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VB.2019.00325
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
B, Beschwerdegegnerin,
Kantonspolizei
Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. A und B befanden sich in einer Paarbeziehung und lebten zusammen in einer gemeinsamen Wohnung in C. Sie sind die Eltern von D (geboren 2018), der mit ihnen in der Wohnung lebte. B. Am 2. Mai 2019 ordnete die Kantonspolizei in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegen B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot für die gemeinsame Wohnung und das umliegende Areal sowie ein Kontaktverbot zu A an. II. Am 10. Mai 2019 ersuchte A beim Bezirksgericht E um Verlängerung der ihn betreffenden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz um drei Monate. Mit Urteil vom 15. Mai 2019 verlängerte das Bezirksgericht E die Schutzmassnahmen bis zum 15. August 2019. Da B das Verlängerungsgesuch anerkannt hatte, wurden keine Kosten erhoben. III. A. Gegen dieses Urteil erhob A am 21. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Kontaktverbot für B zu ihm sei aufzuheben. B. Die Kantonspolizei und das Bezirksgericht E verzichteten je mit Mitteilung vom 24. Mai 2019 auf eine Stellungnahme. C. Am 29. Mai 2019 liess sich B vernehmen und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. A nahm dazu am 11. Juni 2019 Stellung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt einzig die Aufhebung des gegen die Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Kontaktverbotes zu ihm. Die Wegweisung und das Rayonverbot bilden folglich nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. 2.2 Zur Begründung seines Begehrens bringt der Beschwerdeführer vor, das Kontaktverbot erschwere Besuche seines Sohnes, weil es ein Treffen mit der Beschwerdegegnerin zur Übergabe des Kindes verhindere. Zum Wohl des gemeinsamen Kindes sei überdies ein Austausch mit der Beschwerdegegnerin über Kindesbelange unabdingbar, welchem das Kontaktverbot entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund ist von einem schutzwürdigen, aktuellen Interesse des Beschwerdeführers an der teilweisen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG auszugehen. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er beim Bezirksgericht E nicht nur die Verlängerung aller Schutzmassnahmen hätte beantragen können, sondern auch bloss die Weiterführung der Wegweisung und des Rayonverbots. Er habe seinen Standpunkt vor Gericht offenbar nicht verdeutlichen können, dass er kein Kontaktverbot wolle, um Kontakte mit seinem Sohn zu ermöglichen. Ein geradezu treuwidriges Verhalten kann daher in der Beschwerdeerhebung nicht gesehen werden. 3. 3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, dienen dem Schutz gefährdeter Personen und sollen eine Deeskalation der häuslichen Gewaltsituation herbeiführen (BGE 134 I 140 E. 2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 128). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). 3.2 Gewaltschutzmassnahmen werden im öffentlichen Interesse angeordnet und stehen daher nicht ausschliesslich in der Disposition der gefährdeten Person (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff., 771). Während der 14-tägigen Dauer der polizeilich angeordneten Massnahmen soll die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen können (ebenda, 774). Die Weiterführung einer polizeilich verfügten Schutzmassnahme nach Ablauf von 14 Tagen kommt aber nur in Betracht, wenn die gefährdete Person innert acht Tagen nach deren Geltungsbeginn beim Gericht eine Verlängerung begehrt (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Aus dieser gesetzlichen Regelung geht hervor, dass eine Weiterführung der Schutzmassnahmen nach Ablauf von 14 Tagen einen diesbezüglichen Willen der gefährdeten Person voraussetzt. 3.3 Das am 2. Mai 2019 verfügte Kontaktverbot erfolgte gegenüber der Beschwerdegegnerin als gefährdende zum Beschwerdeführer als gefährdete Person, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss übereinstimmender Schilderung der Parteien eine Ohrfeige verpasst hatte. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die häusliche Gewaltsituation seit der ursprünglichen Anordnung der Schutzmassnahme inzwischen so weit entspannt hat, dass einer Aufhebung des Kontaktverbots kein öffentliches Interesse entgegensteht. Durch die rechtskräftig bis zum 15. August 2019 angeordneten Schutzmassnahmen, die nicht Verfahrensgegenstand bilden – namentlich die Wegweisung und das Rayonverbot –, erscheint der Beschwerdeführer überdies ausreichend geschützt. Die rechtliche Möglichkeit des Kontakts zwischen den Parteien liegt zudem im Interesse ihres gemeinsamen Kindes. 3.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme aus, eine Aufhebung des Kontaktverbots sei nicht in ihrem Sinn, weil die Kommunikation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erschwert sei. Mit der Aufhebung des nur ihrerseits bestehenden Kontaktverbots ist jedoch keine Verpflichtung zur aktiven Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer verbunden. Ein schützenswertes Interesse der Beschwerdegegnerin an einer Aufrechterhaltung des Kontaktverbots ist damit nicht ersichtlich, zumal nur ihr der Kontakt zum Beschwerdeführer verboten wurde, dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme zu ihr dagegen stets erlaubt blieb. Ob und wie zwischen den Parteien tatsächlich Kontakte betreffend ihr gemeinsames Kind stattfinden werden oder sollte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch liegt weder in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen. 3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin der ihr bisher verbotene Kontakt mit dem Beschwerdeführer wieder zu erlauben. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. 4. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt sich jedoch vorliegend, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 63). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 4 des Urteils des Bezirksgerichts E vom 15. Mai 2019 aufgehoben, wonach der Beschwerdegegnerin verboten wurde, bis zum 15. August 2019 mit dem Beschwerdeführer in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |