{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.09.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00343_03-09-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219509&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "158307b9964b36c09cdf7b17fbfe18b5"}, "Num": [" VB.2019.00343"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.03.0  VB.2019.00343"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.03.0  VB.2019.00343"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.03.0  VB.2019.00343"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug | Strafvollzug; Zust\u00e4ndigkeiten. Mit der internen Mitteilung hat die Justizvollzugsanstalt verf\u00fcgt, wodurch der Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdef\u00fchrers gegenstandslos wurde (E. 2.1.3 f.). Fehlendes schutzw\u00fcrdiges Interesse f\u00fcr Eingangsbest\u00e4tigung (E. 4). Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten gest\u00fctzt auf das StGB ausgef\u00e4llten Urteile. Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, ist f\u00fcr den gemeinsamen Vollzug derjenige Kanton zust\u00e4ndig, dessen Gericht die l\u00e4ngste Einzel- oder Gesamtstrafe verh\u00e4ngt hat. Dem Kanton, der den gemeinsamen Vollzug von Sanktionen \u00fcbernommen hat, stehen die den Vollzug betreffenden Verf\u00fcgungskompetenzen auch in Bezug auf die Sanktionen aus den anderen Kantonen zu. Der Straf- und Massnahmevollzug kann aber auch in einer ausserkantonalen Konkordatsanstalt vollzogen werden. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde des Urteilskantons kann mit der Partnerbeh\u00f6rde des Anstaltskantons den Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion in einer Konkordatseinrichtung vereinbaren. Im Rahmen dieses Auftrags werden keine oder h\u00f6chstens einzelne \u2013 definierte \u2013 Vollstreckungskompetenzen, etwa die Befugnis, \u00fcber Ausg\u00e4nge oder Urlaube zu entscheiden, abgetreten (E. 6.2). Die Weiterleitungspflicht bei Unzust\u00e4ndigkeit gilt lediglich in Bezug auf Z\u00fcrcher Verwaltungsbeh\u00f6rden, nicht aber in Bezug auf ausserkantonale Verwaltungsbeh\u00f6rden und ebensowenig auf Zivil- und Strafbeh\u00f6rden. Sodann gilt die Weiterleitungspflicht lediglich bei fristgebundenen Eingaben (E. 6.3). Den verurteilten Personen stehen f\u00fcr ihre pers\u00f6nlichen, wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zu Verf\u00fcgung. Seine Anliegen hat der Gefangene schriftlich mittels Hausbrief zu formulieren und sie den Gruppenbetreuenden abzugeben. Somit ist der Sozialdienst f\u00fcr die Belange des Beschwerdef\u00fchrers zust\u00e4ndig (E. 8.4). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:29", "Checksum": "2aa74c917571dbc09a3f8ce10d26955a"}