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Geschäftsnummer: VB.2019.00338  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.01.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe; Abweisung des Familiennachzugsgesuchs.]

Der Schweizer Ehemann der drittstaatsangehörigen Beschwerdeführerin verstarb während der Ehe, womit grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde. Verschiedene Indizien deuten aber darauf hin, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt hat (E. 3). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese starke Vermutung zu entkräften, weshalb ihr Anspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen ist (E. 4).
Entsprechend entfällt auch die Grundlage für das Gesuch um Nachzug ihres minderjährigen Sohnes (E. 5).

Abweisung UP/URP mangels Substanziierung (E. 7).
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DRITTSTAATSBÜRGER
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
INDIZIENBEWEIS
MINDERJÄHRIGE KINDER
SCHEINEHE
TODESFALL
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 51 Abs. II lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00338

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1973 und Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 3. Mai 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 15. Mai 2012 den Schweizer Staatsbürger D. Ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 23. Mai 2012 wurde als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem A am 29. Mai 2012 die Schweiz verliess und in die Ukraine zurückkehrte.

Am 22. September 2012 reiste A wieder in die Schweiz ein. Am 3. Oktober 2012 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehegatten, welche ihr am 17. Dezember 2012 erstmals erteilt und in der Folge wiederholt verlängert wurde.

B. D starb im März 2015.  Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A letztmals am 21. September 2016 mit Gültigkeit bis 21. September 2017. Am 29. August 2017 ersuchte A um erneute Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

C. Zuvor reiste am 1. Januar 2017 B, der 2006 in der Ukraine geborene und bis dahin dort lebende Sohn von A, in die Schweiz ein. Am 18. Januar 2017 ersuchte auch er bzw. A als seine gesetzliche Vertreterin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Mutter.

D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Januar 2018 A die Verlängerung und B die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 29. April 2018.

II.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen gerichteten Rekurs von A und B am 24. April 2019 ab und setzte ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 24. Juli 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2019 beantragten A und B die Aufhebung der Entscheide der Sicherheitsdirektion sowie des Migrationsamts, die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie das Absehen von einer Wegweisung aus der Schweiz; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab dem 26. April 2019 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]). Gemäss Art. 50 AIG besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Tod des schweizerischen Ehegatten gilt vermutungsweise als Härtefallgrund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, falls keine besonderen Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe oder der Intensität der Verbundenheit der Ehegatten aufkommen lassen (BGE 138 II 393 E. 3.1). Gestützt auf diese Bestimmung verlängerte das Migrationsamt zuletzt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin.

2.2 Der Rechtsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG steht gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.

Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern bloss ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen wollen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2), ihnen folglich der Wille zur Gemeinschaft fehlt und das formelle Eheband ausschliesslich dazu dient, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen (BGE 139 II 393 E. 2.1, mit Hinweisen). Eine rechtsmissbräuchliche Scheinehe liegt bereits dann vor, wenn der Wille zur Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 20. Juni 2017, 2C_177/2017, E. 2.1 und 4.3, mit Hinweisen).

2.3 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden. Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie oder die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen, wie den tatsächlichen Willen. Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis beziehungsweise durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.4; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2).

Eine Umgehungsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Sprechen bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen. Umso mehr muss in diesen Fällen gelten, dass die Behörden die Beweisangebote der Eheleute anzunehmen haben (zum Ganzen: BGr, 21. März 2019, 2C_1049/2018, E. 2.3; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3 – je mit Hinweisen).

3.  

Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, bestehen vorliegend zahlreiche Indizien für eine zumindest seitens der Beschwerdeführerin lediglich zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung eingegangene (Schein-)Ehe:

3.1 Eigenen Angaben in der polizeilichen Befragung vom 2. August 2017 zufolge kam die Beschwerdeführerin in die Schweiz, weil sie Geld brauchte und von bereits in der Schweiz arbeitenden Freundinnen gehört habe, dass man hier Geld verdienen könne. Verträge für entsprechende Engagements als Tänzerin wurden zwischen Januar 2010 und März 2010 unterschrieben. Zuvor habe die Beschwerdeführerin in der Ukraine in einer … gearbeitet. Mittels ihrer Verdienste in der Schweiz vermochte die Beschwerdeführerin den bei ihrem damaligen Ehegatten E in der Ukraine lebenden Sohn, den heutigen Beschwerdeführer, finanziell zu unterstützen. Als Drittstaatsangehörige stand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz einzig die Möglichkeit der fortwährenden Aneinanderreihung von jeweils einmonatigen Engagements als Tänzerin offen oder aber eine Aufenthaltssicherung mittels Heirat mit einem hier aufenthaltsberechtigten Mann.

Im April 2011 will die Beschwerdeführerin in der Schweiz den 17 Jahre älteren D kennengelernt haben. In einer schriftlichen Eingabe vom 8. November 2012 datierte sie das Kennenlernen von D indes bereits auf Juni 2010. Gesichert ist jedenfalls die Scheidung von E per Datum des ukrainischen Scheidungsurteils vom 28. Oktober 2010. Gemäss beglaubigter Übersetzung erfolgte die Scheidung der Ehe aus Zerrüttung; die Aufrechterhaltung der Familie sei unmöglich und die Parteien hätten keinen Wunsch, sich zu versöhnen.

3.2 Der Zweck des am 18. April 2012 von der Vertretung des Landes F in Kiew ausgestellten Schengenvisums war offenkundig die Einreise via der Stadt G in die Schweiz am 3. Mai 2012 und die Heirat mit dem der Beschwerdeführerin aus früheren Aufenthalten in der Schweiz bekannten D 12 Tage später zwecks Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem D die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen vor der Eheschliessung mehrfach in der Ukraine besucht haben soll, ist nicht erkennbar, weshalb eine Heirat nicht in der Ukraine stattfand oder zumindest auf ordentlichem Weg bei den Schweizer Behörden um Bewilligung der Einreise zwecks Heirat in der Schweiz ersucht wurde. Zweieinhalb Wochen nach der absolvierten Heirat kehrte die Beschwerdeführerin in die Ukraine zurück. Als Grund für ihre Rückkehr in die Ukraine unmittelbar nach der Heirat gab die Beschwerdeführerin in der erwähnten schriftlichen Eingabe vom 8. November 2012 gesundheitliche Gründe an; sie habe eine angefangene Therapie in der Klinik zu beenden gehabt. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. August 2017 erklärte sie hingegen, nie gesundheitliche Probleme gehabt zu haben und wegen ihres in der Ukraine lebenden Sohnes in die Ukraine zurückgekehrt zu sein, welcher wie erwähnt bei E lebte.

3.3 Erst am 22. September 2012 gelangte die Beschwerdeführerin zu D in die Schweiz zurück, was für Frischverheiratete doch ungewöhnlich erscheint, und lebte mit diesem offiziell zunächst an der H-Strasse 01 in I. Hier war sie postalisch jedoch bereits im Mai 2013 nicht mehr zu erreichen. Per August 2013 versuchte sie sich von I nach J, an den Betriebssitz eines Nachtclubs, abzumelden, was aber offenbar nicht gelang; danach ergibt sich aus den Akten wieder formell ein gemeinsamer Wohnsitz in K und später bis zum Tod von D in L. Während dieser Zeit kehrte die Beschwerdeführerin immer wieder in die Ukraine zurück, um ihre Familie zu besuchen, welche sie mit namhaften Beträgen finanziell unterstützte.

Weitere Indizien betreffend die Kenntnis der Beschwerdeführerin von bzw. über D sprechen dafür, dass dieses Zusammenleben zum Schein erfolgte und die wahre Absicht, einem bekannten Verhaltensmuster entsprechend, darin bestand, mittels Heirat in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen, um früher oder später die eigentliche Familie – den Beschwerdeführer und E – in die Schweiz nachziehen zu können (vgl. BGr, 11. Februar 2010, 2C_559/2009, E. 2.3). Entsprechend reiste nicht nur der Beschwerdeführer im Januar 2017 in die Schweiz ein, sondern hielt bzw. hält sich auch E zwischenzeitlich mit einem Touristenvisum auf Arbeitssuche in der Schweiz auf, wenngleich bis anhin noch ohne Familiennachzugsgesuch. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung im August 2017 seien sie und E seit ca. 8 Monaten wieder ein Liebespaar. Man habe sich entschieden, wieder zusammen zu sein und das gemeinsame Kind auch gemeinsam grosszuziehen.

3.4 Der seit 1995 an HIV erkrankte D erklärte im September 2013, die Beschwerdeführerin sei schwanger. Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich der polizeilichen Befragung im August 2017 indes fest, es habe mit gemeinsamen Kindern nie geklappt. Von einer Schwangerschaft wusste sie nichts. Weiter erklärte sie, dass D an Krebs gestorben sei, obgleich gemäss Arztbericht letztlich die seit längerer Zeit unbehandelt gebliebene HIV-Infektion respektive deren Begleitsymptome zum Tod führten, was die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung im August 2017 nicht erwähnte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Ehegatte quasi erst im Endstadium einer HIV-Erkrankung von seinem offenbar in Unkenntnis über diese Erkrankung befindlichen Ehegatten überredet werden muss, zum Arzt zu gehen, um abzuklären, was er habe, wie die Beschwerdeführerin auf die Frage nach den gesundheitlichen Problemen von D ausführte. Dass D die Beschwerdeführerin über seinen Gesundheitszustand offenbar nicht aufklärte und diese hierüber bis zu seinem Spitaleintritt drei Wochen vor dem Tod in Unwissenheit blieb, spricht dafür, dass gar nie eine tatsächliche Ehe gelebt wurde. In der Wohnung der Beschwerdeführerin fanden sich anlässlich einer Wohnortskontrolle im August 2017 denn auch keinerlei Bilder oder Andenken an D. Hochzeitsfotos befanden sich angeblich nur auf nicht mehr verfügbaren bzw. seinerzeit nicht aus dem Nachlass von D herauslösbaren elektronischen Geräten.

