{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00326_2019-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219640&W10_KEY=13823217&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "993351bb1dca2af646db21e0f1a576bc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00326"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00326"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00326"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung rechtm\u00e4ssig bezogener wirtschaftlicher Hilfe wegen einer Erbschaft Aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers publizierte die Vorinstanz im Amtsblatt, es sei ein Entscheid gef\u00e4llt worden. Der Entscheid k\u00f6nne beim Bezirksrat bezogen werden. Diese Publikation erweist sich insofern als mangelhaft, als nicht bekannt gegeben wurde, innert welcher Frist der Entscheid bezogen werden kann (\u00a7 10 Abs. 5 VRG). Daraus darf dem Beschwerdef\u00fchrer kein Nachteil entstehen. In der vorliegenden Konstellation muss sinngem\u00e4ss das im Zusammenhang mit einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung Entwickelte gelten. Der rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer bezog den angefochtenen Entscheid rund f\u00fcnf Monate nach der Publikation im Amtsblatt, was gerade noch als innert angemessener Frist erfolgt betrachtet werden muss. Damit wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben (E. 1.2). Rechtliche Grundlagen zur R\u00fcckerstattung von rechtm\u00e4ssig bezogener wirtschaftlicher Hilfe (E. 2). Unbestrittenermassen erhielt der Beschwerdef\u00fchrer aus der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter zwei Teilzahlungen \u00fcber insgesamt Fr. 60'000.- ausbezahlt. Nach Abzug des Verm\u00f6gensfreibetrags von Fr. 25'000.- befand sich der Beschwerdef\u00fchrer im Umfang von Fr. 35'000.- in finanziell g\u00fcnstigen Verh\u00e4ltnissen (E. 4.1). Die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers sind unbegr\u00fcndet; er wurde zu Recht verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 35'000.- zur\u00fcckzuerstatten (E. 4.3 ff.).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:27:51", "Checksum": "57d2d0be00391b6005a5b4ffc3f66f37"}