|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00317  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA]

Die Beschwerdeführerin 2 verfügt insgesamt über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA (E. 2.2). Es muss nicht sichergestellt sein, dass während der ganzen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind (E. 2.2.2). Da die Beschwerdeführerin 2 auch über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt, hat sie nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (E. 2.3 f.). Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 2 besteht so lang, wie sie die Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erfüllt.


Abweisung UP/URB.
Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FINANZIELLE MITTEL
KRANKENVERSICHERUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 ELG
Art. 10 ELG
Art. 11 ELG
Art. 8 EMRK
Art. 24 Abs. I Anhang I FZA
Art. 24 Abs. VIII Anhang I FZA
Art. 16 Abs. II VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00317

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess. 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

B, eine 1942 geborene Staatsangehörige Deutschlands, reiste am 1. Januar 2019 in die Schweiz ein und stellte am 4. Januar 2019 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B hat Trisomie 21 und ist dement. Sie wohnt bei ihrer Schwester A, die auch als ihre Betreuerin amtet. Mit Verfügung vom 5. März 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und setzte B eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Mai 2019.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 15. März 2019 wies die Sicherheitsdirektion am 4. April 2019 ab. Die Rekurskosten wurden auf die Staatskasse genommen.

III.  

A und B führten am 16. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen sei der Rekursentscheid vom 4. April 2019 aufzuheben, das Migrationsamt anzuweisen, B eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, eventualiter die Sache zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen, B während des hängigen Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, und es seien alle Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf die Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichten A und B ein weiteres Beweismittel ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, welche bei der Beschwerdeerhebung wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein muss (VGr, 16. September 2009, VB.2009.00335, E. 1.3). Die Prozessfähigkeit ist das Gegenstück zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 7). Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [SR 210]).

Da die Beschwerdeführerin 2 Trisomie 21 hat und an Demenz leidet, ist sie urteilsunfähig. Ihr fehlt es deshalb an der Prozessfähigkeit. Ob die Vertretungsbefugnisse der Beschwerdeführerin 1 als Betreuerin ihrer Schwester ausreichen, um im Namen der Beschwerdeführerin 2 oder im eigenen Namen im Interesse der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde zu erheben, kann – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.

1.3 Würde der Beschwerdeführerin 2 die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, würde das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführerin 1 auf Achtung ihres Familienlebens berührt (BGE 144 II 1 E. 6.1). Folglich ist die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten.

1.5 Das sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

2.  

2.1 Gemäss Art. 6 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7, 142 II 35 E. 5.1, 144 II 113 E. 4.3). Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Bei Rentnerinnen und Rentnern muss gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP sichergestellt sein, dass die finanziellen Mittel höher sind als der Betrag, der in der Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG, SR 831.30) zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (vgl. auch die Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom November 2019, Ziff. 8.2.3).

2.2  

2.2.1 Da die Beschwerdeführerin 2 Rentnerin ist, sind ihre finanziellen Mittel ausreichend, wenn sie höher sind als der Betrag, der sie zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV berechtigt. Die Beschwerdeführerin 2 wäre zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher wären als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

Das anrechenbare Einkommen im Sinn von Art. 11 ELG der Beschwerdeführerin 2 beträgt grundsätzlich 1296.11 Euro bzw. Fr. 1426.- pro Monat (Umrechnungswert am 13. Dezember 2019: 1 Euro = Fr. 1.10). Es besteht aus der monatlichen Regelaltersrente in der Höhe von 443,11 Euro bzw. Fr. 487.-, dem monatlichen Pflegegeld in der Höhe von 728.- Euro bzw. Fr. 801.- und dem Zusatzbetrag für die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege in der Höhe von 125.- Euro bzw. Fr. 138.-. Die anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin 2 bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 19'450.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Höhe von Fr. 5'232.- (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Ziff. 3240.01 und Anhang 1.3 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 6. Dezember 2019 gültigen Fassung) und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), welcher aus dem Mietwert der Wohnung der Beschwerdeführerin 1 und einer Pauschale für die Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1'680.- geteilt durch zwei besteht (Ziff. 3236.01 ff. in Verbindung mit Ziff. 3237.02 WEL). Vorliegend kann offenbleiben, wie hoch der Beitrag für die Wohnungsmiete tatsächlich ist, da sich die Beschwerdeführerin 1 bereit erklärt hat, für die Wohnkosten der Beschwerdeführerin 2 aufzukommen. Die versprochene Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 erscheint unter den Umständen des Falls als nicht bloss vorgeschoben, sondern glaubhaft und gehört damit zu den finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin 2 (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3 f.). Damit betragen die massgebenden anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin 2 monatlich Fr. 2'056.-.

Die anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin 2 sind somit grundsätzlich höher als ihr anrechenbares Einkommen (im Sinn von Art. 11 ELG) von monatlich Fr. 1'426.-. Zum anrechenbaren Einkommen von Fr. 1'426.- ist aber noch der monatliche Unterstützungsbetrag von Fr. 500.-, welcher durch die Nichte der Beschwerdeführerin 2 und deren Ehemann glaubhaft zugesichert wurde, hinzuzurechnen (BGE 135 II 265 E. 3.3 f., auch zum Folgenden). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich bereit erklärt hat, sämtliche Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin 2 zu übernehmen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass diese über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt.

2.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz muss nicht sichergestellt sein, dass während der ganzen Dauer des Aufenthalts ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 2 besteht so lang, wie sie die Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erfüllt (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Diese Bedingungen wären nicht mehr erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin 2 Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beanspruchen würde. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA erlaubt dem Aufenthaltsstaat während des gesamten Aufenthalts nachzuprüfen, ob die Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (noch) eingehalten werden (BGE 135 II 265 E. 3.3 in fine). Sind sie nicht mehr erfüllt, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen werden (BGE 135 II 265 E. 3.6 in fine, E. 3.7; vgl. auch BGr, 20. Januar 2014, 2C_7/2014).

2.3 Am 20. Mai 2019 bestätigte die Gemeinsame Einrichtung KVG der Beschwerdeführerin 2, sie werde aufgrund ihres bestehenden Krankenkassenversicherungsschutzes in Deutschland von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit und bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG eingetragen, womit die medizinischen Behandlungen bei Krankheit und Nichtberufsunfall nach Schweizerischem Krankenversicherungsgesetz übernommen werden. Demzufolge verfügt die Beschwerdeführerin 2 über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. b Anhang I FZA.

2.4 Die Beschwerdeführerin 2 erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

3.  

Da die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat, kann offenbleiben, ob ihr auch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Anwesenheitsanspruch zukommt.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der obsiegenden Beschwerdeführerin 1 antragsgemäss für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. April 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. März 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …