|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00323  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug Führerausweis


Ausweisentzug für vier Monate wegen mittelschwerer Widerhandlung. Bindungswirkung des Strafbefehls; Gefährung/Verschulden; Entzugsdauer. [Der BF wurde wegen fahrlässigem Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände schuldig gesprochen, nachdem er bei Starkregen auf der Autobahn die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und einen Selbstunfall mit Sachschaden verursacht hatte.] Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war das Strassenverkehrsamt bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war (E. 3). Die Vorinstanzen sind zwar grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden, jedoch vorliegend zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt. Die massiven Auswirkungen des Selbstunfalls zeigen deutlich, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht war. Dabei ist ausreichend, dass diese lediglich abstrakt war. Aus der Bussenhöhe allein dürfen keine Rückschlüsse auf die Verkehrsgefährdung und das Verschulden gemacht werden. Eine allenfalls überlange Verfahrensdauer könnte für die Berechnung der Entzugsdauer berücksichtigt werden, jedoch lediglich bis zur gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer, welche vorliegend bereits angeordnet wurde (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ADMINISTRATIVVERFAHREN
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
NICHTANPASSEN DER GESCHWINDIGKEIT
POLIZEIRAPPORT
SACHVERHALT
STRAFBEFEHL
STRAFVERFAHREN
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 12 Abs. III StGB
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
Art. 16b Abs. II lit. b SVG
Art. 32 Abs. I SVG
Art. 90 Abs. I SVG
Art. 100 Ziff. 1 SVG
Art. 4 Abs. II VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00323

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug Führerausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (Einspracheentscheid) für die Dauer von vier Monaten mit Wirkung vom 23. November 2018 bis 22. März 2019 den Führerausweis inklusive der Berechtigung zum Führen von Trolleybussen (Code 110) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Es hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden, schloss eine Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die Möglichkeit einer früheren Abgabe des Führerausweises hin.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 19. Juni 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, ihm den Führerausweis nicht zu entziehen und eine Verwarnung auszusprechen, eventuell den Führerausweis für maximal einen Monat zu entziehen und subeventuell, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Am 20. Mai 2019 erhob A dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm den Führerausweis nicht zu entziehen, sondern eine Verwarnung auszusprechen, eventuell den Führerausweis für maximal einen Monat zu entziehen und subeventuell, den angefochtenen Entscheid sowie die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. Erstinstanz zurückzuweisen. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung zzgl. 7,7 % MWST für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2019, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. A verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.

2.  

2.1 Am 5. August 2016 um ca. 06.00 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen Kfz.-Nr. 01 auf dem Gemeindegebiet Freienbach SZ mit ca. 100–120 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 in Richtung Chur. Aufgrund der nassen Fahrbahn und der gefahrenen Geschwindigkeit geriet er gemäss seiner Aussage ins Schlingern, worauf er stark abbremste und versuchte gegenzulenken, sich das Fahrzeug jedoch drehte, in die rechtsseitige Stützmauer prallte und dieser, sowie der anschliessenden Leitplanke entlang, ca. 150 m rückwärts rutschte bis es anhängte, sich wieder drehte und auf der Normalspur stehen blieb. Dabei entstand am Fahrzeug und an der Leitplanke Sachschaden; der Beschwerdeführer selber wurde leicht verletzt.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2017 wegen (fahrlässiger) einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie Art. 12 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

2.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG entzog sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Die Verfügung erliess sie explizit ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit der Begründung, dass sich der Sachverhalt klar aus dem Polizeirapport und die administrativmassnahmerechtliche Qualifikation aus dem Gesetz ergebe und ihr diesbezüglich keinerlei relevantes Ermessen zustehe. Die angeordnete Massnahme entspreche der vom Gesetz vorgesehenen Mindestentzugsdauer, welche gemäss ausdrücklichem Verbot (Art. 16 Abs. 3 SVG) nicht unterschritten werden dürfe. Insofern vermöchten persönliche Umstände keine andere Massnahme herbeizuführen.

2.4 Die Vorinstanz erachtete das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mit diesem Vorgehen als nicht verletzt und bejahte die Bindungswirkung des Strafbefehls. Durch den wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit verursachten Selbstunfall sei eine deutlich erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Nachdem sie das Vorliegen eines leichten Verschuldens verneinte, ging die Vorinstanz von einer klarerweise mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG aus und schützte den Entscheid der Beschwerdegegnerin.

3.  

Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem gegen die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanzen und rügt diese als fehlerhaft. Seiner Ansicht nach durften die Vorinstanzen diesbezüglich nicht ohne zusätzliche Beweiserhebungen auf den Strafbefehl abstellen.

3.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006, 6A.81/2006, E. 2.3).

3.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund des Vorfalls vom 5. August 2016 parallel zum Strafverfahren ein Administrativverfahren durchgeführt werde und allenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung einer Administrativmassnahme gegeben seien. Da die Sachlage momentan noch nicht schlüssig sei, werde diesbezüglich das Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids abgewartet, auf den sie wesentlich abstellen werde. Gleichzeitig habe sie auf die im Strafverfahren bestehenden, umfassenden Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen.

3.3 Im Strafverfahren wurde zwar zur Sachverhaltserstellung ausschliesslich auf den Polizeirapport abgestellt, doch beruht dieser auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle und enthält zudem eine unmittelbar nach dem Vorfall eingeholte Aussage des Beschwerdeführers. Sodann verfügte der Strafrichter über Fotografien des Unfallorts und des Unfallfahrzeugs. Es verhält sich damit nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Der rechtlich relevante Sachverhalt war demzufolge genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten durfte. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom im Strafverfahren erstellten Sachverhalt waren nicht gegeben. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2016, wonach diese "aufgrund der momentan nicht schlüssigen Sachlage" mit ihrem Entscheid bis zum Erlass des Strafentscheids zuwartete, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. So wurde gleichzeitig erklärt, dass aus diesem Grund das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet und auf dieses abgestellt werde. Da der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Entzugsverfügung die gesamten Strafakten, insbesondere auch der Polizeirapport vorlagen, ist nicht anzunehmen, dass der Sachverhalt unklar geblieben sein könnte. Es kann daher weder eine Verletzung von § 7 VRG noch eine solche des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten rechtlichen Gehörs erblickt werden.

3.4 Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war die Beschwerdegegnerin folglich bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, sich nicht daran erinnern zu können, das genannte Schreiben erhalten zu haben. Doch kann beim Beschwerdeführer, welcher in der Vergangenheit bereits mehrfach ein Administrativverfahren erwirkt hatte, als bekannt vorausgesetzt werden, dass ein solcher Vorfall, welcher zu Sachschaden und Verletzungen führte, ein Administrativverfahren nach sich ziehen wird, bei dem massgeblich auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt abgestellt wird. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung sind daher im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt abgestellt. Der vorinstanzliche Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unzulässigerweise mit falschen Elementen ergänzt haben sollte. Im Gegenteil hat sie ihre zutreffenden Feststellungen mit Hinweisen auf den Polizeirapport belegt. Damit erweisen sich die diesbezüglichen Rügen als unbegründet. Es bleiben die Rügen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zu prüfen.

4.  

4.1 Wie vorstehend (E. 3.4) ausgeführt, besteht für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanzen zwar grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c, N. 9 S. 56 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts), jedoch vorliegend – wie nachstehend ausgeführt – zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt sind.

4.2 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine Handlung Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.4; Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16a–c SVG, N. 6).

4.3 Im Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 3 StGB und Art. 4 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

4.4 Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund des Schadensbilds respektive der Fahrzeugschäden von einer gewissen Heftigkeit des Selbstunfalls aus und qualifizierte die dadurch geschaffene Verkehrsgefährdung als offensichtlich nicht mehr leicht. Die dagegen geäusserten Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilte die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar und die durch sein Verhalten geschaffene Verkehrsgefährdung gar als deutlich erhöht. Gestützt auf den Polizeirapport begründete sie dies damit, dass sich das Fahrzeug bei einem Tempo von 100–120 km/h gedreht habe und rund 150 m weit rückwärts der Leitplanke und einer Mauer entlanggerutscht, bzw. mehrfach mit dieser kollidiert sei. Das Fahrzeug sei schliesslich stark beschädigt schräg zur Fahrtrichtung zum Stehen gelangt, wobei es nicht nur den Pannenstreifen, sondern auch die rechte Normalspur praktisch vollständig blockiert habe. Hinzu käme, dass sich der Beschwerdeführer starke Prellungen an Kopf und Rumpf zugezogen und sich selbständig in mehrtägige Spitalpflege begeben habe. Auch wenn das Verkehrsaufkommen schwach gewesen sei, sei vom herumschleudernden Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht mehr eine geringe, sondern eine klar erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Solche hätten sich gemäss seiner Aussage vor ihm befunden, weshalb er zu starkem Abbremsen und Gegenlenken gezwungen gewesen sei. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass es zwar mit diesen keine Kollision gegeben habe, sich jedoch auch nachfolgende Lenker zu gefährlichen Ausweichmanövern hätten gezwungen sehen können.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Diese Regelungen betreffend Fahrgeschwindigkeit nehmen im Hinblick auf die Gewährung der Verkehrssicherheit eine zentrale Position ein (vgl. Hans Giger, SVG-Kommentar, 8. A., Zürich 2014, Art. 32 N. 2). Hinsichtlich der Umstände ist zu bedenken, dass im entsprechenden Autobahnabschnitt zwar 120 km/h als Maximalgeschwindigkeit gilt und die Strecke dem Beschwerdeführer bekannt war. Doch war er frühmorgens in der Dämmerung unterwegs und es regnete seinen eigenen Ausführungen zufolge stark. Entsprechend waren sowohl die Strassen- als auch die Sichtverhältnisse eingeschränkt. Auch wenn sich die mit der Regelung bezweckte Verhinderung der Unfallgefahr durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in einem Selbstunfall realisiert hat, zeigen dessen Auswirkungen doch deutlich, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter diesen Umständen erhöht war. Dabei ist ausreichend, dass die durch die unzureichende Geschwindigkeitsreduktion geschaffene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lediglich abstrakt war und sich nicht realisierte (vgl. E. 4.2). Ferner handelte es sich bei der behaupteten unerwartet starken Zunahme des Regens nicht um ein unerwartetes Naturereignis wie einen Blitzschlag oder etwas Ähnliches.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bundesgerichtsentscheid BGr 1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 beruft, wo bei einer Busse von ebenfalls Fr. 300.- lediglich eine leichte Gefährdung angenommen wurde, ist einerseits festzuhalten, dass der dortige Sachverhalt (Bremsmanöver eines Motorrads ausserorts zur Kollisionsvermeidung mit einem Tier bzw. entgegenkommenden Fahrzeug) nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass es dort zwar zu einer Fremdkollision gekommen ist, die Unfallfolgen jedoch im Vergleich weit weniger gravierend ausgefallen sind. Schliesslich kann aus der Bussenhöhe von Fr. 300.- nicht ohne Weiteres auf eine lediglich leichte Verkehrsgefährdung geschlossen werden. Die Argumente gegen die Qualifikation als erhöhte abstrakte Gefährdung erwiesen sich damit als unbehelflich.

4.5 In subjektiver Hinsicht beurteilte die Vorinstanz das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verhältnisse gestützt auf den Strafbefehl als fahrlässige, und damit grundsätzlich verschuldete Unachtsamkeit. Das Verschulden bezeichnete sie als wohl noch leicht.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist klar nicht von gar keinem Verschulden auszugehen. Die gefahrene Geschwindigkeit von über 100 km/h wurde als in fahrlässiger Weise nicht zureichend angepasst beurteilt, woran den Beschwerdeführer angesichts der herrschenden Verhältnisse ohne Weiteres ein wohl leichtes Verschulden traf. So wird im Strafbefehl verbindlich festgelegt, er habe zwar den konkreten Vorfall nicht bedenken, durch ausreichende Geschwindigkeitsreduktion jedoch vermeiden können. Das Vorbringen, er sei mit dieser Geschwindigkeit auf der gesamten gefahrenen Strecke seit Zürich nie ins Schlingern geraten, vermag an der zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Die Verletzung der in Art. 32 Abs. 1 SVG geforderten Sorgfaltspflicht ist gerade nicht an das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs geknüpft (Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 32 N. 5).

4.6 Aufgrund der geschaffenen grossen Gefährdung ist die Vorinstanz zu Recht auch bei Vorliegen eines lediglich leichten Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Folglich besteht kein Raum für eine Verwarnung und erübrigt sich die Prüfung des Vorbringens, es handle sich um eine besonders leichte Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG, welche das Absehen von Massnahmen rechtfertige. Dass die im Strafbefehl ausgesprochene Busse von Fr. 300.- nicht wesentlich über dem gemäss Bussenkatalog möglichen Höchstbetrag von Fr. 260.- lag (Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996), vermag dieses Ergebnis nicht infrage zu stellen.

4.7 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vier Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt, dessen Führerausweis wegen eines schweren Verstosses gegen die Verkehrsregeln (massive Geschwindigkeitsüberschreitung) für insgesamt zwölf Monate entzogen wurde. Massgeblich für den Beginn der Zweijahresfrist ist nach der Rechtsprechung der letzte Tag des Entzugs (BGer, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 3.8 mit Hinweis auf BGE 136 II 447 E. 5.3). Nachdem die hier fragliche verkehrsgefährdende Widerhandlung am 5. August 2016 stattgefunden hat, war zu diesem Zeitpunkt die Bewährungsfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine überlange Verfahrensdauer zwar für die Berechnung der Entzugsdauer berücksichtigt werden, jedoch lediglich bis zur gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer (BGE 135 II 334 E. 2.2). Der Ausnahmefall einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, welchem nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden und daher ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden kann (vgl. E. 2.3 des zitierten Entscheids), liegt nicht vor. Beim dreieinhalbjährigen Administrativverfahren beim letzten Vorfall bzw. beim eineinhalbjährigen vorliegend strittigen, handelt es sich noch nicht um eine derart schwere Verletzung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zur Diskussion stehende Massnahme durch den Zeitablauf ihrer erzieherischen Wirkung beraubt worden wäre. Mit der festgesetzten Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von vier Monaten erweisen sich der Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als verhältnismässig und damit rechtmässig.

4.8 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ist keine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht zu erkennen.

5.  

5.1 Damit erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …