{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00341_2020-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220000&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8e8b871592608c7330a96defcb35a07d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2020  VB.2019.00341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2020  VB.2019.00341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2020  VB.2019.00341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Kommunale Kernzonenbestimmung; allgemeine \u00c4sthetikvorschrift; l\u00e4rmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung. Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit einer gest\u00fctzt auf \u00a7 50 Abs. 3 PBG erlassenen Kernzonenbestimmung der BZO: Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kommt den zust\u00e4ndigen Gemeindebeh\u00f6rden bei der Auslegung kompetenzgem\u00e4ss erlassenen kommunalen Rechts ein Beurteilungsspielraum zu, in den die Rechtsmittelbeh\u00f6rden nicht eingreifen d\u00fcrfen. Ist der Entscheid der Gemeindebeh\u00f6rde plausibel und stichhaltig begr\u00fcndet, so bedarf es deshalb besonders \u00fcberzeugender Gr\u00fcnde, um von deren Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen (E. 4.2). Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit \u00a7 238 PBG: Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Gr\u00f6sse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bez\u00fcglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen (E. 5.1).  Zul\u00e4ssigkeit der Ausnahmebewilligung f\u00fcr die \u00dcberschreitung der l\u00e4rmschutzrechtlichen Immissionsgrenzwerte: Mit Blick auf den Zweck von Art. 22 USG ist ein \u00f6ffentliches Interesse am Bau eines Wohngeb\u00e4udes im l\u00e4rmbelasteten Gebiet notwendig. Infrage kommen etwa Interessen der Raumplanung, namentlich die Schliessung einer Baul\u00fccke bzw. das bundesrechtlich vorgeschriebene Ziel einer Verdichtung nach innen. Bauvorhaben, die in diesem Sinn w\u00fcnschenswert erscheinen, k\u00f6nnen nach der bundesgerichtlichen Praxis bewilligt werden, wenn sich das Bauvorhaben in weitgehend \u00fcberbautem Gebiet befindet, die Immissionsgrenzwerte nicht wesentlich \u00fcberschritten sind und ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt ist (E. 6.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:23:19", "Checksum": "71e633247f981aed2771d0e013585287"}