{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00322_21-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219455&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "879e145cc75398bcb11c1268c265aa4e"}, "Num": [" VB.2019.00322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.21.0  VB.2019.00322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.21.0  VB.2019.00322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.21.0  VB.2019.00322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit? [Die chilenische Beschwerdef\u00fchrerin ist mit einem schweizerisch-chilenischen Doppelb\u00fcrger verheiratet; ihre drei Kinder verf\u00fcgen ebenfalls \u00fcber die Schweizer Staatsangeh\u00f6rigkeit. Die Familie ist seit ihrer Einreise in die Schweiz sozialhilfeabh\u00e4ngig; der Ehemann geht einer Besch\u00e4ftigung im zweiten Arbeitsmarkt nach.]  Vorliegend ist der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erf\u00fcllt (E. 2). Indessen erweist sich der Widerruf nicht als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig: Anders als das Migrationsamt richtete die Sozialbeh\u00f6rde den Fokus der Arbeitsintegration auf den Ehemann und nicht auf die Beschwerdef\u00fchrerin. Ihr wurde die Notwendigkeit der Arbeitssuche gerade nicht nahegelegt. Die Beschwerdef\u00fchrerin beschr\u00e4nkte sich weiterhin auf die Kinderbetreuung. Es trifft sie daher bislang nur ein geringes Verschulden an der F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit (E. 4.2). Ferner w\u00e4re die R\u00fcckkehr nach Chile f\u00fcr die Kinder einschneidend, womit die privaten Interessen vorerst noch \u00fcberwiegen (E. 4.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Verwarnung der Beschwerdef\u00fchrerin; Gew\u00e4hrung uP/URB"}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:16", "Checksum": "ff7b6c67165c00a1a9c46f6446b8e709"}