{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00330_23-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219648&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c82eafeb24b4aceaddb6ab1d764e3b31"}, "Num": [" VB.2019.00330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00330"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00330"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00330"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen der CAS-Abschlussarbeit | [Die Beschwerdef\u00fchrerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin einen Zertifikatslehrgang (CAS); mit der Ausgangsverf\u00fcgung wurde ihr mitgeteilt, dass ihre nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit mit dem Pr\u00e4dikat \"nicht bestanden\" beurteilt worden sei und sie die M\u00f6glichkeit habe, die Arbeit einmalig zu wiederholen.] Die Beschwerdef\u00fchrerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, auch wenn ihr die M\u00f6glichkeit offensteht, eine neue CAS-Abschlussarbeit einzureichen (E. 1.1); Unzust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts f\u00fcr die Beurteilung einer gegen die Vorinstanz erhobene Aufsichtsbeschwerde (E. 1.2). Aus den Akten ergeben sich diverse Unregelm\u00e4ssigkeiten, welche Zweifel an der Objektivit\u00e4t der Beurteilung der nachgebesserten Abschlussarbeit der Beschwerdef\u00fchrerin aufkommen lassen bzw. die Nachvollziehbarkeit der Bewertung erheblich beeintr\u00e4chtigen (E. 3.4). Da das Verwaltungsgericht nicht als Fachgericht ausgestaltet ist und die Arbeit inhaltlich nicht beurteilen kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen, welche die nachgebesserte Arbeit der Beschwerdef\u00fchrerin einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung und Bewertung vorzulegen haben wird (E. 3.5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:22", "Checksum": "88f547c68fe0f7fc508cf07882740269"}