4.  

Gegen die starke Vermutung einer Scheinehe hat die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften.

4.1 Der Beschwerdeführerin gelingt dies nicht. Zwar erscheint es angebracht, den Sachverhalt insofern zu präzisieren, als dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen nie erklärte, E lebe mit ihrer Mutter bzw. seiner Schwiegermutter zusammen in der Ukraine, sondern allein in deren Haus, nachdem er ursprünglich in einer Mietwohnung in der Nähe dieses Hauses gewohnt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt gemäss ihren Angaben im Land M und nicht in der Ukraine. Weiter sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 2. August 2017 aus, D habe sie bei ihren Heimatbesuchen meistens begleitet, sei auch schon vor der Hochzeit in der Ukraine gewesen, wo er auch den Vater ihres Sohnes sowie ihren Sohn kennengelernt habe. Im Übrigen existieren gewisse zutreffende Antworten, etwa in Bezug auf den Namen des Vaters von D oder auf die Frage nach dem Heimatort von D.

4.2 Am Gesamtbild der nicht widerlegten Vermutung ändert dies indes nichts. Die Beschwerdeführerin vermochte den korrekten Geburtstag von D anlässlich der polizeilichen Befragung erst beim Korrekturlesen des Protokolls zu nennen. Die Befragung fand in Anwesenheit einer auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung hingewiesenen Russisch-Übersetzerin statt; von einem anfänglichen Verständnis- oder Übersetzungsfehler ist daher nicht auszugehen. Bei der Angabe des Hochzeitsdatums lag die Beschwerdeführerin fünf Tage daneben; eine spätere Korrektur erfolgte hier nicht. Über den Werdegang und Beruf respektive die Arbeit von D konnte die Beschwerdeführerin nur vage Angaben machen. An die Adresse des ersten gemeinsamen Haushalts in I nach der Heirat erinnerte sie sich nicht, den angeblich späteren gemeinsamen Haushalt in K nannte sie auf explizite Frage hin gar nicht. Auch vermochte sie sich an den genauen Zeitpunkt des Heiratsantrags von D oder den Namen des Restaurants in N, in dem die Hochzeitsfeier nach der Trauung stattfand, nicht zu erinnern. Das Nichterinnern an solche Daten – insbesondere den Hochzeitstag – und Details in Zusammenhang mit einer echten, affektiv begründeten Heirat ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht lebensnah. Schliesslich masst sich die Rekursgegnerin auch keine allgemein gültige Ehedefinition an. Vielmehr stellt sie auf die vorstehend erwähnte und höchstrichterlich wiederholt bestätigte Praxis ab, wonach für die Annahme einer Umgehungsehe erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin lässt sich diese Vermutung bei einer Gesamtwürdigung nicht entkräften. Damit ist der Anspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen.

4.3 Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AIG) besteht ebenso wenig Anlass wie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die Rückkehr in die Ukraine ist der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar.

5.
Mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin entfällt die Grundlage für den Familiennachzug bzw. eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Mangels Sorgerechtsnachweises der Beschwerdeführerin wäre dies ohnehin nicht zulässig. Das vorerst in Kopie nachgereichte Dokument des Kinderamts des ukrainischen O-Bezirks vom 29. März 2019 widerspricht in Bezug auf den Sorgerechtsnachweis für den Beschwerdeführer dem Scheidungsurteil vom 28. Oktober 2010. Es kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Rückkehr in die Ukraine zusammen mit der Beschwerdeführerin bzw. seiner Mutter ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), während auf eine Kostenauflage gegenüber dem durch seine Mutter vertretenen minderjährigen Beschwerdeführer usanzgemäss zu verzichten ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden unterliessen es, ihrer diesbezüglichen Mitwirkungs- und Begründungspflicht nachzukommen und die geltend gemachte Mittellosigkeit von sich aus rechtzeitig darzulegen und durch Einreichung geeigneter Belege nachzuweisen. Eine entsprechende Auflage seitens des Verwaltungsgerichts musste nicht erfolgen (VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00235, E. 5.2 mit Verweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 40). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist deshalb mangels Substanziierung abzuweisen.

7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …