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VB.2019.00315
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, c/o B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilling zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1990, Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am 21. August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018 abgewiesen. A wurde eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 19. November 2018 angesetzt. B. A reichte am 11. Juli 2018 beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich ein Ehevorbereitungsgesuch ein. Am 13. November 2018 ersuchte er um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten B, geboren 1984, Staatsangehörige von Eritrea. Mit Verfügung vom 16. November 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. April 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Es setzte A keine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an, da er als rechtskräftig weggewiesen gelte und die Schweiz daher unverzüglich zu verlassen habe. III. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2019 beantragt A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid vom 16. April 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen und korrekten Darstellung des Sachverhalts sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen bzw. seinen Aufenthalt bis zum Eheschluss zu dulden. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dass das Ehevorbereitungsdossier amtshilfeweise beizuziehen sei. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass um vorsorgliche Massnahme zu unterbleiben hätten, unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids nach Akteneingang. Auf die Kautionierung des Beschwerdeführers wurde vorläufig verzichtet. Das Migrationsamt und die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; vgl. auch VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]). Die Anforderungen an die Antrags- und Begründungspflicht müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein (VGr, 16. November 2016, VB.2016.00491, E. 1.1; BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). Seinen Antrag, wonach das Ehevorbereitungsdossier Nr. 01 amtshilfeweise beizuziehen sei, begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre der Antrag aus den nachstehenden Gründen abzuweisen: Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Zivilstandsamt Zürich die Trauung mit Verfügung vom 21. Februar 2019 verweigert und das nämliche Gesuchsverfahren eingestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus dem Ehevorbereitungsdossier etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Entsprechendes macht er denn auch nicht (substanziiert) geltend. 1.3 Der Antrag, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 2. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und in sachgerechter Beachtung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.6; Art. 17 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer bzw. AuG] e contrario). Erscheinen die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben, kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch verhältnismässig; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 AIG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, (Art. 17 Abs. 2 AIG; sog. "prozeduraler Aufenthalt"). Es ist darüber in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 130 II 149 E. 2.2). Die Anforderungen können insbesondere dann als "offensichtlich" erfüllt gelten, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62 AIG) und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (BGE 139 I 37 E. 2.2; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen derartige Umstände allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. 2.2 Dem Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern. Können für die Heirat erforderliche Papiere aus objektiven Gründen (zerstörte Archive nach Bürgerkrieg usw.) nicht erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem gefestigten Konkubinat zulässig (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 4.3; BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.4). 2.3 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen habe, weil der Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist heiraten könne. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei nach wie vor verheiratet. Jedenfalls liege die vom Zivilstandsamt am 13. August 2018 eingeforderte Todesurkunde bis heute nicht vor. Mit einer Eheschliessung in absehbarer Zeit sei nach wie vor nicht zu rechnen. Daher sei es nicht angezeigt, die nachgesuchte Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihm zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, sollten die erforderlichen Dokumente überprüft und die Ehe seiner Verlobten aufgelöst worden sein. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2019 an, dass sich eine andere Ausgangslage präsentiere, als sie die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt habe. Entgegen seinen Angaben kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfung des Ehevorbereitungsgesuchs weit fortgeschritten sei. Wie bereits erwähnt, wurde das mit Gesuch vom 11. Juli 2018 angehobene Ehevorbereitungsverfahren am 21. Februar 2019 eingestellt (vgl. vorne, E. 1.2). Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein neues Gesuch eingereicht hätte, wird von ihm nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. zur Begründungspflicht vorne, E. 1.2). Aus der Beschwerdeschrift geht einzig hervor, dass das Zivilstandsamt Zürich im Hinblick auf ein neues Ehevorbereitungsverfahren am 13. Mai 2019 darum ersucht wurde, die Ledigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers zu prüfen. Gemäss den Ausführungen im nämlichen Schreiben muss es sich dabei um ein Dokument handeln, das vom Zivilstandsamt Zürich am 9. April 2019 zwecks Sicherstellung dem SEM zugestellt worden war. Zwar lässt sich aus der Betreffzeile des Schreibens vom 13. Mai 2019 ableiten, dass ein neues Verfahren (mit der Referenznummer 02) eingeleitet worden sein muss. Dass es sich dabei um ein neues Ehevorbereitungsverfahren handelt, ist jedoch nicht erstellt. So oder anders wird seit der Gesuchseinreichung am 11. Juli 2018 im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils über ein Jahr vergangen sein. Der Beschwerdeführer hatte damit mehr als genug Zeit, die nötigen Papiere zu beschaffen und zu heiraten. Er hat seine Verlobte soweit dem Verwaltungsgericht bekannt immer noch nicht geheiratet. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer die erstmals im vorliegenden Verfahren eingereichte Todesbestätigung vom 17. Januar 2019, welche am 25. Januar 2019 dem Zivilstandsamt abgegeben worden sein soll, bereits im Rekursverfahren hätte einreichen können, was er nicht getan hat. Ungeachtet dessen haben Abklärungen der Vorinstanz vom 19. März 2019 ergeben, dass die Verlobte des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt immer noch als verheiratet gemeldet war. Im Übrigen soll der Ehemann der Verlobten des Beschwerdeführers gemäss der Todesbestätigung vom 17. Januar 2019 am 12. September 2015 verstorben sein, während sich aus Akten des Migrationsamts ergibt, dass er am 11. September 2016 verstorben sein soll. Damit bleibt weiterhin unklar, wann bzw. ob die Verlobte des Beschwerdeführers tatsächlich verwitwet oder immer noch verheiratet ist. Das Erfordernis der Heirat in absehbarer Zeit ist damit nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist. 2.4 Somit käme nur noch eine Bewilligungserteilung infrage, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten in einem gefestigten Konkubinat leben würde. Dies ist jedoch bereits aufgrund des fehlenden Zusammenwohnens nicht erfüllt und wird denn auch zu Recht vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. statt vieler BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist dem Beschwerdeführer auch ohne Weiteres zumutbar, die Zeit bis zur Heirat im Ausland abzuwarten. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Damit erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat vorliegend als bundesrechts- und konventionskonform. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren von vornherein als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |