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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00317
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
B, eine 1942 geborene Staatsangehörige Deutschlands,
reiste am 1. Januar 2019 in die Schweiz ein und stellte am 4. Januar
2019 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B hat
Trisomie 21 und ist dement. Sie wohnt bei ihrer Schwester A, die auch als ihre
Betreuerin amtet. Mit Verfügung vom 5. März 2019 wies das Migrationsamt
das Gesuch ab und setzte B eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis
31. Mai 2019.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs vom 15. März 2019 wies
die Sicherheitsdirektion am 4. April 2019 ab. Die Rekurskosten wurden auf
die Staatskasse genommen.
III.
A und B führten am 16. Mai 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen sei der
Rekursentscheid vom 4. April 2019 aufzuheben, das Migrationsamt anzuweisen,
B eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, eventualiter die Sache zur
weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen, B während des hängigen
Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, und es seien alle
Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung zu unterlassen. In prozessualer
Hinsicht stellten sie den Antrag, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt C als unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf die Beschwerdeantwort.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichten A und B ein weiteres Beweismittel
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion
über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
1.2 Die
Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung,
welche bei der Beschwerdeerhebung wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung
gegeben sein muss (VGr, 16. September 2009, VB.2009.00335, E. 1.3). Die
Prozessfähigkeit ist das Gegenstück zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 7). Handlungsfähig ist, wer
volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [SR 210]).
Da die Beschwerdeführerin 2 Trisomie 21 hat und
an Demenz leidet, ist sie urteilsunfähig. Ihr fehlt es deshalb an der
Prozessfähigkeit. Ob die Vertretungsbefugnisse der Beschwerdeführerin 1
als Betreuerin ihrer Schwester ausreichen, um im Namen der
Beschwerdeführerin 2 oder im eigenen Namen im Interesse der
Beschwerdeführerin 2 Beschwerde zu erheben, kann – wie sich sogleich
zeigt – offenbleiben.
1.3 Würde der
Beschwerdeführerin 2 die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, würde das
in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführerin 1
auf Achtung ihres Familienlebens berührt (BGE 144 II 1 E. 6.1). Folglich
ist die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 einzutreten.
1.5 Das
sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird
jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
2.
2.1 Gemäss
Art. 6 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr
Europäische Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) in
Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige
eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,
sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen
müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der
sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch
eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen
ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe
oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265
E. 3.3–7, 142 II 35 E. 5.1, 144 II 113 E. 4.3). Die für den
Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Bei Rentnerinnen
und Rentnern muss gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP sichergestellt sein, dass
die finanziellen Mittel höher sind als der Betrag, der in der Schweiz nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG,
SR 831.30) zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (vgl. auch die
Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom November 2019,
Ziff. 8.2.3).
2.2
2.2.1
Da die Beschwerdeführerin 2 Rentnerin ist, sind ihre finanziellen
Mittel ausreichend, wenn sie höher sind als der Betrag, der sie zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV berechtigt. Die Beschwerdeführerin 2 wäre
zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben
im Sinn von Art. 10 ELG höher wären als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares
Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
Das anrechenbare Einkommen im Sinn von Art. 11 ELG der
Beschwerdeführerin 2 beträgt grundsätzlich 1296.11 Euro bzw.
Fr. 1426.- pro Monat (Umrechnungswert am 13. Dezember 2019: 1 Euro
= Fr. 1.10). Es besteht aus der monatlichen Regelaltersrente in der Höhe
von 443,11 Euro bzw. Fr. 487.-, dem monatlichen Pflegegeld in der
Höhe von 728.- Euro bzw. Fr. 801.- und dem Zusatzbetrag für die
Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege in der Höhe von 125.- Euro bzw.
Fr. 138.-. Die anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin 2
bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der
Höhe von Fr. 19'450.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Pauschalbetrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Höhe von Fr. 5'232.-
(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Ziff. 3240.01
und Anhang 1.3 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über
die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 6. Dezember 2019
gültigen Fassung) und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG), welcher aus dem Mietwert der Wohnung der
Beschwerdeführerin 1 und einer Pauschale für die Nebenkosten in der Höhe
von Fr. 1'680.- geteilt durch zwei besteht (Ziff. 3236.01 ff. in
Verbindung mit Ziff. 3237.02 WEL). Vorliegend kann offenbleiben, wie hoch
der Beitrag für die Wohnungsmiete tatsächlich ist, da sich die
Beschwerdeführerin 1 bereit erklärt hat, für die Wohnkosten der
Beschwerdeführerin 2 aufzukommen. Die versprochene Unterstützung der
Beschwerdeführerin 1 erscheint unter den Umständen des Falls als nicht
bloss vorgeschoben, sondern glaubhaft und gehört damit zu den finanziellen
Mitteln der Beschwerdeführerin 2 (vgl. BGE 135 II 265
E. 3.3 f.). Damit betragen die massgebenden anrechenbaren Ausgaben
der Beschwerdeführerin 2 monatlich Fr. 2'056.-.
Die anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin 2
sind somit grundsätzlich höher als ihr anrechenbares Einkommen (im Sinn von
Art. 11 ELG) von monatlich Fr. 1'426.-. Zum anrechenbaren Einkommen
von Fr. 1'426.- ist aber noch der monatliche Unterstützungsbetrag von
Fr. 500.-, welcher durch die Nichte der Beschwerdeführerin 2 und
deren Ehemann glaubhaft zugesichert wurde, hinzuzurechnen (BGE 135 II 265
E. 3.3 f., auch zum Folgenden). Zudem ist zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerin 1 sich bereit erklärt hat, sämtliche
Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin 2 zu übernehmen. Damit kann
davon ausgegangen werden, dass diese über ausreichende finanzielle Mittel im
Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt.
2.2.2
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz muss nicht sichergestellt sein, dass
während der ganzen Dauer des Aufenthalts ausreichende finanzielle Mittel
vorhanden sind. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 2 besteht so
lang, wie sie die Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
erfüllt (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Diese Bedingungen wären
nicht mehr erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin 2 Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen beanspruchen würde. Art. 24 Abs. 8 Anhang I
FZA erlaubt dem Aufenthaltsstaat während des gesamten Aufenthalts nachzuprüfen,
ob die Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (noch)
eingehalten werden (BGE 135 II 265 E. 3.3 in fine). Sind sie nicht
mehr erfüllt, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen werden
(BGE 135 II 265 E. 3.6 in fine, E. 3.7; vgl. auch BGr,
20. Januar 2014, 2C_7/2014).
2.3 Am
20. Mai 2019 bestätigte die Gemeinsame Einrichtung KVG der Beschwerdeführerin 2,
sie werde aufgrund ihres bestehenden Krankenkassenversicherungsschutzes in
Deutschland von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit und bei
der Gemeinsamen Einrichtung KVG eingetragen, womit die medizinischen
Behandlungen bei Krankheit und Nichtberufsunfall nach Schweizerischem
Krankenversicherungsgesetz übernommen werden. Demzufolge verfügt die
Beschwerdeführerin 2 über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz
im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. b Anhang I FZA.
2.4 Die
Beschwerdeführerin 2 erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA und hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA.
3.
Da die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat,
kann offenbleiben, ob ihr auch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Anwesenheitsanspruch
zukommt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der obsiegenden Beschwerdeführerinantragsgemäss für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und -vertretung ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
4. April 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. März
2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der
Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …