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Geschäftsnummer: VB.2019.00322  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit?

[Die chilenische Beschwerdeführerin ist mit einem schweizerisch-chilenischen Doppelbürger verheiratet; ihre drei Kinder verfügen ebenfalls über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Die Familie ist seit ihrer Einreise in die Schweiz sozialhilfeabhängig; der Ehemann geht einer Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt nach.]

Vorliegend ist der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (E. 2). Indessen erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig: Anders als das Migrationsamt richtete die Sozialbehörde den Fokus der Arbeitsintegration auf den Ehemann und nicht auf die Beschwerdeführerin. Ihr wurde die Notwendigkeit der Arbeitssuche gerade nicht nahegelegt. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich weiterhin auf die Kinderbetreuung. Es trifft sie daher bislang nur ein geringes Verschulden an der Fürsorgeabhängigkeit (E. 4.2). Ferner wäre die Rückkehr nach Chile für die Kinder einschneidend, womit die privaten Interessen vorerst noch überwiegen (E. 4.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Verwarnung der Beschwerdeführerin; Gewährung uP/URB
 
Stichworte:
ARBEITSBEMÜHUNGEN
KINDERBETREUUNG
SCHWEIZER KINDER
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERSCHULDEN
VERWARNUNG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 51 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00322

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

4.    D,

 

5.    E,

 

alle vertreten durch RA F, dieser substituiert durch MLaw G,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die chilenische Staatsangehörige A und der schweizerisch-chilenische Staatsangehörige B, beide Jahrgang 1977, heirateten am 9. November 2013 in Chile. Aus der Beziehung sind die Kinder C, geboren 2007, D, geboren 2010 und E, geboren 2014, hervorgegangen. Die in Chile geborenen Kinder sind auch Schweizer Staatsangehörige. B war zuletzt in Chile als … tätig gewesen, A als …. Nach Verlust der Stelle reiste B Ende 2013 zwecks Wohnungs- und Stellensuche in die Schweiz ein. Die Familie folgte ihm am 11. August 2014 nach. In der Folge erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 10. August 2017. Die Familie ist seit ihrer Einreise auf Sozialhilfe angewiesen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 22. Juli 2015 wurde A darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht erfüllt seien, diese Massnahme jedoch geprüft werde, falls keine Ablösung von der Sozialhilfe erfolge. Am 10. November 2016 verwarnte das Migrationsamt A und stellte ihr die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, falls sie weiterhin der öffentlichen Hand zur Last falle. Am 8. November 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 10. Juli 2017 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Dagegen erhoben A, der Ehemann und die Kinder am 11. Dezember 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und beantragten, es sei das Gesuch der Ersteren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Rekurs wurde am 4. April 2019 abgewiesen, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den Rekurrierenden auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abgeschrieben, wobei eine spätere Einforderung vorbehalten blieb.

III.  

Gegen den Rekursentscheid vom 4. April 2019 gelangten A, der Ehemann und die Kinder mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Substitutin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden reichte am 11. Juli 2019 die Kostennote ein. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1. Januar 2019 sind zum Teil neue Fassungen der Artikel des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; vorher: Ausländergesetz [AuG]) in Kraft getreten. Übergangsrechtlich bleibt grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AIG). Wie sich zeigen wird, haben aber die hier anwendbaren Bestimmungen keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren, sodass das neue Recht zitiert wird.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG). Diese Integrationskriterien entsprechen weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) für eine erfolgreiche Integra­tion vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als die  mass­ge­bli­chen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 42 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019 (Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1) rechtfertigt sich der Widerruf praxisgemäss bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. auch VGr, 21. August 2018, VB.2018.00239, E. 3.1).

2.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist am 11. August 2014 eingereist und weilt somit seit fünf Jahren in der Schweiz. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 AIG steht jedoch nicht zur Diskussion und wird auch nicht beantragt. Ohnehin wäre für die Einhaltung der Fünfjahresfrist auf den Zeitpunkt der Verfügung des Widerrufs durch das Migrationsamt am 8. November 2017 abzustellen (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2). Wie sich aber aus Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 AIG bzw. der Sachüberschrift dazu ergibt, sind bei der materiellen Beurteilung der infrage stehenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung anwendbaren Voraussetzungen zu berücksichtigen.

2.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 3.2).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat verschafft. Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, der weitere Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (vgl. – auch zum Folgenden – BGE 144 I 91 E. 4.2/5.2 = Pra 108 [2019] Nr. 11; BGE 140 I 145 E. 3.1/3.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.2/2.3 [auszugsweise in BGE 140 II 129]). Art. 8 EMRK ist jedoch von vornherein nicht verletzt und dessen Schutzbereich nicht tangiert, wenn die Wegweisung aus der Schweiz nicht zu einer Trennung der Familie führt, weil es den Familienangehörigen ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Schweiz mit dem Ausländer zu verlassen und im Ausland zusammen zu leben. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) gewährt im Übrigen kein Aufenthaltsrecht in einem bestimmten Staat, wobei den Kindesinteressen im Rahmen einer allfälligen Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist (siehe auch BGE 135 I 153 E. 2.2.2) (zum Ganzen BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 4.2).

2.4 Vorliegend ist unstreitig von einem dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden auszugehen (Stand am 11. Februar 2019: Fr. 270'558.- für die Familie, davon Fr. 50'629.45 für die Beschwerdeführerin 1). Somit liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor. Eine (gänzliche) Loslösung der Familie von der Sozialhilfe ist einstweilen nicht absehbar. Die vorzunehmende Prüfung fokussiert sich daher auf die Frage der Verhältnismässigkeit der im Raum stehenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1.

3.  

3.1 Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin 1 entgegen, dass sie noch weniger Aussicht auf eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt habe als der Beschwerdeführer 2. Seit mehr als acht Jahren gehe sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, verfüge nur über bescheidene Deutschkenntnisse und bemühe sich weder um die Anerkennung ihres Diploms als ... noch um die Integration in den zweiten Arbeitsmarkt. Aufgrund der Mahnung vom 22. Juli 2015 und der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 10. November 2016 hätte ihr klar sein müssen, dass sie sich nicht auf den "Freipass" der Sozialbehörde habe verlassen dürfen, die trotz Erwerbslosigkeit Unterstützungsleistungen zugesprochen habe. Selbst nach Erlass der Verfügung des Migrationsamts vom 8. November 2017 sehe die Beschwerdeführerin 1 keinen Anlass, sich in irgendeiner Weise um die Integration in einen Arbeitsmarkt zu bemühen oder ihre Chancen, sich darin einzugliedern, zu erhöhen. Angesichts des Alters der Kinder und des Einsatzes des Beschwerdeführers 2 auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von 80 % wäre ihr die Ausübung einer Teilzeiterwerbstätigkeit seit Langem zumutbar. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei daher nicht unverschuldet. Die Rückkehr nach Chile sei ihr zumutbar, ebenso dem Beschwerdeführer 2, der Doppelbürger sei. Etwas härter treffe die angeordnete Massnahme die Kinder, insbesondere die Tochter. Dennoch sei ihnen der Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern grundsätzlich zumutbar, seien sie doch in sprachlicher und kultureller Hinsicht mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Auch stehe es der Familie frei, ob Ehemann und Kinder der Beschwerdeführerin 1 nach Chile folgen wollen.

3.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die angeordnete Massnahme sei von vornherein unverhältnismässig. Ausserdem sei die Zukunftsprognose in Bezug in die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht allzu schlecht. Der Beschwerdeführer 2 liege nicht einfach "auf der faulen Haut", sondern arbeite vollzeitlich in einem Arbeitsintegrationsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin 1 habe im Hinblick auf eine spätere Arbeitstätigkeit in den Jahren 2016 und 2017 an Deutschkursen teilgenommen und Level A2 erreicht. Ihre Sprachkenntnisse seien somit überdurchschnittlich gut. Da die Kinder jetzt älter seien, habe sie die Möglichkeit, eine Teilzeitstelle zu suchen. Die Beschwerdeführerin 1 habe von der Sozialbehörde zu keinem Zeitpunkt einen "Freipass" erhalten, nichts zu tun. Wegen der damaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 als ... habe die Beschwerdeführerin 1 sämtliche Betreuungsaufgaben allein wahrgenommen. Die zuständige Sozialarbeiterin habe es als sinnvoll erachtet, dass sich die Beschwerdeführerin 1 vollzeitig um die Erziehung der Kinder kümmere, anstatt einer Teilzeitstelle im Niedriglohnbereich nachzugehen und die Kinder fremdbetreuen zu lassen. Bei der ausländerrechtlichen Verwarnung sei der jüngste Sohn zwei Jahre alt gewesen, der zweite sechs und die Tochter acht Jahre alt. Nach dem dritten Geburtstag des jüngsten Sohns sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergangen. Es habe sich nicht voraussehen lassen, dass die Arbeitsmarktlage für Hochqualifizierte bzw. den Beschwerdeführer 2 so schwierig sei. Eine retrospektive Kritik an sachlich begründbaren, in der Vergangenheit liegenden Entscheidungen gehe nicht an. Dass der Beschwerdeführer 2 bislang keine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden habe, könne der Beschwerdeführerin 1 nicht vorgeworfen werden. Bei der vorliegenden Konstellation trete zudem die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Chile in den Hintergrund. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer 2 als Auslandschweizer nicht diskriminiert werden dürfe, der das Recht habe zu versuchen, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Sodann hätten die drei Schweizer Kinder ein extrem gewichtiges privates Interesse am Verbleib ihrer nächsten Bezugsperson und Mutter in der Schweiz.

4.  

4.1 Es ist nicht zu kritisieren, wenn der Ehemann,  [...] , vom Recht, in der Schweiz zu leben und sich hier eine Existenz aufzubauen, Gebrauch gemacht und sich die Familie vorerst auf ein traditionelles Familienmodell geeinigt hat. Der Beschwerdeführer 2 ist Schweizer Staatsangehöriger, spricht Deutsch – seine Eltern hatten ihn nach Möglichkeit in Schweizer Schulen geschickt – und verfügt über eine qualifizierte Ausbildung. Es ist verständlich, wenn die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei ihrer Einreise in die Schweiz davon ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer 2 auf dem ersten Arbeitsmarkt integrieren könne. Bislang ist dies, auch nach Jahren intensiver Bemühungen, erfolglos geblieben. Umso mehr stellt sich daher die Frage, inwieweit die in ihrer Heimat als ... tätig gewesene Beschwerdeführerin 1 die ihr zumutbaren Möglichkeiten wahrgenommen hat, um die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zu minimieren oder zu beseitigen. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung, ob der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Beschwerdeführerin 1 ein Widerrufsgrund entgegensteht, stellt selbstredend keine Diskriminierung des Beschwerdeführers 1 als (früherer) Auslandschweizer dar, sondern träfe jede ausländisch-schweizerische Ehe bei entsprechender Fürsorgeabhängigkeit gleichermassen.

Der Sachverhalt präsentiert sich im Einzelnen wie folgt:

4.1.1 Die Behörde hat die Beschwerdeführerin 1 erstmals mit Mahnschreiben vom 22. Juli 2015 auf die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen, sollten sie oder die Familie weiterhin nicht in der Lage sein, für den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften aufzukommen. Die Beschwerdeführerin 1 hatte somit Kenntnis davon, dass von ihr entsprechende Anstrengungen erwartet wurden. Eine vom Migrationsamt am 2. August 2016 gestellte Anfrage zum weiterhin laufenden Sozialhilfebezug beantwortete die Beschwerdeführerin 1 in dem Sinne, wegen der Kinderbetreuung des zweijährigen Sohns keine Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle unternommen zu haben. Sie habe aber bei der ENAIP Sprachschule Deutschkurse besucht und am Kurs "..." teilgenommen. Das Sozialamt äusserte sich auf Anfrage des Migrationsamts mit Schreiben vom 27. September 2016 dahingehend, die Beschwerdeführerin 1 habe sich wegen der Betreuung der drei Kinder im Alter von acht, sechs und zwei Jahren noch nicht um eine Anstellung bemühen können. Auch habe sie noch mangelnde Sprachkenntnisse. Sie sei jedoch arbeitsfähig. Das Ehepaar komme der Schadenminderungspflicht nach. Es werde langfristig schwierig sein, die Beschwerdeführerin 1 auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. von der Sozialhilfe abzulösen. Am 10. November 2016 verwarnte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1. Es hielt fest, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Erwerbsfähigkeit bisher nicht ausreichend ausgeschöpft und von ihren Steuerungsmöglichkeiten in Bezug auf die Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen (Stand per 28. Juli 2016: Fr. 137'372.30) zu wenig Gebrauch gemacht. Die Betreuung der gemeinsamen Kinder könnte auch vom Ehegatten übernommen werden. Die persönlichen und familiären Interessen würden aber überwiegen, weshalb auf den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verzichtet werde.

4.1.2 Bis am 22. Juli 2017 wuchsen die Fürsorgeleistungen für die Familie auf Fr. 185'899.90 an. Die daraufhin vom Migrationsamt am 25. Juli 2017 gestellten Fragen beantwortete die Beschwerdeführerin 1 am 11. August 2017 wie schon ein Jahr zuvor: Wegen der Kinderbetreuung und fehlender Sprachkenntnisse gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach bzw. habe wegen der 100 %-igen Betreuung des dreijährigen Sohns keine Suchbemühungen aufzuweisen. Sie reichte jedoch eine Kursbestätigung der Fachschule Fachschule K der Stadt Zürich ein, wonach sie von Oktober 2016 bis Juli 2017 den Kurs Kurs "L" à 84 Lektionen besucht habe. Die Stellungnahme des Sozialamts vom 15. August 2017 entsprach jener vom 27. September 2016.

Am 19. September 2017 wurden die Eheleute zur beabsichtigten Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 polizeilich angehört. Die Beschwerdeführerin 1 führte mit Hilfe einer Dolmetscherin unter anderem aus, der erste Sozialarbeiter habe ihr gesagt, dass sie nicht verpflichtet sei, sich beruflich zu integrieren, weil der kleinste Sohn noch zu jung sei. Der jetzige Sozialarbeiter habe gesagt, der Ehemann sei qualifizierter, um eine Arbeitsstelle zu finden. In Chile habe sie bis zur Geburt des ersten Sohns (D) gearbeitet. Ihre Beziehung zu den Kindern sei sehr eng und vermutlich würden sie lieber bei ihr bleiben. Eine Trennung von den Kindern komme nicht infrage. Momentan gehe der jüngste Sohn dreimal wöchentlich in eine Spielgruppe und sie sei daran, die deutsche Sprache zu lernen. Sie habe das Niveau A2.1 erreicht, könne aber kein Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer 2 sagte aus, in Chile mehrere Stellen innegehabt zu haben, unter anderem drei Jahre bei Firma M. Er selber sei in Chile geboren und deswegen automatisch auch Chilene. Seine Mutter und vier Geschwister lebten dort. Falls die Beschwerdeführerin 1 die Schweiz verlassen müsste, würde er ihr nicht folgen. Die öffentlichen Schulen seien in Chile sehr schlecht und eine Privatschule könnten sie sich nicht leisten. Wegen des Kindeswohls würde er daher in der Schweiz bleiben. Das Bildungsthema sei für sie sehr wichtig, weswegen sie ja auch in die Schweiz gekommen seien.

4.1.3 In der Folge wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. November 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

4.2 Der Beschwerdeführerin 1 war mit rechtskräftiger Verwarnung vom 10. November 2016 mitgeteilt worden, dass von ihr seitens der Migrationsbehörde trotz Kinderbetreuung vermehrte Integrationsanstrengungen erwartet wurden. Allerdings entsprach die Erwartungshaltung des Migrationsamts nicht der Einschätzung der Sozialbehörde, die den Lösungsansatz primär in der Erwerbsaufnahme seitens des Beschwerdeführers 2 und nicht der Beschwerdeführerin 1 sah. Auf diesen Widerspruch ist das Migrationsamt ausführlich eingegangen und folgerte, von der Beschwerdeführerin 1 wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass sie sich parallel zu ihrem Ehegatten um eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt bemühe. Insgesamt dränge sich der Schluss auf, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht ausreichend um eine Ablösung bemüht habe, weshalb eine ihr vorwerfbare Sozialhilfeabhängigkeit vorliege. Ebenso gereiche der Beschwerdeführerin 1 zum Vorwurf, dass sie anlässlich der Befragung auf eine Übersetzerin angewiesen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin 1 hätte genügend Zeit gehabt, sich intensiv dem Spracherwerb zu widmen.

Die Ausführungen des Migrationsamts sind angesichts der ausgesprochenen Mahnung und Verwarnung grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch relativiert sich das der Beschwerdeführerin 1 anzulastende Verschulden bezüglich der Sozialhilfeabhängigkeit erheblich. So trifft zu, dass der Beschwerdeführerin 1 seitens der Sozialbehörde die Notwendigkeit der Arbeitssuche gerade nicht nahegelegt wurde. Anders als das Migrationsamt richtete die Sozialbehörde den diesbezüglichen Fokus auf den Beschwerdeführer 2 und nicht die Beschwerdeführerin 1. Dass die Beschwerdeführerin 1 den Ernst der Lage in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht richtig einzuschätzen vermochte bzw. die Beschwerdeführenden 1 und 2 bislang nicht ein anderes Familienmodell mit (Teil)-Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 versuchten, ist verständlich, zumal die Sozialbehörde bekräftigte, die Klienten kämen ihrer Schadenminderungspflicht nach. Auch bemühte sich die Beschwerdeführerin 1 nebst der Kinderbetreuung mit der Teilnahme an diversen Kursen redlich um ihre Integration, was beispielsweise aus dem Lernfeedback vom 28. Juni 2017 hervorgeht. Die Defizite in der mündlichen Verständigung und die Notwendigkeit einer Dolmetscherin bei der polizeilichen Befragung sind ihr unter diesen Umständen nicht vorzuhalten. Zusammenfassend trifft sie daher bislang nur ein geringes Verschulden an der Fürsorgeabhängigkeit der Familie. Die Beschwerdeführerin 1 gibt denn auch an, angesichts des fortgeschrittenen Alters der drei Kinder bereit zu sein, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen.

4.3 Dennoch stellt sich angesichts des immer noch bestehenden erheblichen Sozialhilfebezugs die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Familie nach Chile. Entsprechend sind dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin 1 die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen:

Dass der Beschwerdeführerin 1, die in Chile geboren wurde und bis zu ihrer Einreise in die Schweiz dort gelebt hat, die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist und ihr die Reintegration ohne Weiteres gelingen würde, liegt auf der Hand. Nach wie vor pflegt sie intensiven Kontakt zu ihrer in Chile lebenden Familie. Ähnliches gilt betreffend den Beschwerdeführer 2, der als Doppelbürger der Beschwerdeführerin 1 zurück nach Chile folgen könnte. Er wurde in Chile geboren, besuchte dort die Universität und war jahrelang in Chile berufstätig. Ausserdem lebt ein Teil seiner Familie in Chile. Letztlich stünde es den in intakter Ehe lebenden Beschwerdeführenden 1 und 2 frei, ob sie gemeinsam nach Chile zurückkehren würden oder ob der Beschwerdeführer 2 weiterhin in der Schweiz bliebe. Auch wäre es Sache der Beschwerdeführenden 1 und 2, sich darüber zu einigen, wo bzw. bei wem die Kinder leben sollen. Bei der polizeilichen Befragung waren sich die Eheleute darüber uneins. Angesichts des jungen Alters wäre den beiden Söhnen D (geboren 2010) und E (geboren 2014) eine Rückkehr nach Chile jedenfalls zumutbar, zumal sie der spanischen Sprache mächtig sind. Aber auch für die 2007 geborene Tochter C wäre die Rückkehr nach Chile grundsätzlich zumutbar, hat sie in Chile doch den Kindergarten besucht und wurde dort eingeschult. Trotzdem wäre die Rückkehr nach Chile und die Reintegration für die Kinder, insbesondere die Tochter, einschneidend.

Noch sprechen folgende Gründe für ein Überwiegen der privaten Interessen: Wie erwähnt, trifft die Beschwerdeführerin 1 an ihrer Fürsorgeabhängigkeit und jener der übrigen schweizerischen Familienangehörigen aus den dargelegten Umständen bislang kein grosses migrationsrechtliches Verschulden. Es ist zu erwarten, dass sie sich künftig intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen wird, um eine Loslösung von der Sozialhilfe zu erreichen bzw. dazu beizutragen. Sodann wären für die Kinder sämtliche Varianten, die mit der Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 in ihre Heimat infrage kämen, tiefgreifend, sei es die Ausreise zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 und gegebenenfalls dem Beschwerdeführer 2 nach Chile, was vor allem für die älteste Tochter einschneidend wäre, sei es die Trennung von der Beschwerdeführerin 1 als engster Bezugsperson oder aber vom Beschwerdeführer 2. Entsprechend erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Angesichts der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin 1 trotz der Tatsache, dass die bereits am 10. November 2016 ausgesprochene migrationsrechtliche Verwarnung nicht als genügende Warnung wahrgenommen wurde, nochmals und in diesem Sinn letztmals zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG): Sie hat sich unverzüglich intensiv um ihre Integration auf dem ersten bzw. allenfalls zweiten Arbeitsmarkt zu bemühen, um zur Loslösung von der Sozialhilfe soweit als möglich beizutragen, andernfalls eine Bewilligungsverweigerung erneut zu prüfen wäre. Dies ist angesichts des fortgeschrittenen Alters der Kinder zumutbar. Selbstverständlich sind auch die Betreuungsmöglichkeiten seitens des Beschwerdeführers 2 im Rahmen des Möglichen auszuschöpfen. Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass die heute gegenüber den öffentlichen Interessen noch überwiegenden privaten Interessen der Beschwerdeführenden den Umständen entsprechend künftig anders gewichtet werden könnten, unabhängig davon, dass in Chile ein ungünstigeres schulisches und wirtschaftliches Umfeld herrscht. Auch nimmt der Betreuungsbedarf der Kinder naturgemäss laufend ab.

Die Beschwerde ist somit im Sinn dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen.

5.  

5.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2 Die Beschwerdeführenden sind sozialhilfeabhängig und mittellos im dargelegten Sinn. Wie sich zeigt, sind ihre Begehren auch nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem sind sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Es ist ihnen daher sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt RA F, dieser im Beschwerdeverfahren substituiert durch MLaw G, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

6.  

6.1 Da aber die Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, obsiegen die Beschwerdeführenden nur teilweise. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 sind daher je ein Sechstel der Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens, je unter solidarischer Haftung füreinander, aufzuerlegen. Die ihnen aufzuerlegenden Kosten sind jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 sind keine Kosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner sind zwei Drittel der Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

6.2 Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigungen sind an die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu leistenden Entschädigungen anzurechnen.

6.3 Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsvertreters RA F beläuft sich im Rekursverfahren auf Fr. 2'928.60 (inklusive Mehrwertsteuer), wobei ein Aufwand von 12 Stunden und 5 Minuten à Fr. 220.- sowie Barauslagen von Fr. 55.20 geltend gemacht werden. Angesichts des Umstands, dass nebst dem Verfassen der Rekurseingabe noch weitere schriftliche Stellungnahmen erforderlich waren, ist die Kostennote nicht zu beanstanden. In Berücksichtigung der Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'000.- ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Staatskasse noch mit Fr. 1'928.60 zu entschädigen.

6.4 Für das Beschwerdeverfahren werden Fr. 2'134.60 (inklusive Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt, wobei ein Zeitaufwand von 18 Stunden à Fr. 110.- und Barauslagen von Fr. 2.- geltend gemacht werden. Der reduzierte Stundenansatz rechtfertigt sich, weil das Mandat grösstenteils durch MLaw G in der Funktion als Substitutin geführt wurde und kompensiert den relativ hohen Zeitaufwand. Die Kostennote ist nicht zu beanstanden. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist zufolge Anrechnung der anzurechnenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- von der Gerichtskasse im Umfang von Fr. 1'134.60 zu entschädigen.

6.5 In Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Den Beschwerdeführenden wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt RA F, im Beschwerdeverfahren substituiert durch MLaw G, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 10. Juli 2017 und der Rekursentscheid vom 4. April 2019 insoweit aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 zu verlängern.

3.    Die Beschwerdeführerin 1 wird verwarnt.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen werden sie zu je einem Sechstel der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 (insgesamt zu einem Drittel), unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen werden sie zu je einem Sechstel der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 (insgesamt zu einem Drittel), unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.

8.    Rechtsanwalt RA F wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'928.60 (Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Rechtsanwalt RA F, substituiert durch MLaw G, wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'134.60 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an …