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Geschäftsnummer: VB.2019.00337  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.05.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Scheinehe]

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (E. 2). Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe (E. 3.3). Vorliegend bestehen durchaus Zweifel, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ersten Ehefrau eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestand. Diese sind aber nicht ausreichend, um auf eine Scheinehe schliessen zu können. Der Beschwerdegegner hat es versäumt, während des Bestands der Ehe entsprechende Hinweise zu beschaffen (E. 4).

Gutheissung.
 
Stichworte:
BEWEISLAST
INDIZIEN
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 27 Abs. III AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 42 Abs. III AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 23 Abs. III VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00337

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste am 3. November 2006 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau eine bis 2. Mai 2008 befristete Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Am 19. Januar 2008 heiratete A in Pakistan die Schweizerbürgerin E, geboren 1963, und zog am 13. Februar 2008 zu ihr in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt erteilte A am 11. Juli 2008 eine Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese daraufhin regelmässig. Am 15. November 2012 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt, letztmals kontrollbefristet bis am 18. Januar 2023. Am 8. April 2013 reichte E beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren ein. Das Bezirksgericht Zürich schrieb das Eheschutzverfahren mit Verfügung der Einzelrichterin vom 17. Mai 2013 als durch Vereinbarung erledigt ab. In ihrer Vereinbarung erklärten die Ehegatten unter anderem, seit 8. April 2013 getrennt zu leben. Das Bezirksgericht Zürich schied die Ehe mit Urteil des Einzelrichters vom 27. Mai 2014.

B. Am 15. Februar 2015 heiratete A in Pakistan die pakistanische Staatsangehörige B, geboren 1988. Im selben Jahr kam die gemeinsame Tochter C zur Welt. Am 19. Mai 2017 reichten B und C auf der schweizerischen Botschaft in Islamabad Visumsgesuche ein, welche mit Verfügung vom 5. Juni 2017 abgewiesen wurden, da die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums nicht ausreichend gesichert erscheine. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 9. August 2017 ab. Am 29. August 2017 erhielt die Schweizerische Botschaft in Pakistan eine anonyme Meldung, in welcher A beschuldigt wurde, eine Scheinehe mit einer südamerikanischen Frau eingegangen zu sein, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, worauf das Migrationsamt entsprechende Abklärungen traf. Am 21. Oktober 2017 stellte B für sich und C ein Einreisegesuch zwecks Familiennachzugs zu ihrem Ehemann.

Mit Verfügung vom 21. November 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 28. Februar 2019 und wies das Gesuch vom 21. Oktober 2017 um Bewilligung der Einreise von B und C ab.

II.  

A, B und C erhoben dagegen am 21. Dezember 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. April 2019 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhoben A, B und C am 24. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, A die Niederlassungsbewilligung zu belassen, und B und C sei die Einreise zwecks Verbleibs bei A zu gestatten. Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, und den Beschwerdeführenden sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'354.- (inkl. MWST) auszurichten.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5449]).

Der Beschwerdeführer 1 erhielt aufgrund seiner Ehe mit E zuerst die Aufenthalts- und nach fünf Jahren Ehe die Niederlassungsbewilligung.

2.2 Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt ebenfalls dieser Widerrufsgrund zur Anwendung (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 18. Januar 2019, VB.2018.00697, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

3.  

3.1 Eine Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehegatten keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.

3.2 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

3.3 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

4.  

Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer 1 mit seiner ersten Ehefrau eine Scheinehe eingegangen ist, sind folgende Umstände zu beachten:

4.1 Aus den Befragungen des Beschwerdeführers 1 und seiner ersten Ehefrau durch die Polizei ergibt sich, dass die beiden Ehegatten von Januar 2008 bis 8. April 2013 während gut fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt hatten, was von der Stadtpolizei in ihrem Bericht vom 18. Juli 2018 bestätigt wurde. Das Zusammenleben während ihrer Ehe wird auch von gemeinsamen Bekannten bestätigt. Anlässlich der Befragungen konnten die beiden Ehepartner den Grundriss der ehelichen Wohnung detailliert und übereinstimmend beschreiben. Die Befragungen haben auch aufgezeigt, dass die Eheleute vertiefte Kenntnisse voneinander haben, etwa über Essens- und Musikvorlieben oder Kleidergrössen, aber auch über offenkundig intime Umstände wie eine Operationsnarbe am Bauch der Ehefrau. Auch die beiden Töchter von E lebten teilweise in der ehelichen Wohnung, und der Beschwerdeführer 1 wusste beispielsweise, dass die jüngere Tochter an der F-Strasse in die Primarschule gegangen war und in welchem Beruf die ältere Tochter während seiner ersten Ehe eine Lehre begonnen hatte. Die jüngere Tochter, G, bestätigte dementsprechend, dass sie lange mit ihrem Stiefvater, dem Beschwerdeführer 1, ihrer Mutter und ihrer Schwester zusammengewohnt habe. Ihre Mutter und ihr Stiefvater hätten eine gute Beziehung geführt. Übereinstimmenden Angaben zufolge haben der Beschwerdeführer 1 und seine erste Ehefrau den Mietzins für die Wohnung und weitere Aufwendungen gemeinsam mit ihren beiden Löhnen bezahlt. E hatte offenbar auch Zugriff auf das Konto des Beschwerdeführers 1.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner ersten Ehefrau und deren Töchtern während fünf Jahren gemeinsam in einer kleinen Wohnung lebte, spricht für eine gelebte Ehe und ist somit als starkes Indiz gegen eine Scheinehe zu werten.

4.2 Der Beschwerdegegner führte aus, es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau immer von einer Liebesheirat gesprochen hätten, obwohl sie keine gemeinsamen Interessen oder Hobbys hätten und auch Differenzen zwischen den beiden bestanden hätten, etwa betreffend den Wunsch nach gemeinsamen Kindern.

Der Beschwerdeführer 1 und seine ehemalige Ehefrau bestreiten nicht, dass sie keine gemeinsamen Interessen oder Hobbys hatten. Sie hätten aber manchmal gemeinsam Musik gehört. Der Beschwerdeführer 1 gab zudem zu Protokoll, er habe wenig Freizeit gehabt, da er tagsüber zur Schule gegangen sei und am Abend in einem Restaurationsbetrieb gearbeitet habe. Dies bestätigte auch seine ehemalige Ehefrau. Bezüglich des Wunsches nach gemeinsamen Kindern gaben beide übereinstimmend an, der Beschwerdeführer 1 habe seit Beginn ihrer Beziehung Kinder gewollt, E jedoch nicht. Letztere führte zudem aus, der Beschwerdeführer 1 habe erst nach der Heirat angefangen, von Kindern zu sprechen, und habe gehofft, dass sie ihre Meinung diesbezüglich ändern würde. Sie habe ihm jedoch gesagt, dass sie definitiv keine Kinder mehr wolle.

Die fehlenden gemeinsamen Interessen vermögen zwar einige Zweifel an der tatsächlich gelebten Ehe des Beschwerdeführers 1 und E zu wecken. Gleichzeitig legt der Beschwerdeführer 1 aber glaubhaft dar, dass er während seiner ersten Ehe gar keine Freizeit hatte, da er mit seinem Studium und seiner Arbeit völlig ausgelastet war. Der Umstand, dass die beiden ehemaligen Ehepartner erst nach der Hochzeit gemeinsame Kinder thematisierten und sich diesbezüglich uneinig waren, spricht nicht zwingend gegen eine tatsächlich gelebte Ehe.

4.3 Nach Ansicht des Beschwerdegegners deuten auch die mangelnden Deutschkenntnisse der Ehefrau auf eine nicht gelebte Ehe hin. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau würden nämlich beide angeben, sie hätten sich während ihrer Ehe auf Deutsch (ihre einzige gemeinsame Sprache) verständigt. Gleichzeitig habe die Ehefrau für ihre Einvernahme durch die Polizei eine Dolmetscherin benötigt.

Der Beschwerdeführer 1 führte dazu bereits in seinem Rekurs an die Vorinstanz aus, seine Ehefrau spreche zwar zu wenig deutsch, um eine mehrstündige polizeiliche Befragung zu bestreiten, jedoch durchaus genug, um im Alltag problemlos zu kommunizieren.

Aus den Akten ergibt sich zu wenig klar, wie gut die Deutschkenntnisse der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sind. Es erscheint durchaus möglich, dass sie genügend gut deutsch sprach, um sich mit dem Beschwerdegegner 1 verständigen zu können, und gleichzeitig die polizeiliche Befragung nicht auf Deutsch bestreiten konnte. Während der polizeilichen Befragung dürften auch die Nervosität und die Drucksituation dazu geführt haben, dass E eine Dolmetscherin benötigte. Ihre Deutschkenntnisse sprechen deshalb nicht gegen eine gelebte Ehe.

4.4 Die Aufenthaltsbewilligung, welche der Beschwerdeführer 1 nach seiner Einreise in  die Schweiz zwecks Ausbildung erhielt, war bis 2. Mai 2008 befristet. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sehen deshalb in der Heirat des Beschwerdeführers 1 mit einer Schweizerbürgerin im Januar 2008 ein Indiz für eine Scheinehe, da dem Beschwerdeführer 1 ohne diese Heirat die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden wäre.

Der Beschwerdeführer 1 bringt hingegen vor, seine Aufenthaltsbewilligung wäre aufgrund seines Studiums in der Schweiz ohnehin bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Sommer 2009 (eineinhalb Jahre nach der Heirat) verlängert worden, weshalb darin nur ein zweifelhaftes Indiz für eine Scheinehe gesehen werden könne.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 vermögen zu überzeugen (vgl. Art. 27 Abs. 3 AIG; Art. 23 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Seine Aufenthaltsbewilligung wäre wohl bis zum Abschluss seiner Ausbildung in der Schweiz verlängert worden. Ob ihm die Aufenthaltsbewilligung aber auch nach Abschluss seiner Ausbildung weiter verlängert worden wäre, ist fraglich. Dennoch kann im Zeitpunkt der Heirat kein sehr aussagekräftiges Indiz für eine Scheinehe gesehen werden.

4.5 Ein Indiz für eine Scheinehe sehen der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz auch in der zeitlichen Abfolge von Bewilligung der Niederlassung, nachfolgender Scheidung und Neuverheiratung des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau innerhalb von lediglich rund zwei Jahren.

Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen vor, die zeitliche Abfolge wäre – wenn überhaupt – eher ein Indiz gegen eine Scheinehe, da er erst 22 Monate nach der Trennung sowie 9 Monate nach der Scheidung erneut heiratete und seine Tochter zudem erst rund ein Jahr nach der Trennung gezeugt worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erst 2 Jahre nach der Heirat ein Besuchervisum und 2 ½ Jahre nach der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung beantragt.

Am 15. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 8. April 2013 erfolgte die Trennung der Ehepartner, und am 27. Mai 2014 wurde ihre Ehe geschieden. Am 15. Februar 2015 heiratete der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2, welche am 9. November 2015 die Beschwerdeführerin 3 gebar. Diese zeitliche Abfolge kann grundsätzlich als Indiz für eine Scheinehe gewertet werden. Da zwischen den einzelnen Schritten aber immer relativ viel Zeit verstrichen ist, kommt diesem Indiz nur beschränkte Aussagekraft zu.

4.6 Weitere Indizien für eine Scheinehe ergeben sich aus folgenden Umständen: Der Beschwerdeführer 1 und seine erste Ehefrau lernten sich im Sommer 2007 kennen und heirateten bereits nach einem halben Jahr am 19. Januar 2008, was einer eher kurzen Kennenlernzeit entspricht. Weiter beträgt der Altersunterschied zwischen den ehemaligen Ehepartnern 22 Jahre. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 mit Jahrgang 1985 nur sechs Jahre älter als die ältere Tochter (Jahrgang 1991) seiner ehemaligen Ehefrau ist. Zudem war E im Zeitpunkt der Hochzeit in einer finanziell angespannten Lage, da sie nur rund Fr. 2'000.- pro Monat verdiente. Sie und ihre Töchter waren deshalb auch auf Sozialhilfe angewiesen. Schliesslich haben sich die beiden Hochzeiten des Beschwerdeführers 1 stark unterschieden. Die erste Hochzeit hatte zwar auch in Pakistan stattgefunden, jedoch nur in kleinem Rahmen mit ca. 20 Familienmitgliedern, und es hatte danach nur eine kleine Feier beim Onkel des Beschwerdeführers 1 gegeben. Hingegen wurde die arrangierte Heirat zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 in einer traditionellen Zeremonie mit über 250 bis 300 Personen und einem grossen Fest im Dorf des Beschwerdeführers 1 gefeiert. Hier ist aber anzumerken, dass auch andere Gründe als das Vorliegen einer Scheinehe denkbar sind, welche den Beschwerdeführer 1 dazu bewogen haben könnten, nach seiner ersten Ehe eine arrangierte und traditionelle Ehe einzugehen.

4.7 Damit liegen einerseits gewichtige Indizien vor, etwa der Altersunterschied, die zweite traditionelle Hochzeit sowie die zeitliche Abfolge der Ereignisse nach der Trennung, welche auf eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner ersten Ehefrau hindeuten. Andererseits spricht insbesondere die fünfjährige Haushaltsgemeinschaft für eine tatsächlich gelebte Ehe. Insgesamt bestehen durchaus Zweifel, ob eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestand. Diese sind aber nicht ausreichend, um auf eine Scheinehe schliessen zu können. Es liegen zu wenig konkrete und klare Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer 1 und seine erste Ehefrau nicht beabsichtigt hatten, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Der Beschwerdegegner hat es versäumt, während des Bestands der Ehe insbesondere mittels einer Wohnungskontrolle und/oder Befragung der beiden Ehegatten entsprechende Hinweise zu beschaffen. Zum jetzigen Zeitpunkt, rund zwölf Jahre nach der Heirat und sieben Jahre nach der Trennung, ist es nicht mehr möglich festzustellen, ob diese Ehe des Beschwerdeführers 1 tatsächlich gelebt wurde. Deshalb erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen wie die Befragung des Beschwerdeführers 1, seiner ehemaligen Ehefrau oder deren Töchter. Damit misslingt dem Beschwerdegegner der Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe.

5.  

Dementsprechend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vom 21. Oktober 2017 um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Beschwerdeführer 1 zu prüfen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den Beschwerdeführenden antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers 1 geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. April 2019 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 21. November 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vom 21. Oktober 2017 um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Beschwerdeführer 1 zu prüfen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. April 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'354.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss wird diesen nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das verwaltungsrechtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …