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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00316
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1962 geborener
Staatsangehöriger Deutschlands, reiste am 7. Juni 2010 in die Schweiz ein,
wo ihm eine bis zum 6. Juni
2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur (unselbständigen)
Erwerbstätigkeit erteilt wurde .
Seit einem Arbeitsunfall im Juli
2011 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und musste – zumal
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt eine Leistungspflicht zunächst
verneinte – von Anfang August 2012 bis Ende Januar 2015 (mit Unterbrüchen)
von der Sozialhilfe unterstützt werden. Im Frühjahr bzw. Sommer 2015 sprach die
IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) A
Taggelder für eine berufliche Eingliederungsmassnahme zu und erteilte ihm
Kostengutsprache für die unter diesem Titel begonnene einjährige "Handelsausbildung
zum Bürofachdiplom VSH", worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im August 2015 nochmals um vier Monate
verlängerte.
Mitte Januar 2016 brach A die von der Invalidenversicherung
finanzierte Umschulung aus gesundheitlichen Gründen ab und nahm ab Februar 2016
erneut Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand in Anspruch. Mit
Verfügung vom 22. Juli 2016 verweigerte ihm das Migrationsamt vor diesem
Hintergrund die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 5. September 2016.
II.
Dagegen liess A am 29. August
2016 an die Sicherheitsdirektion rekurrieren und unter Hinweis insbesondere auf
den (noch) ausstehenden definitiven Rentenbescheid der Invalidenversicherung um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchen. Nach Eingang einer
Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 17. Oktober 2018,
wonach A Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe, wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs mit Entscheid vom 29. März 2019 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 29. Mai
2019 an (Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege
und bestellte ihm in der Person seines Vertreters einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. III); die Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 1'350.- wurden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse
genommen (Dispositiv-Ziff. IV), keine Parteientschädigung ausgerichtet
(Dispositiv-Ziff. VI) und der Rechtsvertreter von A unter Vorbehalt von
dessen Nachzahlungspflicht mit Fr. 1'000.- (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff. V).
III.
A liess am 16. Mai 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid vom 29. März 2019 aufzuheben und ihm "eine
Aufenthaltsbewilligung zu gewähren", eventualiter die Sache "zur
weiteren Abklärung" an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in
prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und -vertretung sowie darum, "der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren zur Ausreise auszusetzen". Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 22./24. Mai 2019 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
28. November 2019 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde
aufschiebende Wirkung, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde
und keiner der hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die
Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, erweist
sich das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung bzw. Aussetzung des
Vollzugs als gegenstandslos.
3.
3.1 Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung
massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den
Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings
ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA
[SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene
Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1
lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier
einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff.
Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu
verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,
2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise
Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder
müssen nicht verlängert werden.
3.2 Vom
Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit
Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche
einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I.1
der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift,
SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben deutsche
Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem
Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
in sich schlösse (VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 mit
Hinweisen).
Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund
gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34
Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich
der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu
auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4).
4.
Nach Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem
widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht
eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).
Bei Wegfall bzw. Änderung
des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich;
besteht kein Bewilligungsanspruch (so etwa gestützt auf eine [andere]
Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens), ist ein behördlicher Ermessensentscheid
vonnöten, mit welchem die Frage der Wegweisung bzw. der erneuten
Bewilligungserteilung geklärt werden muss (Peter Bolzli in: Marc Spescha et
al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4).
5.
5.1 Arbeitnehmende,
die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden
Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens
einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis
(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die
Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert
und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil
diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig
arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das
zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6
Anhang I FZA).
Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig
erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person dagegen, wenn
sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens
feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen,
in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten
gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1
E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach
der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue
Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer
von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen
Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von
Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für
eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die
vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für
die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht
hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach
18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren
(BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014
S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn
bestimmt der hier allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4
AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von
mehr als zwölf Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach sechs Monaten
und spätestens mit dem Ende des Anspruchs für Leistungen der
Arbeitslosenversicherung erlischt.
Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person
darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG
(ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.)
berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder
"die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder
teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2).
Diesfalls behält die betroffene ausländische Person ihre als Arbeitnehmerin
bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch weiterhin einen
Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1
E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben
können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine
vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr,
13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist
erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur
dann rechtfertigt es sich, ihre (Freizügigkeits-)Rechte als
Wanderarbeitnehmerin bzw. -arbeitnehmer über das Dahinfallen des
Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1
E. 4.3.2).
5.2 Der
Beschwerdeführer trat am 30. August 2010 eine unbefristete Anstellung als
Zimmermann bei einem auf Spengler-, Zimmermann- und Dachdeckerarbeiten
spezialisierten Bauunternehmen in Zürich an, worauf ihm der Beschwerdegegner
eine bis am 6. Juni 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte. Am 15. Juli 2011 erlitt er
einen Arbeitsunfall, welcher eine Berufsaufgabe zur Folge hatte. Eigenen Angaben
zufolge fiel ihm auf einer Baustelle eine Konterlatte auf den Nackenansatz bzw.
die linke Schulter; seither befindet er sich wegen der Unfallfolgen bzw. der
sich daraus ergebenden Schmerzsymptome in ärztlicher Behandlung. Vor diesem
Hintergrund verfügte die zuständige IV-Stelle der SVA Zürich am 30. April
2014 vorbescheidsweise, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2012
ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zukomme sowie ab dem
1. Dezember 2012 ein solcher auf eine halbe Rente. Mit Verfügung vom
17. Oktober 2018 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse sodann
entsprechend dem Vorbescheid – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von
54 % – ab dem 1. November 2018 eine halbe Invalidenrente in Höhe
von Fr. 82.- zu. Anfang März 2019 erhielt der Beschwerdeführer zudem
rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen zugesprochen.
Mit Blick auf den seit der Beendigung der letzten
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vergangenen Zeitraum steht dabei ausser
Zweifel, dass jener seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig
erwerbstätige Person im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA inzwischen
verloren hat; der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, auf der Suche
nach einer Teilzeitanstellung zu sein, sondern bringt stattdessen vor, die ihm
im Rentenbescheid der Invalidenversicherung zugesprochene halbe Rente werde
seinen Einschränkungen nicht gerecht. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist
daher einzig, ob ihm ein Verbleiberecht (nach Art. 4 Anhang I FZA) in
der Schweiz zukomme oder ob ein solches – wovon die Vorinstanz auszugehen
scheint – einen höheren Invaliditätsgrad voraussetzte.
5.3 Dem klaren
Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung
Nr. 1251/70/EWG zufolge knüpft der freizügigkeitsrechtliche
Verbleiberechtsanspruch nach Art. 4 Anhang I FZA nicht an den
Invaliditätsgrad der betroffenen ausländischen Person an, vorausgesetzt ist
vielmehr deren "dauernde Arbeitsunfähigkeit" (BGr, 8. Juli 2014,
2C_1102/2013, E. 4.4). Darüber, wann eine Person im
freizügigkeitsrechtlichen Kontext als dauernd arbeitsunfähig zu gelten hat,
schweigen sich aber sowohl Verordnung wie Abkommen aus, und auch das
Bundesgericht musste sich bislang noch nicht zu dieser Frage äussern. In dem
vorzitierten Entscheid vom 8. Juli 2014 hält das Bundesgericht lediglich
vage fest, dass die im Rahmen des Rentenbescheids der Invalidenversicherung
vorgenommene Qualifikation der versicherten Person als erwerbstätig,
teilerwerbstätig oder nicht erwerbstätig wertvolle Hinweise zur Frage ihrer
Arbeitnehmereigenschaft und ihrer Arbeitsunfähigkeit liefern könne.
Ein Teil der Lehre leitet nun aus dem Wortlaut des Art. 2
Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG weiter ab, dass der
freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechtsanspruch lediglich die Aufgabe der
bisherigen Beschäftigung infolge Arbeitsunfähigkeit voraussetze, sodass
irrelevant sei, ob und in welchem Umfang die betroffene Person – worauf es
bei der Prüfung des Invaliditätsgrads ankommt – in einer angepassten
Tätigkeit arbeitsfähig, das heisst – in der Terminologie des Sozialversicherungsrechts
– erwerbsfähig wäre (vgl.
Spescha, Art. 4 Anhang I FZA N. 5, auch zum Folgenden; Marc
Spescha/Antonia Kerland/Peter Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. A.,
Zürich 2015, S. 299 Fn. 2). Folgte man dieser Ansicht, könnte sich
eine ausländische Person somit auch dann auf einen Verbleiberechtsanspruch
berufen, wenn ihr nach einem Unfall die vollständige Wiedereingliederung ins
Erwerbsleben in einem anderen Beruf möglich und zumutbar wäre. Ob sich dieser
Auffassung in ihrer Absolutheit beipflichten liesse, erscheint fraglich. Die
Frage braucht hier allerdings nicht beantwortet zu werden, ist der
Beschwerdeführer doch nicht nur (im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen
Terminologie) in seinem angestammten Beruf dauerhaft arbeitsunfähig, sondern
auch in einer angepassten Tätigkeit zu 54 % in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt und damit in diesem Umfang erwerbsunfähig. Es erschiene daher
stossend und liesse sich nicht mit der sozialen Zielsetzung des Verbleiberechts
(dazu Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen
Union, Zürich 1995, S. 481) vereinbaren, wenn von dem heute 57-Jährigen
verlangt würde, er müsse die aus Sicht der Invalidenversicherung bestehende
Restarbeitsfähigkeit von 46 % bzw. Teile davon künftig auch noch
verwerten, um in der Schweiz verbleiben zu können, während umgekehrt von
arbeitnehmenden EU-Staatsangehörigen, welche um ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz ersuchen, hierfür lediglich verlangt wird, dass sie keiner völlig
untergeordneten und unwesentlichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGr,
14. März 2016, 2C_750/2015, E. 3.3 und 4.1; vgl. auch VGr,
23. Januar 2019, VB.2018.00712, wo die Arbeitnehmereigenschaft und damit
der freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsanspruch einer ausländischen Person
trotz einer Pensumsreduktion auf 12 bis 13 Wochenstunden noch bejaht
wurde).
In Anbetracht der konkreten
Umstände ist der Beschwerdeführer deshalb als dauerhaft arbeitsunfähig im Sinn
des Freizügigkeitsrechts einzustufen.
5.4 Nachdem
auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz
2 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (Arbeitsunfall und Rente einer
schweizerischen Sozialversicherungseinrichtung) erfüllt sind, kommt dem
Beschwerdeführer ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in der
Schweiz zu. Der Beschwerdegegner ist demzufolge gehalten, die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu verlängern.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 29. März 2019 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 22. Juli 2016 sind aufzuheben, und der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III,
IV und VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. März 2019 sind
die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ist das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden
abzuschreiben sowie dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren zulasten des
Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Weil die – bereits
gewährte – Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung damit
tiefer ausfällt als die nach § 17 Abs. 2 VRG zugesprochene
Parteientschädigung, wird sodann (auch) das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gegenstandslos. Insofern ist Dispositiv-Ziff. V
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. März 2019 aufzuheben und
die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteienschädigung direkt dessen
Vertreter Rechtsanwalt B auszubezahlen zur Verrechnung mit der eigenen (Honorar-)Forderung
gegenüber dem Beschwerdeführer (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 100 f.).
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Dem Beschwerdeführer ist
ausserdem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug
der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20).
Durch die Kostenbelastung
des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, die
Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich
angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
7.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung [des
Obergerichts] über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von
6,17 Stunden und Auslagen im Betrag von Fr. 7.30 zuzüglich
Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Dem
Rechtsvertreter ist zudem eine weitere halbe Stunde für das Studium dieses
Urteils zu gewähren, weshalb er insgesamt mit Fr. 1'588.25 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Damit fällt auch die
für das Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands tiefer aus als die Parteientschädigung nach § 17
Abs. 2 VRG (Fr. 1'615.50 inklusive Mehrwertsteuer), sodass das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die dem
Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung direkt dessen Vertreter
Rechtsanwalt B auszubezahlen ist.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
29. März 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Juli
2016 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu verlängern.
In (teilweiser) Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
29. März 2019 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'350.-
auf die Staatskasse genommen und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 29. März 2019 wird aufgehoben.
Der Beschwerdegegner wird zudem in Abänderung
von Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
29. März 2019 verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren beigegeben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
jedoch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …