{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.03.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00329_11-03-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220026&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ac70f7ac0781dd12f6ecef3211463f8d"}, "Num": [" VB.2019.00329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Umstritten ist, ob bei einem berufsbedingten Wochenaufenthalt von einem Getrenntleben der eingetragenen Partner auszugehen ist und ob dem Beschwerdef\u00fchrer nach dem Tod des schweizerischen eingetragenen Partners vor Ablauf der Dreijahresfrist die Aufenthaltsbewilligung zu verl\u00e4ngern ist.] Bei einem berufsbedingten Wochenaufenthalt ist kein Getrenntleben anzunehmen, sofern die Wohngemeinschaft auch tats\u00e4chlich gelebt wird, was im vorliegenden Fall zutrifft (E. 2.3). Es sind keine besonderen Umst\u00e4nde erkennbar, welche Zweifel an der Rechtm\u00e4ssigkeit der eingetragenen Partnerschaft oder der Intensit\u00e4t der Verbundenheit der eingetragenen Partner aufkommen liesse. Der Beschwerdef\u00fchrer hat mit dem Tod des eingetragenen Partners somit grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 2.4).  Es kann anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschwerdef\u00fchrer die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des grunds\u00e4tzlichen nachehelichen Anspruchs auf Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus anderen Umst\u00e4nden wie strafrechtliche Verurteilungen oder Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit zu verweigern w\u00e4re (E. 2.5 f.).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:04", "Checksum": "29d099120d2056c2c69d3b486f35e106"}