machte, dass die finanziellen Verhältnisse einen Nachzug zulassen würden und ihm im Vormonat die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, weshalb die Nachzugsfristen neu zu laufen begonnen hätten. Hierauf wies das Migrationsamt am 11. Februar 2019 auch das vierte Nachzugsgesuch mangels wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage ab. Zugleich wies es darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses den zwischenzeitlich eigenmächtig nachgezogenen Familienmitgliedern mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechts kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermochte.

II.  

Der hiergegen erhobene Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. April 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2019 (Datum Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Zudem sei ihnen der Aufenthalt bis zum "Rekursentscheid" (recte: Beschwerdeentscheid) vorsorglich zu bewilligen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit vorliegendem Endentscheid wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen bezüglich des prozeduralen Aufenthalts der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers gegenstandslos.

2.  

2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. De­zember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthalts­bewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Seit dem 1. Januar 2019 wird gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 AIG und Art. 73a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zusätzlich verlangt, dass sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug überdies innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen. Der Familiennachzug durch hier niedergelassene Personen ist in Art. 43 AIG analog geregelt, wobei bei Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen ein Nachzugsanspruch besteht.

2.2 Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit bereits gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).

2.3 Wird dem in der Schweiz lebenden Ausländer die Niederlassungsbewilligung erteilt, führt dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Erneuerung vorgenannter Fristen. Obwohl erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, muss sich ein Ausländer, der, während er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, nicht rechtzeitig ein Nachzugsgesuch stellte, den damit verbundenen Fristenablauf entgegenhalten lassen (BGE 137 II 393 = Pra 101 [2012] Nr. 26, E. 3 mit Hinweisen).

2.4 Wird der Nachzug von Familienangehörigen verweigert, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen (Nachzugs-)Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte wiederholt erfolglos um den Nachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Bereits sein erstes Nachzugsgesuch vom 26. August 2013 wurde (unter anderem) wegen Nichteinhaltung der Nachzugsfristen und des Fehlens wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug verweigert. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht behaupten lässt, dass der Familiennachzug bislang allein aufgrund der finanziellen Verhältnisse verweigert und die früheren Familiennachzugsgesuche rechtzeitig gestellt worden seien, widerspricht dies der Faktenlage. Vielmehr waren die Nachzugsfristen bereits beim ersten Nachzugsgesuch vom 26. August 2013 offenkundig abgelaufen, wobei auf die nach wie vor zutreffenden und auch im vorinstanzlichen Entscheid angeführten Erwägungen in der migrationsamtlichen Verfügung vom 6. Februar 2014 verwiesen werden kann.

3.2 Wie bereits dargelegt wurde, führt auch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht zu einer Erneuerung der Nachzugsfristen und lässt das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben die zeitliche Beschränkung des Nachzugs zu, weshalb die Nachzugsfristen nach wie vor nicht eingehalten sind. Per 1. Januar 2019 traten zwar diverse Änderungen (bzw. Verschärfungen) bei den Nachzugsbestimmungen in Kraft, die Nachzugsfristen und die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug wurden jedoch nicht revidiert. Mangels Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hatte der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids vom 11. Februar 2019 keinen Anspruch auf materielle Prüfung seines Nachzugsgesuchs. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Migrationsamt auf das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten müssen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen (vgl. die analoge Konstellation in VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht rechtskräftig] und VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]). Dasselbe gilt ferner auch für die migrationsamtliche Beurteilung des zweiten Nachzugsgesuchs vom 14. Juli 2017, welches zu Unrecht materiell beurteilt wurde. Ferner ist anzumerken, dass das älteste Kind des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs vom 7. Februar 2019 bereits volljährig war und damit schon aus diesem Grund nicht hätte nachgezogen werden können.

Damit sind die Nachzugsvoraussetzungen nach wie vor nicht gegeben und hätte auf das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers mangels Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage erstinstanzlich überhaupt nicht eingetreten werden müssen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …