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Geschäftsnummer: VB.2019.00331  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.10.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht, oder wer die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (E. 2.2). Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer habe nach einer Urinprobe zwei Stühle gegen eine Tür geschlagen; ein Stuhl sei dabei vollständig zerbrochen, der zweite habe repariert werden können. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die Disziplinierung des Beschwerdeführers erfolgte zu Recht (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
DISZIPLINARSANKTION
DISZIPLINARSTRAFE
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SACHBESCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 91 StGB
Art. 91 Abs. I StGB
§ 23b StJVG
§ 23b Abs. I StJVG
§ 23b Abs. II StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00331

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. Gefängnis B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1969, kam am 6. August 2018 wegen des Vorwurfs, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Diebstahl begangen zu haben, in Untersuchungshaft. Per 28. August 2018 wurde ihm der vorzeitige Strafantritt im Flughafengefängnis gewährt. Wegen Verdachts auf Drogenkonsum im Flughafengefängnis wurden am 15. März 2019 alle Insassen im 2. Obergeschoss einer Urinkontrolle unterzogen. Die Urinprobe von A wurde positiv auf THC (Tetrahydrocannabinol) getestet, ein Beweis für Cannabiskonsum. In der Folge wurde die Zelle von A durchsucht, während er im Besprechungszimmer warten musste. In dieser Zeit beschädigte er zwei Besucherstühle, und er musste anschliessend wegen aggressiven Verhaltens durch die Polizei in eine Sicherheitszelle verbracht werden. Mit Verfügung vom 18. März 2019 wurde A wegen THC-Konsums mit einer Busse von Fr. 20.- bestraft; ferner wurden gegen ihn ein Monat Besuchs- und Gabensperre ausgesprochen. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wurde A wegen der Beschädigung von zwei Stühlen mit drei Tagen Arrest bestraft; diese Strafe war bereits vom 15. bis 18. März 2019 vollzogen worden.

II.  

Gegen die Disziplinarverfügungen vom 18. und 19. März 2019 erhob A je am 20. März 2019 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion). Mit Bezug auf die Verfügung vom 18. März 2019 verlangte er eine mildere Sanktion, mit Bezug auf die Verfügung vom 19. März 2019 bestritt er dagegen die ihm vorgehaltenen Vorwürfe. Nachdem die Leitung des Flughafengefängnisses die Verfügung vom 18. März 2019 während des hängigen Rekursverfahrens wiedererwägungsweise aufhob, schrieb die Justizdirektion den dagegen gerichteten Rekurs von A mit Verfügung vom 14. Mai 2019 als gegenstandslos geworden ab und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Geschäftsnr. 01). Gleichentags wies die Justizdirektion den Rekurs gegen die Verfügung vom 19. März 2019 ab und erhob Kosten von insgesamt Fr. 194.-, die sie A auferlegte (Geschäftsnr. 02).

III.  

Am 20. Mai 2019 erhob A Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 14. Mai 2019 (Geschäftsnr. 02) und bestritt erneut die Darstellung, die zu seiner Disziplinierung geführt hatte. Die Justizdirektion beantragte am 4. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. A äusserte sich nicht mehr. Per 4. Juni 2019 wurde er in ein anderes Gefängnis verlegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 = Pra 95 [2006] Nr. 104 E. 3.1; BGE 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Bertschi, § 21 N. 25). Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2; VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 1.2), folglich auch bei der infrage stehenden. Es besteht somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Sanktionen zu überprüfen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf seine Beschwerde einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile nicht mehr im Flughafengefängnis, sondern wurde am 4. Juni 2019 ins Gefängnis B versetzt. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt.

2.2 Gemäss § 23b Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder gegen ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht, oder wer die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. b und c StJVG). Davon erfasst sind Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder Mitinsassen hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00064, E. 4.1).

2.3 Für das Flughafengefängnis, Abteilung Strafvollzug, gilt die den Insassen abgegebene Hausordnung der Vollzugseinrichtungen Zürich für den geschlossenen Vollzug, Ausgabe 2019 (fortan Hausordnung; § 1 Abs. 1 lit. c der Hausordnung). Nach § 12 Abs. 1 der Hausordnung haben die Inhaftierten alles zu unterlassen, was einen geordneten Betrieb der Vollzugseinrichtung oder die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit gefährdet (vgl. auch § 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Verstösse gegen die Vorschriften der Justizvollzugsverordnung, der Hausordnung oder gegen Anordnungen der Leitung oder der Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung werden nach den massgeblichen Bestimmungen des StJVG und der JVV disziplinarisch geahnet. § 23c Abs. 1 lit. i StJVG sieht unter anderem für Disziplinarsanktionen Arrest bis zu 20 Tagen vor.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Cannabis-Konsum nicht, hingegen die übrigen Vorwürfe schon. So will er weder durch aggressives Verhalten aufgefallen sein, noch absichtlich oder grobfahrlässig einen Stuhl zerstört haben. Die Beschädigung der Türe könnte vom Aufprall der Lehne stammen. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer geschildert, er habe sich zwischen zwei Stühle gesetzt und sei eingeschlafen. Durch sein Eigengewicht sei einer der Stühle direkt auf die massive Metalltüre gestossen, was ein Mitarbeiter des Gefängnisses zufällig gehört und dies beanstandet habe. Danach habe er sich auf den Boden gelegt und sei von der Polizei in den "Bunker" verbracht worden. Schliesslich habe er vier Tage nackt, ohne seine (künstlichen) Zähne, auf einem Betonklotz schlafen müssen.

3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers wenig glaubhaft sei. An der Wand auf einer Höhe von über einem Meter seien Spuren seiner Schläge sichtbar, und die Stühle seien auch gegen die Tür geschlagen worden. Auch das aufgebrachte Verhalten des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz als glaubhaft; sie hielt die Disziplinarstrafe für gerechtfertigt und verhältnismässig.

4.  

4.1 Nach der Darstellung des Beschwerdegegners vom 8. April 2019, basierend auf dem Rapport des Flughafengefängnisses vom 15. März 2019 und ergänzenden Ausführungen vom 5. April 2019, habe der Beschwerdeführer nach der Anordnung der Urinprobe Schwierigkeiten gehabt, Wasser zu lösen, und deshalb warten müssen. Nachdem die Urinprobe positiv ausgefallen war, habe er nochmals im Besprechungszimmer warten müssen, weil nun seine Zelle durchsucht worden sei (was nach § 84 Abs. 1 der Hausordnung jederzeit zulässig ist). Dies habe ihn vermutlich so wütend gemacht, dass er zwei Stühle gegen die Tür geschlagen habe; die Schläge seien auf über 1 m Höhe an der kürzlich frisch gestrichenen Türe sichtbar gewesen. Ein Stuhl sei vollständig zerbrochen, der zweite habe repariert werden können. Wegen seines unberechenbaren und aggressiven Verhaltens sei der Beschwerdeführer mithilfe der Polizei in eine Sicherheitszelle verlegt worden (was gemäss § 6 Abs. 1 der Hausordnung zur Wahrung der Sicherheit in der Vollzugseinrichtung ebenfalls zulässig ist).

4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. So liefert er vorab keine Erklärung dafür, dass die Türe und die Wand des Besprechungszimmers auf einer Höhe von über einem Meter sichtbar beschädigt wurden. Selbst wenn die Lehne der Stühle eine solche Höhe erreicht hätte, hätte das vom Beschwerdeführer angegebene Verschieben eines Stuhles aufgrund seines Gewichtes, nachdem er sich zwischen zwei Stühle gesetzt haben will, kaum zu solchen Beschädigungen führen können. Hätte er sich tatsächlich zwischen zwei Stühle gesetzt und wäre dabei eingeschlafen, so hätte sich der eine Stuhl doch eher gemächlich unter seinem Körper fortbewegt, hätte er andernfalls doch kaum auf den Stühlen einschlafen können. Weiter erklärt der Beschwerdeführer nicht, weshalb ein Stuhl dabei zerstört wurde. Die entstandenen Schäden deuten aber auf eine heftige und massive Gewalteinwirkung hin, welche durch die Darstellung des Beschwerdeführers nicht substanziell infrage gestellt wird.

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, während des besagten Tages sei er nie handgreiflich oder laut geworden. Solches wird ihm konkret nicht vorgeworfen, sondern, dass er sich unberechenbar und aggressiv verhalten habe, was nach seinem heftigen Wutausbruch und der Zerstörung eines Stuhls durchaus einleuchtet. Der Beschwerdeführer liefert ausserdem keine Begründung dafür, weshalb die Unterbringung in der Sicherheitszelle durch die Polizei zu Unrecht erfolgt sein sollte.

4.4 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, er habe nackt, ohne seine Zähne und ohne Matratze auf einem Betonklotz [in der Sicherheitszelle] nächtigen müssen. Das trifft so nicht zu. Gemäss dem Journal zur Sicherheitszelle FG1 erhielt der Beschwerdeführer Suizidkleidung, eine Suiziddecke, Papierunterhosen, eine Matratze und einen Trainer zum Anziehen. Ausserdem verweigerte er das Essen. Sodann erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdegegners im Rekursverfahren, wonach Gebiss bzw. Prothesen Arrestanten in einer ersten Phase grundsätzlich abgenommen würden, damit diese Gegenstände nicht zweckentfremdet und/oder kaputt gemacht würden, als nachvollziehbar. Demnach wurde der Beschwerdeführer mit der in Fällen möglicher Selbst- oder Drittgefährdung zwar beschränkten, keineswegs aber ungenügenden Ausrüstung in der Sicherheitszelle untergebracht und versorgt, woraus er nichts zugunsten seines Standpunktes ableiten kann.

4.5 Zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme äussert sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.6 Demnach erfolgte die Disziplinierung des Beschwerdeführers aufgrund des genügend erstellten Sachverhaltes zu Recht und ist sie in ihrem Ausmass nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sofern im Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht bereit sei, irgendetwas zu bezahlen, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erkannt werden müsste, wäre ein solches abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde tatsächlich als aussichtslos erweist (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und stünde dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …