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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00343
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. September 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
I.
A befindet sich seit dem 5. Februar 2019 im
Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Schreiben vom 6. Februar
2019 wandte sich A an den Rechtsdienst der JVA Pöschwies und beantragte die
umgehende Versetzung in eine andere Vollzugsform, offene Anstalt,
Wohn-/Arbeitsinternat, Electronic-Monitoring oder in Halbfreiheit. Eventualiter
sei er an die Behörden des Kantons B zurückzugeben. Er verlangte Kopien von
diversen Dokumenten und Akten. Sodann beantragte er, über die
Insassenpopulation orientiert zu werden. Er verlangte eine begründete
schriftliche Verfügung und schliesslich eine Eingangsbestätigung.
II.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 gelangte A an die
Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) mit einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie diversen Anträgen. Mit Schreiben vom 20. Februar
2019 überwies die Justizdirektion die Eingabe von A an das Amt für
Justizvollzug, da sie nach einer Woche eine Rechtsverweigerung noch nicht als
gegeben erachtete. Am 6. März 2019 wandte sich A erneut an die
Justizdirektion mit dem Hinweis, dass nun bereits ein Monat vergangen sei und
er beispielsweise immer noch keine Eingangsbestätigung erhalten habe. Mit
interner Mitteilung vom 7. März 2019 machte die JVA Pöschwies A auf die
verschiedenen Zuständigkeiten für seine Anliegen aufmerksam und teilte ihm mit,
dass auf eine Orientierung betreffend die Insassenpopulation durch die JVA
Pöschwies kein Anspruch bestehe, weshalb dieser nicht nachgekommen werde. Mit
Schreiben vom 8. März 2019 teilte die Justizdirektion A mit, dass sie die
Angelegenheit mit der internen Mitteilung vom 7. März 2019 als erledigt
erachte und auf eine kostenpflichtige, anfechtbare Verfügung verzichte.
Mit Eingabe vom 10. März 2019 wandte sich A erneut an
die Justizdirektion, verwies auf seine Rechtsbegehren vom 6. und 15. Februar
2019 und ersuchte um Entscheid mittels einer rechtsmittelfähigen Verfügung.
Ferner beantragte er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, die
Bearbeitung und Weitergabe seiner Daten zur Erstellung von
Persönlichkeitsprofilen oder Aktengutachten zu untersagen. Allfällige bereits
weitergegebene Daten seien umgehend zurückzufordern. Mit Schreiben vom 12. März
2019 verlangte die Justizdirektion die Akten ein. Mit Eingaben vom 24. März
und 1. April 2019 wandte sich A erneut an die Justizdirektion betreffend
rechtswidrige Handlungen von Amtsorganen der JVA Pöschwies. Mit Verfügung vom
16. April 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie
darauf eintrat. Der Aufsichtsbeschwerde leistete sie keine Folge.
III.
Dagegen erhob A am 22. Mai 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte:
"1. Es ist die
Verfügung der Direktion der Justiz vom 16. April 2019 aufzuheben.
2. Es
ist die Verfügung der Direktion der Justiz vom 16. April 2019 aufzuheben
und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
3. Es ist die
Vollzugsform der bedingten Entlassung anzuordnen (…).
4. Es ist die
Rechtsverweigerung festzustellen.
5. Es hat die Vorinstanz
die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen.
6. Es
hat die Vorinstanz die Folgen der widerrechtlichen Handlungen zu beseiti-
gen.
7. Es ist mir für das
Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in der
Person von RA C, D oder E zu gewähren.
8. Es ist über die bestrittenen Behauptungen ein parteiöffentliches,
kontradik-
torisch ausgestaltetes Beweisverfahren nach Prozessordnung
durchzuführen.
9. Es sind mir die
Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs zu gewähren,
insbesondere volle Orientierung, Akteneinsicht, das Äusserungsrecht
und das
Recht auf Beweis vor Entscheid.
10. Es ist mir bei
allfälligen Unklarheiten, Unvollständigkeiten Gelegenheit zur
Korrektur zu geben.
11. Es ist ein
beschleunigtes Verfahren zu führen.
12. Es sind die Kosten zu
Lasten des Staates zu verlegen. Es sind mir die Unkosten
der Selbstverteidigung zu ersetzen, d.h. 100.- Franken für Porti-,
Kopie-,
Biblio-, Papeterie-, und Computermietkosten etc. zu erstatten.
13. Es ist mir eine Eingangsbestätigung
zuzustellen."
Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2019 wurden die
Akten einverlangt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig.
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die
einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde
vom Einzelrichter zu behandeln.
1.2 Aufgrund
der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG, § 58
VRG).
2.
2.1 Zunächst
ist zu prüfen, was Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.
2014 [VRG Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
2.1.1
Der Beschwerdeführer wandte sich am 15. Februar 2019 mit einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde und weiteren Anträgen an die Vorinstanz, welche
er mit Eingabe vom 6. März 2019 bekräftigte. Da der Beschwerdeführer zu
diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer anfechtbaren Verfügung war, konnte
Anfechtungsobjekt seines Rekurses lediglich die Verweigerung einer solchen
sein. Für seine weiteren Anträge bestand kein Anfechtungsobjekt (vgl. § 19
VRG).
2.1.2
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich ein Verbot
formeller Rechtsverweigerung ab, welche unter anderem gegeben ist, wenn eine
erstinstanzliche Behörde in einem ordnungsgemäss eingeleiteten Verfahren keine
Verfügung erlässt, obwohl Anspruch auf eine solche besteht (vgl. Bernhard
Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 23). Eine
Rechtsverweigerung ist somit nur möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf
Behandlung ihrer Begehren besteht (BGE 135 II 60 E. 3.1.2). Ergeht die
ausstehende Anordnung, ist ein allfälliges Rechtsmittelverfahren grundsätzlich
als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 52).
2.1.3
Es stellt sich die Frage, ob die Direktion der JVA Pöschwies mit Schreiben
vom 7. März 2019 eine Verfügung erlassen hat und damit der
Rechtsverweigerungsrekurs gegenstandslos wurde. Die äussere Form des
Verwaltungshandelns ist nicht allein entscheidend, ob eine Verfügung vorliegt.
Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein behördlicher Akt materiell die
Kriterien einer Verfügung erfüllt. Auch die formell mangelhafte Verfügung ist –
unter Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung. Sie charakterisiert sich als
eine autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnung einer Behörde,
die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen ist, auf Rechtswirkungen
ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar ist (Martin Bertschi/Kaspar Plüss,
VRG Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18, 24).
Mit Schreiben vom 7. März
2019 teilte die Direktion der JVA Pöschwies dem Beschwerdeführer mit, dass sie
für seine Anliegen nicht zuständig sei und verweigerte ihm eine Orientierung
betreffend die Insassenpopulation der JVA Pöschwies. Dieses Schreiben ist zwar
nicht als Verfügung bezeichnet und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung,
erfüllt jedoch den materiellen Verfügungsbegriff. Denn die JVA Pöschwies ist
eine Behörde, welche gegenüber dem Beschwerdeführer hoheitlich auftreten kann;
das Schreiben setzt sich mit seinen am 6. Februar 2019 gestellten Anträgen
auseinander und ist somit individuell-konkret. Zudem gab die Direktion der JVA
Pöschwies auch in ausdrücklicher und verbindlicher Weise an, sich nicht als
zuständig für die Anliegen des Beschwerdeführers zu erachten und wies das
Orientierungsgesuch über die Insassenpopulation ab. Darin ist eine
Nichteintretensverfügung resp. in Bezug auf das Orientierungsgesuch eine
abweisende Verfügung zu erblicken.
2.1.4
Demgemäss ist mit der genannten Verfügung der Rechtsverweigerungsrekurs des
Beschwerdeführers gegenstandslos geworden, da die Behörde verfügt hat. Die
Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass sie die
Angelegenheit als erledigt erachte und auf eine kostenpflichtige, anfechtbare
Verfügung verzichte. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer am 10. März
2019 erneut an die Vorinstanz, hielt an seinen bisherigen Schreiben und
Anträgen fest und ersuchte um Prüfung und Entscheidung in einer begründeten,
schriftlichen rechtsmittelfähigen Verfügung über das – aus seiner Sicht –
rechtswidrige Verhalten und Unterlassen der JVA Pöschwies-Organe. Inhaltlich
setzte sich der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 7. März 2019 der
Direktion der JVA Pöschwies auseinander.
2.1.5
Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz konnte somit nur noch die Verfügung
vom 7. März 2019 sein, nachdem der Rechtsverweigerungsrekurs
gegenstandslos geworden war. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. März
2019 ist daher als Rekurs gegen die vorgenannte Verfügung zu verstehen.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren können nach dem Gesagten nur noch
diejenigen Anträge bilden, welche sich auf die Verfügung vom 7. März 2019 stützen.
Demzufolge ist auf die Beschwerde, soweit sie nicht den vorliegenden
Streitgegenstand betrifft, nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der
Rechtsverweigerung (vgl. dazu E. 2.1.2). Mit Verfügung vom 7. März
2019 hat der Beschwerdegegner und mit Verfügung vom 16. April 2019 die
Vorinstanz über die Begehren des Beschwerdeführers entschieden resp. sie sind
darauf nicht eingetreten. Damit haben sie Verfügungen erlassen und keine Rechtsverweigerungen
begangen. Darin, dass die Vorinstanzen das Recht nicht so angewendet haben, wie
dies der Beschwerdeführer als richtig erachtet, ist keine formelle
Rechtsverweigerung zu erkennen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Eingangsbestätigung. Mit
Präsidialverfügung vom 28. Mai 2019 wurden der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz aufgefordert, ihre Akten einzureichen. Diese Präsidialverfügung
wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt, wodurch er faktisch den Eingang
seiner Beschwerde bestätigt erhalten hat. Sofern der Beschwerdeführer
Eingangsbestätigungen für die vorinstanzlichen Verfahren beantragt, fehlt es
ihm an einem schutzwürdigen Interesse, da die Verfahren jeweils mit Verfügung
abgeschlossen wurden und faktisch somit der Eingang seiner Schriften bestätigt
wurde.
5.
5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
genügend von Amtes wegen abgeklärt habe.
5.1.2
Gemäss § 7 VRG untersucht die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen.
Die Behörde ist verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Beweisanträgen betreffend
unerhebliche Fragen ist nicht stattzugeben. Die Pflicht der
Verwaltungs(justiz)behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig zu
ermitteln, beschränkt sich auf jene Tatsachen, die möglicherweise zum
rechtserheblichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstand gehören und somit Grundlage
des Entscheids bilden können. Eine Sachverhaltsermittlung gilt in Bezug auf
einen nicht untersuchten Punkt nur dann als unvollständig, wenn eine ernstzunehmende
Wahrscheinlichkeit für seine Relevanz besteht. Rechtserheblich sind alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die strittigen Fragen so
oder anders zu entscheiden ist. Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlung
bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein
weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 10 ff.).
5.1.3
Die Vorinstanz holte mit Schreiben vom 12. März 2019 sowohl die
Anstalts- als auch die Laufakten ein. Dass für das vorliegende Verfahren noch
weitere Sachverhaltsabklärungen rechtserheblich gewesen wären, ist angesichts
der vom Beschwerdeführer aufgebrachten vornehmlich formellen Rechtsfragen nicht
ersichtlich. Demgemäss hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nicht
verletzt und konnte sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bloss 6 von 13 Eingaben bei
den Vorinstanzen berücksichtigt. Damit rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er beanstandet sodann in allgemeiner
Weise, dass sein rechtliches Gehör verletzt sei, da seine Vorbringen und
Beweisofferten nicht abgenommen worden seien, er nicht genügend orientiert
worden sei und er keinen genügenden Aktenzugang erhalten habe.
5.2.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.
Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,
prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die
Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
5.2.3
Bei den von der Vorinstanz nicht erwähnten sieben Eingaben handelt es sich
um Eingaben an die JVA Pöschwies, welche nicht das Verfahren vor der Vorinstanz
betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 bzw. die
darauf gestützte Verfügung vom 7. März 2019 betrafen und somit vorliegend
von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden mussten. Weiter legt der
Beschwerdeführer nicht genauer dar, welche von seinen Vorbringen von der
Vorinstanz nicht abgehandelt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
sodann auch nicht ersichtlich, genügt der angefochtene Entscheid doch den
vorgenannten Anforderungen. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Verfügung
der JVA Pöschwies bestätigt und den erhobenen Rekurs abgewiesen hat. Der
Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid
sachgerecht anzufechten. Wenn sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Des
Weiteren hat sie den Beschwerdeführer über jeden ihrer Schritte orientiert und
wurde für das vorinstanzliche Verfahren vom Beschwerdeführer kein
Akteneinsichtsgesuch gestellt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde
nicht verletzt.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer rügt, der Kanton Zürich sei für Fragen betreffend seinen
Vollzug zuständig und nicht der Kanton B. Selbst wenn dies jedoch nicht der
Fall wäre, hätte die Vorinstanz eine Weiterleitungspflicht bezüglich seiner
Begehren.
6.2 Der
Beschwerdeführer beantragte in seinem Gesuch vom 6. Februar 2019 die
umgehende Versetzung in eine andere Vollzugsform, wie eine offene Anstalt, ein
Wohn-/Arbeitsinternat, Electronic Monitoring oder in Halbfreiheit. Nach Art. 372
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten gestützt auf das StGB
ausgefällten Urteile. Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, ist für den
gemeinsamen Vollzug derjenige Kanton zuständig, dessen Gericht die längste
Einzel- oder Gesamtstrafe verhängt hat (Art. 4 i. V. m. Art. 14 lit. a der Verordnung zum Strafgesetzbuch
und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG]). Dem
Kanton, der den gemeinsamen Vollzug von Sanktionen übernommen hat, stehen die
den Vollzug betreffenden Verfügungskompetenzen auch in Bezug auf die Sanktionen
aus den anderen Kantonen zu (Art. 15 V-StGB-MStG). Der Straf- und
Massnahmevollzug kann aber auch in einer ausserkantonalen Konkordatsanstalt
vollzogen werden. Die Vollstreckungsbehörde des Urteilskantons kann mit der
Partnerbehörde des Anstaltskantons den Vollzug einer freiheitsentziehenden
Sanktion in einer Konkordatseinrichtung vereinbaren. Im Rahmen dieses Auftrags
werden keine oder höchstens einzelne – definierte – Vollstreckungskompetenzen,
etwa die Befugnis, über Ausgänge oder Urlaube zu entscheiden, abgetreten. Auch
bei einem rechtshilfeweisen Strafvollzug ausserhalb des Konkordats werden die
Vollstreckungskompetenzen grundsätzlich nicht abgetreten (Marino Imperatori in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 372 N. 33 ff.). Im
vorliegenden Fall hat somit noch immer der Kanton B, dessen Gerichte die höhere
Freiheitsstrafe aussprachen, die Vollstreckungskompetenzen. Er ist somit für
Gesuche betreffend bedingte Entlassung, Electronic-Monitoring etc. zuständig.
Demgemäss haben sowohl die JVA Pöschwies als auch die Vorinstanz ihre
Zuständigkeit zur Behandlung entsprechender Gesuche zu Recht abgelehnt und ist
auch vorliegend auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der
bedingten Entlassung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
6.3 Nach § 5
Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes
wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitungspflicht gilt lediglich in
Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden, nicht aber in Bezug auf ausserkantonale
Verwaltungsbehörden und ebenso wenig auf Zivil- und Strafbehörden (Plüss, § 5
N. 54). Sodann gilt die Weiterleitungspflicht lediglich bei
fristgebundenen Eingaben. Besteht keine oder keine unmittelbare
Fristgebundenheit, so geht die Praxis davon aus, dass es zulässig ist, auf die
Eingabe ohne Weiterleitung an die zuständige Instanz nicht einzutreten und es
der gesuchstellenden Person anheimzustellen, ob sie an die zuständige Instanz
gelangen will oder nicht (Plüss, § 5 N. 48).
Sowohl die Begehren des Beschwerdeführers an die JVA
Pöschwies als auch an die Vorinstanz waren nicht fristgebunden, weshalb weder
der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz zur Weiterleitung seiner Eingaben
verpflichtet waren. Zumal auch für einen Teil der Begehren des
Beschwerdeführers der Kanton B zuständig wäre. Aus dem gleichen Grund ist auch
das Verwaltungsgericht vorliegend nicht verpflichtet, das Gesuch des
Beschwerdeführers um bedingte Entlassung an den Kanton B weiterzuleiten.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe Anspruch auf eine Verfügung, eine interne
Mitteilung genüge nicht.
7.2 Wie
bereits vorne (E. 2.1.3) festgehalten, stellt die interne Mitteilung vom 7. März
2019 eine materielle Verfügung dar. Zwar wurde die Mitteilung nicht als
Verfügung bezeichnet und fehlt es ihr auch an einer Rechtsmittelbelehrung, ihr
verbindlicher Charakter ist jedoch klar erkennbar. So hat sich auch der
Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. März 2019 an die Vorinstanz
gewandt und darin die Verfügung inhaltlich angefochten. Demgemäss ist ihm aus
der fehlerhaften Bezeichnung und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung auch kein
Nachteil erwachsen.
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer rügt sodann, er habe mehrfach die Orientierung oder den Zugang
zu den relevanten Rechtsquellen begehrt sowie Akteneinsicht und Aktenkopien.
8.2 Mit Gesuch
vom 6. Februar 2019 bat der Beschwerdeführer um Kopien diverser Gesetze,
Verordnungen und Richtlinien. Sodann beantragte er eine Kopie seiner
Vollzugsakten mit Register und Vermerk, wann diese eingegangen seien. Zudem
verlangte er über die Insassenpopulation der JVA Pöschwies orientiert zu
werden, insbesondere über die Anzahl Personen im Verwahrungs-, Massnahmen-,
Ausländerrechtlichen- sowie Normalvollzug.
8.3 Mit
Verfügung vom 7. März 2019 verweigerte die Direktion der JVA Pöschwies die
Orientierung über die Insassenpopulation und verwies den Beschwerdeführer für
die weiteren beantragten Unterlagen an den zuständigen Sozialdienst mit dem
Hinweis, dass dies mittels Hausbrief zu erfolgen habe und unter Umständen
Kosten für Kopien anfallen könnten.
8.4 Gemäss § 113
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) stehen
den verurteilten Personen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und
seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal und die
zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zu Verfügung. Nach § 13
der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 6. Januar 2017 hat
der Gefangene seine Anliegen schriftlich mittels Hausbrief zu formulieren und
sie den Gruppenbetreuenden abzugeben. Somit ist der Sozialdienst für die
vorgenannten Belange des Beschwerdeführers zuständig, weshalb die Direktion den
Beschwerdeführer zu Recht an diesen verwiesen hat.
Betreffend den Hinweis, dass allenfalls Kosten für Kopien
erhoben werden können, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen
Interesse, da noch keine solchen erhoben wurden und auch fraglich ist, ob
solche in Zukunft überhaupt erhoben werden.
8.5 Sodann
durfte das Gesuch um Orientierung über die Insassenpopulation der JVA Pöschwies
abgelehnt werden. Nach § 25 Abs. 1 IDG kann ein
Informationszugangsgesuch abgelehnt werden, wenn es sich auf Informationen
bezieht, die bereits öffentlich sind und auf angemessene Weise zur Verfügung
stehen. Dabei ist jedoch die Quelle anzugeben. Die Justizvollzugsanstalt
Pöschwies veröffentlicht ihre Jahresberichte, welche auch eine
Gefangenenstatistik und damit die vom Beschwerdeführer gewünschten
Informationen enthalten u. a.
öffentlich zugänglich auf ihrer Homepage. Sie sind unter https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/ueber_uns/veroeffentlichungen/jahresberichte.html
zugänglich und können von jedermann eingesehen werden.
9.
9.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz seine Rügen als unbegründet
abgetan habe. Es seien bei Laien keine zu hohen Anforderungen an die Begründung
zu stellen und man hätte ihm eine Nachfrist setzen müssen, wenn die Begründung
unzureichend gewesen wäre.
9.2 Der
Beschwerdeführer bezieht sich bei seiner Argumentation auf das Erfordernis,
dass eine Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss (§ 23
Abs. 1 VRG), und dass – sollte die Rekursschrift diesen Erfordernissen
nicht genügen – eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, unter
der Androhung, dass sonst nicht auf den Rekurs eingetreten würde (Abs. 2).
Die Aussage der Vorinstanz, dass seine Rügen unbegründet seien, bezieht sich
jedoch nicht auf das formelle Begründungserfordernis, dem der Beschwerdeführer
nachgekommen ist, sondern ist in dem Sinn zu verstehen, dass seine Begründung
rechtlich nicht zu überzeugen vermochte. Demgemäss musste dem Beschwerdeführer
auch keine Nachfrist gesetzt werden.
10.
10.1 Der
Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass die Vorinstanz seine Beanstandungen
betreffend das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs als
Aufsichtsbeschwerde und nicht als Rekurs behandelt hat.
10.2 Gemäss § 30
StJVG können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befinden, gegen
das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der
betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen. Wie aus der Marginalie der
genannten Bestimmung jedoch klar hervorgeht, handelt es sich dabei um eine
Aufsichtsbeschwerde. Demgemäss hat die Vorinstanz die Beanstandungen des Beschwerdeführers
gegen Mitarbeitende des Justizvollzugs zu Recht als Aufsichtsbeschwerde
behandelt.
11.
11.1 Der
Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ein beschleunigtes Verfahren zu
führen.
11.2 Ein
spezielles beschleunigtes Verfahren, wie dies beispielsweise im Asylbereich
besteht, existiert nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht. Dem
Beschleunigungsgebot nach § 4a VRG wurde mit vorliegendem Entscheid
Rechnung getragen.
11.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die
Erhebung weiterer Beweise kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).
12.
12.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
12.2 Der
Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Indessen
war der Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht vertreten und ergab sich
auch keine Anordnung einer unentgeltlichen Verbeiständung von Amtes wegen, da
kein Unvermögen des Beschwerdeführers zur Prozessführung vorlag. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
12.3 Wird wie
vorliegend einzig um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht, so geht die
Praxis davon aus, dass für den Fall einer Kostenpflicht (implizit) auch die
unentgeltliche Prozessführung beantragt wird (Plüss, § 16 N. 58). Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Im Hinblick auf die
vorstehenden Erwägungen haben die Begehren des Beschwerdeführers als
offensichtlich aussichtlos zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…