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Geschäftsnummer: VB.2019.00345  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Der Beschwerdeführer ersucht um eine Härtefallbewilligung, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen des Eingehens einer Scheinehe nicht mehr verlängert worden war.]

Über die Voraussetzungen für einen Härtefall ist bereits im ersten Verfahren entschieden worden. Der Beschwerdeführer hätte die bereits damals bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits in diesem Verfahren geltend machen müssen. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss der laufenden beruflichen Massnahmen besteht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen nicht im hiesigen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein würde (E. 2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
HÄRTEFALL
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I AIG
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00345

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1970, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 6. Dezember 2001 die Schweizer Staatsangehörige C in der Türkei. Er reiste am 9. Februar 2002 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, weil sich die Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe erhärtet hätten. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben allesamt erfolglos: Letztlich wies das Bundesgericht die Beschwerde von A mit Entscheid vom 8. Januar 2019 (2C_599/2018) ab.

B. Am 25. Januar 2019 reichte A ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ein, welches das Migrationsamt 28. Februar 2019 abwies. Dabei hielt das Migrationsamt fest, dass einem Rechtsmittel gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und A ohnehin über keine Anwesenheitsberechtigung im Kanton Zürich verfüge.

II.  

Dagegen erhob A am 2. April 2019 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Entscheid vom 18. April 2019 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 2. April 2019 ab.

III.  

A. Am 5. April 2019 erhob A gegen die Zwischenverfügung vom 3. April 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, sein Gesuch um aufschiebende Wirkung sei gutzuheissen.

Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2019 verfügte das Verwaltungsgericht, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu unterbleiben haben.

Mit Verfügung vom 24. April 2019 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 3. April 2019 als erledigt ab, nachdem am 18. April 2019 in der Hauptsache ein Entscheid ergangen war (VB.2019.00227).

B. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 18. April 2019. Es sei ihm eine Härtefallbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung "bis zum Abschluss der laufenden beruflichen Massnahmen gemäss IVG" zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2019 trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein und hielt fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm das prozedurale Aufenthaltsrecht zu gewähren, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

2.  

2.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, es liege keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor. Der Beschwerdeführer behaupte, er sei während seiner langen Arbeitsmigration in der Schweiz arbeitsunfähig geworden und behaupte nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht schon während des ersten mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2019 erledigten Verfahrens bestanden habe. Die SVA Zürich habe ihm am 31. Januar 2019 eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining verfügt. Dabei handle es sich um eine Massnahme zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, was voraussetze, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Der Sachverhalt, der gegebenenfalls eine Härtefallbewilligung möglich gemacht hätte, wäre folglich im ersten Verfahren zu prüfen gewesen.   

2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei türkische Staatsangehörige, welche in der Schweiz wohnen, gleichbehandelt werden müssen wie hiesige IV-Versicherte. Für die Anwendung des Staatsvertrages sei es notwendig, dass er bei der Anmeldung und während der Durchführung des IV-Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe. Er habe daher einen staatsvertraglichen Anspruch, das IV-Verfahren hier abschliessen zu dürfen. Dies habe er auch nicht bereits im Verfahren um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vorbringen können, da er das Gesuch um Erhalt einer IV-Rente erst am 10. März 2017 eingereicht habe. Die Vorinstanzen hätten sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da sie davon abgesehen hätte, die Akten der "SVA ZH-IV" zu editieren. Gemäss Botschaft des Bundesrates falle unter den Begriff des Härtefalls auch humanitär begründeter Aufenthalt von Migranten, welche in der Schweiz krank oder invalid geworden seien. Die Bestimmung bilde auch die Grundlage für "Aufenthalte im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen und zur Abklärung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen". Weiter erfasse die Härtefallregelung explizit Arbeitsmigranten wie ihn. Er habe viele Jahre in der Schweiz gearbeitet und sei hier krank bzw. eingliederungsbedürftig geworden.

2.3 Das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) der Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

Wie bereits im ersten Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, sind die Vorausssetzungen für einen Härtefall beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 17 Jahren hier auf. Er kann aus der langen Anwesenheit und Erwerbstätigkeit in der Schweiz jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er sich den Aufenthalt durch Täuschung der Behörden (Eingehen einer Scheinehe) erschlichen hat. Er kann nicht Rechte daraus ableiten, dass er rechtsmissbräuchlich ein Anwesenheitsrecht erwirkt hat (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3). Sodann ist unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits während des ersten Verfahrens bestand. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Umstände im ersten Verfahren hätte geltend machen müssen. Es handelt sich dabei um keine nachträglich eingetretene wesentliche Tatsache.

Vor diesem Hintergrund erschliesst sich auch nicht, weshalb dem Beschwerdeführer die Anwesenheit bis zum Abschluss der laufenden beruflichen Massnahmen gemäss des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) gewährt werden sollte. Für die Erteilung einer zweckbedingten, zeitlich begrenzten Aufenthaltsbewilligung besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen nicht im hiesigen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein würde, da er die Schweiz alsdann zu verlassen hätte. Wie das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 28. Februar 2019 zutreffend festgehalten hat, sollten die Behandlungs- und Integrationsbemühungen vielmehr in seinem Heimatland erfolgen. Soweit für eine allfällige Zusprache einer IV-Rente zusätzliche versicherungsrechtliche Abklärungen in der Schweiz erforderlich sind, können diese auch grenzüberschreitend vorgenommen werden.

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanzen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollen, indem sie die Akten der IV-Stelle der SVA-Zürich nicht editiert haben. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 131 I 153 E. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan, inwiefern der Beizug dieser Akten die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen erschüttern könnte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …