|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2019.00328
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, eine 1963 geborene armenische Staatsangehörige, reiste am 30. März 2004 unter dem Namen C mit ihrem Ehemann D, ebenfalls armenischer Staatsangehöriger, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nachdem das Asylgesuch der Eheleute rechtskräftig abgelehnt worden war, reiste der Ehemann von A am 17. Juli 2006 aus der Schweiz aus, während sie sich der Ausreiseaufforderung widersetzte und in der Folge als untergetaucht galt. Am 14. April 2008 wurde die Ehe in Armenien geschieden. B. Am 22. Juli 2008 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete gleichentags in E den in der Schweiz niederlassungsberechtigten türkischen Staatsangehörigen F, geboren 1964, worauf sie im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G erhielt. Die Ehe wurde mit Urteil des Regionalgerichts H vom 18. Dezember 2013 geschieden. Im Kanton Zürich wurde ihr gestützt auf einen nachehelichen Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis zum 21. Juli 2017 verlängert wurde. C. Am 4. Juli 2016 reiste D wiederum in die Schweiz ein. Am 3. August 2016 heirateten er und A zum zweiten Mal. Am 31. August 2016 stellte er ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das Migrationsamt des Kantons Zürich beauftragte daraufhin am 14. Februar 2017 die Stadtpolizei Zürich mit der Befragung von A und D. Gleichzeitig beauftragte es die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt E mit der Befragung von F zu dessen Ehe mit A. Am 10. Juli 2017 stellte diese beim Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 wies das Migrationsamt die Gesuche von A und D ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 23. August 2018. Am 13. Juni 2018 verstarb D in Zürich. II. III. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 24. Mai 2019 auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG); demnach erweist sich das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin als von vornherein gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss § 59 VRG und die Anhörung ihrer selbst sowie die Befragung verschiedener Personen "als Zeugen". Angesichts des Nachstehenden (vgl. unten 4.2 ff.) kann hierauf indessen ohnehin verzichtet werden. 3. 3.1 Nach Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5451]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3.2 Die Ansprüche aus Art. 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGE 139 II 393 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3, und 6. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1). 3.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit F lasse sich nur unter migrationsrechtlichen Gesichtspunkten plausibel erklären. Dass die Beschwerdeführerin und D keinerlei Kontakt gehabt hätten und Letzterer erst im Sommer 2015, nachdem er von den gemeinsamen Kindern von der Scheidung der Beschwerdeführerin erfahren habe, wieder Kontakt zu seiner früheren Ehefrau aufgenommen habe, wirke unglaubhaft und sei als Schutzbehauptung einzustufen. Mit zu berücksichtigende Indizien seien, dass die Beschwerdeführerin nur durch die Heirat mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Mann einen Aufenthaltstitel habe erlangen können und dass F nach eigenen Aussagen schon lange hoch verschuldet sei und damit einer typischen Zielgruppe angehöre, welche vorzugsweise für Scheinehen ausgesucht würden. Weitere Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe erblickte die Vorinstanz darin, dass sich F anlässlich seiner Befragung nur lückenhaft an die Umstände des Kennenlernens erinnern konnte und dass er und die Beschwerdeführerin teilweise ausserstande gewesen seien, elementarste Fragen zur Person des bzw. der Anderen zu beantworten, so etwa jeweils diejenigen nach Namen, Alter und Wohnort der Schwiegereltern; F habe ausserdem nichts über die Geschwister und den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gewusst. Überdies seien bezüglich der Umstände und des Zeitpunkts der Hochzeit falsche, widersprüchliche oder ungenaue Angaben gemacht worden, und Hochzeitsfotografien seien keine mehr vorhanden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerin und F kein eigentliches Eheleben gepflegt und keine Gemeinsamkeiten gehabt sowie nie gemeinsam Ferien gemacht. Sodann habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, F sei viel abwesend gewesen; gemeinsame Aktivitäten hätten darin bestanden, dass sie etwas kochten oder im Haushalt arbeiteten. Sie habe mehr Zeit mit seinen Kindern als mit ihm selbst verbracht. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, der massgebliche Sachverhalt sei ungenügend festgestellt und ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Sie beanstandet im Besonderen, dass die beantragten Befragungen als Zeuginnen bzw. Zeugen der Tochter von F und weiterer nahestehender Personen, welche das Bestehen einer echten Lebensgemeinschaft hätten bezeugen können, nicht vorgenommen worden seien. Es sei mit Eingabe vom 11. Januar 2018 ein Schreiben der Tochter ihres früheren Ehemannes zu den Akten gegeben worden, worin diese bestätigt habe, dass sie bei der Eheschliessung dabei gewesen sei und auch zeitweise bei den Ehegatten gewohnt habe. Sie habe bestätigt, dass es sich um eine Liebesehe gehandelt habe und die Beschwerdeführerin für die Familie gekocht und die Wäsche gemacht habe. Auch eine Freundin der Tochter, welche häufig bei der Familie zu Besuch gewesen sei, sei als Zeugin angegeben worden. Sodann habe sie als Zeugen auch ein befreundetes Ehepaar angegeben sowie zwei Mitarbeiterinnen des Sozialamts E, mit welchen die Beschwerdeführerin und F regelmässig Kontakt gehabt hätten. Diese Beweismittel seien in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgenommen worden. 4.2 Zunächst erscheint es aufgrund des Sachverhalts als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz hätte bleiben können, wenn sie F nicht geheiratet hätte. Ihr Asylgesuch, welches sie im Jahr 2004 zusammen mit ihrem ersten Ehemann gestellt hatte, wurde am 11. August 2005 rechtskräftig abgelehnt, worauf sie als untergetaucht galt. Nur durch die Heirat mit F konnte sie im Juli 2008 wieder in die Schweiz einreisen. Die Trennung vom ersten Ehepartner, von dem die Beschwerdeführerin Kinder hat, die Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Person, die Scheidung vom zweiten Ehepartner nach Erhalt eines gefestigten Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich die Wiederverheiratung mit dem ersten Ehepartner entspricht einem Muster, welches in der Regel auf das Bestehen einer Scheinehe hindeutet (vgl. VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00530, E. 2.5). Sodann hat F nach eigenen Aussagen seit Längerem beträchtliche Schulden und bezieht Sozialhilfe. Damit gehört er einer typischen Zielgruppe an, die vorzugsweise für Scheinehen ausgesucht werden. 4.3 Aufgrund der Akten ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit F tatsächlich gelebt wurde. 4.3.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und von D zu ihrer Trennung im Jahr 2006 sind weitgehend übereinstimmend und wirken plausibel. Die Beschwerdeführerin führt aus, ihr erster Ehemann habe bereits in I Probleme finanzieller und menschlicher Art gehabt, weshalb er immer zu Hause und aggressiv gewesen sei. Nach der Abweisung des Asylgesuchs in der Schweiz habe es wieder Streit gegeben, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie nicht mit ihm gehen wolle nach allem, was sie für ihn getan habe. D führte aus, es habe schon vor der Einreise in die Schweiz Eheprobleme gegeben, welche sich in der Schweiz noch verstärkt hätten. Als er dann nach Armenien habe zurückkehren wollen, habe die Beschwerdeführerin nicht mitgehen wollen. Für die Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres ersten Ehemannes spricht insbesondere, dass die Ehegatten getrennt aus der Schweiz ausgereist sind und sich daraufhin in verschiedenen Ländern aufgehalten haben. Der erste Ehemann hielt sich in I, Armenien bzw. in K auf, währenddessen die Beschwerdeführerin untertauchte bzw. nach Lausreiste. Es erscheint nachvollziehbar, dass die finanziellen Probleme im Heimatland und die gescheiterten Bemühungen um Asyl in der Schweiz eine Belastung für die Ehe darstellten. Darüber hinaus bestehen – abgesehen von der Tatsache, dass die früheren Ehegatten im Jahr 2016 wieder geheiratet haben – keine Hinweise, welche die Vermutung von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin und von D nach 2006 angedauert habe, stützen würden. Die Beschwerdeführerin reiste zwar während ihrer Ehe nach eigenen Angaben verschiedentlich nach Armenien, es gibt jedoch keine Indizien, dass sich ihr erster Ehemann zu dieser Zeit jeweils auch dort aufhielt. Zudem leben ihre Kinder im Heimatland, weshalb ihre Besuche als begründet erscheinen. 4.3.2 F war zwar zum Zeitpunkt der Eheschliessung verschuldet. Soll dies als Indiz für eine Scheinehe dienen, ist jedoch auch erforderlich, dass es Hinweise gibt oder zumindest die Möglichkeit besteht, dass sich der verschuldete Ehepartner durch die Eheschliessung eine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse erhoffen konnte. Es sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Eheschliessung über finanzielle Mittel für eine Entschädigung verfügt hätte, zumal F nach eigenen Aussagen auch nach der Eheschliessung keinerlei Schulden zurückzahlte und nicht über mehr Geld verfügte als vorher. Vielmehr lebte das Ehepaar nach der Eheschliessung zunächst weiterhin von der Sozialhilfe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt verdiente die Beschwerdeführerin ihr eigenes Einkommen als Haushaltshilfe. Es deutet somit nichts darauf hin, dass F durch die Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin einen finanziellen Vorteil erlangte. 4.3.3 Die Vorinstanz wertet es als gewichtiges Indiz für eine Scheinehe, dass F sich überhaupt nicht mehr an die Umstände des Kennenlernens und der Zeit bis zur Heirat habe erinnern können. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, F habe nicht bestritten, dass er sich vor der Ehe im Ausland mit ihr getroffen habe, aber er habe nicht darüber sprechen wollen. Die Befragung durch die Polizei sei ihm lästig gewesen, und er habe sich deshalb kurzgefasst. Tatsächlich erweckt die Befragung von F den Eindruck, dass die Eheleute wenig verband. Er wusste wenig über die Beschwerdeführerin, und über das Kennenlernen machte er überhaupt keine Aussage. Auch über die Eheschliessung wusste er nur wenig, und bezüglich des Austauschs der Ringe bei der Eheschliessung stimmt seine Aussage nicht mit derjenigen der Beschwerdeführerin überein. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass F anlässlich seiner Befragung nicht nur mit Bezug auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin Erinnerungslücken aufwies, sondern auch hinsichtlich zahlreicher anderer Themen, bei denen zu erwarten wäre, dass er diesbezüglich eine Aussage machen könnte. So konnte er erst nach zweimaligem Nachfragen ungefähr beziffern, seit wann und in welcher Höhe er Sozialhilfe bezogen hatte. Er konnte sich darüber hinaus nicht mehr genau an das Datum und die präzisen Umstände seiner eigenen Einreise in die Schweiz erinnern, obschon auch das ein prägendes Ereignis in seinem Leben gewesen sein musste, und er wusste auch nicht mehr, weshalb er sich von seiner ersten Ehegattin getrennt hatte. Schliesslich konnte er sich nicht mehr an den Namen seines Vermieters und die Farbe seiner Küche und Bodenbeläge erinnern. 4.3.4 Die Vorinstanz erwog weiter, F und die Beschwerdeführerin seien teilweise ausserstande gewesen, elementarste Fragen zur Person des/der (Ex-)Ehegatten/-in zu beantworten. Sie hätten weder die Namen, das Alter oder den Wohnort ihrer jeweiligen Schwiegereltern nennen können. Auch die Frage nach Geschwistern und Arbeitgebern seiner Ehefrau habe F nicht beantworten können. Andererseits konnte sich F anlässlich seiner Befragung auch nicht an das Alter und die Wohnadresse seiner Mutter erinnern. Bezüglich seines Vaters sagte er aus, dieser sei vor ungefähr zehn Jahren gestorben; einen genauen Zeitpunkt konnte er ebenfalls nicht bezeichnen. Sodann konnte F auch den Familiennamen seiner ersten Ehefrau, mit welcher er zwei Kinder hat, nicht nennen. Gesamthaft entsteht der Eindruck, dass F grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage war, Fragen zu beantworten. Die Tatsache, dass er sich bei der Beantwortung der Fragen offensichtlich wenig zugunsten der Beschwerdeführerin bemühte, kann aber umgekehrt als Indiz gewertet werden, dass er bezüglich derjenigen Fragen, die er bejahte, aufrichtig war, etwa bezüglich der Fragen, ob er mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten habe. 4.3.5 Schliesslich ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin und F während der Zeit ihrer Ehe nicht in derselben Wohnung lebten und dort immerhin, wie sie beide übereinstimmend aussagten, gemeinsam assen, TV schauten, Spaziergänge unternahmen und intime Beziehungen unterhielten. Wenn sich die Vorinstanz bezüglich dieser Aktivitäten auf den Standpunkt stellt, die Eheleute hätten wenig zusammen unternommen, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nach Beendigung ihrer Ehe mit F angab, sechs Tage in der Woche zu arbeiten und ihre Freizeit vornehmlich zu Hause zu verbringen. Dass F nach übereinstimmenden Angaben der Eheleute abends oft allein mit Freunden unterwegs war, während die Beschwerdeführerin angab, Zeit mit dem Haushalt und mit seinen Kindern verbracht zu haben, spricht für eine eher patriarchalisch geprägte Rollenverteilung, aber nicht von vornherein für das Fehlen ehelicher Beziehungen. Ausserdem sind keine Indizien ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe mit F Kontakt zu D unterhielt. Sodann bestehen gewichtige Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin einen guten Kontakt zu den Kindern von F unterhielt. 4.3.6 Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrer Befragung mehrmals die Kinder und insbesondere die Tochter von F, und auch dieser selbst gab immerhin übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin an, dass seine Tochter bei der Eheschliessung anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erwähnte sodann, es habe ihr gefallen, dass F seine Kinder grossgezogen habe. Bei der Heirat hätten die Kinder noch zu Hause gelebt, und die Beziehung zu ihnen sei gut gewesen. Sie konnte auch Angaben betreffend Schule und Ausbildung der Kinder machen. Bei den Akten liegen Schreiben der Tochter M und von deren Jugendfreundin N, in welchen diese angaben, F und die Beschwerdeführerin hätten eine Ehe geführt, diese habe für die Familie gekocht und die Wäsche gemacht und auch die Familie von N habe mit ihr Kontakt gehabt. 4.3.7 Dass die Beschwerdeführerin zur Tochter von F ein Verhältnis hat, welches dazu führt, dass diese bereit ist, sich für die Beschwerdeführerin einzusetzen, ist ein Indiz dafür, dass ein echtes familiäres und damit auch eheliches Zusammenleben bestanden hat. Zudem hat die Tochter zeitweise bei den Ehegatten gelebt und als erwachsene Tochter des geschiedenen Ehemannes kein ersichtliches eigenes Interesse daran, eine Gefälligkeitsaussage zugunsten der Beschwerdeführerin zu machen. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich, dass es dem Beschwerdegegner nicht gelungen ist, das Vorliegen einer Scheinehe nachzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend – ungeachtet der geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs – gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung "ab Prozessbeginn". Sie beantragt dies erstmals vor Verwaltungsgericht, weshalb der Antrag von vornherein nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu prüfen ist. 5.2.1 Da die Beschwerdeführerin nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, sofern sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten bzw. die Kosten der Rechtsvertretung aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). 5.2.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Einkommen und ihre Lebenshaltungskosten dargetan und ist demnach nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsvertretung selbst zu tragen. Ihr Rechtsbegehren erweist sich als begründet und die Rechtsvertretung aufgrund der sich stellendenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 5.2.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von rund 12,2 Stunden geltend sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 499.80. Insbesondere die zahlreichen Besprechungen bzw. Telefongespräche mit der Beschwerdeführerin erscheinen als weitestgehend nicht zu ersetzender Aufwand. Dieser ist deswegen um insgesamt 190 Minuten zu kürzen. Für die Lektüre dieses Urteils, die als zur Tätigkeit der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren gehörig zu betrachten ist, ist demgegenüber eine halbe Stunde dazuzugeben (vgl. VGr, 16. November 2009, VB.2009.00610, E. 2 Abs. 3). Insgesamt erscheint daher ein Zeitaufwand von rund 9,5 Stunden angemessen. Kopien sind lediglich in der Höhe von Fr. 57.80 zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'313.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 697.70 (einschliesslich Mehrwertsteuer). 5.2.5 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Mai 2018 sowie Disp.-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. April 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. In Abänderung von Disp.-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. April 2019 werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Unter Anrechnung der Parteientschädigung wird sie mit Fr. 697.70 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an … |