|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00330  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen der CAS-Abschlussarbeit


[Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin einen Zertifikatslehrgang (CAS); mit der Ausgangsverfügung wurde ihr mitgeteilt, dass ihre nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt worden sei und sie die Möglichkeit habe, die Arbeit einmalig zu wiederholen.] Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, auch wenn ihr die Möglichkeit offensteht, eine neue CAS-Abschlussarbeit einzureichen (E. 1.1); Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung einer gegen die Vorinstanz erhobene Aufsichtsbeschwerde (E. 1.2). Aus den Akten ergeben sich diverse Unregelmässigkeiten, welche Zweifel an der Objektivität der Beurteilung der nachgebesserten Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen bzw. die Nachvollziehbarkeit der Bewertung erheblich beeinträchtigen (E. 3.4). Da das Verwaltungsgericht nicht als Fachgericht ausgestaltet ist und die Arbeit inhaltlich nicht beurteilen kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche die nachgebesserte Arbeit der Beschwerdeführerin einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung vorzulegen haben wird (E. 3.5). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
BENOTUNG
BEWERTUNG
KORREKTUR
LEGITIMATION
MODULPRÜFUNG
NACHBESSERUNG
NACHVOLLZIEHBARKEIT
OBJEKTIV
OBJEKTIVITÄT
WEITERBILDUNG
WIEDERHOLUNG
ZWEITBEGUTACHTUNG
Rechtsnormen:
§ 36 Abs. 3 FaHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00330

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

vertreten durch deren Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichtbestehen der CAS-Abschlussarbeit,


 

hat sich ergeben:

I.  

A absolviert den Weiterbildungs- bzw. Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies [CAS]) in Bodenkartierung/cartographie des sols an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte ihr die Leiterin des Ressorts Weiterbildung des zuständigen Instituts mit, dass ihre – im März 2018 zur Korrektur eingereichte – nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt worden sei und sie die Möglichkeit habe, die Arbeit einmalig zu wiederholen, wobei sich die Kosten für die Betreuung und Bewertung auf Fr. 2'200.- beliefen.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 8. August 2018 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. April 2019 abwies (Dispositiv-Ziff. I); die Rekurskosten von Fr. 743.- (Dispositiv-Ziff. II) wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III), und dieser wurde in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.  

Am 22. Mai 2019 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 12. April 2019 aufzuheben und ihr zu erlauben, "die Arbeit von 2018 zu verfeinern und nach Korrektur der genannten Arbeit, eine Neubeurteilung dieser Arbeit durch andere Experten einzuholen". Die Rekurskommission mit Vernehmlassung vom 5./17. Juni 2019 und die ZHAW mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am 8. Juli 2019, worauf die ZHAW am 18. Juli 2019 Verzicht auf weitere Bemerkungen erklärte.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vor­instanz über das Ergebnis von Leistungsbewertungen zuständig.

Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, eine neue CAS-Abschlussarbeit einzureichen (vgl. dazu VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.3, und 26. Oktober 2005, VB.2005.00331, E. 1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch]).

Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde daher einzutreten; dies jedenfalls insoweit, als sich die Beschwerdeführerin damit gegen die ungenügende Benotung ihrer CAS-Abschlussarbeit wendet.

1.2 Was hingegen die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, die Vorinstanz habe eine nicht am Verfahren beteiligte Person bzw. Behörde über den Ausgang des Rekursverfahrens informiert und dadurch "gegen die Geheimnisse der Untersuchung und Funktion" verstossen, hätte sie damit mittels einer Aufsichtsbeschwerde an die der Vorinstanz hierarchisch übergeordnete Behörde gelangen müssen und nicht – wie hier geschehen – mit Beschwerde gegen die ungenügende Benotung ihrer CAS-Arbeit ans Verwaltungsgericht (vgl. VGr, 2. Juni 2010, VB.2009.00708, E. 1.3 mit Hinweisen).

Von einer Überweisung der Eingabe an die zuständige Aufsichtsinstanz kann indes abgesehen werden, ist die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde doch nicht fristgebunden, weshalb die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 48).

2.  

2.1 Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).

2.2 Das Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt. Als Rechtsverletzungen gelten auch Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition (vgl. VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 3.3 mit Hinweisen). Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise insbesondere bei der Überprüfung von Examensleistungen herabgesetzt werden (vgl. BGr, 2. Juni 2014, 2C_1192/2013, E. 3.2). Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 87 f.). Demgegenüber ist die (uneingeschränkte) Prüfungsbefugnis voll auszuschöpfen, wenn Verfahrensmängel gerügt, das heisst Einwendungen vorgebracht werden, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder die Bewertung beziehen.

3.  

3.1 Der berufsbegleitende Zertifikatslehrgang Bodenkartierung/cartographie des sols ist modular aufgebaut und besteht aus den drei (Pflicht-)Modulen "Praktische Bodenbeurteilung und Datenmanagement" (4 ECTS-Punkte), "Bodenkartierung und Probenahme" (5 ECTS-Punkte) und "CAS-Abschlussarbeit" (6 ECTS-Punkte). Jedes Modul ist mit einer Bewertung abzuschliessen; ist das Modul bestanden, werden die ihm zugeordneten Kreditpunkte vergeben (§ 4 Abs. 2 der Rahmenstudienordnung für Diplom- und Zertifikatslehrgänge an der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 25. August 2016 [nachfolgend Rahmenstudienordnung]).

Die Leistung in einem Modul wird aufgrund von Leistungsnachweisen beurteilt (§ 11 Abs. 1 Rahmenstudienordnung). Ein Modul ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden und eine genügende Modulbewertung erzielt ist (§ 21 Rahmenstudienordnung). Wer ein Modul nicht besteht, kann die Leistungsnachweise des Moduls nach § 22 Abs. 1 Rahmenstudienordnung einmal wiederholen (so auch Ziff. 7 der gestützt auf § 1 Abs. 2 Rahmenstudienordnung als deren Anhang erlassenen aktuellen Studienordnung für den Zertifikatslehrgang in Bodenkartierung/cartographie des sols bzw. Ziff. 8.3 der bis 19. April 2018 geltenden Studienordnung für den Zertifikatslehrgang in Bodenkartierung/cartographie des sols). Die Studienleitung kann für nicht bestandene Leistungsnachweise ausserdem Nachprüfungen oder Nachbesserungen vorsehen und entscheidet über die Einzelheiten (§ 22 Abs. 4 der Rahmenstudienordnung). Modulwiederholungen, Nachprüfungen und Nachbesserungen sind jeweils gebührenpflichtig (§ 22 Abs. 5 der Rahmenstudienordnung).

3.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich im Sommer 2016 nach Bestehen der beiden ersten Module des Zertifikatslehrgangs Bodenkartierung/cartographie des sols zum Modul 3 "CAS-Abschlussarbeit" an. Lernziele dieses Moduls bilden dem massgeblichen Modulbeschrieb zufolge das selbständige Erstellen einer Konzeptkarte, das Beschreiben eines Referenzprofils, die Durchführung einer Flächenkartierung unter Anleitung einer Fachperson und die Bereinigung sowie Digitalisierung der Felddaten. Die Leistungsüberprüfung erfolgt – so der Modulbeschrieb weiter – anhand einer selbständigen praktischen Arbeit "(Einzelarbeit) in Form einer Bodenkartierung mit Schlussbericht (Leistungsnachweis mit Prädikat bestanden / nicht bestanden)", wobei eine ungenügende Arbeit nachgebessert werden kann, wenn die "Datenqualität dies zulässt". Die Modulbeschreibung weist zudem nochmals ausdrücklich auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit hin.

Hier wurde der Beschwerdeführerin Ende September 2017 mitgeteilt, dass die von ihr zuvor im August 2017 zur Korrektur eingereichte CAS-Abschlussarbeit in der aktuellen Form nicht bewertet bzw. angenommen werden könne, und ihr die Möglichkeit eröffnet, Nach­-besserungen bzw. Korrekturen daran vorzunehmen. Im März 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihrem Betreuer, B, die nachgebesserte Abschlussarbeit ein. Da dieser die Arbeit im Folgenden (auch) in der gegenwärtigen Form als inakzeptabel ("Ce travail n'est pas acceptable en l'état. Note 3") qualifizierte, wurde der Beschwerdeführerin mit der Ausgangsverfügung vom 12. Juli 2018 – unter Hinweis auf die dieser beigelegten (separaten) Korrekturbemerkungen von B vom 11. Juli 2018 – eröffnet, den Leistungsnachweis im Modul 3 nicht bestanden zu haben und diesen deshalb "gemäss Anhang zur Rahmenstudienordnung und Modulbeschreibung" wiederholen zu müssen, wenn sie den Titel "Certificate of Advanced Studies in Bodenkartierung/cartographie des sols" erlangen wolle.

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ein, dass B die nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit überhaupt nicht bzw. jedenfalls nicht vollständig (inklusive Anhänge) korrigiert habe, sondern seine negative Bewertung im Wesentlichen auf die Korrektur der ursprünglichen Arbeit abstütze. Er habe sie ausserdem während des gesamten Lehrgangs nur ungenügend betreut, indem er trotz dem von der Beschwerdegegnerin vorgegebenen Zeitplan nur schwierig zu erreichen gewesen sei, ihr zunächst – was den Arbeitsbeginn erheblich verzögert habe – ein von vornherein nicht realisierbares Projekt vorgeschlagen und sie im Folgenden bei der Suche nach einem geeigneten Ersatzprojekt bzw. dem Erlangen der für die Untersuchung erforderlichen Bewilligungen nicht ausreichend unterstützt habe. B sei zudem auch kein Spezialist für Bodenklassifizierungen nach der in der Schweiz üblicherweise verwendeten und im Lehrgang Bodenkartierung/cartographie des sols gelehrten Kartieranleitung FAL 24, weshalb er von Anfang an "nicht die beste Person" gewesen sei, "um das Projekt zu unterstützen und die Zielerreichung nach der FAL-24-Methode zu beurteilen". Ihr sei demzufolge eine weitere Nachbesserungsmöglichkeit bei einer anderen Betreuungsperson einzuräumen.

3.3 Der Betreuer der Beschwerdeführerin, B, wurde den Teilnehmenden des Zertifikatslehrgangs Bodenkartierung/cartographie des sols anlässlich einer Informationsveranstaltung zum Modul 3 des Lehrgangs am 15. Juli 2016 als einer von insgesamt acht möglichen fachkundigen Betreuerinnen und Betreuer für ihre CAS-Abschlussarbeiten vorgestellt und erscheint für diese Aufgabe – entgegen dem pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin – hinreichend qualifiziert. Wie schon die Vorinstanz zu Recht erwägt, lässt sich der in den Akten liegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und B jedoch entnehmen, dass dieser seine Betreuungsaufgaben nach Begründung des Betreuungsverhältnisses meist erst auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin wahrnahm und sich sein Betreuungsaufwand insgesamt in Grenzen hielt bzw. von einer Anleitung durch ihn jedenfalls nicht die Rede sein kann. Nachdem ihn die Beschwerdeführerin Mitte Juli 2016 angefragt hatte, ob er ihre Betreuung übernehme und bereits ein Gebiet im Kopf habe, welches sich für die erforderlichen Bodenuntersuchungen eigne, gab er ihr erst Mitte August 2016 auf neuerliche Anfrage hin bekannt, für ihre Arbeit ein bestimmtes Gebiet im Sinn zu haben und nur noch auf eine Antwort der zuständigen Stelle zu warten. Ende Oktober 2016 – die Beschwerdeführerin hatte sich knapp zwei Wochen zuvor nochmals bei B nach dem Stand seiner Abklärungen erkundigt – erhielt die Beschwerdeführerin einen negativen Bescheid bezüglich des ins Auge gefassten Gebiets und musste daraufhin auf einen alternativen Standort ausweichen. Statt wie im Zeitplan der Beschwerdegegnerin vorgegeben im Spätsommer/Herbst 2016 konnte die Beschwerdeführerin die Feldarbeiten daher letztlich erst im Juni 2017, das heisst unmittelbar vor dem Termin für die Abgabe ihrer Abschlussarbeit, vornehmen. Diese massive zeitliche Verzögerung kann allerdings nicht allein B angelastet werden, bemühte sich die Beschwerdeführerin doch offenbar erst ab Februar 2017 – mehr als drei Monate, nachdem sie die Absage für das erste Gebiet erhalten hatte – nach Rücksprache mit ihrem Betreuer und auf dessen Aufforderung hin selbst aktiv um ein geeignetes Kartierungsgebiet, gerade von der Teilnehmerin eines Zertifikatsstudiengangs aber kann ein grösseres Mass an eigenständigem Handeln und ein besseres Selbst- und Zeitmanagement verlangt werden.

Es ist zudem nicht dargetan, dass sich das Betreuungsdefizit und die entstandene Verzögerung auf die – hier zur Beurteilung stehende – Abschlussarbeit vom März 2018 auswirkten, zumal die im Rahmen der Feldarbeit im Juni 2017 beschaffte Datengrundlage offenbar von sämtlichen Beteiligten als für die Erstellung der verlangten CAS-Abschlussarbeit ausreichend angesehen wurde bzw. wird, ansonsten die im September 2017 gewährte Nachbesserung gemäss Modulbeschrieb von vornherein ausser Betracht gefallen wäre. Innerhalb des ihr unter diesem Titel eingeräumten Zeitraums von sechs Monaten konnte die Beschwerdeführerin sodann ihre gesamte Abschlussarbeit nochmals überarbeiten bzw. ergänzen, was sie offensichtlich getan hat, gewann diese doch bis Ende März 2018 deutlich an Umfang.

3.4 Was die Bewertung der zweiten (nachgebesserten) Arbeit anbelangt, lässt der Blick in die Akten nun aber tatsächlich diverse Unregelmässigkeiten erkennen, welche Zweifel an der Objektivität der von B vorgenommenen Leistungsbeurteilung aufkommen lassen bzw. deren Nachvollziehbarkeit erheblich beeinträchtigen. So wurde der Beschwerdeführerin bereits mit E-Mail vom 4. Juli 2018 von der Studiengangleitung mitgeteilt, dass auch ihre nachgebesserte Arbeit nicht angenommen werde, und sie die korrigierte Arbeit in der Dropbox einsehen könne. In der Dropbox abgelegt fand die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch lediglich ihre im August 2017 eingereichte (erste) Arbeit mit Korrekturbemerkungen vom 20. September und vom 25. September 2017 sowie vom 6. Juni und vom 2. Juli 2018. Auf ihre Nachfrage hin teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass B zwar die richtige Arbeit korrigiert, jedoch versehentlich die falsche Arbeit hochgeladen habe. Nichtsdestotrotz habe sich B – so die Beschwerdegegnerin weiter – nach dem Vorgefallenen bereit erklärt, "die ganze nachgebesserte CAS-Arbeit wiedererwägungsweise nochmals" zu überprüfen, wobei er zum gleichen Resultat wie schon zuvor gelangt sei.

Betrachtet man die korrigierte Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin vom März 2018, fällt dabei auf, dass sich auf den ersten 17 von insgesamt 32 Seiten und auf Seite 30 (Quellenverzeichnis) des ausformulierten Teils Korrekturanmerkungen von B vom 21. Mai 2018 finden, auf den übrigen Seiten solche vom 4. Juli 2018. Dies spricht grundsätzlich für die Schilderung der Beschwerdegegnerin, B habe die massgebliche Arbeit ein erstes Mal nach ihrer Einreichung und ein zweites Mal nach der Reklamation der Beschwerdeführerin Anfang Juli 2018 korrigiert. Der Anhang der Arbeit vom März 2018 enthält jedoch keinerlei Bemerkungen bzw. Korrekturanmerkungen, während der Arbeit vom August 2017 am 6. Juni 2018 diverse solche beigefügt wurden. Es liegt somit nahe, dass zumindest der nachgebesserte Anhang bei der streitgegenständlichen Bewertung von B überhaupt keine Berücksichtigung fand, sondern er bzw. seine Assistentin versehentlich nochmals die alte Version korrigierte, was problematisch erscheint. Entgegen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz lässt sich hier nämlich gerade nicht sagen, der Examinator habe sich bei der Leistungsbeurteilung auf den eigentlichen Hauptteil der schriftlichen Arbeit beschränken und diesem bei der Bewertung entscheidende Bedeutung beimessen dürfen. Laut dem Modulbeschrieb hatte der "Hauptteil" der Arbeit der Beschwerdeführerin vielmehr in erster Linie in "kompakter" Form wiederzugeben, was die diesem angehängten, von der Beschwerdeführerin erstellten Bodenprofilblätter, Bodenkarten und Fotografien abbilden. Davon, dass dem umfangreichen Anhang insofern durchaus Beachtung zu schenken gewesen wäre, scheint denn auch B selbst ausgegangen zu sein, ansonsten der Anhang der Arbeit vom August 2017 nicht derart sorgfältig hätte überprüft und kommentiert werden müssen. In den (separaten) Korrekturbemerkungen vom 11. Juli 2018 zuhanden der Studiengangleitung rügt B überdies, dass die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit keine Fotos beigefügt habe, was – unstreitig – lediglich auf die Arbeit vom August 2017 zutrifft; auch verweist er in dem Schreiben bzw. Bericht wiederholt auf Korrekturbemerkungen im Anhang der ersten Arbeit vom August 2017. Dass der Anhang beider Arbeiten komplett identisch wäre, lässt sich schliesslich nicht sagen, hat die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit doch nicht nur diverse (insgesamt 36) Fotografien beigefügt, sondern auch verschiedene Korrekturen insbesondere an den über 20 Bodenprofilblättern vorgenommen.

3.5 Es spricht somit einiges dafür, dass B die nachgebesserte Arbeit der Beschwerdeführerin vom März 2018 keiner umfassenden Überprüfung unterzogen hat. Da das Verwaltungsgericht, welches nicht als Fachgericht ausgestaltet ist, aber nicht beurteilen kann, wie die einzelnen Teile der CAS-Arbeit zu gewichten sind bzw. ob – wovon die Vorinstanz ohne nähere Begründung auszugehen scheint – der erste Teil der CAS-Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin vom März 2018 tatsächlich derart wesentliche Mängel aufweist, dass eine (vertiefte) Prüfung des zweiten (angehängten) Teils ohnehin nichts an der ungenügenden Beurteilung von B geändert hätte, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die nachgebesserte Arbeit der Beschwerdeführerin vom März 2018 einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung vorzulegen haben (vgl. Donatsch, § 64 N. 4 und 16).

Die von der Beschwerdeführerin beantragte, vorgängige (erneute) Nachbesserung ihrer Abschlussarbeit vom März 2018 fällt dagegen ausser Betracht. Ihr wurde bereits eine hinreichende und angemessene Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer (ersten) CAS-Abschlussarbeit geboten, weshalb ihr jede weitere Nachbesserungsmöglichkeit einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern verschaffte.

4.  

Unter diesen Umständen braucht auf den sinngemässen Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht mehr eingegangen zu werden.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 12. April 2019 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2018 sind aufzuheben, und die Sache ist zur umfassenden Beurteilung und Neubewertung der nachgebesserten CAS-Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin durch einen Zweitbegutachter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 67 ff.; BGr, 6. März 2017, 6B_1/2017, E. 4).

6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung. Nachdem sie jedoch in beiden Verfahren ohne externe Vertretung aufgetreten ist und ein besonderer Aufwand für die Verfassung der Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des Verfahrens weder ersichtlich ist noch substanziiert behauptet wird, sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt (vgl. Plüss, § 17 N. 34 ff.). Eine Entschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen für unzulässig. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 10. Januar 2018, 2D_41/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen von 12. April 2019 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2018 werden aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 12. April 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …