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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00338
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Katharina Haselbach.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1973 und Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 3. Mai 2012 in
die Schweiz ein und heiratete am 15. Mai 2012 den Schweizer Staatsbürger D.
Ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 23. Mai
2012 wurde als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem A am 29. Mai 2012 die
Schweiz verliess und in die Ukraine zurückkehrte.
Am 22. September 2012 reiste A wieder in die Schweiz
ein. Am 3. Oktober 2012 ersuchte sie um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehegatten, welche
ihr am 17. Dezember 2012 erstmals erteilt und in der Folge wiederholt
verlängert wurde.
B. D starb
im März 2015. Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A
letztmals am 21. September 2016 mit Gültigkeit bis 21. September
2017. Am 29. August 2017 ersuchte A um erneute Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung.
C. Zuvor
reiste am 1. Januar 2017 B, der 2006 in der Ukraine geborene und bis dahin
dort lebende Sohn von A, in die Schweiz ein. Am 18. Januar 2017 ersuchte
auch er bzw. A als seine gesetzliche Vertreterin um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Mutter.
D. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung
vom 30. Januar 2018 A die Verlängerung und B die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 29. April 2018.
II.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen gerichteten
Rekurs von A und B am 24. April 2019 ab und setzte ihnen eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 24. Juli 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2019 beantragten A und B
die Aufhebung der Entscheide der Sicherheitsdirektion sowie des Migrationsamts,
die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie das Absehen
von einer Wegweisung aus der Schweiz; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. Weiter ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand ab dem 26. April 2019 bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration [AIG]). Gemäss Art. 50 AIG besteht der Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene
ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Tod
des schweizerischen Ehegatten gilt vermutungsweise als Härtefallgrund im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, falls keine besonderen Umstände
vorliegen, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe oder der Intensität
der Verbundenheit der Ehegatten aufkommen lassen (BGE 138 II 393 E. 3.1).
Gestützt auf diese Bestimmung verlängerte das Migrationsamt zuletzt die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin.
2.2 Der Rechtsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG steht gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG unter dem Vorbehalt
des Rechtsmissbrauchs.
Unter den Begriff des
Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein
keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern bloss
ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen wollen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2),
ihnen folglich der Wille zur Gemeinschaft fehlt und das formelle Eheband
ausschliesslich dazu dient, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu
umgehen (BGE 139 II 393 E. 2.1, mit Hinweisen). Eine rechtsmissbräuchliche
Scheinehe liegt bereits dann vor, wenn der Wille zur Führung einer dauerhaften
Lebensgemeinschaft bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 20. Juni 2017,
2C_177/2017, E. 2.1 und 4.3, mit Hinweisen).
2.3 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das
Vorliegen einer Scheinehe. Ob die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht
sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt
werden. Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie eine drohende
Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher
Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse
über den Ehepartner und dessen Familie oder die Bezahlung einer Entschädigung.
Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen, wie den
tatsächlichen Willen. Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien
– auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)
Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger
Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig
und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu
berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es
dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis
beziehungsweise durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit
umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 17. August
2018, 2C_169/2018, E. 2.4; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2).
Eine
Umgehungsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive
die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass
der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem
der Ehepartner fehlt. Sprechen bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe,
wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und
belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen. Umso mehr muss in diesen
Fällen gelten, dass die Behörden die Beweisangebote der Eheleute anzunehmen
haben (zum Ganzen: BGr, 21. März 2019, 2C_1049/2018, E. 2.3; BGr, 4. April
2019, 2C_631/2018, E. 2.3 – je mit Hinweisen).
3.
Wie die Vorinstanz und die
Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, bestehen vorliegend zahlreiche
Indizien für eine zumindest seitens der Beschwerdeführerin lediglich zur
Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung eingegangene (Schein-)Ehe:
3.1 Eigenen
Angaben in der polizeilichen Befragung vom 2. August 2017 zufolge kam die
Beschwerdeführerin in die Schweiz, weil sie Geld brauchte und von bereits in
der Schweiz arbeitenden Freundinnen gehört habe, dass man hier Geld verdienen
könne. Verträge für entsprechende Engagements als Tänzerin wurden zwischen
Januar 2010 und März 2010 unterschrieben. Zuvor habe die Beschwerdeführerin in
der Ukraine in einer … gearbeitet. Mittels ihrer Verdienste in der Schweiz
vermochte die Beschwerdeführerin den bei ihrem damaligen Ehegatten E in der
Ukraine lebenden Sohn, den heutigen Beschwerdeführer, finanziell zu
unterstützen. Als Drittstaatsangehörige stand der Beschwerdeführerin im
Hinblick auf einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz einzig die
Möglichkeit der fortwährenden Aneinanderreihung von jeweils einmonatigen
Engagements als Tänzerin offen oder aber eine Aufenthaltssicherung mittels
Heirat mit einem hier aufenthaltsberechtigten Mann.
Im April 2011 will die
Beschwerdeführerin in der Schweiz den 17 Jahre älteren D kennengelernt haben.
In einer schriftlichen Eingabe vom 8. November 2012 datierte sie das
Kennenlernen von D indes bereits auf Juni 2010. Gesichert ist jedenfalls die
Scheidung von E per Datum des ukrainischen Scheidungsurteils vom 28. Oktober
2010. Gemäss beglaubigter Übersetzung erfolgte die Scheidung der Ehe aus
Zerrüttung; die Aufrechterhaltung der Familie sei unmöglich und die Parteien
hätten keinen Wunsch, sich zu versöhnen.
3.2 Der Zweck
des am 18. April 2012 von der Vertretung des Landes F in Kiew
ausgestellten Schengenvisums war offenkundig die Einreise via der Stadt G in
die Schweiz am 3. Mai 2012 und die Heirat mit dem der Beschwerdeführerin
aus früheren Aufenthalten in der Schweiz bekannten D 12 Tage später zwecks
Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem D die Beschwerdeführerin gemäss
ihren eigenen Ausführungen vor der Eheschliessung mehrfach in der Ukraine
besucht haben soll, ist nicht erkennbar, weshalb eine Heirat nicht in der
Ukraine stattfand oder zumindest auf ordentlichem Weg bei den Schweizer Behörden
um Bewilligung der Einreise zwecks Heirat in der Schweiz ersucht wurde.
Zweieinhalb Wochen nach der absolvierten Heirat kehrte die Beschwerdeführerin
in die Ukraine zurück. Als Grund für ihre Rückkehr in die Ukraine unmittelbar
nach der Heirat gab die Beschwerdeführerin in der erwähnten schriftlichen
Eingabe vom 8. November 2012 gesundheitliche Gründe an; sie habe eine
angefangene Therapie in der Klinik zu beenden gehabt. Anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 2. August 2017 erklärte sie hingegen, nie
gesundheitliche Probleme gehabt zu haben und wegen ihres in der Ukraine
lebenden Sohnes in die Ukraine zurückgekehrt zu sein, welcher wie erwähnt bei E
lebte.
3.3 Erst am 22. September
2012 gelangte die Beschwerdeführerin zu D in die Schweiz zurück, was für
Frischverheiratete doch ungewöhnlich erscheint, und lebte mit diesem offiziell
zunächst an der H-Strasse 01 in I. Hier war sie postalisch jedoch bereits im
Mai 2013 nicht mehr zu erreichen. Per August 2013 versuchte sie sich von I nach
J, an den Betriebssitz eines Nachtclubs, abzumelden, was aber offenbar nicht
gelang; danach ergibt sich aus den Akten wieder formell ein gemeinsamer
Wohnsitz in K und später bis zum Tod von D in L. Während dieser Zeit kehrte die
Beschwerdeführerin immer wieder in die Ukraine zurück, um ihre Familie zu
besuchen, welche sie mit namhaften Beträgen finanziell unterstützte.
Weitere Indizien betreffend die
Kenntnis der Beschwerdeführerin von bzw. über D sprechen dafür, dass dieses
Zusammenleben zum Schein erfolgte und die wahre Absicht, einem bekannten
Verhaltensmuster entsprechend, darin bestand, mittels Heirat in den Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen, um früher oder später die eigentliche
Familie – den Beschwerdeführer und E – in die Schweiz nachziehen zu können (vgl.
BGr, 11. Februar 2010, 2C_559/2009, E. 2.3). Entsprechend reiste
nicht nur der Beschwerdeführer im Januar 2017 in die Schweiz ein, sondern hielt
bzw. hält sich auch E zwischenzeitlich mit einem Touristenvisum auf
Arbeitssuche in der Schweiz auf, wenngleich bis anhin noch ohne
Familiennachzugsgesuch. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
polizeilichen Befragung im August 2017 seien sie und E seit ca. 8 Monaten
wieder ein Liebespaar. Man habe sich entschieden, wieder zusammen zu sein und das
gemeinsame Kind auch gemeinsam grosszuziehen.
3.4 Der seit
1995 an HIV erkrankte D erklärte im September 2013, die Beschwerdeführerin sei
schwanger. Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich der polizeilichen Befragung
im August 2017 indes fest, es habe mit gemeinsamen Kindern nie geklappt. Von
einer Schwangerschaft wusste sie nichts. Weiter erklärte sie, dass D an Krebs
gestorben sei, obgleich gemäss Arztbericht letztlich die seit längerer Zeit
unbehandelt gebliebene HIV-Infektion respektive deren Begleitsymptome zum Tod
führten, was die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung im
August 2017 nicht erwähnte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Ehegatte
quasi erst im Endstadium einer HIV-Erkrankung von seinem offenbar in Unkenntnis
über diese Erkrankung befindlichen Ehegatten überredet werden muss, zum Arzt zu
gehen, um abzuklären, was er habe, wie die Beschwerdeführerin auf die Frage
nach den gesundheitlichen Problemen von D ausführte. Dass D die
Beschwerdeführerin über seinen Gesundheitszustand offenbar nicht aufklärte und
diese hierüber bis zu seinem Spitaleintritt drei Wochen vor dem Tod in
Unwissenheit blieb, spricht dafür, dass gar nie eine tatsächliche Ehe gelebt
wurde. In der Wohnung der Beschwerdeführerin fanden sich anlässlich einer
Wohnortskontrolle im August 2017 denn auch keinerlei Bilder oder Andenken an D.
Hochzeitsfotos befanden sich angeblich nur auf nicht mehr verfügbaren bzw.
seinerzeit nicht aus dem Nachlass von D herauslösbaren elektronischen Geräten.
4.
Gegen die starke Vermutung einer
Scheinehe hat die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis anzutreten und die
angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften.
4.1 Der
Beschwerdeführerin gelingt dies nicht. Zwar erscheint es angebracht, den
Sachverhalt insofern zu präzisieren, als dass die Beschwerdeführerin entgegen
den Ausführungen der Vorinstanzen nie erklärte, E lebe mit ihrer Mutter
bzw. seiner Schwiegermutter zusammen in der Ukraine, sondern allein in deren
Haus, nachdem er ursprünglich in einer Mietwohnung in der Nähe dieses Hauses
gewohnt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt gemäss ihren Angaben im
Land M und nicht in der Ukraine. Weiter sagte die Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer Befragung vom 2. August 2017 aus, D habe sie bei ihren
Heimatbesuchen meistens begleitet, sei auch schon vor der Hochzeit in der
Ukraine gewesen, wo er auch den Vater ihres Sohnes sowie ihren Sohn
kennengelernt habe. Im Übrigen existieren gewisse zutreffende Antworten, etwa
in Bezug auf den Namen des Vaters von D oder auf die Frage nach dem Heimatort
von D.
4.2 Am
Gesamtbild der nicht widerlegten Vermutung ändert dies indes nichts. Die
Beschwerdeführerin vermochte den korrekten Geburtstag von D anlässlich der
polizeilichen Befragung erst beim Korrekturlesen des Protokolls zu nennen. Die
Befragung fand in Anwesenheit einer auf die Straffolgen einer falschen
Übersetzung hingewiesenen Russisch-Übersetzerin statt; von einem anfänglichen
Verständnis- oder Übersetzungsfehler ist daher nicht auszugehen. Bei der Angabe
des Hochzeitsdatums lag die Beschwerdeführerin fünf Tage daneben; eine spätere
Korrektur erfolgte hier nicht. Über den Werdegang und Beruf respektive die
Arbeit von D konnte die Beschwerdeführerin nur vage Angaben machen. An die
Adresse des ersten gemeinsamen Haushalts in I nach der Heirat erinnerte sie
sich nicht, den angeblich späteren gemeinsamen Haushalt in K nannte sie auf
explizite Frage hin gar nicht. Auch vermochte sie sich an den genauen Zeitpunkt
des Heiratsantrags von D oder den Namen des Restaurants in N, in dem die
Hochzeitsfeier nach der Trauung stattfand, nicht zu erinnern. Das Nichterinnern
an solche Daten – insbesondere den Hochzeitstag – und Details in Zusammenhang
mit einer echten, affektiv begründeten Heirat ist entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde nicht lebensnah. Schliesslich masst sich die Rekursgegnerin auch
keine allgemein gültige Ehedefinition an. Vielmehr stellt sie auf die
vorstehend erwähnte und höchstrichterlich wiederholt bestätigte Praxis ab,
wonach für die Annahme einer Umgehungsehe erforderlich ist, dass der Wille zur
Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem
der Ehepartner fehlt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin lässt sich diese
Vermutung bei einer Gesamtwürdigung nicht entkräften. Damit ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gestützt auf
Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen.
4.3 Für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
(Art. 96 Abs. 1 AIG) besteht ebenso wenig Anlass wie für Abweichungen
von den Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG. Die Rückkehr in die Ukraine ist der Beschwerdeführerin ohne Weiteres
zumutbar.
5.
Mit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin entfällt die Grundlage für den
Familiennachzug bzw. eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Mangels
Sorgerechtsnachweises der Beschwerdeführerin wäre dies ohnehin nicht zulässig.
Das vorerst in Kopie nachgereichte Dokument des Kinderamts des ukrainischen O-Bezirks
vom 29. März 2019 widerspricht in Bezug auf den Sorgerechtsnachweis für
den Beschwerdeführer dem Scheidungsurteil vom 28. Oktober 2010. Es kann in Anwendung von § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Rückkehr in
die Ukraine zusammen mit der Beschwerdeführerin bzw. seiner Mutter ist dem
Beschwerdeführer zumutbar.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), während auf eine
Kostenauflage gegenüber dem durch seine Mutter vertretenen minderjährigen
Beschwerdeführer usanzgemäss zu verzichten ist. Entsprechend dem
Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1
und 2 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren. Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden
unterliessen es, ihrer diesbezüglichen Mitwirkungs- und Begründungspflicht
nachzukommen und die geltend gemachte Mittellosigkeit von sich aus rechtzeitig
darzulegen und durch Einreichung geeigneter Belege nachzuweisen. Eine
entsprechende Auflage seitens des Verwaltungsgerichts musste nicht erfolgen (VGr,
3. Juni 2015, VB.2015.00235, E. 5.2 mit Verweis auf Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 40). Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist deshalb mangels
Substanziierung abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an
…